Spruch:
Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes (Kontokorrentvorbehaltes), von dem in Fällen gesprochen wird, in denen der Eigentumsvorbehalt erst erlöschen soll, wenn alle oder ein bestimmter Teil von Forderungen aus einer Geschäftsverbindung beglichen sind, ist nach österreichischem Recht als den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften widersprechend unwirksam
Das gesamte Schicksal dinglicher Rechte und Pflichten regelt sich nach der sachenrechtlichen Ordnung des Belegenheitsstaates ("lex rei sitae"); dies gilt insbesondere auch für den Eigentumsvorbehalt
OGH 4. April 1973, 1 Ob 40/73 (OLG Wien 2 R 165/72; HG Wien 26 Cg 153/72)
Text
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. März 1971, Sa 11/71, wurde über das Vermögen der Beklagten, welche seit Anfang 1968 mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zu diesem Ausgleichsverfahren meldete die Klägerin eine Forderung von 56.967.30 S an. Nachdem der Ausgleich mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. August 1971 bestätigt worden war, wurde der Klägerin die 55%ige Quote ihrer Forderung, das sind 31.332 S, ausbezahlt.
Auch nach Ausgleichseröffnung waren bei der Beklagten noch von der Klägerin gelieferte Möbelstücke im Werte von 30.822 S vorhanden.
Die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin lauten unter anderem: "Die Ware bleibt bis zur völligen Begleichung samtlicher Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr unser Eigentum. Der Käufer hat die Stellung eines Sachwalters."
Die Klägerin behauptete nun zu diesem unbestrittenen Sachverhalt, daß ihr auf Grund der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung und ihren, von der Beklagten zu Beginn der Geschäftsbeziehungen durch Unterfertigung ausdrüdcklich zur Kenntnis genommenen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an allen gelieferten Möbelstücken der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehe.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr die näher bezeichneten Möbelstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 16.952 (ihres Wertes) herauszugeben.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einsichtnahme in die vorliegenden Beilagen und die Akten Sa 11/71 des Handelsgerichtes Wien ohne weitere Beweisaufnahme ab. Aus den Ausgleichsakten ergebe sich, daß die Klägerin ihren Anspruch zum Ausgleich als nicht bevorrechtete Forderung mit dem Hinweis angemeldet habe, daß die Waren auf Grund der Bestellscheine und der von der Beklagten zufolge längerer Geschäftsverbindung zur Kenntnis genommenen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bis zur völligen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien. Die Klägerin habe daher im Ausgleichsverfahren in erster Linie die Aussonderung der bei der Beklagten noch vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, als welche sie die Klagsgegenstände bezeichnet habe, beantragt. Die Klagsgegenstände seien im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung bezahlt gewesen.
Die Geltendmachung des Aussonderungsanspruches im Ausgleich bringe den Eigentumsvorbehalt noch nicht zum Erlöschen. Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes wäre zwar nicht sittenwidrig, könne aber nicht wirksam geschlossen werden. Nach Bezahlung der Kaufpreise für die einzelnen Möbelstücke, deren Herausgabe nunmehr begehrt werde, habe die Klägerin ihr Eigentum daran verloren.
Die Berufung der klagenden Partei blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht führte aus, daß sämtliche Auftragsbestätigungen von der in S/BRD domizilierten Klägerin stammten. Keine dieser Auftragsbestätigungen habe eine Änderung gegenüber den ihnen zugrundeliegenden Bestellungen der in Wien domizilierten Beklagten erfahren, so daß der Beklagten die Eigenschaft der Offerentin zukomme. Als Ort des Vertragsabschlusses gelte damit Wien, so daß österreichisches Recht anzuwenden sei.
