Normen
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §11 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
MRK Art2
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art10
32011L0095 Status-RL Art7 Abs1
32011L0095 Status-RL Art7 Abs1 litb
32011L0095 Status-RL Art9
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 lite
32011L0095 Status-RL Art9 Abs3
62019CJ0238 EZ / Bundesrepublik Deutschland VORAB
62021CJ0280 P.I. VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der aus Syrien stammende und im April 2008 geborene Mitbeteiligte reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt (seinen Angaben zufolge am 30. Dezember 2022) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am 19. Jänner 2023 stellte er hier einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 25. April 2023 wurde das Land Tirol mit der Obsorge des Mitbeteiligten betraut. Dabei folgte das Bezirksgericht ‑ neben weiteren rechtlichen Erwägungen zur Frage der Ausübung der Parteistellung durch die Eltern ‑ erkennbar dem Vorbringen im vom Land Tirol eingebrachten Antrag, wonach die Eltern des Mitbeteiligten in einem Flüchtlingslager in Syrien lebten. Diese hätten telefonisch der Übertragung der Obsorge auf das Land Tirol und der Unterbringung beim ‑ ebenfalls in Österreich aufhältigen ‑ Bruder sowie dessen Ehefrau, die sich beide nicht in der Lage sähen, die mit der Obsorge über den Mitbeteiligten verbundene Verantwortung auszuüben, zugestimmt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Jedoch sprach es aus, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres erteilt werde.
4 Der gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem am 13. Juni 2024 mündlich verkündeten und ‑ aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ‑ mit 21. Juni 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stattgegeben, dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Rahmen der Feststellungen aus, der Mitbeteiligte stamme aus Syrien und dort aus dem in der Provinz Idlib gelegenen Ort Talmanes. Im Jahr 2020 sei er mit seiner Familie in das ‑ ebenfalls in der Provinz Idlib gelegene ‑ Flüchtlingslager Athma gezogen. Der Ort Talmanes, wo der Mitbeteiligte geboren worden sei, stehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der letzte „gewöhnliche“ Aufenthaltsort des Mitbeteiligten, das Flüchtlingslager Athma, liege im von der Terrororganisation Hay´at Tahrir ash‑Sham (HTS) kontrollierten Teil der Provinz Idlib. Die HTS rekrutiere „Kinder bzw. Minderjährige“, um diese auch in bewaffneten Konflikten einzusetzen. Der Mitbeteiligte lehne es ab, sich dieser Terrororganisation anzuschließen. Deswegen drohe ihm im Fall der Rückkehr in seinen von der HTS kontrollierten letzten „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ aufgrund der ihm „zumindest“ von der HTS unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aus wohlbegründeter Furcht Verfolgung „von asylrelevantem Ausmaß“.
6 Männliche syrische Staatsangehörige seien im Alter von 18 bis 42 Jahren zur Ableistung eines Militärdienstes (gemeint: bei der syrischen Armee) in der Dauer von zwei Jahren gesetzlich verpflichtet. In Syrien bestehe keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes gebe es nicht.
7 Der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 16 Jahre alte Mitbeteiligte lehne es ab, den Militärdienst in der syrischen Armee abzuleisten. Da er sich weigere, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen, und aufgrund „der damit zum Ausdruck gebrachten Wehrdienstverweigerung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien“, drohe ihm auch seitens des syrischen Regimes wegen der ihm „zumindest“ vom syrischen Regime unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aus wohlbegründeter Furcht Verfolgung „von asylrelevantem Ausmaß“.
8 Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, in „den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen“ werde ausgeführt, dass die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem darstelle, wobei Syrien zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten zähle. Die Vereinten Nationen hätten in diesem Zusammenhang insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash‑Sham (HTS), die im Entscheidungszeitpunkt über die Herkunftsregion des Mitbeteiligten die faktische Kontrolle ausübe, als dafür verantwortlich bezeichnet. Den aktuellen Länderinformationen zufolge habe die syrische Regierung im August 2021 zwar ein Kinderschutzgesetz erlassen, mit dem die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verboten werde. Allerdings sei diesen Informationen auch zu entnehmen, dass die syrische Regierung keine Bemühungen zeige, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungsmilizen, regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Dass, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid festgestellt habe, die HTS keine Wehrpflicht auferlege, vermöge daher nicht zu überzeugen, „auch wenn dies in den Länderfeststellungen an einer Stelle so festgehalten“ werde. Im selben Abschnitt werde nämlich auch ausgeführt, dass die HTS gezielt Kinder rekrutiere, sie religiös und militärisch ausbilde und sie an die Front sende. Dass der minderjährige Mitbeteiligte in dem von der HTS kontrollierten Gebiet, das seine Herkunftsregion sei, nicht von einer Zwangsrekrutierung betroffen sein sollte, sei somit nicht nachvollziehbar.
