OGH 5Ob205/73; 7Ob226/01p; 6Ob77/01v; 4Ob27/05g; 5Ob107/07g; 2Ob219/09h; 7Ob152/18f (RS0016928)

OGH5Ob205/73; 7Ob226/01p; 6Ob77/01v; 4Ob27/05g; 5Ob107/07g; 2Ob219/09h; 7Ob152/18f14.9.2022

Rechtssatz

Ebenso wie § 1447 ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende § 880 ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.

Normen

ABGB §880
ABGB §1447 A
Wr BauO §8 Abs1

5 Ob 205/73OGH14.11.1973

Veröff: JBl 1975,206

7 Ob 226/01pOGH07.12.2001

nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)

6 Ob 77/01vOGH20.12.2001

Auch

4 Ob 27/05gOGH05.04.2005

Auch; nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T3); Beisatz: Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner. (T4)

5 Ob 107/07gOGH28.08.2007

nur T3

2 Ob 219/09hOGH18.12.2009

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 152/18fOGH30.01.2019

Vgl

1 Ob 157/22bOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Untersagungsbescheid. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_002