OGH 6Ob246/65

OGH6Ob246/6510.11.1965

SZ 38/190

Normen

ABGB §427
ABGB §452
ABGB §427
ABGB §452

 

Spruch:

Bei einer 2 1/2 Tonnen schweren Maschine ist eine symbolische Übergabe zulässig

Entscheidung vom 10. November 1965, 6 Ob 246/65

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck

Text

Im Jahre 1961 stand die Klägerin, welche damals noch die Firmenbezeichnung "R. & W.-AG." geführt hat, die aber später in "F.- AG." geändert worden ist, in Geschäftsverbindung mit der S.-Werke-Ges. m. b. H. Da ihr die ungünstige wirtschaftliche Situation der letzteren bekannt wurde, war sie nur mehr gegen eine besondere Sicherstellung bereit, weitere Warenkredite zu gewähren. Aus diesem Gründe wurde ein Vertreter der Klägerin nach I. (Österreich) gesandt, um Besprechungen wegen einer Sicherstellung der Forderungen mit der S.-Werke-Ges. m. b. H. zu führen. In der Folge wurde dann ein Vertragsformular von der Klägerin ausgefüllt und zur Unterschrift der Geschäftsleitung der S.-Werke-Ges. m. b. H. nach I. geschickt. Diese sandte den Vertrag unterfertigt nach Hannover, worauf auch die Klägerin den Vertrag unterzeichnete. In diesem Vertrag wurde vereinbart, daß zur Sicherung der laufenden Kontokorrent- und Wechselverbindlichkeiten samt Zinsen und etwaiger Kosten die S.-Werke-Ges. m. b. H. die in ihrem Eigentum stehende rund 2 1/2 Tonnen schwere hydraulische Spritzgußmaschine "St.", Modell H 90 VE/Nr. 184, samt Hydraulikaggregat laut Rechnung der Firma Albert St., V. a. d. Weser, vom 17. August 1956, ins Eigentum der Klägerin überträgt. Die Klägerin verpflichtete sich aber, das Eigentum an dieser Maschine an die S.-Werke-Ges. m. b. H. wieder zu übertragen, sobald ihre Forderung nebst Zinsen und Kosten befriedigt sein werde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Maschine der S.-Werke-Ges. m. b. H. zum leihweisen Gebrauch überlassen. Unter den im § 1 des Vertrages angeführten "laufenden Kontokorrent- und Wechselverbindlichkeiten" haben die Parteien auch die zukünftigen Verbindlichkeiten der S.-Werke-Ges. m. b. H. gegenüber der Klägerin gemeint. In Ausführung dieses Vertrages wurde dann von Josef U., dem Beauftragten der Klägerin, unter Beisein des Geschäftsführers der S.-Werke-Ges. m. b. H. an der Maschine ein Täfelchen mit der die damalige Firmenbezeichnung der Klägerin enthaltenden Aufschrift "Eigentum der Firma R. & W.-AG." angebracht.

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 1963, S 44/63, wurde das Konkursverfahren über die S.-Werke-Ges. m. b. H. eröffnet und der Beklagte als Masseverwalter bestellt. Die Klägerin hat mit Eingabe vom 29. August 1963 zum Konkurs der S.-Werke-Ges. m. b. H. eine Ausfallsforderung bis zu 3.358.10 DM = 21.827.65 S in der dritten Klasse angemeldet und gleichzeitig die Aussonderung der in ihrem Eigentum stehenden hydraulischen Spritzgußmaschine "St", Modell H 90 VE/Nr. 184, samt Hydraulikaggregat beantragt. Dieser Anspruch wurde vom Beklagten bestritten.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß der Übereignungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Gemeinschuldner erst durch die in H. beigesetzte Unterschrift der ersteren zustandegekommen sei; es sei daher deutsches Recht anzuwenden; danach sei aber wirksam Sicherungseigentum an der Maschine begrundet worden, das gemäß § 10 (3) KO. zwar keinen Aussonderungsanspruch, aber ein Absonderungsrecht gewähre. Das Erstgericht gelangte sohin zur Abweisung des auf Aussonderung der hydraulischen Spritzgußmaschine samt Hydraulikaggregat aus der Konkursmasse lautenden Begehrens, entschied aber im übrigen im Sinne des auf Feststellung eines Absonderungsrechtes der Klägerin an dieser Maschine für ihre Forderung von 21.827.65 S lautenden Eventualbegehrens.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach gemäß § 500 (2) ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt.