9 Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst (gemeint: für den syrischen Staat) gründeten sich auf „der Länderinformation“. Die Folgen einer Verweigerung des verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien könnten „ebenso auf die einschlägigen Länderfeststellungen gestützt werden“. Die Feststellungen, dass der Mitbeteiligte seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und diesen im Fall seiner Rückkehr verweigern würde, ergäben sich aus dessen Angaben im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte habe glaubwürdig dargelegt, dass er den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee ablehne, weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches ansehe. Weiters sei seinen Angaben Glauben zu schenken, wonach er bereits als 10‑ oder 11‑Jähriger an Demonstrationen in Syrien gegen das Regime teilgenommen habe. Wie den Länderinformationen zu entnehmen sei, würden vom syrischen Regime gegen jede Form von abweichender Meinung die Terrorismusgesetze angewendet und auch Kinder in nicht deklarierten Internierungslagern festgehalten.
10 Es hätten sich ‑ so das Bundesverwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen abschließend ‑ „insoweit keine Zweifel ergeben, dass der zum Entscheidungszeitpunkt 16-jährige“ Mitbeteiligte „den in Syrien vorgeschriebenen verpflichtenden Wehrdienst“ ablehne. Damit liege im Hinblick auf die dem Mitbeteiligten drohende Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweigerung als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich dem der „politischen Gesinnung“, stehe.
11 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesverwaltungsgericht ‑ neben der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und dem Hinweis, dass keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlägen, die der Asylgewährung entgegen stünden ‑ erkennbar im Hinblick auf die Ausführungen bei den Feststellungen und der Beweiswürdigung nur noch darauf, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat für den Mitbeteiligten schon deswegen auszuschließen sei, weil der syrische Staat in dem von der HTS kontrollierten Gebiet nicht in der Lage sei, dem Mitbeteiligten Schutz angedeihen zu lassen. Es gehe aber auch vom syrischen Staat Verfolgung aus. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme dem Mitbeteiligten zumutbar sei, bestehe nicht. Die Annahme einer solchen würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien dem Mitbeteiligten bereits zuerkannten subsidiären Schutz stehen.
12 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der vorliegende Fall „vor allem“ im Bereich der Tatsachenfragen „anzusiedeln“ gewesen sei. Die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung sei bei den jeweiligen Erwägungen zitiert worden.
13 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Vom Mitbeteiligten wurde eine Revisionsbeantwortung erstattet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
15 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision ‑ unter näherer Darstellung der Bezug habenden Rechtsprechung ‑ geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht unzutreffend davon ausgehe, das bei Athma gelegene Flüchtlingslager sei als Herkunftsort des Mitbeteiligten anzusehen. Aus dessen Angaben und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der Mitbeteiligte in Talmanes aufgewachsen sei und nach Athma habe flüchten müssen. Da der Mitbeteiligte Talmanes nicht freiwillig verlassen habe und keine besonderen Bindungen zu Athma aufweise, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung von Talmanes als Herkunftsregion ausgehen müssen. Talmanes stehe unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die HTS habe in diesem Gebiet keine Zugriffsmöglichkeit, weshalb die Gefahr der Vornahme einer Zwangsrekrutierung des Mitbeteiligten durch diese Organisation dort nicht gegeben sei. Weiters könne der Entscheidung nicht entnommen werden, „mit welcher Verfolgung“ der Mitbeteiligte durch die HTS rechnen müsste und „inwiefern“ ihm im Fall der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Das Bundesverwaltungsgericht verweise in diesem Zusammenhang auf „die Länderinformationen“. Daraus könnten „aber keine Informationen hinsichtlich Wehrdienstverweigerung oder oppositionelle Gesinnung abgeleitet werden“, weil die HTS grundsätzlich keine Wehrpflicht vorsehe. Nach der Rechtsprechung könne eine Rekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei dann asylrelevant sein, wenn sie an die tatsächliche oder auch nur unterstellte politische Gesinnung anknüpfe, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen werde. Dabei sei nach der Rechtsprechung entscheidend, mit welchen Reaktionen durch die Milizen der Mitbeteiligte auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste, und ob in deren Verhalten eine ‑ sei es auch nur unterstellte ‑ politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Dem angefochtenen Erkenntnis seien aber keine Feststellungen zu entnehmen, aus denen ersichtlich sei, mit welchen asylrelevanten Folgen der Mitbeteiligte aufgrund einer „Wehrdienstverweigerung“ (gemeint: der Weigerung, für die HTS militärische Dienste zu leisten) rechnen müsste und „inwieweit“ ihm „dadurch“ (gemeint: wegen dieser Weigerung) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Selbst wenn der syrische Staat im Gebiet der HTS keinen Schutz gewähren könnte, sei keine Kausalität zwischen der behaupteten Verfolgung und einem Konventionsgrund gegeben.