Über die Klagsgegenstände lägen Einzelkaufverträge vor. Der Eigentumsvorbehalt diene nur zur Sicherung der dem Käufer aus dem Kaufgeschäft obliegenden Leistungen und erlösche mit deren Erfüllung. Zur Sicherung anderer Forderungen könne der Eigentumsvorbehalt nicht weiter aufrechterhalten werden, da sonst der in -§ 451 ABGB anerkannte Publizitätsgrundsatz umgangen würde. Nach sachenrechtlichen Grundsätzen sei das auflösend bedingte Eigentum der Verkäuferin mit Zahlung des auf die Klagsgegenstände entfallenden Kaufpreises erloschen, zugleich habe die Käuferin Eigentum erworben. Damit sei die Eigentumsfrage endgültig gelöst. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern das Eigentum erst später übergehen solle, nämlich erst nach Bezahlung weiterer Forderungen, sei nicht möglich. Wenn das Eigentum übergegangen sei, so sei dies auch im Verhältnis zwischen der Käuferin und der Verkäuferin geschehen. Ein "relatives Eigentum" zwischen den Vertragspartnern gäbe es nach herrschender österreichischer Auffassung nicht. Die Vertragspartner könnten höchstens vereinbaren, daß im Falle der Nichtzahlung durch den Schuldner dieser obligatorisch zur Rückgabe oder Rückübereignung der Sachen verpflichtet sei.
Ob die Klägerin nach der von ihr behaupteten Vereinbarung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe oder sicherungsweise Übereignung habe, können hier aber ebenso dahin stehen wie die Erörterung der Wirkungen des Ausgleichsverfahrens auf diesen Anspruch. Die Klägerin verlange von der Beklagten die Herausgabe mit der Eigentumsklage, und sie löse sich von diesem Rechtsgrund auch nicht durch den erstmals in der Berufung vorgebrachten Hinweis,es liege dem Klagsanspruch eine obligatorische Vereinbarung zugrunde. Ihre Ausführungen über den Eigentumsvorbehalt machten deutlich, daß die Klägerin ausschließlich die Geltendmachung des ihr vermeintlich noch vorbehaltenen Eigentums im Auge habe. Da aber gerade dieses vorbehalten gewesene Eigentum nach vollständiger Bezahlung des auf die Klagsgegenstände entfallenden Kaufpreises - eine von der Regel des § 1416 ABGB abweichende Vereinbarung über die Verwendung der Zahlungen der Beklagten sei von der Klägerin nicht behauptet worden - bereits vor Ausgleichseröffnung auf die Beklagte übergegangen sei und auch das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis des Eigentumsvorbehaltes durch die Beklagte nach Ausgleichseröffnung dingliche Wirkungen nicht hervorbringen könne, habe das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Lösung der Frage des anzuwendenden Rechtes ist davon auszugehen, daß sich der erhobene Anspruch aus einem über die Staatsgrenzen hinweg geschlossenen Rechtsgeschäft herleitet. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß als Ort des Vertragsabschlusses (§§ 36, 37 ABGB) unter Abwesenden (Abschluß durch Korrespondenz) auch bei Handelsgeschäften der Wohnort (Niederlassung) des Offerenten gilt (SZ 28/98; SZ 29/22; SZ 34/134; JBl.1971, 39 u. v. a.) und daß der Wohnort (Niederlassung) des Offerenten auch der gemäß § 37 ABGB für das anzuwendende Recht maß, gebende Ort des Vertragsabschlusses ist (HS 6532 = ZfRV 1970, 50; HS 6538; SZ 42/103).