Das Berufungsgericht vertrat entgegen dem Erstgericht unter Hinweis auf § 300 ABGB. die Rechtsansicht, daß die Frage, ob durch den erwähnten Vertrag wirksam Sicherungseigentum begrundet worden sei, nach österreichischem Recht zu lösen sei. Die erwähnte Maschine sei bei Abschluß des Vertrages über das Sicherungseigentum der Klägerin im Eigentum der "S.-Werke-Ges. m. b. H." in I. (Österreich) gestanden, weshalb zufolge der Bestimmung des § 300 ABGB. für die Begründung von Sachenrechten an dieser Maschine österreichisches Recht anzuwenden sei. Dazu komme, daß nach ständiger Rechtsprechung die Veräußerung, der Eigentumserwerb und der Pfandrechtserwerb an beweglichen Sachen nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie sich befinden, zu beurteilen sei, sohin im vorliegenden Fall, da die Maschine in I. aufgestellt gewesen sei, nach österreichischem Recht.

Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der "S.-Werke-Ges. m. b. H." über die Sicherungsübereignung der Maschine an die Klägerin stelle zweifellos einen zur Begründung des Sicherungseigentums geeigneten Erwerbstitel dar.

Es sei aber auch die geschehene symbolische Übergabe der Maschine an die Klägerin ausreichend, um dadurch das Sicherungseigentum zu erwerben: Da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich keinen anderen Zweck als eine Pfandbestellung verfolge, seien bei der Sicherungsübereignung die für die Pfandbestellung im Gesetz (§§ 451f ABGB.) vorgesehenen Formen einzuhalten, sohin für den Erwerb des Sicherungseigentums an beweglichen Sachen die Gewahrsamsänderung oder, soweit dies nicht möglich oder tunlich ist, die Übergabe durch Zeichen im Sinne des § 427 ABGB. Bei der gegenständlichen Maschine wäre mit Rücksicht auf ihr Gewicht von mehr als 2 1/2 t die Verbringung von ihrem Aufstellungsort in einem Betrieb in I. in die Gewahrsame der in Hannover ansässigen Klägerin mit großen Schwierigkeiten verbunden, daher jedenfalls wirtschaftlich unzweckmäßig und sohin untunlich gewesen. Dazu komme, daß die Maschine, die nach dem Verzeichnis der Gegenstände und der Rechnung der Lieferfirma mehrere Maschinen umfaßt (die eigentliche Spritzgußmaschine, eine Preßpumpe samt Zubehör, einen Elektromotor und zwei Akkumulatoren), sohin ein Maschinenaggregat bilde, ohne weiters als Gesamtsache im Sinne des § 427 ABGB. beurteilt werden könne. Die Maschine habe daher im Sinne der §§ 427, 452 ABGB. wirksam durch Zeichen übergeben werden können, was durch die Anbringung des Täfelchens "Eigentum der Firma R. & W." an gut sichtbarer Stelle geschehen sei; es sei daher in diesem Vorgang die für eine wirksame Sicherungsübereignung erforderliche Form zu erblicken.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, daß sich die Spritzgußmaschine mit Hydraulikaggregat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und im Zeitpunkt der Anbringung des Täfelchens mit der Aufschrift "Eigentum der Firma R. & W.AG" in I. befand, für die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung und der Begründung des Sicherungseigentums der Klägerin an dieser Maschine österreichisches Recht anzuwenden ist. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß bei richtiger Auslegung des § 300 ABGB. auch für bewegliche Sachen grundsätzlich die lex rei sitae gilt, wobei sich der Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an solchen Sachen nach den Gesetzen des Ortes richtet, an welchem sich die Sache zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes, welcher den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte begrundet haben soll, befunden hat (SZ. XXXIV 91, Klang in Klang-Komm.[2] II 34, zu § 300 ABGB.; Walker, Verdroß - Droßberg, Satter im Klang-Komm.[2] I/1 234, zu §§ 33 - 37 ABGB.).

In der Rechtsrüge wird nun die Auffassung vertreten, daß der vom Schuldner (S.-Werke-Ges. m. b. H.) am 23. März 1961 in I. unterzeichnete und dort zustandegekommene Vertrag in Österreich keinen zur Begründung des Sicherungseigentums geeigneten Erwerbstitel darstelle, weil die sogenannte Sicherungsübereignung im Gegensatz zu § 930 BGB. im Bereich der auf Positivismus beruhenden österreichischen Rechtsordnung bisher keinen Eingang und auch keine legistische Verankerung gefunden habe; daran sei auch durch die Bestimmung des § 10 (3) KO. nichts geändert worden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung ein Vertrag, mit welchem Sicherungseigentum eingeräumt wird, einen gültigen Titel zum Eigentumserwerb bildet (Klang im Klang-Komm.[2] II 303/304, zu § 424 ABGB.; SZ. VII 46, SZ. XXV 138, SZ. XXVIII 72). Der Sicherungseigentümer ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht Volleigentümer, wenn ihm auch die obligatorische Verpflichtung auferlegt ist, von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen (SZ. XXVIII 72; Klang, a.a.O., S. 301, A 2 a; Pallandt, Komm. zum BGB., 24. Aufl., S. 897, Punkt 4, und 898, Punkt 4, zu § 930 BGB): Es sind daher die Revisionsausführungen, wonach der Sicherungseigentümer nach deutschem Recht kein unbeschränktes Eigentum erwirbt, sondern nur ein Eigentumsrecht, das nicht allein schuldrechtlich, sondern auch dinglich auf den Zweck der Eigentumsübertragung, nämlich der "Sicherung", beschränkt ist, nicht zutreffend.