16 Es bestehe weiters kein Grund für die Annahme, der Mitbeteiligte werde durch das syrische Regime in asylrelevanter Weise verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründe die Zuerkennung des Asylstatus auch damit, dass der Mitbeteiligte den Militärdienst für den syrischen Staat ableisten müsste. Da er sich weigern werde, dem nachzukommen, sei er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einer asylrelevanten Verfolgung wegen oppositioneller Gesinnung ausgesetzt. Den im Erkenntnis enthaltenen Feststellungen zur Situation in Syrien zufolge, bestehe in Syrien für syrische Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes in der Dauer von zwei Jahren. Allerdings sei der Mitbeteiligte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst 16 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Weshalb das Bundesverwaltungsgericht angesichts der nach den Feststellungen relevanten Altersgrenzen davon ausgehe, der erst 16‑jährige Mitbeteiligte habe bei einer Rückkehr bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, zum Militärdienst für das syrische Regime eingezogen zu werden, sei anhand der Entscheidung nicht nachvollziehbar.
17 In den Revisionsgründen wird in Bezug auf die für die Asylgewährung bestehende ‑ in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision bereits angesprochene ‑ Notwendigkeit der Zurückführung der Verfolgungshandlung auf einen in der GFK genannten Verfolgungsgrund nochmals betont, dass nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eine Verfolgung des Mitbeteiligten durch den syrischen Staat ausgeschlossen werden könne und im vorliegenden Fall zudem „kein objektiver Zusammenhang zwischen der (behaupteten) Verfolgung und einem Konventionsgrund“ vorliege.
18 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
19 § 3, § 8 und § 11 AsylG 2005 lauten (auszugsweise und samt Überschrift):
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. ...
(4) ...
...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) ...
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
...
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
20 Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sieht vor:
„Artikel 1
Definition des Ausdruckes ‚Flüchtling‘
A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:
1. ...
2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“
21 Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren StatusRL, lauten (auszugsweise und samt Überschrift):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ...
...
d) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e) ...
...“
„Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.
(2) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) ...“
„Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) ...
...
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
22 Einleitend ist auf Folgendes hinzuweisen:
23 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht aus asylrechtlich relevanten Gründen angenommene Verfolgung des Mitbeteiligten durch die HTS (unter anderem) auch geltend, dass selbst wenn eine solche bestünde, der Mitbeteiligte vom syrischen Staat nicht verfolgt werde. Damit bezieht sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ‑ auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, die Herkunftsregion des Mitbeteiligten befinde sich im von der HTS kontrollierten Gebiet Syriens ‑ erkennbar auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (in jenem Gebiet Syriens, das unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass dem Mitbeteiligten ‑ bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ‑ rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, was bedeutet, dass schon in diesem Zusammenhang (auch) die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint wurde.
24 Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung nur der Spruch der diesbezüglichen Entscheidung, demnach dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (und ihm infolgedessen dieser Status bis zum vom Gesetz vorgesehenen Wegfall ‑ wofür nach § 9 AsylG 2005 die Aberkennung und nach § 8 Abs. 7 AsylG 2005 das Erlöschen dieses Status vorgesehen sind ‑ zukommt), der Rechtskraft fähig, nicht aber die Begründung (oder einzelne Begründungselemente) einer Entscheidung (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006, mwN), sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt (vgl. zu solchen Konstellationen etwa VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, mwN). Nur der Spruch einer Entscheidung erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Begründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049, mwN).
