VwGH Ra 2021/03/0164

VwGHRa 2021/03/016416.11.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A E in O, vertreten durch Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Dezember 2020, Zl. LVwG‑750871/3/ER, betreffend die Verhängung eines Waffen‑ und Munitionsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030164.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 15. Oktober 2019 wurde über den Revisionswerber ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Revisionswerbers gab die BH mit Bescheid vom 13. Juli 2020 keine Folge.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Vorstellungsbescheid der BH ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Dem legte es - zusammengefasst - folgenden (aus den Sacherhaltsfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung ableitbaren) Sachverhalt zugrunde:

4 Am 11. Oktober 2019 erlegte der Revisionswerber mit einer näher bezeichneten Waffe (einem Karabiner Steyr Mannlicher SSG 69 cal. .308 mit Schalldämpfer; Patrone Marke Papua cal. .308 Win ‑ Vollmantelspitzgeschoss) in einem genehmigten Wildgehege vier Stück Damwild. Er gab an diesem Tag insgesamt vier Schüsse ab. Eines der abgefeuerte Projektile durchschlug ‑ nachdem es den Schädel des Tiers durchschlagen hatte ‑ ein zweifach verglastes Terrassenfenster des Zimmers 118 im ersten Stock des ‑ mehr als 800 Meter entfernten ‑ Hotels F, beschädigte einen Fernseher, eine Wand und die Eingangstüre des Zimmers und kam am Boden zu liegen.

5 Die vom Revisionswerber verwendete Waffe mit Schalldämpfer war behördlich zum Erlegen von Gatterwild in jagdrechtlich zugelassenen Wildgattern ‑ wie dem gegenständlichen ‑ zugelassen. Die Waffe und die Vollmantelspitzmunition waren dem Revisionswerber von einem Waffenhändler als beste handelsübliche Lösung für die vom Revisionswerber geforderten Parameter (Verwendung für die Gatterjagd, Lärmreduktion) empfohlen worden. Die örtlichen Gegebenheiten des Wildgatters bzw. die Schussposition zur Nachbarschaft wurden beim Waffen- und Munitionskauf nicht erörtert.

6 Im Folgenden führte das Verwaltungsgericht aus, es sei im Ergebnis unbeachtlich, auf welche Weise das Projektil (in Richtung des Hotels) abgelenkt worden sei (ob durch das Auftreffen auf ein hartes Medium im Boden oder allein durch den Schädelknochen des erlegten Tieres). Unbestritten stehe nämlich fest, dass das Geschoss jedenfalls abgelenkt worden sei und die festgestellten Beschädigungen verursacht habe. Die für die Beurteilung erforderlichen - unbestrittenen - Feststellungen hätten aus den im Akt erliegenden Gutachten und Dokumentationen getroffen werden können. Es sei nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC entgegenstünden, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werde.

