VwGH 2007/03/0186

VwGH2007/03/018625.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M W in D, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. August 2007, Zl. Wa-178/07, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, ein Waffenverbot ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften aus, dass am 15. Oktober 2006, um 11.35 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion O beim Beschwerdeführer die periodische Verlässlichkeitsüberprüfung nach dem Waffengesetz durchgeführt worden sei.

Folgender Bericht sei dabei von den Beamten an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl erstattet worden:

"Am 15.10.2006, 11.35 Uhr wurde bei (dem Beschwerdeführer) in (...) die Überprüfung nach dem Waffengesetz vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass in einem Abstellraum im nicht versperrten Waffenschrank ein Jagdgewehr, Marke Mauser, mit montiertem Schalldämpfer sowie ein Kleinkalibergewehr, Kal. 22 lr mit einer Vorrichtung zum Aufschrauben eines Schalldämpfers vorhanden waren. Weiters wurde in einem Kinderzimmer auf einem Bett ein halb geladenes Jagdgewehr, Marke Voere, Kal 7,64 vorgefunden. Die laut do Vermerkung angeführte FFW, Marke SINGER Raze, Kal, 6,35 konnte nicht überprüft werden, da diese in einer Stahlkassette verwahrt wird und (der Beschwerdeführer) den Schlüssel dazu nicht auffinden kann.

..."

Nach einem Bericht der Polizeiinspektion O lebten im Haushalt des Beschwerdeführers im Oktober 2006 drei Kinder im Alter von 6, 8 und 11 Jahren.

Laut Strafanzeige der Polizeiinspektion O vom 30. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer in der ersten Septemberwoche 2006 an einen türkischen Staatsbürger sechs Schafe zum Gesamtpreis von EUR 500,-- verkauft. Der Käufer habe dem Beschwerdeführer einen alten russischen Militärkarabiner Kal. 7,62 mit montiertem Schalldämpfer an Geldes statt angeboten, was vom Beschwerdeführer auch angenommen worden sei, obwohl es sich bei dieser Waffe um eine verbotene Waffe gemäß § 17 WaffG gehandelt habe. Das Bezirksgericht Zwettl habe das - auf Grund des Strafantrags des Bezirksanwaltes vom 15. Juni 2007 eingeleitete - Verfahren gemäß den Bestimmungen des § 90c in Verbindung mit § 90b StPO rechtskräftig eingestellt und mit rechtskräftigem Urteil den Militärkarabiner mit montiertem Schalldämpfer gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5 WaffG in seinem Besitz gehabt habe.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 15. Oktober 2006 gegen 04.30 Uhr ins Jagdrevier gefahren, habe sein Jagdgewehr aus dem Waffenschrank genommen und den Waffenschrank in der Folge nicht mehr abgesperrt. Er sei gegen 11.00 Uhr nach Hause gekommen, zu diesem Zeitpunkt sei ein Besucher mit den Kindern und der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Küche gewesen. Da er diesen Besucher nicht habe warten lassen wollen, habe er das Jagdgewehr im Schlafzimmer im unterladenen Zustand abgelegt; sowohl seine Kinder als auch seine Gattin seien in der Küche anwesend gewesen, sodass eine unbefugte Verwendung durch die Kinder ausgeschlossen gewesen sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Kinder des Beschwerdeführers im Alter von 6, 8 und 11 Jahren auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Waffenschrank unversperrt gelassen habe, in der Zeit zwischen 04.30 Uhr und 11.00 Uhr am 15. Oktober 2006 ungehindert Zugang zu den keinesfalls sicher verwahrten Schusswaffen gehabt hätten. Diese Vorgangsweise zeuge von einer extremen Leichtfertigkeit im Umgang mit Schusswaffen.

Darüber hinaus würden in der Verwaltungsstrafkartei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl insgesamt vier - im angefochtenen Bescheid näher dargelegte - rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem NÖ Tierschutzgesetz (§ 6 Abs 3 iVm § 13 Abs 2 NÖ Tierschutzgesetz und § 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 2 NÖ Tierschutzgesetz und § 2 Z 10 lit i der Verordnung über Wildtierhaltung, deren Haltung beschränkt ist) - aufscheinen. Diese wiederholten Übertretungen nach dem NÖ Tierschutzgesetz seien ein deutlicher Anhaltspunkt, dass es der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass den dort verfahrensgegenständlichen Tieren (Jagdterriern und einem Silberfuchs) ungerechtfertigt Leiden oder Schäden durch nicht artgerechte Haltung zugefügt worden seien. Aus diesem Verhalten könne auf ein gewisses Aggressionspotential des Beschwerdeführers, das in die Prognoseentscheidung der belangten Behörde einzufließen habe, geschlossen werden.