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner zum AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch betont, dass die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer nachfolgenden Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern Maßgeblichkeit erlangt, als zuvor bereits bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint worden war. Nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ist nämlich Schutz (nur dann) gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen ‑ als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten ‑ Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mwN). Anderes gilt dann, wenn die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgt ist (etwa im Fall der Zuerkennung nach den Bestimmungen des nach § 34 AsylG 2005 vorgesehenen Familienverfahrens, vgl. VwGH 18.5.2017, Ra 2016/20/0022).
26 Ausgehend davon hätte es im vorliegenden Fall einer besonderen Begründung bedurft, weshalb im Rahmen des Verfahrens über das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu einem anderen Ergebnis zu kommen wäre als bei der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, womit die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt war (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation und zur gegenseitigen Beachtlichkeit von Entscheidungen, in deren Rahmen dieselben Kriterien maßgeblich sind, in Bezug auf die Prüfung nach Art. 8 EMRK betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einerseits und die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels andererseits, schon VwGH 17.9.2008, 2008/22/0264; 27.9.2010, 2009/22/0046). Daran ändert auch nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zugrunde gelegt hat (was im Übrigen allerdings nur aus den darin enthaltenen beweiswürdigenden Erwägungen erschlossen werden kann), dass der Herkunftsort des Mitbeteiligten Talmanes sei. Die Behörde hat im konkreten Fall des minderjährigen Mitbeteiligten nämlich die Rückkehr in jegliches Gebiet Syriens als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar angesehen. Das schließt es dann aber ‑ ausgehend von der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Herkunftsregion im Gebiet Athmas ‑ auch aus, der Region im Bereich des Ortes Talmanes ohne Weiteres die Eignung als innerstaatliche Fluchtalternative zuschreiben zu können.
27 Eine taugliche Begründung dafür, warum diese Region dennoch im Rahmen der Entscheidung über das Begehren des Mitbeteiligten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogen werden könnte, bleibt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Revision schuldig. Dass der Mitbeteiligte dort nach Ansicht der Behörde keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, ist dafür angesichts der Bestimmung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 nicht hinreichend.
28 Der Schwerpunkt der Argumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl liegt jedoch ohnedies darin, dass das Bundesverwaltungsgericht die Herkunftsregion des Mitbeteiligten unzutreffend mit der Örtlichkeit der Unterkunftnahme in einem Flüchtlingslager angenommen habe und in der ‑ nach Meinung der revisionswerbenden Behörde ‑ tatsächlichen Herkunftsregion die Gefahr einer Verfolgung durch die HTS schon deswegen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe, weil diese Organisation in dieser Region keinen Zugriff auf die Person des Mitbeteiligten habe. Zudem sei die Begründung des Verwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ‑ sei es durch die HTS, sei es durch das syrische Regime ‑ aus in der GFK genannten Gründen zu befürchten, von den Feststellungen nicht gedeckt.
29 Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ra 2023/20/0619 seine Rechtsprechung zur Frage der Asylrelevanz von im Fall der Verweigerung des Militärdienstes oder Desertion drohenden Konsequenzen zusammengefasst.
30 Demnach ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (Rn. 15 in Ra 2023/20/0619).
31 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Rn. 16 in Ra 2023/20/0619).
32 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (Rn. 17 in Ra 2023/20/0619).
33 Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Rn. 18 in Ra 2023/20/0619).
34 Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (Rn. 19 in Ra 2023/20/0619).
35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen ‑ wie etwa der Anwendung von Folter ‑ jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Rn. 20 in Ra 2023/20/0619).
36 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es in jedem Fall vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich ist, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 StatusRL herzustellen. Das hat ‑ was im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspricht ‑ auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL Platz zu greifen. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 StatusRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (Rn. 34 in Ra 2023/20/0619).
37 Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, „aus Gründen“ (englisch: „for reasons of“; französisch: „du fait de“) der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 StatusRL verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (Rn. 35 in Ra 2023/20/0619).
