VwGH Ra 2017/03/0031

VwGHRa 2017/03/003122.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Jänner 2017, LVwG-750405/13/MZ, betreffend Aufhebung eines Waffenverbots (mitbeteiligte Partei: H M in S, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2017 behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Bescheid der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde vom 15. November 2016 und gab dem Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion Steyr am 7. November 1990 verfügten Waffenverbotes statt.

2 Mit gesondertem Spruchpunkt erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. In den Entscheidungsgründen führte es dazu aus, dass das angefochtene Erkenntnis der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche und die Beantwortung der Frage, ob konkret den Mitbeteiligten betreffend eine positive Gefährdungsprognose erstellt werden könne, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

3 Im angefochtenen Erkenntnis ging das Verwaltungsgericht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen davon aus, dass über den Mitbeteiligten mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7. November 1990 ein Waffenverbot verfügt worden sei, weil er am 30. Oktober 1990 in seiner Wohnung mit einem ihm gehörenden Kleinkalibergewehr hantiert habe, wobei sich ein Schuss gelöst und den Neffen des Mitbeteiligten getötet habe. Aufgrund dieser Tat sei der Mitbeteiligte wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilt worden. Im Jahr 1997 oder 1998 habe der Mitbeteiligte zwei Gaspistolen und einen Gasrevolver gekauft. Mit diesen Waffen habe er bis ins Jahr 2001 jeweils zum Jahreswechsel geschossen, wobei die Waffen in einer Schachtel auf dem Schlafzimmerkasten verwahrt worden seien. Weiters habe der Mitbeteiligte am 23. Juli 2001 in der Nacht drei Mal mit einer Gaspistole vom Balkon seiner Wohnung geschossen, die sich in bebautem Gebiet befinde. Am 29. November 2007 sei der Mitbeteiligte der Staatsanwaltschaft Steyr wegen Verdachts der schweren Nötigung angezeigt worden, weil er verdächtig geschienen habe, am 21. November 2007 das Verbrechen der schweren Nötigung zum Nachteil seiner volljährigen Tochter dadurch begangen zu haben, indem er ihr ein geschlossenes "Schweizer Messer" gezeigt und die Aussage getätigt habe, dass dieses Messer zwar klein sei, aber trotzdem weh tue. Die Tochter sei geflüchtet und habe Anzeige erstattet; eine gerichtliche Verurteilung sei jedoch nicht erfolgt. Vor dem Verwaltungsgericht habe die Tochter bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme erklärt, den Vater damals fälschlich der Nötigung bezichtigt zu haben, da sich dieser in ihr Beziehungsleben eingemischt habe. Am 9. Mai 2015 sei gegen den Mitbeteiligten ein Betretungsverbot für ein näher genanntes Objekt ausgesprochen und seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich bestätigt worden. Das Betretungsverbot sei ausgesprochen worden, weil der Mitbeteiligte seine Gattin im Zuge eines Streites geohrfeigt habe. Der Ohrfeige des Mitbeteiligten sei eine Ohrfeige durch seine Gattin vorausgegangen. Es habe sich bei der Ohrfeige des Mitbeteiligten um einen unwiederholten Einzelfall gehandelt. Hinweise auf familiäre oder anderweitige Gewalt, welche durch den Mitbeteiligten ausgeübt werde, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dazu führte das Verwaltungsgericht näher aus, dass im Rahmen der am 25. Jänner 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Gattin, die Tochter und die Enkelin einvernommen worden seien und alle den Mitbeteiligten als nicht zur Gewalt neigend geschildert und übereinstimmend angegeben hätten, dass familiäre Gewalt nicht existiere. Der Vorfall aus dem Jahr 2007 habe sich aufgrund einer außerehelichen Beziehung der Tochter ereignet, die sich mit der Anzeige des Vaters vor diesem habe Ruhe verschaffen wollen. Wenn auch die Zeugenaussagen allesamt nicht restlos zu überzeugen vermocht hätten, fänden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, diesen eine Falschaussage zu unterstellen. Anzumerken sei zudem, dass der Mitbeteiligte in der Verhandlung einen ruhigen und beherrschten Eindruck vermittelt habe.

4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass verfahrensgegenständlich zu prüfen sei, ob sich der Mitbeteiligte seit 2001 wohlverhalten habe und wenn ja, ob dieser Zeitraum für eine Aufhebung des Waffenverbotes ausreiche. Seit dieser Zeit sei der Mitbeteiligte gerichtlich nicht mehr belangt worden. Wenn auch hinsichtlich der von der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde herangezogenen Vorfälle in den Jahren 2007 und 2015 nicht alle Erklärungen des Mitbeteiligten und der Zeugen hätten überzeugen können, würden sich dennoch keine tragfähigen Anhaltspunkte finden, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Mitbeteiligte Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Einzig die seiner Frau 2015 im Zuge eines Streites erteilte Ohrfeige deute auf ein vorhandenes Gewaltpotential hin, unabhängig davon, ob er von seiner Frau zuerst geschlagen worden sei oder nicht. Von der Intensität her sei ein derartiger, vereinzelt gebliebener Eingriff in die körperliche Integrität jedoch nicht mit jenen Fällen zu vergleichen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Verhängung eines Waffenverbotes als rechtmäßig angesehen habe. Da der Mitbeteiligte sich somit seit etwa 16 Jahren im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, wohlverhalten habe, sei zu prognostizieren, dass er dies auch in Hinkunft tun und allfällige, ohne waffenrechtliches Dokument legal zu besitzende Waffen nicht missbräuchlich verwenden und dadurch die in der Bestimmung genannten Rechtsgüter gefährden werde. Dem Antrag des Mitbeteiligten sei daher stattzugeben.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Zur Zulässigkeit der Revision macht die revisionswerbende Verwaltungsbehörde u.a. im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil bei Verhängung eines Betretungsverbotes bezüglich der ehelichen Wohnung wegen Anwendung von Körperkraft gegen die Gattin kein Wohlverhalten im Sinne der Aufhebung eines Waffenverbotes vorliege; im gegenständlichen Fall betrage die Zeit des Wohlverhaltens lediglich zwei Jahre. Ferner sei das Beweisverfahren mangelhaft geführt worden.