7 Rechtlich habe sich der Revisionswerber, so das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung weiter, darauf berufen, dass der im Gehege befindliche gewachsene Boden in Kombination mit einem nach unten führenden Schusswinkel als Kugelfang ausgereicht habe. Das Abprallen des Geschosses habe nach seiner Ansicht ein vollkommen unvorhersehbares Geschehen dargestellt, mit dem auch ein erfahrener Jäger nicht habe rechnen können und müssen. Dem stehe aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Pflicht des Schützen gegenüber, sich vor jeder einzelnen Schussabgabe von einem ausreichenden Kugelfang zu überzeugen. Allein das Vorhandensein von gewachsenem Boden und die Einhaltung eines bestimmten Schusswinkels reichten dafür nicht aus; vielmehr sei auch die Entfernung, die Geländesituation, die Bodenbeschaffenheit und die verwendete Munition zu beachten. Die Ausführungen der beiden Gutachter über die hohe Durchschlagskraft von Vollmantelspitzgeschossen und darüber, dass diese Geschosse für ein Durchschlagen des Ziels bei geringem Energieverlust ausgelegt seien, seien unbestritten geblieben. Auch wenn ‑ entsprechend dem ersten Gutachten ‑ von einer Entfernung zum Tier von 17 Metern, einer Schussabgabe aus einer Höhe von 3 Metern und einem sich daraus ergebenden Schusswinkel (nach unten) von 10 Grad ausgegangen werde, ergebe sich aus diesem Gutachten darüber hinaus, dass am Boden in aufgeworfener Erde und in Grasnarben Steine in einer Größe von bis zu 6 cm im Durchmesser gelegen seien. Dem Revisionswerber hätte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorhandensein der Steine bewusst sein müssen. Er habe deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass jene optimalen Bedingungen in seinem Wildgatter herrschten, bei denen ein Projektil ab einem Einschusswinkel von 10 Grad in der Regel im Boden verbleibe. Im zweiten Gutachten sei unbestritten festgestellt worden, dass zwischen dem Wildgatter und dem Hotel ein relativ flaches Gelände liege; der Revisionswerber habe aufgrund der Beschaffenheit des Geländes daher nicht per se von einem ausreichenden Kugelfang ausgehen dürfen. Selbst angesichts des vom zweiten Gutachter als wahrscheinlich erachteten Szenarios, wonach das Projektil durch den Tierschädel abgelenkt und ohne Bodenberührung weitergeflogen sei, könne sich der Revisionswerber nicht auf eine unvorhersehbare Situation berufen. Nach den Gutachten sei der Schädelknochen des Damwildes als „weich“ anzusehen; in der Literatur werde ausgeführt, dass der Abgangswinkel von einem Prellobjekt in diesen Fällen Werte erreiche, die deutlich über dem Auftreffwinkel lägen. Wegen des möglichen Ablenkwinkels, der hohen Durchschlagskraft des Geschosses und des flachen Geländes habe der Revisionswerber somit nicht von einem ausreichenden Kugelfang ausgehen dürfen. Er habe mit dem Waffenhändler beim Kauf der Waffe und Munition auch nicht die örtlichen Gegebenheiten erörtert, weshalb er sich auf dessen Empfehlung für die Waffe und die Munition nicht habe verlassen dürfen. Dass sich in den letzten Jahren kein vergleichbarer Vorfall ereignet habe, habe den Revisionswerber nicht davon entbunden, sich vor jedem Schuss erneut vom Vorhandensein eines ausreichenden Kugelfanges zu überzeugen. Da der Revisionswerber den Kugelfang augenscheinlich nicht unter entsprechender Berücksichtigung der individuell gegebenen Parameter beurteilt habe, sei ihm hinsichtlich seiner Verpflichtung, sich vor jeder Schussabgabe eines ausreichenden Kugelfanges zu vergewissern, angesichts der von ihm gewählten Munition in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit und dem Gelände Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Der Revisionswerber habe im Verfahren auch keine Einsicht gezeigt, am Vorfallstag sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er sein Verhalten aus Eigenem nicht ändern werde und nur durch entsprechende behördliche Auflagen von einem derartigen Verhalten abgehalten werden könne.

8 Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 580/2021‑5, abgelehnt wurde und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist.

9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Einschätzung des ersten beigezogenen Sachverständigen, es habe ‑ ex ante betrachtet ‑ ein ausreichender Kugelfang bestanden, in seine Beurteilung nicht einfließen lassen und sei lediglich dem Zweitgutachter gefolgt, der den Kugelfang ex post betrachtet als nicht gegeben angesehen habe. Gleichzeitig habe es das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Antrags des Revisionswerbers, die Gutachten in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, zu Unrecht unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hätte das Verwaltungsgericht die Widersprüche der beiden Gutachten aufgeklärt, wäre im Ergebnis festgestanden, dass sich der Revisionswerber keines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, das den Tatbestand des § 12 WaffG erfüllt habe.

10 Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragte und in Zweifel zog, dass das Verwaltungsgericht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist im Sinne ihres Zulässigkeitsvorbringens zulässig und begründet.

12 Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/03/0036, mwN).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur auch bereits wiederholt mit Fällen beschäftigt, bei denen im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Frage des Kugelfanges bei einer Schussabgabe problematisiert worden war (VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 ‑ Drei Schüsse auf ein Holzbrett ohne natürlichen Kugelfang in Richtung einer Ortschaft; VwGH 20.6.2012, 2011/03/0235 ‑ Schussabgabe in Richtung eines stark frequentierten Gehweges; VwGH 30.1.2014, 2013/03/0154 ‑ Schussabgabe in stark betrunkenem Zustand in einem an drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054 ‑ Schussabgabe aus dem Auto in der Nähe eines Wohnhauses in Richtung eines Damwildgeheges ohne Vergewisserung der mangelnden Gefährdung anderer; VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008 ‑ Schussabgabe auf eine Außensirene, bei der Projektilteile unkontrolliert abprallten; VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 ‑ Schussabgabe im Garten in Richtung eines Nachbargartens, der nur durch eine Thujenhecke und einen Maschendrahtzaun abgetrennt war).