Der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß die Auftragsbestätigungen der klagenden Partei keine Änderungen gegenüber den ihnen zugrunde liegenden Bestellungen der beklagten Partei erkennen lasse, in Verbindung mit dem schon zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Parteien gestellten Ersuchen der beklagten Partei, die klagende Partei möge ihr Verkaufsunterlagen (Prospekte, Preislisten, Katalog) übersenden, läßt es jedoch als möglich erscheinen, daß die klagende Partei als Offertstellerin aufgetreten ist und ihre Offerte durch die jeweiligen Bestellungen der beklagten Partei angenommen worden sind. Dann aber müßte nach der herrschenden Empfangstheorie (Walker Internationales Privatrecht[5] 412. Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2], I/1, 239; SZ 34/134; SZ 29/22; SZ 28/98; SZ 13/84; JBl. 1971, 39) = im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichtes - der Vertrag als in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen angesehen werden. Die Frage des anzuwendenden Rechtes kann jedoch deshalb auf sich beruhen, weil - wie die folgenden Ausführungen zeigen - auch die Anwendung deutschen Rechtes zu keiner anderen Sachentscheidung führen würde. Die klagende Partei behauptet, daß ihr auf Grund der mit der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung an allen gelieferten Möbelstücken Eigentum bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehe. Sie bezieht sich zum Nachweis für diese Behauptung vor allem auf die von der beklagten Partei angeblich zustimmend zur Kenntnis genommenen Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen), in denen ausdrücklich darauf verwiesen werde, daß die Ware bis zur völligen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr Eigentum des Verkäufers bleibe und der Käufer die Stellung eines Sachwalters innehabe. Soll der vereinbarte Eigentumsvorbehalt neben der ursprünglichen Kaufpreisforderung noch andere Forderungen des Verkäufers sichern, dann wird in der Lehre von einer horizontalen Fortentwicklung des Eigentumsvorbehaltes gesprochen (Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, 1963, Band I, 21). Palandt (BGB[32] zu § 455, Anm. 2 lit. b unter dd), Schinnerer Bankverträge[2] II, 178, ebenso Mayrhofer Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, ÖJZ 1969, 197 sprechen von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) in Fällen, in denen der Eigentumsvorbehalt nicht schon dann erlischt, sobald der Käufer den Kaufpreis der Vorbehaltssache bezahlt, sondern erst, wenn er alle oder einen bestimmten Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Palandt hält diese Form des Eigentumsvorbehaltes auch darin für zulässig, wenn kein Kontokorrentverhältnis besteht, er zitiert hiezu auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WPM 69, 1072).
Selbst wenn nun zugunsten der klagenden Partei angenommen würde, daß es zwischen den Parteien tatsächlich zur Vereinbarung eines derart erweiterten Eigentumsvorbehaltes gekommen sei, und wenn weiter unterstellt würde, daß Zulässigkeit und sachenrechtliche Wirkung einer solchen Vereinbarung nach deutschem Recht (§§ 455, 929 BGB) zu beurteilen, allenfalls sogar zu bejahen seien, wäre für einen Prozeßerfolg der klagenden Partei nichts gewonnen. Auch unter diesen Voraussetzungen muß nämlich beachtet werden, daß die unter erweitertem Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich verbracht wurden, weshalb nach deren Ankunft in Österreich nicht mehr deutsches Recht schlechthin angewendet werden kann, sondern die einschlagigen Regeln des internationalen Privatrechtes maßgebend werden. Nach der unter diesem Gesichtspunkt zum Tragen kommenden sogenannten lex rei sitae, die das gesamte Schicksal der dinglichen Rechte und Pflichten regelt, müssen sich diese mit der sachenrechtlichen Ordnung des Belegenheitsstaates vertragen (Kegel Internationales Privatrecht[3], 285; Schnitzer Handbuch des internationalen Privatrechtes[4] II,
575. vgl. dazu auch SZ 34/67; SZ 34/91; SZ 38/190; ähnlich 1 Ob 59/70). Das bedeutet, daß ein nach deutschem Recht allenfalls rechtswirksam begrundeter erweiterter Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei doch nur dann zum Erfolg verhelfen kann, wenn er auch nach österreichischem Recht anerkannt werden kann.
In einer eingehenden Untersuchung hat Frot (Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes 197) auch das Problem der Zulässigkeit des erweiterten Eigentumsvorbehaltes behandelt, wobei er zum Ergebnis gelangt, daß die Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes durch schlichte Vereinbarung nach österreichischem Recht als unwirksam angesehen werden muß, weil sie den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften widerspricht. Auch Koziol (JBl. 1969, 392) vertritt die Auffassung, daß der Publizitätsgrundsatz durchbrochen wird, wenn das vorbehaltene Eigentum der Sicherung späterer Kredite oder anderer Forderungen dienen solle; beim einfachen Eigentumsvorbehalt sei die Gefahr einer Täuschung anderer Gläubiger gerade wegen der Verknüpfung mit der Kaufpreisforderung gering, hänge doch der Eigentumserwerb nur von der Begleichung einer einzigen Forderung, eben der Kaufpreisforderung, ab; hingegen wurde die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigt, wenn - nach außen nicht erkennbar - der Eigentumsübergang auf den Käufer stets neuerlich hinausgezögert werden könnte, obwohl die Zahlung des Kaufpreises längst erfolgte und damit auch gerechnet werden konnte; die nach außen nicht erkennbare dingliche Sicherung von Forderungen, die mit dem Kauf der Sache nichts zu tun haben, riefe die gleiche Täuschungsgefahr hervor wie eine Sicherungsübereignung ohne körperliche Übergabe und müßte die Rechtslage für Dritte völlig undurchsichtig gestalten. Ähnlich Mayrhofer Eigentumsvorbehalt. Diese Überlegungen werden auch durch das von Larenz (Schuldrecht[9] II, § 39 II e 3) gegen die Zulässigkeit des Kontokorrentvorbehaltes vorgebrachte Argument unterstützt, daß ein Hinausschieben des Eigentumserwerbes des Käufers wegen anderer Forderungen des Verkäufers geradezu dem Sinn des Kaufvertrages widerspräche, der doch darin bestehe, daß der Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises Eigentum erwerben soll; die berechtigte Funktion des Eigentumsvorbehaltes bei Kreditgeschäften könne nur in einer möglichst weitgehenden Annäherung an das Prinzip der Zug-um- Zug-Leistung liegen.