8 Die Revision ist zulässig und begründet:

9 § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. zu alledem VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

10 § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. dazu nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; ferner VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der ständigen Judikatur z.B. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028).

11 Ein Betretungsverbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe; dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079).

12 Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, dass der Mitbeteiligte das über ihn verhängte Betretungsverbot im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft hätte (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, zieht das Verwaltungsgericht auch nicht in Zweifel, dass die das Betretungsverbot auslösenden Tatsachen stattgefunden hätten, noch legt es dar, dass dieses Ereignis anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wäre. Es ist daher nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten. Demgegenüber beschränkt sich das Verwaltungsgericht darauf, festzuhalten, dass ein derartiger, vereinzelt gebliebener Eingriff in die körperliche Integrität in seiner Intensität nicht mit jenen Fällen zu vergleichen sei, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Verhängung eines Waffenverbotes als rechtmäßig angesehen habe, in offenbarer Verkennung der Rechtslage aber ohne zu berücksichtigen, dass die (aus bestimmten Tatsachen (Vorfällen) herrührende) Annahme, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor, eine Tatbestandsvoraussetzung des § 38a SPG darstellt. Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.

13 Im Verfahren unberücksichtigt geblieben ist auch der Umstand, dass im - in den Verfahrensakten enthaltenen - Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Steyr, Polizeiinspektion Stadtplatz, vom 10. Mai 2015, davon die Rede ist, dass es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Familie seitens des Mitbeteiligten gekommen sei, und auch auf eine Bedrohung der Tochter mit einem Messer vor ca. 10 Jahren hingewiesen wird, womit womöglich der im angefochtenen Erkenntnis thematisierte Vorfall im Jahr 2007 angesprochen wird.

14 Wie die Revision ausführt, wurden zudem die (ausweislich der Niederschrift) in der mündlichen Verhandlung getätigten Zeugenaussagen der Tochter und der Gattin des Mitbeteiligten übergangen, wonach dieser regelmäßig gehäuft Alkohol konsumiert habe und es im Zuge dessen zu Streit gekommen sei, wenn er auch seit dem zum Betretungsverbot führenden Ereignis keinen Alkohol mehr konsumiere.

15 Dies könnte aber für die Beurteilung der qualifizierten Gefährdungsprognose von Relevanz sein: Zwar vermag nach der Rechtsprechung ein Alkoholmissbrauch für sich genommen ein Waffenverbot nicht zu begründen (vgl. VwGH 30.6.2011, 2008/03/0114, betreffend einen zeitweiligen, und VwGH 25.1.2001, 2000/20/0153, betreffend einen chronischen Alkoholmissbrauch). Vielmehr wurden in der Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten. Derartige zusätzliche Gefahrenmomente liegen beispielsweise vor, wenn sich der Betroffene nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (vgl. nochmals VwGH 25.1.2001, 2000/20/0153, m. w.N.; zu alledem VwGH 30.1.2014, 2013/03/0119).

16 Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; 26.4.2016, Ra 2016/03/0009). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren, und damit eine vollständige Beweiserhebung, voraus.

17 Gegenständlich erweist sich nach dem oben (Rn. 13 und 14) Gesagten jedoch der vom Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner Würdigung der Vorfälle der Jahre 2007 und 2015 - festgestellte Sachverhalt als mangelhaft, wonach seitens des Mitbeteiligten weder familiäre noch anderweitige Gewalt geübt worden sei. Aus diesen Gründen haften dem angefochtenen Erkenntnis - offenbar auch ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - Verfahrensmängel an.

Im Zusammenhang mit der Würdigung des Vorfalles im Jahr 2007 ist darüber hinaus zu bemerken, dass dieser bereits länger zurückliegt, sodass es insoweit der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, wenn Zeugen unterschiedliche Angaben machen (vgl. dazu VwGH 26.6.1997, 95/11/0117). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht den Zeugenaussagen trotz der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Zweifel an ihrer Richtigkeit folgt und ohne nähere Begründung von den in der Strafanzeige vom 29. November 2007 dokumentierten Umständen abgeht.

18 Das Verwaltungsgericht konnte daher nach den Umständen des Einzelfalles nicht ohne Weiteres von einer ausreichend langen Periode des Wohlverhaltens des Mitbeteiligten und damit davon ausgehen, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG nicht mehr aufrecht wäre.

19 Der Revision war daher Folge zu geben. Das angefochtene Erkenntnis war wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. November 2017

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