Gegen die in der Revision vertretene Auffassung spricht auch der Wortlaut der §§ 2 und 5 des Vertrages über die Einräumung des Sicherungseigentums, Beilage C, laut welchem zur Sicherung der im § 1 bezeichneten Schulden nebst Zinsen und etwaigen Kosten die Firma S.-Werke-Ges. m. b. H. der Firma R. & W.-AG. das Eigentum an der eingangs erwähnten Maschine überträgt und letztere sich, verpflichtet, das Eigentum an den Gegenständen an den Veräußerer wieder zu übertragen, sobald sie wegen der im § 1 bezeichneten Forderung samt Anhang befriedigt sein werde. Diese Vereinbarung läßt keinen Zweifel darüber offen, daß die Absicht der Parteien auf eine wenigstens zeitweise Eigentumsübertragung gerichtet war. Wenn auch der Zweck der Eigentumsübertragung Sicherung des Anspruches der Klägerin ist, so bleibt doch die Absicht der Parteien bestehen, zu diesem Zweck das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen. Was den Umstand betrifft, daß diese Übertragung mit der vertraglichen Beschränkung vorgenommen wurde, dieses Eigentum nach Befriedigung der Forderung der Klägerin wieder an die Beklagte rückzuübertragen, so hat diese Beschränkung nur rein obligatorischen Charakter und vermag die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Klägerin nicht zu beschränken.

Die Klägerin hat sohin durch den Vertrag einen rechtmäßigen Titel zum Eigentumserwerb erhalten, der, wenn er durch die entsprechende, Eigentumserwerbsart ergänzt wird, zum Eigentum führt.

Hinsichtlich der Erwerbsart gehen die Revisionsausführungen dahin, daß im vorliegenden Fall, da es sich bei der Maschine um eine bewegliche Sache handle, und mangels Verankerung der Maschine am Aufstellungsort auch nicht gesagt werden könne, daß die körperliche Übergabe durch Gewahrsamsänderung nicht möglich oder nicht tunlich gewesen sei, nur eine körperliche Übergabe in Betracht komme (§§ 426, 451 ABGB.), weshalb die stattgefundene symbolische Übergabe (§§ 427, 452 ABGB.) unzulässig gewesen sei und daher keine taugliche Erwerbsart darstelle.

Nun ist es richtig, daß aus der Anerkennung eines Vertrages über die Einräumung des Sicherungseigentums als gültigen Titel für den Eigentumserwerb keineswegs gefolgert werden kann, daß der Vollzug der Sicherungsübereignung nach österreichischem Recht in der Form zugelassen wird, welche es ermöglicht, die Betriebsmittel als Sicherungsgegenstände der weiteren Benützung durch den Schuldner zur Verfügung zu halten. Es müssen vielmehr, da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes verfolgt als eine Pfandbestellung, die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen eingehalten werden, weshalb Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begrundet werden kann. Die Sicherungsübereignung ist vielmehr nur dann wirksam zustandegekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, eine Übergabe durch Zeichen im Sinne des § 427 ABGB. erfolgt ist (SZ. XXVIII 72 und die dort zitierte Rechtsprechung, ferner 3 Ob 75/62 = EvBl. 1962, Nr. 468, 1 Ob 423/57 = JBl. 1958, S. 309, 2 Ob 188/56 = JBl. 1957, S. 156, SZ. XX 24).