15 Diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe ankommt, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss. Gleichzeitig ist bei dieser Einschätzung nicht bloß auf das Fehlen eines Kugelfanges abzustellen, sondern auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände.

16 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch der gegenständliche Fall zu betrachten:

17 Das Verwaltungsgericht legt dem Revisionswerber zur Last, sich angesichts der von ihm gewählten Munition in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit und dem Gelände vor der Schussabgabe im Wildgehege nicht hinreichend über die möglichen Gefahren für andere vergewissert zu haben.

18 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eine nachprüfende Kontrolle dieser Erwägungen nicht möglich machen.

19 Es finden sich (mit Ausnahme der in der rechtlichen Beurteilung angesprochenen Entfernung von etwa 800 Metern zwischen Hochstand und Hotel und der Erwähnung, dass das Gelände „flach“ sei) keine näheren Ausführungen zur örtlichen Lage des Wildgeheges im Verhältnis zum Hotel, insbesondere auch zu Geländebeschaffenheit (Bewuchs, etc.) in diesem Bereich. Zur Bodenbeschaffenheit im Wildgehege beschränken sich die Feststellungen auf den Hinweis, dass bei der Begehung etwa zwei Monate nach der in Rede stehenden Schussabgabe der Boden grasbewachsen und abgeäst gewesen sei; es habe Maulwurfshügel und Grasnarben gegeben, wobei die ausgeworfene Erde und die Grasnarben mit Steinen bis zu einer Größe von rund 60 mm Durchmesser durchsetzt gewesen seien. Ob diese Verhältnisse nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch schon im Zeitpunkt der Schussabgabe vorhanden gewesen seien, lässt sich den Feststellungen hingegen nicht zweifelsfrei entnehmen.

20 Das Verwaltungsgericht traf auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen darüber, wie nach seiner Überzeugung der gegenständliche Vorfall überhaupt geschehen konnte. Der (rechtlichen) Begründung lässt sich nur entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einem abgelenkten Projektil ausgeht, das in Richtung des Hotels geflogen ist und dort entsprechende Schäden angerichtet hat (arg.: „da unbestritten feststeht, dass das Geschoss jedenfalls abgelenkt wurde ...“ Erk. Seite 10). Den Feststellungen ist aber nicht zu entnehmen, in welcher Situation der Revisionswerber den Schuss auf das Wild abgab, ob das Tier zu diesem Zeitpunkt aufrecht stand oder gebückt war, in welchem Winkel die Schussabgabe erfolgte und auf welche Art und Weise die Ablenkung des Projektils stattfand.

21 Zu Recht macht die Revision geltend, dass alle diese Fragen nicht unbeantwortet bleiben durften, ehe in rechtlicher Hinsicht von einer qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit des Revisionswerbers auszugehen war.

22 Das Verwaltungsgericht unterließ eine (beantragte) mündliche Verhandlung unter Hinweis darauf, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig sei und eine weitere Klärung durch eine Verhandlung nicht herbeigeführt werden könne. Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar:

23 Zum einen wurde der Revisionswerber zum gegenständlichen Vorfall (insbesondere zu den in Rn. 21 aufgeworfenen Fragen) zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens befragt.

24 Zum anderen lagen dem Verwaltungsgericht zwei Gutachten vor, die zumindest teilweise ‑ aber in entscheidenden Punkten ‑ zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt waren und deren Erörterung der Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in seinem Beweisantrag vom 21. August 2020 an das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt hatte.

25 Das erste Gutachten des Sachverständigen H. W. vom 2. Februar 2020 kam zu dem Ergebnis, dass die Deformationen des aufgefundenen Projektils darauf hinwiesen, dass das Projektil auf ein entsprechend hartes Medium aufgetroffen sein müsse. Das Aussehen des Projektils spreche dafür, dass es auf mit kleinen Steinen versetzter Erde aufgetroffen und von dort abgelenkt worden sei. Der Sachverständige errechnete einen nach unten führenden Schusswinkel von 10 Grad gegen den gewachsenen Boden und merkte an, dass in solchen Fällen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Geschoss im Boden verbleibe (Zitat: „Nach den österreichischen anerkannten Unfallverhütungsvorschriften ist ein geeigneter Kugelfang prinzipiell gegeben, wenn als Hintergrund ein gewachsenes Gelände (wie im vorliegenden Fall) vorhanden ist“); ein gewisses Restrisiko verbleibe im Hinblick auf die mögliche Ablenkung durch vorhandene harte Objekte im Boden.