38 So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 12. Jänner 2023, C‑280/21, neuerlich betont, dass die nationalen Behörden zu prüfen haben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen besteht (Rn. 33 dieses Urteils). Obgleich im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, gelte dies lediglich „vorbehaltlich der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ob der Zusammenhang zwischen einer solchen Verweigerung und dem betreffenden Verfolgungsgrund plausibel ist“ (Rn. 35 im Urteil des EuGH C‑280/21).
39 Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbende Partei unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
40 Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten.
41 Was nun die Argumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betrifft, es könne aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien „keine Informationen hinsichtlich Wehrdienstverweigerung oder oppositionelle Gesinnung abgeleitet werden, denn HTS“ sehe „grundsätzlich keine Wehrpflicht vor“, ist dieser zwar insoweit zuzustimmen, als der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass allein aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei, wenn die drohende Gefahr einer solchen unterworfen zu werden ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Betroffenen resultiert, nicht abzuleiten ist, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben wären (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0077). In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mithin von der Zwangsrekrutierung als solcher durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall dann nicht mehr an (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, mwN).
42 Somit ist es, worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbar mit seinen Ausführungen in der Revision abzielt, erforderlich, dass ‑ ein entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder diesbezügliche Hinweise aufgrund der Länderberichte vorausgesetzt ‑ neben der Gefahr einer Zwangsrekrutierung geprüft wird, ob der Betreffende Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität wegen der Weigerung, sich einer Zwangsrekrutierung zu beugen, oder aufgrund von Handlungen, sich einer bereits erfolgten Zwangsrekrutierung wieder zu entziehen, aus in der GFK genannten Gründen zu gewärtigen hat (in diesem Zusammenhang ist vor allem in Betracht zu ziehen und in der Regel zu klären, ob vom Zwangsrekrutierenden unterstellt werde, die Weigerung oder Entziehung erfolge durch den Betreffenden deswegen, weil er aufgrund anderer politischer Gesinnung ein Feind der rebellierenden Gruppe sei).
43 Denn im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist (vgl. nochmals VwGH 95/19/0077; dem folgend etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Dasselbe hat für die Weigerung, dieser Gruppe erst zwangsweise angeschlossen zu werden, zu gelten.
44 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) um eine Terrororganisation handle. Diese Einschätzung findet in den Feststellungen zur Situation in Syrien Deckung. So wird etwa in diesen davon gesprochen, dass es sich bei der HTS um eine der in Syrien in Opposition zum syrischen Regime operierenden extremistischen Gruppen handle (Erk. des BVwG, S. 7). Auch geht aus den vom Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Berichten hervor, dass „die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)“ ‑ neben anderen Akteuren ‑ für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich machten (Erk. des BVwG, S. 31). Auch an anderen Stellen der ins Asylverfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuell: Version 11, die darin enthaltenen Länderinformationen bildeten erklärtermaßen die Entscheidungsgrundlage für das Verwaltungsgericht, Erk des BVwG, S. 5) wird die HTS wiederholt als Terrororganisation oder als extremistische Organisation bezeichnet, auch wenn diese in jüngerer Zeit versucht, dieser Einstufung ‑ nicht bloß durch Ankündigungen, sondern auch durch gesetzte Maßnahmen ‑ entgegenzuwirken. Auszugsweise sei hier erwähnt:
„Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash‑Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo“ (S. 4)
„Das Regime, Pro-Regime‑Milizen ..., extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash‑Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ... sind in den bewaffneten Konflikt involviert“ (S. 19)
„In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord‑Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (...). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al‑Qaida‑Ableger Hay’at Tahrir ash‑Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (...). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (...). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (...).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (...). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (...). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (...). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (...). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (...). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal‑Jihad (KTJ) ‑ im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt ‑ und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) ‑ auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) ‑ in Nordwestsyrien präsent (...).
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (...). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (...). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US‑Regierung führt sie weiterhin als ‚terroristische Vereinigung‘ ... Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS‑Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (...). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut‑Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (...). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen ... Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (...). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch ...“ (S. 34 bis 36)
45 Nicht unerwähnt soll hier allerdings bleiben, dass nach den genannten Länderinformationen die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia inzwischen von der „syrischen Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert würden (S. 10). In den Länderinformationen der Staatendokumentation wird dazu weiter wie folgt ausgeführt (S. 10 f):
„Nicht‑staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (...).
