Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §13
VStG §16 Abs2
VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120015.J00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten II., III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision der zweit- und der drittrevisionswerbenden Partei zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 16. November 2021 erkannte die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) die Zweitrevisionswerberin Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) mit drei Eingriffsgegenständen schuldig und verhängte über sie gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,‑ (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag), weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Drittrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG am 9. Juli 2021 um 19:15 Uhr zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen (Pokerspiele) auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet habe, indem sie näher bezeichnete Pokertische aufgestellt und verbotene Ausspielungen veranstaltet habe, an denen Personen vom Inland hätten teilnehmen können. Es sei keine Bewilligung oder Konzession vorgelegen. Dadurch seien (jeweils) folgende Rechtsvorschriften verletzt worden: „§ 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG“. Die Zweitrevisionswerberin wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von € 300,‑ verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, die Drittrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Zweit- und die Drittrevisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mit am 16. Jänner 2023 mündlich verkündetem und mit 31. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis in der Schuldfrage als unbegründet ab und ergänzte dazu wie folgt (Schreib- und Grammatikfehler im Original): „Die angewendete Rechtsnorm ist im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates des VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, als durch die Glücksspielnovelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010 das Poker Kartenspiel dem Glücksspielregime unterworfen wurde, in dieser maßgebliche Fassung in den Spruch aufzunehmen“ (Spruchpunkt I.). In der Straffrage wurde der Beschwerde „insoferne Folge gegeben, als gemäß § 20 VStG die Strafuntergrenze um 15 % unterschritten wird“ (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht anfielen (Spruchpunkt III.) und sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG die Verfahrenskosten je Eingriffsgegenstand auf € 85,‑ reduzierten (Spruchpunkt IV). Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erfolgte im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
3 In seiner Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, dass drei Spieltische im Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. Das im Verfahren erstattete Vorbringen, wonach lediglich „zur Befriedigung des Spieltriebes gespielt“ worden sei und die im Spiel gewonnenen Jetons „keine Bedeutung gehabt“ hätten, erachtete das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung für nicht glaubwürdig. Die „Verantwortung“ der Zweitrevisionswerberin werde als „unglaubwürdig und realitätsfremd“ beurteilt. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, die Drittrevisionswerberin habe über eine Gewerbeberechtigung für das „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ verfügt. Sie habe daher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Ausspielungen in Form von Poker anbieten dürfen, ab 1. Jänner 2020 sei ihr dies jedoch untersagt gewesen.
4 Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, die Zweitrevisionswerberin habe glaubhaft machen können, dass ihr „die Einhaltung der aus der Verwaltungsvorschrift erfließenden Verpflichtung nur mit einem geringen Maß an Verschulden vorzuwerfen“ sei, da sie auf die frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere VfSlg. 19.767/2013, vertraut habe. Sie habe sich von Anbeginn vor der Behörde und gegenüber dem Verwaltungsgericht schuldeinsichtig gezeigt und angegeben, sie bedauere den Vorfall. Es sei unstrittig, dass die Zweitrevisionswerberin „bis zur Glücksspielnovelle 2010“ zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt gewesen sei. Es seien daher zusätzliche Milderungsgründe gegeben. Auch die Verfahrensdauer sei als zusätzlicher Milderungsgrund einzubeziehen. Es sei ein Überwiegen der Milderungsgründe hervorgekommen, was die Anwendung des § 20 VStG bedinge.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Erstrevisionswerbers, mit der das Erkenntnis „in der Straffrage“ angefochten wird, sowie die Revision der zweit- und der drittrevisionswerbenden Partei, die das Erkenntnis in seinem gesamten Umfang anfechten. Im jeweils angefochtenen Umfang werden die Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die vorliegenden Revisionen sind im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht unterlassenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. § 25a Abs. 1 VwGG) als ordentliche Revisionen zu behandeln (vgl. etwa VwGH 23.6.2014, Ro 2014/12/0037).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:
Zu Ro 2023/12/0015:
7 Die Amtsrevision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG und macht dabei insbesondere Begründungsmängel und Aktenwidrigkeit sowie ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig, sie ist auch berechtigt.
8 Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2023/12/0083 bis 0085, Rn. 11, mwN).
