VwGH Ra 2022/03/0041

VwGHRa 2022/03/00418.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G L in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das am 8. Oktober 2021 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑103/048/7979/2021‑14, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §58 Abs2
AVG §60
StGB §107 Abs1
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
StPO 1975 §259
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1a
WaffG 1996 §12 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ‑ in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 12. April 2021 ‑ über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG). Eine Revision dagegen ließ es nicht zu.

2 Dazu stellte es fest, dass gegen den Revisionswerber am 21. Juli 2020 ein Antrag auf Erlassung einer „einstweiligen Verfügung“ gestellt und eine solche vom zuständigen Bezirksgericht am 11. August 2020 erlassen worden sei. Diese sei ausgelaufen.

Schon in den Jahren 2017 und 2018 sei der Revisionswerber mit nach Geschäftszahl und Datum näher bezeichneten kriminalpolizeilichen Anlass‑ und Abschlussberichten wegen näher genannter Delikte zur Anzeige gebracht worden.

Mehrfach sei es schon zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2013 sei der Revisionswerber wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit: drei Jahre) verurteilt worden. Weitere Verurteilungen seien mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2017 wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2018 wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie fortgesetzter Belästigung im Wege der Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs. 1 Z 1 StGB (nach der Aktenlage weiters: wegen Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB und falscher Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB) zu einer (nach der Aktenlage: teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit: drei Jahre) erfolgt.

Der Revisionswerber habe im Strafverfahren sein Verschulden bezüglich der Vergehen und Übertretungen zu relativieren versucht, indem er angegeben habe, dass er zu den pönalisierten Sachverhalten verleitet worden sei. Dies werde ihm nicht geglaubt, da die mehrfachen einschlägigen Verurteilungen, die eine Wesensbeurteilung über mehrere Jahre zuließen, Pech und bloßes Verleiten durch andere ausschließen ließen. Der Revisionswerber sei gebildet, übe „eine Berufung“ aus und erwecke einen überdurchschnittlich intelligenten Eindruck. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm bekannt gewesen sei und er sich zumindest damit abgefunden habe, gegen das Gesetz zu verstoßen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass der Revisionswerber jedenfalls davon ausgegangen sei, Opfer zu sein. Das aus Beziehungen entsprungene Verhalten sei „pari vice versa zu sehen“. Ein beiläufig mitgeteiltes Syndrom nach Asperger habe schon in die strafgerichtlichen Verurteilungen einfließen müssen und daher nicht zur Entschuldigung beitragen können.

3 Das Erkenntnis enthält keine Feststellungen zu jenen Sachverhalten, die der genannten einstweiligen Verfügung (nach der Aktenlage: zum allgemeinen Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach §§ 382e und 382g EO aF) vom 11. August 2020, den festgestellten kriminalpolizeilichen Anzeigen oder den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegen sind.

4 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass eine strafgerichtliche Verurteilung für eine negative Gefahrenprognose nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht Bedingung sei. Umgekehrt seien hier aber mehrere, über Jahre ausgesprochene strafgerichtliche Verurteilungen ‑ zuletzt im September 2018 ‑ von erheblicher Bedeutung, wenn durch diese zum Ausdruck gebracht werde, dass der Revisionswerber ein mehrfach vorbestrafter „Stalker“ sei, der wiederholt Menschen bedrohe. Eine, wenn auch ausgelaufene, einstweilige Verfügung sei erst im August 2020 dahingehend gegen den Revisionswerber erlassen worden.

Es obliege dem Verwaltungsgericht, den Sachverhalt zu ermitteln und es stehe ihm auch frei, die Überlegungen des Strafgerichtes zu übernehmen oder zu verwerfen. Es sei unter Heranziehung des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Revisionswerber wiederholt aggressiv gegen ihm näher bekannte Menschen vorgegangen sei, wie dies strafgerichtlich in drei Fällen, zuletzt 2018, festgestellt worden sei. Dieses Persönlichkeitsbild werde durch die polizeilichen Meldungen bloß noch abgerundet. Hinzu komme, dass sich der Revisionswerber vor dem Strafgericht schuldeinsichtig gezeigt habe.

Wiederholt aggressives Verhalten über Jahre hinweg könne auf „eine solche zu Grunde liegende Persönlichkeit“ schließen lassen. Dabei bedürfe es dann für eine Prognose nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht der Verwendung von Waffen bei den Aggressionshandlungen.

Die letzte strafgerichtlich zu verantwortende Aggressionshandlung habe im Februar 2018 stattgefunden, die einstweilige Verfügung stamme sogar noch vom August 2020, sodass nicht von einer längeren Wohlverhaltenszeit ausgegangen werden könne. Die gerichtliche Probezeit von drei Jahren sei erst rezent abgelaufen.

Das Verwaltungsgericht gelange somit im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde mitgeteilt, keine Revisionsbeantwortung zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung abgewichen ist. Sie ist daher auch begründet.

8 § 12 Abs. 1 und 1a WaffG lauten:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz‑ oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz‑ oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).

10 Dabei ist etwa wiederholt aggressives Verhalten jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs. 1 WaffG relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem wiederholt erkannt, dass eine gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. erneut VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).

11 Wenn zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt ist, muss ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, mwN).

12 Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Prognoseentscheidung nicht nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2013, 2017 und 2018 gestützt, sondern ‑ insbesondere für die Frage des seitherigen Wohlverhaltens ‑ ausdrücklich auch auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nach den §§ 382e und 382g EO aF) im August 2020 abgestellt.

