Normen
WaffG 1996 §12 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030330.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ‑ durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Der Revisionswerber (seit vielen Jahren als Polizeibeamter tätig und zuvor weder im Dienst noch außerdienstlich durch Aggression aufgefallen) und seine Lebensgefährtin F K hätten am 20. Juli 2019 ein Grillfest bei ihrem Wohnhaus in S veranstaltet. Im Zuge dieser Feier habe der Revisionswerber viel Alkohol konsumiert, sodass am 21. Juli 2019 um 06:00 Uhr früh ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l festgestellt worden sei.
Bei dieser Feier seien gegen 24:00 Uhr auch die Schwester von FK, AP, deren Eltern IK und JK, sowie ME, der Lebensgefährte von AP, anwesend gewesen.
Der Revisionswerber sei nach Mitternacht aufgrund seiner Alkoholisierung öfters zu Sturz gekommen und schließlich auf dem Boden des Wohnzimmers eingeschlafen. Als er wieder aufgewacht sei, habe er ohne vorausgehende Provokationen zu schreien und aggressiv zu werden begonnen. Er habe FK und AP mit den Worten „Ich töte euch alle!“ bedroht, und versucht AP, mit der Faust ins Gesicht zu schlagen; dieser Schlag sei jedoch fehlgegangen. Im Zuge eines weiteren Sturzes habe er seine Lebensgefährtin FK mit zu Boden gerissen und ihr in weiterer Folge zweimal ins Gesicht geschlagen, wodurch diese im Bereich der Lippe leicht verletzt worden sei.
Danach habe sich der Revisionswerber aus dem Haus begeben, sei laut brüllend in einer Wiese liegen geblieben und habe um Hilfe gerufen. Mit Unterstützung eines hinzugekommenen Nachbarn sei gegen 03:00 Uhr früh die Rettung gerufen und er in das Krankenhaus gebracht worden. Der Revisionswerber habe jedoch dort eine Behandlung verweigert und sei mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren.
Nach seinem Eintreffen sei er in den ersten Stock des Hauses gegangen, habe dort seine Lebensgefährtin angetroffen, sie mit den Händen am Hals gepackt, ihr einen Stoß und einen Fußtritt versetzt und sie mit den Worten „Verschwinde, du Hure!“ unter Gewaltanwendung aufgefordert, das Haus zu verlassen. Danach habe er IK und JK mit den Worten „Alles raus, sonst gibt‘s ein Massaker!“ sowie AP und ME mit den Worten „Schleicht‘s euch, sonst passiert was!“ ebenfalls aufgefordert, das Haus zu verlassen. Um ca. 04:40 Uhr habe er JK aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, indem er „Lass mich in Ruhe, sonst hacke ich dich um!“ zu ihm gesagt habe.
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Revisionswerber um 06:00 Uhr früh festgenommen worden. In weiterer Folge sei gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden. Weiters sei der Revisionswerber wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung angezeigt worden.
Die Staatsanwaltschaft L habe dem Revisionswerber aufgrund des Vorfalls vom 20. Juli 2019 das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (Begehung zweier gefährlicher Drohungen nach § 107 StGB, einer versuchten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 iVm § 15 StGB, einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zweier Nötigungen nach §§ 105, 106 StGB in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand), zur Last gelegt.
Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 287 Abs. 1 StGB iVm §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sei das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren am 29. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. Das Strafverfahren nach § 287 Abs. 1 StGB iVm §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1, teils iVm § 15 Abs. 1 StGB sei mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen L vom 16. September 2019 nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß §§ 198, 199, 200 Abs. 5 StPO eingestellt worden.
Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 10. Oktober 2019 sei über den Revisionswerber wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG eine Disziplinarstrafe verhängt worden.
3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht ‑ nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage ‑ im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalles auch schon ein einmaliger Vorfall, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen könne, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen habe (Verweis auf VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180).
Daran ändere sich auch nichts, wenn davon auszugehen sei, dass die Übergriffe in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen worden seien.
Der Umstand, dass das gerichtliche Strafverfahren diversionell eingestellt worden sei und der Revisionswerber demnach als strafgerichtlich unbescholten gelte, sei ebensowenig von Bedeutung wie das Wohlverhalten des Revisionswerbers nach dem ‑ nunmehr zwei Jahre zurückliegenden ‑ Vorfall, weil dieser Zeitraum, auch wenn der Revisionswerber bei der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen und seine Handlungen einsichtig reflektiert habe, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls ausreichend sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B‑VG. Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2988/2021‑5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zitiert wird VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080) ab, wonach bei einem einmaligen Vorfall nur dann ein Waffenverbot ausgesprochen werden könne, wenn dabei bereits eine Waffe verwendet worden sei, was sich aus der Formulierung im Rechtssatz, wonach wesentlich sei, dass dem Betroffenen „auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen [sei]“, ergebe. Im gegenständlichen Fall habe der Revisionswerber jedoch keine Waffe verwendet.
Außerdem fehle (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Prognoseentscheidung im Zusammenhang mit dem Waffengesetz anderen Kriterien unterliege als die Prognoseentscheidung der Disziplinarkommission des BMI, die insbesondere auf Basis des Sicherheitspolizeigesetzes getroffen worden sei, und ob das Mitführen einer Waffe in der beruflichen Sphäre weniger strengen Voraussetzungen unterliege, als der bloße Besitz einer Waffe im Privatbereich. Die Disziplinarkommission sei nämlich im gegen den Revisionswerber eingeleiteten Disziplinarverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dieser stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
9 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
10 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.
11 Danach ist – zusammengefasst ‑ für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
12 Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
13 In seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, je mwN).
14 Das von der Revision geltend gemachte Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor: Abgesehen davon, dass dem von der Revision zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2018, Ra 2018/03/0080, die ‑ von der Revision zur Grundlage ihres diesbezüglichen Vorbringens gemachte ‑ Wendung „weiterhin“ (Waffen missbräuchlich verwendet) gar nicht zu entnehmen ist, setzt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Verhängung eines Waffenverbotes nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist (vgl. ‑ abgesehen vom eben genannten Beschluss ‑ nur etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, 11.11.2019, Ra 2019/03/0130, 19.6.2019, Ra 2019/03/0064, 20.3.2018, Ra 2018/03/0026).
15 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das über den Revisionswerber wegen des Vorfalls vom 21. Juli 2019 verhängte Waffenverbot ungeachtet der diversionellen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens (vgl. auch dazu VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080) zu bestätigen, liegt daher innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien.
16 Zu der in der Zulässigkeitsbegründung schließlich aufgeworfenen Frage, ob die Prognoseentscheidung iSd § 12 WaffG anderen Kriterien unterliege als die im Verfahren vor der Disziplinarkommission des BMI getroffene, ist bloß festzuhalten, dass die Waffenbehörde (wie auch gegebenenfalls das Verwaltungsgericht) eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