9 Wie die Amtsrevision zunächst zutreffend hervorhebt, ist aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausging, dass das Verschulden der Zweitrevisionswerberin an den begangenen Verwaltungsübertretungen deshalb als gering anzusehen sei, da sie auf „frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes“, insbesondere VfSlg 19.767/2013, vertraut habe. Es ist unbestritten und wird auch vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen, dass die Zweit- und die Drittrevisionswerberin im Tatzeitpunkt zur Veranstaltung des Pokerspiels nicht berechtigt waren. Selbst wenn die Zweitrevisionswerberin der Ansicht gewesen sein sollte, dass die Bestimmungen des GSpG über die Einordnung des Pokerspiels als Glücksspiel verfassungswidrig seien (was im Hinblick auf die in VfSlg. 19.767/2013 zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des GSpG nicht nachvollziehbar wäre), ist es nicht schlüssig, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die Zweitrevisionswerberin habe „darauf vertrauen“ dürfen, dass sie von ihr für verfassungswidrig erachtete Bestimmungen nicht beachten müsse (vgl. zur Unvertretbarkeit einer solchen Rechtsauffassung schon VwGH 3.9.1998, 97/06/0156). Ob und in welchem Umfang die Drittrevisionswerberin aufgrund einer Gewerbeberechtigung bis zum 31. Dezember 2019 zulässigerweise Pokerspiele habe veranstalten dürfen, spielt daher fallbezogen keine entscheidende Rolle.
10 Weiters macht die Amtsrevision zutreffend geltend, dass im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht ebenfalls als Milderungsgrund ins Treffen geführte „reumütige Geständnis“ der Zweitrevisionswerberin Aktenwidrigkeit vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Aktenwidrigkeit dann gegeben, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde oder wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (siehe etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2021/12/0056, Rn. 15, mwN).
11 Die Zweit- und die Drittrevisionswerberin haben im gesamten Verfahren stets bestritten, „illegales Glücksspiel“ veranstaltet zu haben. Auch das Verwaltungsgericht selbst führte in dem angefochtenen Erkenntnis im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die „Verantwortung“ der Zweitrevisionswerberin „als unglaubwürdig und realitätsfremd“ beurteilt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitrevisionswerberin ein reumütiges Geständnis abgegeben habe, lassen sich dem vorliegenden Akt nicht entnehmen. Aufgrund der Heranziehung des Milderungsgrundes des Vorliegens eines reumütigen Geständnisses liegt daher Aktenwidrigkeit vor.
12 Schließlich beanstandet die Amtsrevision im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als weiteren Milderungsgrund angenommene unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer ein Abweichen von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch damit ist die Amtsrevision im Recht. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei weist das vorliegende Verfahren mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer auf (vgl. etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018 und 0019, wonach drei Jahre nicht als unverhältnismäßig lange anzusehen sind). Zu Unrecht wurde daher auch dieser Umstand vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG als Milderungsgrund berücksichtigt.
13 Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf die Festsetzung der Strafhöhe in Spruchpunkt II., sowie im Hinblick auf die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.
Zu Ro 2023/12/0016 und 0017:
14 Die Zweit- und die Drittrevisionswerberin bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision hinsichtlich der „Straffrage“ unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe zwar die Geldstrafe herabgesetzt, aber keine entsprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommen, und sei damit von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2017/17/0408, Rn. 16, mwN). Wie die Revision zutreffend aufzeigt, genügt das angefochtene Erkenntnis, mit dem zwar eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen erfolgte (bzw. zumindest erkennbar erfolgen sollte, eine ziffernmäßige Festsetzung der reduzierten Strafe ist unterblieben), aber keine Korrektur der verhängten Ersatzfreiheitstrafen vorgenommen wurde, diesen Anforderungen nicht. Ebenso weisen die Zweit‑ und die Drittrevisionswerberin zutreffend darauf hin, dass aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, demgemäß „die Strafuntergrenze um 15 % unterschritten wird“, die verhängte Strafe nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist, weshalb das Erkenntnis insoweit auch nicht den Anforderungen des § 44a VStG genügt. Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt II. sowie in den darauf aufbauenden Spruchpunkten III. und IV. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.
16 Soweit die Zweit- und die Drittrevisionswerberin des Weiteren pauschal behaupten, die Höhe der verhängten Strafen wäre auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch die angelastete Tat erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stünden bzw. beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zum erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil getroffen habe, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den auch fallbezogen einschlägigen ersten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG bereits grundsätzlich ausgesprochen hat, dass nicht ersichtlich ist, dass der festgelegte Strafrahmen angesichts des in den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils ‑ im Hinblick auf die ohnehin gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die Summe der Strafen ‑ unverhältnismäßig wäre (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, Rn. 74). Der diesbezügliche Einwand der Zweit- und der Drittrevisionswerberin geht daher ins Leere.