13 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Revisionswerber dazu bereits gegenüber der belangten Behörde sowie in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht hat, dass es sich bei der Beantragung dieser einstweiligen Verfügung um einen Revancheakt für die Beendigung einer Beziehung gehandelt habe und er den dortigen Antragsteller weder beharrlich verfolgt noch gefährlich bedroht habe. Ein parallel zur Beantragung der einstweiligen Verfügung angestrengtes Strafverfahren wegen §§ 107a und 107 StGB sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, und zwar (so der Revisionswerber), weil die Anschuldigungen durch objektive Beweismittel (Chatverläufe, Fotos und Videos) widerlegt worden seien. Zu diesem Vorbringen hat der Revisionswerber nicht nur die Beischaffung des Strafaktes beantragt, sondern auch selbst Screenshots von diesen Chatverläufen, Fotos und Videos vorgelegt.

14 Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung ‑ allenfalls nach diversionellem Vorgehen ‑ Abstand genommen hat. Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen ‑ soll ein Waffenverbot verhängt werden ‑ in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, und 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, je mwN).

15 Eine solche Beweiserhebung hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Vorfälle im Jahr 2020 nicht einmal im Ansatz vorgenommen: Aus dem Akt des Verwaltungsgerichtes ergibt sich, dass es zwar den bezughabenden Akt der Staatsanwaltschaft Wien beigeschafft hat. Es hat dessen Inhalt aber weder mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, noch ist es im angefochtenen Erkenntnis in irgendeiner Weise darauf eingegangen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, mit dem er ausdrücklich ein aggressives Verhalten seinerseits im Jahr 2020 konkret bestreitet, wurde vom Verwaltungsgericht begründungslos übergangen.

16 Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedoch zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0137, mwN).

17 Dieser Begründungmangel ist vorliegend auch von Relevanz, weil angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Frage, ob der Revisionswerber (auch) im Jahr 2020 näher beschriebene Aggressionshandlungen gesetzt hat, Auswirkungen auf die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 12 Abs. 1 WaffG haben könnte. Schon deshalb ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

18 Darüber hinaus zeigt die Revision einen weiteren Begründungsmangel auf, der darin liegt, dass das Verwaltungsgericht für seine Prognoseentscheidung die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers aus den Jahren 2013, 2017 und 2018 herangezogen hat, ohne das jeweils dahinterliegende Fehlverhalten darzustellen:

19 Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch ‑ vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens ‑ mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde ‑ wie auch des Verwaltungsgerichts ‑ in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2021/03/0039, mwN, und VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072). Daher ist die vom Verwaltungsgericht (wenn auch hier nicht entscheidend) vertretene Auffassung, es stehe ihm ‑ auch im Fall einer Verurteilung ‑ frei, die Überlegungen des Strafgerichtes zu übernehmen oder zu verwerfen, unzutreffend.

20 Das Verwaltungsgericht war insofern zwar an die von ihm (nach Urteilsdaten, Delikten und verhängten Strafen) festgestellten Verurteilungen des Revisionswerbers gebunden. Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ist im Falle der Begehung einer Straftat aber die Straftat selbst ‑ also das gesetzte Fehlverhalten ‑ und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, je mwN und VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072). Anderes gilt nur im Fall einer ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Verurteilung im Sinne des § 12 Abs. 1a WaffG, weil dort das Gesetz anordnet, dass bereits die Verurteilung selbst als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat.

21 Weil ein konkreter Straftatbestand oftmals durch unterschiedlichste Lebenssachverhalte erfüllt werden kann, reicht es daher nicht aus, lediglich das Faktum einer oder mehrerer Verurteilungen wegen bestimmter Delikte nach dem Strafgesetzbuch und die Höhe der verhängten Strafen festzustellen. Die Vornahme einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG erfordert vielmehr eine Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens und allenfalls der Umstände, unter denen es begangen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Prognose ‑ wie hier ‑ allein auf ein behauptetermaßen aggressives Verhalten gestützt wird, das ohne Waffenbezug und bereits vor einiger Zeit gesetzt wurde.

22 Zwar mag der allein aus der Tatsache der Verurteilungen gezogene Schluss, es handle sich beim Revisionswerber um einen mehrfach vorbestraften „Stalker“, der wiederholt Menschen bedrohe, ‑ zumindest für den Zeitraum der Deliktsbegehung ‑ zutreffen. Die weitere und entscheidende Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es sei daher auf eine (dauerhaft) aggressive Persönlichkeit zu schließen und es lägen damit schon bestimmte Tatsachen (im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG) vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ist jedoch ohne Feststellung des konkreten vom Revisionswerber gesetzten Fehlverhaltens und Auseinandersetzung damit nicht überprüfbar.

23 Soweit das Verwaltungsgericht überdies „zur Abrundung“ des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers das Vorliegen kriminalpolizeilicher Anlass‑ und Abschlussberichte heranzieht (wiederum ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei offenbar um jene Berichte handelt, die letztlich zu den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2018 geführt haben (bzw. zum Teil gerade nicht zu einer Verurteilung), sodass ihnen kein gesonderter Begründungswert zukommt. Vor allem aber reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WaffG nicht aus (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093, mwN).

24 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

25 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.

26 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Mai 2023

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