VwGH Ra 2017/17/0534

VwGHRa 2017/17/053421.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der E K in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Dezember 2016, 405-10/155/1/9-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170534.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Landespolizeidirektion Salzburg verhängte mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2016 (berichtigt mit Bescheid vom 28. Juni 2016) über die Revisionswerberin wegen der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) in Spruchpunkt I. der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise statt, indem es das Straferkenntnis in Bezug auf die Beteiligung an verbotenen Ausspielungen mit einem näher bezeichneten "Black Jack Tisch" aufhob und das Strafverfahren diesbezüglich einstellte. Im Übrigen bestätigte das LVwG das Straferkenntnis unter Modifizierung seines Spruches. Demnach habe die Revisionswerberin in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 13. April 2015 einer näher bezeichneten Gesellschaft in Salzburg ein Spiellokal vermietet, um fortgesetzt Einnahmen aus den dort von dieser Gesellschaft veranstalteten Glücksspielen zu erzielen. Die genannte Gesellschaft habe in dem Lokal auf vier Pokertischen jeweils unter Bereitstellung eines Spielleiters Kartenpokerspiele veranstaltet, ohne dafür eine Bewilligung nach dem GSpG oder eine gewerberechtliche Bewilligung zu besitzen. In Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung sprach das LVwG aus, dass im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten anfielen. Das LVwG sprach in Spruchpunkt III. aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, sowie der sich jeweils daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor.

8 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn 28, 62 ff, 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

9 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK verneint. Soweit Art. 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15, stehen darüber hinaus die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.

10 Hinsichtlich des Revisionsvorbringens, wonach das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "Beteiligens an Ausspielungen" stehe, weil nach dieser eine Beteiligung an Ausspielungen nur dann vorliege, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Ausführungshandlung des Beteiligenden an den Ausspielungen bestehe, somit die Förderung oder das Ermöglichen der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen durch Vermietung eines Objekts ein Anwendungsbereich der Generalnorm des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG sei, gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 15. Dezember 2017, Ra 2017/17/0012, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses (Rn 8) verwiesen. Demnach bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 letzte Variante GSpG noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten (vgl. auch VwGH 6.2.2018, Ra 2017/17/0417).

11 Mit der offenbar gegen die Beweiswürdigung des LVwG gerichteten Behauptung, die Revisionswerberin habe vom Nichtvorliegen einer Konzession bzw. Bewilligung zum Betrieb eines Pokerbetriebs erst "im Nachhinein" Kenntnis erlangt, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. wieder VwGH 15.12.2017, Ra 2017/17/0012, mwN). Ein derart krasser Fehler der Beweiswürdigung wird aber mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

12 Wenn im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens weiters behauptet wird, dass im gegenständlichen Lokal auf höchstens zwei Tischen gleichzeitig Kartenpokerspiele angeboten worden seien und daher insgesamt nur zwei Eingriffsgegenstände iSd § 52 Abs. 2 GSpG vorlägen, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach "auf sämtlichen der angeführten Pokertische ... jeweils unter Bereitstellung eines Spielleiters (Croupiers) Kartenpokerspiele" veranstaltet worden seien. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird von der Revision nicht bestritten. Darüber hinaus kommt es bei der Beurteilung, ob ein Eingriffsgegenstand vorliegt, auf den Umstand, ob mit diesem ständig oder abwechselnd mit anderen Eingriffsgegenständen verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, nicht an.

13 Die Revision rügt überdies, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, ohne darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0787, 0788; 26.6.2018, Ra 2017/17/0795, mwN).

14 In der Revision werden auch sonst keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte