Normen
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem nigerianischen Staatsangehörigen, (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997) eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den er mit der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau begründete, gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jänner 2004 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 29. Februar 2004 einen Asylantrag eingebracht. "Mit Bescheid vom 08.09.2006" sei "Ihr Asylantrag in erster Instanz gemäß § 7 und § 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden" worden.
Der Beschwerdeführer habe am 18. März 2005 die österreichische Staatsbürgerin G geheiratet. Den gegenständlichen Antrag habe er am 24. März 2005 eingebracht. Da sich der Beschwerdeführer seit In-Kraft-Treten des NAG (1. Jänner 2006) "bzw." seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, und sohin auch im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, nicht rechtmäßig im Inland aufhalte, stehe § 21 Abs. 1 (letzter Satz) NAG der Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen.
Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG seien nicht zu erkennen gewesen, weil der Beschwerdeführer weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Antrag oder der Berufung behauptet habe und auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Sohin werde die Inlandsantragstellung "bzw." die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland nicht von Amts wegen gemäß § 74 NAG zugelassen.
Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei Erlassung der Bestimmung des § 21 NAG auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt habe, sei davon auszugehen, dass ein "weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich" sei. Dem Gewicht einer Integration auf Grund eines langjährigen Aufenthalts, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, sei nach der Judikatur jedenfalls nur ein geminderter Stellenwert einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belange Behörde erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, er habe entgegen § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG die Erledigung des von ihm gestellten Erstantrages im Bundesgebiet abgewartet.
Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 iVm § 72 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch, etwa auf Familiennachzug, besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, 2008/22/0287, mwN).
Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner bisher erfolgreich stattgefundenen Integration auseinander gesetzt. Nicht nur seine Ehe, sondern auch seine seit 15. September 2005 durchgehende und auch rechtmäßige Beschäftigung hätte bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass die Ansicht der belangten Behörde, es sei bei der Prüfung, ob ein Grund nach § 72 NAG vorliegt, nach dem gemäß § 74 NAG die Inlandsantragstellung zuzulassen sei, ein "weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich", nicht der Rechtslage entspricht und schon vom Ansatz her verfehlt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2009/22/0347, mwN).
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde keine umfassenden Feststellungen zu all jenen Umständen getroffen, die sie bei der Interessenabwägung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen gehabt hätte. Im vorliegenden Fall wäre dies allerdings schon deswegen notwendig gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine Kopie des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. September 2006 vorlegte, aus dem hervorging, dass die im Asylverfahren in erster Instanz gegen ihn erlassene Ausweisung im Berufungsverfahren deswegen ersatzlos behoben wurde, weil der unabhängige Bundesasylsenat davon ausging, die Erlassung einer solchen sei (schon damals) im Grunde des Art. 8 EMRK nicht (mehr) zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Niederlassungsverfahren eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen als relevant erscheinen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/22/0264, mwH).
Infolge dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. September 2010
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