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (...). Mit der im November 2017 gegründeten (...) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (...). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (...).“
46 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das vergleichbare Feststellungen im von ihm erlassenen Bescheid (auf Basis des im Zeitpunkt dessen Erlassung vorhandenen Länderinformationsblattes zu Syrien, Version 9) getroffen hat, setzt dem in der Revision nichts entgegen. Wenngleich nun aus der Berichtslage ableitbar ist, dass die HTS sucht, durch Mäßigung ‑ im Besonderen durch Aktionen ihres „zivilen Flügels“ ‑ einen Wandel in ihrem Auftreten und Handeln herbeizuführen, geht aus den Berichten doch auch deutlich hervor, dass ein solcher Wandel innerhalb der HTS ‑ im Besonderen im Bereich militärisch organisierter Kämpfer ‑ als nicht abgeschlossen anzusehen ist.
47 Der Verwaltungsgerichtshof hegt ‑ anders als die revisionswerbende Behörde anklingen lässt ‑ angesichts der oben dargestellten Rechtslage keine Bedenken gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Weigerung, einer (Zwangs‑)Rekrutierung durch den militärischen Teil der HTS ‑ und damit einem letztlich erzwungenen militärischen Dienst in dieser Organisation ‑ Folge zu leisten, könne grundsätzlich Asylrelevanz zukommen, auch wenn sie nicht mit der Pflicht, einen (vom Staat ausgehenden) Wehrdienst leisten zu müssen, verbunden ist.
48 Somit käme insoweit einem allfälligen Begründungsmangel betreffend nicht umfänglicher Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht zur Ausübung der faktischen Kontrolle durch die HTS in jenem Gebiet, das es als die Herkunftsregion des Mitbeteiligten ansieht, keine Relevanz für den Verfahrensausgang zu.
49 Das Bundesverwaltungsgericht lässt aber ‑ was das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht kritisiert ‑ bei seiner weiteren Beurteilung zunächst außer Acht, dass sich nach den Feststellungen die von den Vereinten Nationen erfolgte Einschätzung zur Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten durch die HTS auf das Jahr 2020 bezieht (Erk. des BVwG, S. 31). Aufgrund aktuellerer Ermittlungen ergebe sich anhand neuerer aus dem Jahr 2022 stammender Berichte, dass es ‑ so das Bundesverwaltungsgericht in den weiteren Feststellungen ‑ keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und ‑ fallbezogen maßgeblich ‑ durch die HTS gebe. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrsche kein Mangel an Männern, die bereit seien, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize seien der Hauptgrund, den Einheiten der SNA und der HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS sei ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 habe der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes erwähnt. Während weder die SNA noch die HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwendeten, weise die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die der SNA. Im Mai 2021 habe die HTS angekündigt, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um „scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher (nach einem Bericht des österreichischen Bundesministeriums für Landesverteidigung) darin gelegen sein, dass „man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten ‚HTS‑Wehrpflicht‘ in ldlib liebäugele, damit dem ‚Staatsvolk‘ von ldlib eine ‚staatliche‘ Legitimation der Gruppierung präsentiert“ werden könne. Die HTS rekrutiere ‑ nach einem weiteren Bericht ‑ auch gezielt Kinder, bilde sie religiös und militärisch aus und sende sie an die Front (Erk. des BVwG, S. 32).
50 Dass es sich bei den zuletzt genannten Rekrutierungen von Kindern, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht für seine Einschätzung tragend bezieht, aber um Zwangsrekrutierungen handle, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Dass im Fall von „bloßen“ Rekrutierungsversuchen, also der „bloßen“ Aufforderung, sich dem militärischen Dienst der HTS anzuschließen, die Weigerung einer solchen Aufforderung nachzukommen, mit Konsequenzen (zudem in asylrechtlich relevanter Intensität) verbunden wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Eine Begründung dafür, warum entgegen der nach der Berichtslage sonst (mittlerweile) fehlenden Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die HTS ‑ weil den Feststellungen zufolge ohnedies kein Mangel an Männern bestehe, die bereit seien, sich der HTS freiwillig anzuschließen (vgl. darauf hinweisend jüngst auch VwGH 6.10.2024, Ra 2023/18/0496) ‑ gerade im Fall von Kindern doch (aktuell wieder) mit Zwangsrekrutierungen vorgegangen würde, bleibt das Bundesverwaltungsgericht letztlich schuldig.
