Normen
SPG 1991 §38a;
StPO 1975 §190;
WaffG 1996 §12 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Das Verwaltungsgericht erließ im Rechtszug gegen die revisionswerbende Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 12 WaffG iVm § 28 Abs 1 VwGVG ein Waffenverbot (Spruchpunkt I.) und ließ dagegen eine ordentliche Revision nicht zu (Spruchpunkt II.).
2 B. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
3 C. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Leitlinie dieser Rechtsprechung beachtete.
4 § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, und VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist (ungeachtet einer geltend gemachten Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036, und VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049, beide mwH). Der Revisionswerber wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die für die konkrete Fallkonstellation maßgebliche Feststellung im bekämpften Erkenntnis, wonach gegen ihn im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine frühere Ehefrau ein Betretungsverbot iSd § 38a SPG ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Dass die revisionswerbende Partei das verhängte Betretungsverbot im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht (vgl Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG). Sie zeigt auch weder konkret auf, dass die das Vertretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legt sie substantiiert dar, dass diese Ereignisse anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wären. Damit ist nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079). Dass das den Revisionswerber seinem Vorbringen nach höchst belastende und außerordentlich konfliktträchtige Spannungsverhältnis mit seiner früheren Ehefrau in Anbetracht der mittlerweile erfolgten Scheidung nicht mehr gegeben ist, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl dazu VwGH vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075, mwH). Da die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl. Entgegen der Revision setzt die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraus, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht (vgl VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018). Weiters zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, er habe vor Erlassung der in Revision gezogenen Entscheidung seinen Fristsetzungsantrag vom 16. November 2016 eingebracht, nicht auf, dass die Entscheidung des Revisionsfalles von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG abhinge. Diesbezüglich ist er vielmehr auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2017, Fr 2017/03/0003, zu verweisen, mit dem das diesbezügliche Fristsetzungsverfahren eingestellt wurde. Schon deshalb erweist sich auch die Anregung, in diesem Zusammenhang an den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens heranzutreten, als nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision schließlich nicht aufzuzeigen, dass im Hinblick auf Art 133 Abs 4 B-VG ein relevanter Verfahrensmangel gegeben wäre.
6 D. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2017
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