Die Unmöglichkeit der körperlichen Übergabe muß ihren Grund in der

Beschaffenheit der zu übergebenden Sache haben, jedoch ist dabei

nicht an eine physische Unmöglichkeit zu denken, sondern an eine

durch die Beschaffenheit der Sache verursachte Unzweckmäßigkeit der

körperlichen Übergabe (2 Ob 188/56 = JBl. 1957, S. 156). Wird im

vorliegenden Fall berücksichtigt, daß es sich um eine rund 2 1/2 t

schwere Maschine, handelt, so liegt, wie das Berufungsgericht

zutreffend erkannt hat, auf der Hand, daß eine körperliche Übergabe

der Maschine, auch wenn sie nicht am Aufstellungsort verankert war,

mit Rücksicht auf ihr Gewicht und die dadurch bedingte schwere

Beweglichkeit unzweckmäßig gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist

auch auf Ehrenzweig[2] I/2, § 273, S. 409, zu verweisen, welcher

unter Hinweis auf die in Anm. 15 zitierte Rechtsprechung die

Auffassung vertritt, daß Maschinen gemäß § 452 ABGB. durch

Anbringung einer Marke verpfändet werden (siehe auch Klang im Klang-

Komm.[2] II 436, zu § 452 ABGB). Dem steht nicht entgegen, daß in

wiederholten Entscheidungen bei Kraftfahrzeugen und verschiedenen

kleineren Maschinen mit nicht bedeutendem Gewicht eine Übergabe

durch Zeichen zur Begründung des Sicherungseigentums bzw. des

Pfandrechtes als nicht ausreichend befunden wurde, dann es handelte

sich in allen diesen Fällen um Gegenstände, welche verhältnismäßig

leicht von der Stelle zu bewegen waren (SZ. XXVII 18, 1 Ob 423/57 =

JBl. 1958, S. 309, 3 Ob 61/62 = EvBl. 1962, Nr. 507, 3 Ob 75/62 =

EvBl. 1962, Nr. 468).

Schließlich wird in der Revision ausgeführt, es ergebe sich aus den Feststellungen der Untergerichte, daß die Klägerin ohneweiters die Möglichkeit gehabt habe, die Maschine, ohne sie von ihrem Standort zu entfernen, dadurch körperlich zu übernehmen, daß sie sich die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über den Raum, in welchem die Maschine aufgestellt gewesen ist, übertragen lasse, wobei jedenfalls die technisch mögliche Übergabe von, wenn auch nur "zweiten Schlüsseln" oder aber auch die Einräumung eines besonderen Benützungstitels für den Raum, in welchem die Maschine aufgestellt gewesen ist, genügt hätte. Es hätten auf jeden Fall diese mit keinerlei technischen oder rechtlichen erheblichen Schwierigkeiten verbundenen Möglichkeiten genutzt werden müssen, um der primären Vorschrift des § 451 ABGB. zu genügen. Soweit aber nach dieser Richtung die Feststellungen mangelhaft seien, werde der Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO. geltend gemacht.

Mit diesen Ausführungen wird kein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt, sondern in Wahrheit ein mit der Rechtsrüge geltend zu machender Feststellungsmangel behauptet. Dieser liegt aber deshalb nicht vor, weil mit den in der Revision aufgezeigten Möglichkeiten allein die Überlassung der Verfügungsmacht an die Klägerin nicht nach außen erkennbar dargestellt werden würde bzw. sich daraus eine Verpfändung nicht leicht ersehen ließe und weil es sich bei der Übergabe der Schlüssel gleichfalls um eine symbolische Übergabe handeln würde (siehe Klang, a.a.O., S. 320/321, Punkt 2., zu § 427 ABGB. und S. 435/436, zu § 452 ABGB.). Es trifft sohin nicht zu, daß, um der Vorschrift des § 451 ABGB. zu genügen, zuerst diese Möglichkeiten einer Gewahrsamsänderung hätten genutzt werden müssen. Abschließend ist daher zu sagen, daß die Voraussetzung für eine symbolische Übergabe im Sinne der §§ 427, 452 ABGB. gegeben gewesen ist. Diese ist dadurch erfolgt, daß ein Vertreter der Klägerin im Beisein des Geschäftsführers der Schuldnerin (S.-Werke-Ges. m. b. H,) an der Maschine ein Täfelchen mit der Aufschrift "Eigentum der Firma R. & W.-AG." angebracht hat. Die Anbringung eines Täfelchens mit einer derartigen Aufschrift an der Maschine wird auch der Bestimmung des § 452 ABGB. über die leichte Ersichtlichkeit der Verpfändung (Übertragung; § 427 ABGB.) gerecht. Die Untergerichte sind daher zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß die Klägerin an der Maschine Sicherungseigentum erworben hat, welches gemäß § 10 (3) KO. ein Absonderungsrecht der Klägerin für ihre Forderung begrundet.

Mit Rücksicht darauf erübrigt es sich, auf die weitere vom Berufungsgericht vertretene und in der Revision bekämpfte Rechtsauffassung einzugehen, daß es sich bei der Maschine um eine Gesamtsache gehandelt habe und deshalb eine symbolische Übergabe zulässig gewesen sei.

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