17 Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten II., III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Im Übrigen, soweit die Revision der Zweit- und der Drittrevisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses im Zusammenhang mit der „Schuldfrage“ gerichtet ist, erweist sie sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses führen die Zweit- und die Drittrevisionswerberin ins Treffen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine dreifache Übertretung des GSpG (mit drei Eingriffsgegenständen; Pokertischen) vorgelegen sei. Dabei übersehen sie jedoch, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis wiederholt dargelegt hat, dass in dem in Rede stehenden Lokal drei Spieltische vorhanden waren, von denen zwar nur einer bespielt worden sei, zwei weitere allerdings „betriebsbereit“ gewesen seien. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Qualifikation eines Pokertisches als Eingriffsgegenstand nicht darauf ankommt, ob dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt bespielt wurde oder nicht (vgl. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0534, Rn. 12, sowie VwGH 26.11.2018, Ra 2017/17/0576, Rn. 14) richtigerweise, dass „drei illegale Eingriffsgegenstände zum Kontrollzeitpunkt am Tatort“ festzustellen gewesen, und auf Geld gerichtete und gegen die Bank gespielte Pokerspiele durchgeführt worden seien. Durch das bloß pauschale Bestreiten der Richtigkeit dieser vom Verwaltungsgericht ‑ wenn auch teilweise disloziert ‑ getroffenen Feststellungen, die in ihrer Gesamtheit entgegen der von der Zweit- und der Drittrevisionswerberin vertretenen Ansicht die Abweisung ihrer Beschwerde in der Schuldfrage sehr wohl tragen, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt.
23 Weiters machen die Zweit- und die Drittrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anforderungen an die Angabe der als verletzt betrachteten Norm sowie der Strafsanktionsnorm. Beanstandet wird dabei insbesondere, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des vor ihm angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt modifiziert hat (Schreib- und Grammatikfehler im Original): „Die angewendete Rechtsnorm ist im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates des VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, als durch die Glücksspielnovelle 2010 BGBl. I Nr. 73/2020 das Poker Kartenspiel dem Glücksspielregime unterworfen wurde, in dieser maßgebliche Fassung in den Spruch aufzunehmen“. Die Zweit- und die Drittrevisionswerberin bringen dazu vor, der angewendete § 52 Abs. 2 GSpG sei in dieser Fassung noch nicht vorhanden gewesen, weshalb es ihnen nicht möglich sei, ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren.
24 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise zu erfolgen hat, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und die ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, Rn. 29, mwN).
25 Fallbezogen ist zunächst anzumerken, dass der von der Zweit- und der Drittrevisionswerberin beanstandete Ausspruch des Verwaltungsgerichtes bloß in dem die Schuldfrage betreffenden Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses enthalten ist und es daher zu keiner Modifikation des Spruches des Straferkenntnisses der LPD Wien vom 16. November 2021 im Hinblick auf die angegebene Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG gekommen ist. Es ist daher unerheblich, dass jene Strafsanktionsnorm, die gemäß dem Straferkenntnis der LPD Wien angewendet wurde, und die auch hinsichtlich der Angabe ihrer Fundstelle durch das angefochtene Erkenntnis nicht modifiziert wurde, in § 52 GSpG idF BGBl. I Nr. 73/2010 noch nicht enthalten war.
26 Im Hinblick auf die Angabe der als verletzt erachteten Norm ist der Zweit- und der Drittrevisionswerberin zuzugestehen, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht die gegenständliche Modifikation des Spruches vorgenommen hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Zweit- und die Drittrevisionswerberin durch diese Modifikation in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt oder der Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären. Sämtliche der angewendeten Bestimmungen wurden seit ihrem Inkrafttreten in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 lediglich in Aspekten geändert, die fallbezogen nicht maßgeblich sind, weshalb die herangezogenen Rechtsvorschriften für die Zweit- und die Drittrevisionswerberin aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten. In dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor.
27 Weiters machen die Zweit‑ und die Drittrevisionswerberin geltend, es ergebe sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2022, W131 2247950‑1/19E, dass die Bestimmungen des GSpG aus unionsrechtlichen Gründen auf Pokerbetriebe nicht anzuwenden seien. Dieses Vorbringen erweist sich zunächst schon deshalb als nicht zielführend, weil Derartiges aus dem angesprochenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden kann. Soweit die Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Übrigen von der Unanwendbarkeit des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, ausgehen, ist dies fallbezogen schon deshalb ohne Relevanz, weil ein derartiges Unternehmen im Revisionsfall nicht Partei ist. Auch wurden der Casinos Austria AG ‑ entgegen dem Revisionsvorbringen ‑ keine gesonderten „Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibungen“ erteilt. Es liegt daher auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor.
28 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das GSpG sei „im Gesamten“ als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung VfGH 14.12.2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe.
29 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zum wiederholten Mal festgehalten, dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und der darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung ‑ im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes ‑ eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des GSpG für unionsrechtskonform erachtet hat.
30 Weshalb die erfolgte Aufhebung von Teilen des § 25 Abs. 3 GSpG im Hinblick auf die umfangreichen weiterhin bestehenden Spielerschutzbestimmungen des GSpG dazu hätte führen sollen, dass bei einer im Rahmen der Kohärenzprüfung durchzuführenden Gesamtwürdigung in Abweichung von der oben angeführten bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Obersten Gerichtshofes nunmehr davon auszugehen sein sollte, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG vorläge, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt. Auch insoweit liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor.
Die Revision der Zweit- und der Drittrevisionswerberin war daher, soweit sie gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet war, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
31 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.
32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