51 Sohin lässt sich ‑ selbst unter der Prämisse, die Herkunftsregion des Mitbeteiligten sei in jenem Gebiet gelegen, das unter der Kontrolle der HTS stehe ‑ nicht allein aus der Berichtslage zu Syrien ableiten, der Mitbeteiligte werde dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die HTS und im Fall der Weigerung des Mitbeteiligten, sich dieser zu beugen, einer Verfolgungshandlung unterliegen.
52 Um Missverständnisse zu vermeiden, ist an dieser Stelle (nochmals) zu betonen, dass es bei der Prüfung, ob dem Mitbeteiligten der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, darauf ankommt, ob er im Herkunftsstaat asylrechtlich relevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Dass der Mitbeteiligte allenfalls nicht in einem von der HTS kontrollierten Gebiet leben möchte, reicht für sich genommen nicht hin, um eine asylrechtliche relevante Verfolgung zu begründen. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die ‑ dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene ‑ Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).
53 Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch keine konkreten in der Person des Mitbeteiligten gelegenen Umstände ins Treffen geführt, anhand derer die Annahme gerechtfertigt wäre, es bestünde die maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr, dass seitens der Mitglieder der HTS gegenüber dem Mitbeteiligten ein Verhalten gesetzt werden würde, das als Verfolgungshandlung einzustufen wäre.
54 Ist aber nun nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass gegen den Mitbeteiligten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen gesetzt würden, hat eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten schon deshalb nicht zu erfolgen.
55 Es erweist sich mithin, dass die auf eine Verfolgung durch die HTS abstellende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses das vom Bundesverwaltungsgericht erzielte Ergebnis nicht zu tragen vermag.
56 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht weiters geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung betreffend den Herkunftsort des Mitbeteiligten nicht entsprechend den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vorgenommen habe. Es stünde nämlich fallbezogen gar nicht die Rückkehr des Mitbeteiligten in das in Syrien von der HTS kontrollierte Gebiet, sondern in ein ‑ für den Mitbeteiligten auch ohne Kontakt zur HTS erreichbares ‑ Gebiet zur Debatte, das vom syrischen Regime beherrscht werde und in dem die HTS keinen Zugriff auf den Mitbeteiligten habe. Der Mitbeteiligte werde dort auch nicht in asylrelevanter Weise vom syrischen Regime verfolgt.
57 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde liegt, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).
58 Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/19/0192).
59 Zu diesen für die Beurteilung wesentlichen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich festgehalten, dass der Mitbeteiligte aus dem in der Provinz Idlib gelegenen Ort Talmanes stamme und im Jahr 2020 mit seiner Familie in das ‑ ebenfalls in der Provinz Idlib gelegene ‑ Flüchtlingslager Athma verzogen sei. Mit der Frage, ob die oben genannten Kriterien erfüllt waren, um davon sprechen zu können, dass jene Örtlichkeit, in dem das Flüchtlingslager Athma gelegen ist, als der (neue) Heimatort anzusehen wäre, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht näher befasst und auch keine Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung in gesetzmäßiger Weise ermöglicht hätten. Es kann nämlich nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass allein mit der Unterkunftnahme in einem Flüchtlingslager zu jener Örtlichkeit, in dem ein solches liegt, solche Bindungen geschaffen werden, die es erlauben würde, diesen Ort als (neuen) Herkunftsort einzustufen. Der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen gegenteiligen Ansicht, es sei dafür ausreichend, dass der Mitbeteiligte im Flüchtlingslager (bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland) seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ gehabt habe, ist in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht beizutreten.