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer bewusst über die Bestimmungen des Waffengesetzes hinweggesetzt habe. Eine Zusammenschau zwischen dem bewussten Hinwegsetzen über waffenrechtliche Vorschriften, mit dem Verhalten gegenüber Tieren sowie mit der äußerst sorglosen Verwahrung von Schusswaffen ergebe, dass es auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens keineswegs ausgeschlossen sei, dass er in Zukunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in § 12 Abs 1 WaffG angeführten geschützten Rechtsgüter gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 12 Abs 1 WaffG lautet:

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl insoweit das hg Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl 99/20/0400).

2. Die belangte Behörde stützte ihre Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zusammengefasst darauf, der Beschwerdeführer sei extrem leichtfertig mit Schusswaffen umgegangen, indem er sie nicht sorgfältig verwahrt habe, sodass seine Kinder Zugang zu diesen Waffen gehabt haben, weiters auf vier Übertretungen nach dem NÖ Tierschutzgesetz, aus denen sich deutliche Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer es zumindest in Kauf genommen hätte, dass den Tieren ungerechtfertigt Leiden oder Schäden zugefügt worden seien, und schließlich auf den Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5 WaffG.

3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die drei ihm angelasteten Verhaltensweisen weder jeweils alleine noch in ihrer Gesamtheit ein Waffenverbot rechtfertigten.

Zum unbefugten Besitz der verbotenen Waffe sei es insofern gekommen, als ein ihm namentlich nicht bekannter Türke sechs Schafe von ihm gekauft habe. Als Kaufpreis seien EUR 500,-- vereinbart worden. Der Käufer hätte nur EUR 300,-- bei sich gehabt, sodass er dem Beschwerdeführer einen alten "Wehrmachtskarabiner" angeboten habe. Auf dem Gewehr sei ein Schalldämpfer montiert gewesen. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer mit diesem Gewehr mit montiertem Schalldämpfer ein paar Probeschüsse in seiner Holzhütte neben dem Haus abgegeben, wobei es dabei einen lauten Knall trotz des Schalldämpfers gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt des Strafantrags des Bezirksanwalts beim BG Zwettl niemals bestritten, wonach er im Zeitraum von der ersten Septemberwoche 2006 bis zum 15. Oktober 2006 eine verbotene Waffe unbefugt besessen habe. Dieser kurzfristige unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertige aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar im Normalfall die Entziehung eines waffenrechtlichen Dokuments, nicht aber die Verhängung eines Waffenverbotes.

Darüber hinaus sei die Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG keine Voraussetzung für den Nichtausspruch eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG. Die mangelhafte Verwahrung von Waffen könne auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung den Entzug eines waffenrechtlichen Dokuments rechtfertigen, nicht aber die Verhängung eines Waffenverbotes. Es habe sich nur um eine sehr kurzfristige unversperrte Verwahrung der Jagdwaffe im Waffenschrank, respektive auf dem Bett abgelegt, gehandelt. Es sei durchaus zutreffend, dass er beim frühmorgendlichen Verlassen des Hauses den Waffenschrank unversperrt gelassen habe. Im Normalfall würde er seine Waffen im versperrten Waffenschrank verwahren und seine Kinder wüssten dies auch, sodass nicht mit gutem Gewissen angenommen werden könne, dass seine Kinder am Sonntag um 4.30 Uhr zu seinem Waffenschrank gehen und nachschauen würden, ob dieser versperrt sei oder nicht, um in der Folge die Waffen entnehmen zu können. Auch wenn seine Kinder an diesem Sonntag zu Hause gewesen seien, habe sich seine Ehegattin mit ihnen beschäftigt. Es sei ein Besucher gekommen und seine Ehegattin sei mit den Kindern in der Küche gewesen. Seine Kinder wüssten natürlich, wo der Waffenschrank steht, aber sie hätten kein einziges Mal versucht, diesen Waffenschrank zu öffnen. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes seien auf Grund der kurzfristigen Nichtversperrung des Waffenschranks nicht gegeben.

Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer mittels dreier Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl nach dem NÖ Tierschutzgesetz bestraft worden sei, weil er die Mindestgröße eines Zwingers im Freien nicht eingehalten habe sowie wegen der verbotswidrigen Haltung eines Wildtieres (Silberfuchs). Er sei dafür jedoch nicht gemäß § 222 StGB bestraft worden, sondern "(lediglich) mittels dreier Strafverfügungen der BH Zwettl wegen der Verletzung des NÖ Tierschutzgesetzes mit geringen Geldstrafen". Bei den in Rede stehenden Delikten handle es sich nicht um Aggressionsdelikte und es könne aus ihnen nicht der Schluss gezogen werden, dass durch Waffen die geschützten Rechtsgüter gefährdet würden. Ein Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen sei nicht gegeben, sodass von den in Rede stehenden Verwaltungsstrafdelikten nicht auf eine mögliche Gefährdung mit Waffen geschlossen werden könne.

4. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertigt daher nicht schon für sich allein - ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Einzelheiten des Falles - die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213).

Auch die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe, die zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG führt, vermag für sich allein die Verhängung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen (vgl zum Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0425).

5. Im Beschwerdefall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde mehrere Handlungen des Beschwerdeführers als "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG ihrer Prognoseentscheidung zugrundegelegt hat. Sie stellt dabei entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl 2005/03/0206) darauf ab, ob diese Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides von einem ihm Unbekannten eine verbotene Waffe erworben hat. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat er mit dieser verbotenen Waffe auch "Probeschüsse" abgegeben. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur die verbotene Waffe ohne Ausnahmebewilligung und damit widerrechtlich besessen, sondern er hat damit Schüsse abgegeben und - wie sich aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff der "Probeschüsse" ergibt - jedenfalls in Aussicht genommen, sie im Fall der Funktionsfähigkeit weiterhin zur Abgabe von Schüssen einzusetzen. Auch wenn nicht festgestellt wurde, dass die Waffe für die Jagd - und damit gesetzwidrig (vgl § 95 Abs 1 Z 1 NÖ Jagdgesetz) und jedenfalls missbräuchlich im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG - verwendet werden sollte, ist der Prognoseentscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG nicht, wie die Beschwerde meint, der bloße Besitz einer verbotenen Waffe zugrundezulegen, sondern zusätzlich auch der Erwerb und die geplante weitere Verwendung zur Abgabe von Schüssen.

Im Beschwerdefall liegt zudem nicht nur ein kurzfristiges Nichtversperrthalten des Waffenschrankes oder eine bloß geringfügige Sorglosigkeit im Hinblick auf die Verwahrung der Waffen vor. Zum einen hat der Beschwerdeführer einen Waffenschrank, in dem sich unter anderem die verbotene Waffe (mit drei Patronen im Magazin) befand, über mehrere Stunden hinweg offen gelassen, wobei sich seine drei minderjährigen Kinder, die nach seinen Angaben auch vom Waffenschrank Kenntnis hatten, in dieser Zeit im Haus aufhielten; zum anderen aber hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von der Jagd eine unterladene Jagdwaffe auf einem Bett im (nicht versperrten) Schlafzimmer abgelegt. Auch wenn sich die Kinder und seine Ehegattin sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche befanden, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbefugte Verwendung durch eines der drei Kinder erfolgen hätte können.

Es kann daher im Beschwerdefall keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer nur ein einmaliges Versehen unterlaufen wäre, sondern es liegt auch im Hinblick auf die Verwahrung der Waffen eine qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit vor. Im konkreten Fall bietet das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts eines Haushalts, dem auch drei unmündige Minderjährige angehören, Grund zur Annahme, er könne es in Kauf nehmen, dass die minderjährigen Kinder, von denen angesichts ihres Alters zwischen sechs und elf Jahren keine volle Einsicht in die von Waffen ausgehenden Gefahren zu erwarten ist, ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zu halbgeladenen Waffen haben. Ein derartiges Verhalten mag zwar nicht in jeder Hinsicht gleich zu bewerten sein wie die unmittelbare Überlassung einer Waffe an einen nicht zu ihrem Besitz befugten Minderjährigen (vgl zur Verhängung eines Waffenverbotes wegen der Überlassung einer Jagdwaffe an einen 15 Jahre alten Minderjährigen das hg Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl 99/20/0189); in einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung auch des Erwerbs und Verwendens einer verbotenen Waffe vermag jedoch diese qualifiziert sorglose "Verwahrung" der Waffen im Beschwerdefall die Annahme zu begründen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen - wozu nach dem bereits zitierten Erkenntnis vom 18. Juli 2002 auch die Überlassung an nicht zum Besitz der Waffe Berechtigte zählt - Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Spruchpraxis der belangten Behörde würde der Bestimmung des § 8 WaffG kein Raum mehr gelassen, da keine Abstufung zwischen dem Verlust der Verlässlichkeit und der Verhängung eines Waffenverbotes mehr bestünde, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie eben dargestellt - im vorliegenden Fall nicht nur eine einzelne Handlung gesetzt wurde, die nach § 8 Abs 1 Z 2 oder 3 WaffG (nur) die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ausschlösse, sondern qualifizierte Verstöße gegen waffenrechtliche Normen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit der Prognose nach § 12 WaffG zugrunde zu legen waren.

6. Da sich damit die Verhängung des Waffenverbots über den Beschwerdeführer schon auf Grund des qualifiziert sorglosen Umgangs mit Waffen, der einer Überlassung an Minderjährige nahe kommt, und des Erwerbs und Verwendens einer verbotenen Waffe als gerechtfertigt erweist, braucht auf die Frage, inwieweit die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Tierschutzgesetz zu berücksichtigen sind, nicht mehr eingegangen zu werden.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. März 2009

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