Normen
GSpG 1989
VVG §3 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120017.J00
Spruch:
I. Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dafür Sorge tragen, dass auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Oktober 2023 zu VGW‑002/V/011/12411/2023/R eine Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht wird, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Oktober 2023 zu VGW‑002/V/011/12411/2023/R eine Vollstreckbarkeitsbestätigung anbringen, wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023, VGW‑002/V/011/12410/2023/R‑1 und VGW‑002/V/011/12411/2023/R, erließ das Verwaltungsgericht Wien aufgrund eines Antrages der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung, mit der einer von der Antragstellerin eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
2 Mit Schriftsatz vom 29. November 2023 brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen „Antrag auf Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung“ ein. In diesem Antrag legte die Antragstellerin dar, dass sie mit E‑Mail vom 7. November 2023 beim Verwaltungsgericht Wien eine Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend dessen Beschluss vom 3. Oktober 2023, VGW‑002/V/011/12411/2023/R, „angefordert“ habe. Das Verwaltungsgericht habe mitgeteilt, dass sich sämtliche Akten beim Verwaltungsgerichtshof befänden und daher keine Vollstreckbarkeitsbestätigung übermittelt werden könne. Auch legte die Antragstellerin dar, dass der Bundesminister für Finanzen (BMF) zwischenzeitig mittels Weisung „die Unanwendbarkeit“ des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien ausgesprochen habe. Weiters führte die Antragstellerin ins Treffen, gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG seien im Revisionsverfahren Schriftsätze ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Vor diesem Hintergrund begehrte sie, der Verwaltungsgerichtshof „möge daher dafür Sorge tragen, dass am gegenständlichen Beschluss vom 03.10.2023 zu VGW‑002/V/011/12411/2023/R eine Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht“ werde.
3 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin auf, darzulegen, worauf sich ihr Antrag vom 29. November 2023 beziehe und welche der dem Verwaltungsgerichtshof zukommende Zuständigkeit damit in Anspruch genommen werde.
4 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 stellte die Antragstellerin sodann den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge „auf den Beschluss des VwG Wien zu VGW‑002/V/011/12411/2023/R eine Vollstreckbarkeitsbestätigung anbringen“. Weiters wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge aussprechen, dass „die Weisung des BMF vom 22.11.2023, zu GZ: 2023‑0.838.925 dem Beschluss des VGW Wien zu GZ: VGW‑002/V/011/12411/2023/R nicht entgegensteht und die Antragstellerin daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, das Pokerspiel im Bundesgebiet zu veranstalten“.
5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche der dem Verwaltungsgerichtshof zukommende ‑ verfassungsunmittelbare oder durch einfaches Gesetz aufgrund entsprechender verfassungsgesetzlicher Ermächtigung begründete ‑ Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dafür Sorge tragen, dass auf einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien eine Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht werde, in Anspruch genommen werden soll.
6 Soweit das Anbringen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird, bestimmt der von der Antragstellerin angesprochene § 3 Abs. 2 VVG lediglich, dass im Hinblick auf die Eintreibung von Geldleistungen der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein muss. Abgesehen davon, dass fallbezogen nicht ersichtlich ist, dass eine „Eintreibung von Geldleistungen“ erfolgen solle, besteht insoweit jedenfalls keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Anbringung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen auf Beschlüssen eines Verwaltungsgerichtes.
7 Zu dem mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 zusätzlich gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung aufgrund des Unionsrechts ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung auch im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).
8 Ausgehend davon waren sämtliche Anträge mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2024
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