60 Wäre nun aber zu bejahen, dass die Herkunftsregion im Bereich des Ortes Talmanes gelegen sei, käme der Frage, ob der Mitbeteiligte im von der HTS kontrollierten Gebiet asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, aber ‑ neben anderen Faktoren ‑ nur dann Bedeutung zu, wenn es darum ginge zu beurteilen, ob ihm in Athma eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, setzt wiederum in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten voraus, dass der Mitbeteiligte am Herkunftsort in asylrelevanter Weise verfolgt würde oder er diesen Ort, selbst wenn er dort nicht verfolgt würde und dort vor ‑ an anderenorts im Herkunftsstaat bestehender ‑ Verfolgung sicher wäre, nicht erreichen könnte, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, wo ‑ dort zudem konkret in Bezug auf Syrien ‑ ausgeführt wurde, dass insbesondere dem Vorbringen eines Asylwerbers Beachtung zu schenken ist, wonach er schon beim Grenzübertritt Verfolgung durch die staatlichen ‑ im dortigen Fall: syrischen ‑ Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine ‑ nicht von den staatlichen Behörden kontrollierte ‑ Herkunftsregion gelangen werde). Ist aber weder am Herkunftsort noch am Weg dorthin asylrelevante Verfolgung gegeben, ist es bei der Prüfung, ob ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht weiter von Belang, dass der Asylwerber deswegen an diesen Ort nicht zurückkehren kann, weil er dort der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Zum Schutz vor solchen Situationen ist nämlich ‑ wie bereits oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt ‑ die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005, nicht aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen.
61 In diesem Sinn macht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geltend, dass der Mitbeteiligte ‑ anders als das Bundesverwaltungsgericht meine ‑ im Fall der Rückkehr in das Gebiet von Talmanes keiner Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt und dieses Gebiet für ihn auch erreichbar sei, ohne am Weg dorthin asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten zu müssen.
62 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mit der ‑ auch hier maßgeblichen (siehe die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis, S. 14 ff) ‑ Berichtslage zu Syrien in Bezug auf das Vorbringen zu einer Weigerung, den Militärdienst bei der syrischen Armee zu leisten, befasst.
63 Dazu wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits ausgeführt, nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
64 Es kann mithin nicht schon allein aus der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohte. Es bedarf sohin unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2023/20/0619, mwN).
65 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung lediglich darauf verwiesen, dass die „Folgen einer Verweigerung des verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien“ auf die „einschlägigen Länderfeststellungen gestützt“ hätten werden können. Welche Folgen einer Wehrdienstverweigerung das Bundesverwaltungsgericht konkret als geeignet ansieht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung darzustellen, führt es nicht näher aus. Dass aber anhand der Berichtslage nicht ableitbar ist, jeder syrische Staatsangehörige, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, habe asylrechtliche relevante Verfolgungshandlungen durch syrische Behörden zu gewärtigen, wurde bereits oben dargelegt.
66 Ebenso bleibt unklar, anhand welcher Gründe das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, eine allenfalls gegebene Verfolgungshandlung sei in kausaler Weise auf einen nach der GFK für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund zurückzuführen.
67 Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Mitbeteiligten, er habe in Syrien als 10‑ oder 11‑Jähriger an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, Glauben geschenkt hat. Weshalb er nämlich infolgedessen damals konkret in den Blickpunkt syrischer Behörden gerückt und dies im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der zwischenzeitig vergangenen Zeit in Bezug auf den mittlerweile 16‑jährigen Mitbeteiligten weiterhin gegeben sein soll, legt das Bundesverwaltungsgericht nicht dar.
68 Dass aber der Mitbeteiligte die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, „weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches“ ansehe, reicht nach der oben dargestellten Rechtslage für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt erhalten zu bekommen.
69 Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern in seinen Erwägungen undifferenziert bloß davon, dass „die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der ‚politischen Gesinnung‘“, stünde. Es kommt aber nach dem oben Gesagten nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK ‑ wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund ‑ zurückzuführen ist (in den Worten des Art. 9 Abs. 3 StatusRL: dass eine „Verknüpfung“ zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was dem EuGH zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss, vgl. etwa das bereits oben zitierte Urteil des EuGH 12.1.2023, C‑280/21). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2024/19/0144; 7.5.2024, Ra 2023/20/0588; 7.5.2024, Ra 2023/20/0542; 8.5.2024, Ra 2024/14/0102, 0103; 10.6.2024, Ra 2024/01/0003; 22.8.2024, Ra 2021/19/0389; 22.8.2024, Ra 2023/19/0113, jeweils mwN).
70 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
71 Bei diesem Ergebnis hat der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG keinen Anspruch auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung.
72 Von der Durchführung der vom Mitbeteiligten beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Oktober 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
