Normen
StGB §107 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030262.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 30. September 2021 wurde über den Revisionswerber ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Revisionswerbers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 keine Folge und bestätigte das erlassene Mandat.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die wiederholte Aggressionsbereitschaft des Revisionswerbers nach Alkoholkonsum rechtfertige die Annahme, er werde künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Letzter Anlass für das Waffenverbot sei ein Vorfall vom 20. September 2021 in W gewesen, bei dem sich der Revisionswerber so betrunken habe, dass er ohne Kenntnis darüber sei, wie er von 1 W nach 9 W gekommen sei. Am letztgenannten Ort sei er zu Sturz gekommen, habe sich eine Kopfverletzung zugezogen und sich gegenüber dem einschreitenden Exekutivorgan sowie dem Rettungs- und Spitalspersonal aggressiv verhalten. Diesbezüglich sei ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, welches bezüglich des Vorwurfs des Widerstands gegen die Staatsgewalt eingestellt worden sei und bezüglich des Vorwurfs der gefährlichen Drohung mit einer Diversion geendet habe.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das Verwaltungsgericht sei aus zwei Gründen von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
5 Zum einen habe es keine Feststellungen getroffen, welche die Annahme der Gefahr eines qualifizierten Waffenmissbrauchs durch den Revisionswerber rechtfertige. Insbesondere könne auf Basis eines aggressiven Verhaltens des Revisionswerbers nicht auf eine solche Gefahr geschlossen werden.
6 Zum anderen liege ein relevanter und gravierender Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zum Beweis des Umstandes, dass sein aggressives Verhalten Folge der erlittenen Schädelprellung gewesen sei, nicht nachgekommen sei. Wäre dem Beweisantrag entsprochen worden, dann hätte sich gezeigt, dass das Verhalten des Revisionswerbers medizinisch bedingt gewesen sei. Jeder Mensch könne beim Zuziehen einer Schädelprellung aggressiv werden. Mangels Zurechenbarkeit und aufgrund des Umstandes, dass dies jedem Menschen nach einem Sturz und einer Schädelprellung passieren könne, könne daher diese medizinisch bedingte Aggressivität keinen Grund für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0164, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass eine gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130, mwN). Dass ein deshalb eingeleitetes Strafverfahren diversionell erledigt worden ist, spielt dabei keine Rolle (vgl. etwa VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0330, mwN).
12 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen von den rechtlichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
13 Es trifft zwar zu, dass die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zum aggressiven Verhalten des Revisionswerbers anlässlich des Vorfalls vom 20. September 2021 nur sehr unpräzise getroffen wurden. Angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber die nach dem Akteninhalt ausgesprochenen Drohungen („Ich werde euch umbringen. Ich werde euch erschießen. Ich stecke euch eine Granate in den Mund und sprenge euch weg. Ihr könnt mir gar nichts, ich werde euch umbringen. Ich werde euch allesamt liquidieren.“) im Verfahren nicht bestritt, lässt sich aber noch erkennen, von welcher Art des aggressiven Verhaltens, das zur Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen gefährlicher Drohung gegen ihn geführt hat, das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung ausgegangen ist. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
14 Wenn sie argumentiert, das aggressive Verhalten des Revisionswerbers sei auf die erlittene Schädelprellung zurückzuführen und ihm nicht vorzuwerfen bzw. in diesem Zusammenhang die unterlassene Einholung eines medizinischen Gutachtens rügt, ist ihr zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht die gefahrbegründende Aggressionsbereitschaft des Revisionswerbers (nach Alkoholkonsum) nicht allein auf diesen Vorfall gestützt hat, sondern auch auf frühere Geschehnisse, wie etwa einen (unstrittigen) Vorfall, bei dem der Revisionswerber unaufgefordert und in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in ein polizeiliches Wachzimmer gekommen war, die Beamten beschimpft und sich aggressiv verhalten hatte. Dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Aggressivität allein und ausschließlich auf die erlittene Verletzung beim Sturz am 20. September 2021 zurückzuführen wäre, vermag die Revision schon deshalb nicht nachvollziehbar darzulegen. Damit gelingt es ihr auch nicht, einen relevanten Verfahrensmangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darzutun.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2022
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