Normen
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
2 B. Mit Bescheid vom 30. September 2015 verhängte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft (BH) St. Pölten über den Revisionswerber ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 und 3 WaffG, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber am 12. September 2015 seinen ehemaligen Arbeitnehmer, F K, gefährlich bedroht habe, indem er diesen mit einer geladenen Schrotflinte in beiden Händen aus dem Büro und weiter durch die Betriebshalle des Revisionswerbers ins Freie mehrmals mit den Worten "raus" verwiesen habe. Die Waffe sei dabei in seine Richtung schräg nach oben gerichtet gewesen. Anschließend sei der Revisionswerber dem F K nachgegangen und habe abwechselnd in Richtung seines Kopfes und seiner Füße gezielt. F K sei nach seinen Angaben schockiert gewesen, habe die Drohung ernst genommen und habe daher auf der Polizeiinspektion U Anzeige gegen den Revisionswerber erstattet. Beim Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten sei das Schrotgewehr neben dem Schreibtisch des Revisionswerbers schräg an der Wand angelehnt und deutlich sichtbar sowie mit zwei Gummipatronen geladen gewesen. Die Tatsachen, dass der Revisionswerber eine geladene Schrotflinte zur Einschüchterung und zum Nachdruck missbräuchlich gegen eine Person verwendet und er die Schrotflinte nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, seien als wesentliche Indikatoren dafür zu werten, dass bei ihm die Gefahr eines Missbrauchs von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum bestehe.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber am 4. November 2015 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 26. April 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte die Revision für unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Revisionswerber habe zwar eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass er sein Verhalten bereue und sich damit auseinandergesetzt habe, in dieser Stellungnahme sei der Vorfall aber nur am Rande behandelt worden und es fänden sich keine Hinweise darauf, dass dem Revisionswerber die besonders gefährliche Lagerung seiner Waffe bewusst geworden sei. Das Waffenverbot sei einerseits durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Revisionswerber F K unter Vorweisen des geladenen Schrotgewehrs vom Firmengelände gewiesen habe, was als eine einer Drohung gleichzusetzende Handlung zu werten sei. Andererseits sei die besonders gefährliche Lagerung der geladenen Waffe in einem für jedermann zugänglichen Raum, der nicht versperrt gewesen und nicht vom Revisionswerber überwacht worden sei, als besonderer gefahrenerhöhender Nebenumstand zu berücksichtigen gewesen.
4 C. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision entgegen den für ihre Zulässigkeit vorgebrachten Gründen als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete.
5 In seinem Vorbringen zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision beanstandet der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht werfe ihm zu Unrecht vor, er habe eine Handlung gesetzt, die einer Drohung "gleichzusetzen" sei, und erhebt den Vorwurf, dass eine derartige Qualifizierung nicht nachvollziehbar sei und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage finde. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage der Erlassung eines Waffenverbots aber nicht ausschließlich von der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren oder verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgenden Tatbestands abhängig, sondern vom Verwaltungsgericht nach den hierfür vom WaffG vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen (VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH). Dem Verwaltungsgericht kann nach dem (auch) für die Erlassung eines Waffenverbotes maßgeblichen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ergibt (vgl etwa VwGH vom 26. April 2016. Ra 2015/03/00769, mwH), nicht entgegengetreten werden, wenn es das geschilderte Verhalten des Revisionswerbers - der offensichtlich mit einer zur Schau gestellten Waffe einem drohenden Verhalten Nachdruck verlieh - auf dem Boden des § 12 Abs 1 WaffG als konkreten Umstand gewertet hat, der die Besorgnis rechtfertigt, dass dieser von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte (vgl dazu VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0287 (VfSlg 14.983 A/1998), VwGH vom 28. März 2006, 2006/03/0026; vgl dazu ferner VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0190, VwGH vom 27. September 2001, 2000/20/0119, mwH). Die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079). Wenn der Revisionswerber geltend macht, dass die Waffe nicht direkt auf F K (sondern schräg nach oben zur Decke) gerichtet und lediglich mit Gummipatronen geladen gewesen sei, vermag er dies nicht zu entkräften.
6 Da die Behörde ihre Beurteilung bereits auf den festgestellten Vorfall stützen konnte, ist schon deshalb der Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte das vom Revisionswerber vorgelegte verkehrspsychologische Gutachten berücksichtigen müssen, nicht berechtigt (vgl idS VwGH vom 28. März 2003, 2003/03/0026). Ebenso war die Einholung eines psychiatrischen bzw psychologischen Gutachtens entbehrlich (vgl dazu VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Frage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, um eine Rechtsfrage handelt, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist; der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein; ob diese vorliegen oder unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung (vgl VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134, mwH).
7 Schließlich rügt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützt habe, dass die mit Gummipatronen geladene Waffe an der Arbeitsstätte offen im Büro des Revisionswerbers gelegen und folglich für jedermann zugänglich gewesen sei und unbemerkt hätte entwendet werden können. Zwar kann nach der gefestigten Rechtsprechung aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden, dies steht jedoch - wie im vorliegenden Fall - einer Berücksichtigung der (dargestellten) nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen (vgl dazu VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0110; VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0186; VwGH vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2016
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