Der Oberste Gerichtshof tritt der von Frotz und Koziol überzeugend begrundeten Auffassung bei, daß ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, wie ihn die klagende Partei mit der beklagten Partei vereinbart zu haben behauptet, nach österreichischen sachenrechtlichen Grundsätzen nicht anerkannt werden kann (ähnlich auch 8 Ob 215/71).
Anzuerkennen wäre allerdings der einfache Eigentumsvorbehalt, den die Parteien seinerzeit an den klagsgegenständlichen Fahrnissen begrundet hatten, sofern er noch aufrecht wäre. Hiefür ist entscheidend, ob er - wie die Unterinstanzen angenommen haben - schon vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Bezahlung des Kaufpreises erloschen ist. Es kommt also noch darauf an, auf welche Lieferungen der klagenden Partei die Zahlungen der beklagten Partei zu verrechnen waren. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe eine von der Regel des § 1416 ABGB abweichende Parteienvereinbarung gar nicht behauptet, ist zwar richtig und - da sich der vorliegende Fall von dem unter 4 Ob 540/71 = EvBl. 1971/334 entschiedenen Prozeß aber dadurch wesentlich unterscheidet - bei Beurteilung der Rechtssache nach österreichischem Recht ausreichend, bedarf aber noch einer Ergänzung für den Fall, daß auch dieser Fragenkomplex nach deutschem Recht zu beurteilen wäre. Nun ordnet § 366 II BGB für den (dem § 1416 ABGB entsprechenden) Fall, daß der Schuldner keine Bestimmung trifft, welche Schuld er mit seiner Leistung tilgen will, an, daß zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt werde. Hält man daran fest, daß der erweiterte Eigentumsvorbehalt im österreichischen Recht nicht durchsetzbar ist, also nur mehrere Schulden der beklagten Partei bestanden, für die die klagende Partei gleiche Sicherheit (nämlich jeweils den einfachen Eigentumsvorbehalt) hatte, führt auch die Anwendung des § 366 II BGB zum Ergebnis, daß die Zahlungen der beklagten Partei zunächst auf die älteren Lieferungen der klagenden Partei zu verrechnen waren. Damit war aber der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an den klagsgegenständlichen Stücken schon vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedenfalls erloschen. Sie hatte im Ausgleich kein Aussonderungsrecht mehr (§§ 11 und 21 AO); ihre auf das Eigentumsrecht gestützte Klage ist von den Unterinstanzen daher auch mit Recht abgewiesen worden.
Was das behauptete Anerkenntnis des vorbehaltenen Eigentums durch die beklagte Partei betrifft, so kann dies - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - das Klagebegehren nicht rechtfertigen, weil die beklagte Partei im Zeitpunkt der behaupteten Erklärung - sie wäre jedenfalls im Inland abgegeben worden (§ 36 ABGB) - bereits Eigentümerin der streitgegenständlichen Möbelstücke war und durch diese Erklärung allein - ein Titel für einen Rückerwerb des Eigentums der klagenden Partei wurde gar nicht behauptet (§ 380 ABGB), die angebliche Zusicherung der "Herausgabe" reicht dafür keinesfalls aus - die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten dinglichen Rechte nicht begrundet werden konnten.
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