26 Das zweite Gutachten des Sachverständigen Dr. I. W. vom 16. Mai 2020 kam im Unterschied dazu zu dem Ergebnis, dass ein Auftreffen des Projektils am Boden zu einer Deformation geführt hätte, die ein Weiterfliegen desselben über eine Reichweite von über 400 Metern (wie im vorliegenden Fall) nicht ermöglicht hätte. Er bezeichnete es als höchst wahrscheinlich, dass das Geschoss beim Durchschlag durch den Wildschädel abgelenkt worden sei (wobei mangels Feststellungen zum Tathergang ungeklärt blieb, in welchem Schusswinkel auf das Tier geschossen worden war). Zur Frage des ausreichenden Kugelfangs führte der Gutachter aus, dass ein solcher nicht gewährleistet gewesen sei, denn wäre ein solcher vorhanden gewesen, wäre es nicht zu dem Vorfall gekommen. Der Sachverständige kritisierte in seinem Gutachten vor allem die verwendete Munition, die konstruktionsbedingt nicht dafür vorgesehen sei, sich beim Durchschlagen eines Ziels zu deformieren, um möglichst wenig Energie auf die Zielumgebung abzugeben. Dadurch sei die potentielle Sekundärgefährdung beim Durchdringen des Ziels ungleich höher gewesen als bei Verwendung von Teilmantelgeschossen, die nach Auffassung des Gutachters für die gegenständliche Jagd auch ausgereicht hätten.

27 Während also das zweite Gutachten die Ablenkung des Projektils durch den Knochen des getroffenen Wildes annahm und in diesem Zusammenhang vor allem die verwendete Munition kritisierte (und weniger die Frage des Kugelfangs problematisierte, die es nur ex post beurteilte), ging das erste Gutachten von einer Ablenkung des Projektils nach Durchschlagen des Wildes am Boden bei einem prinzipiell geeigneten Kugelfang aus. Die verwendete Munition wurde in diesem Gutachten nicht kritisiert.

28 Dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage die Erörterung des Sachverhalts und insbesondere der beiden Gutachten nicht erforderlich erschien und das Verwaltungsgericht es auch nicht für notwendig erachtete, den Revisionswerber zu den genauen Umständen der eingesetzten Waffe und Munition sowie der Schussabgabe zu befragen, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als sich der Revisionswerber in Bezug auf die verwendete Waffe und Munition darauf bezog, von einem fachkundigen Waffenhändler beraten worden zu sein und der Verkäufer in einem aktenkundigen Vermerk bestätigte, dem Revisionswerber für die Gatterjagd und zu Zwecken der Lärmreduktion ‑ wenn auch in Unkenntnis der genauen Ortsverhältnisse ‑ zu dieser Waffe und Munition (nur letztere könne für diese Waffe verwendet werden) geraten zu haben.

29 Das angefochtene Erkenntnis leidet daher an wesentlichen Ermittlungsmängeln, insbesondere an der Verletzung der in der Revision gerügten Verhandlungspflicht gemäß § 24 VwGVG, weshalb es keinen Bestand haben kann.

30 Im fortgesetzten Verfahren werden die örtlichen Gegebenheiten und die Umstände der Schussabgabe näher zu beleuchten sein. Dabei wird zum einen zu beurteilen sein, ob aus der Sicht des Schützen bei der konkreten Schussabgabe ex ante von einem ausreichenden Kugelfang ausgegangen werden durfte. Zum anderen (und insofern abseits oder ergänzend zur Frage des Kugelfangs) wird nach Ergänzung des Beweisverfahrens beurteilt werden müssen, ob die zum Einsatz gebrachte Waffe samt Munition angesichts der örtlichen - festzustellenden - Verhältnisse überhaupt verwendet werden durfte und dem Revisionswerber möglicherweise deshalb eine qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit anzulasten ist (vgl. ‑ dort im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit ‑ zur erforderlichen Kenntnis über die technische Eigenschaften der verwendeten Munition ‑ VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003, Rn. 49).

31 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Prognose erfordert, es sei auch in Zukunft mit qualifiziert sorgfaltswidrigem Verhalten des Betroffenen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu rechnen. Entscheidend ist, ob der feststellbare Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum (weiterhin) gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/03/0010, mwN). Ob dies im gegenständlichen Fall zutrifft, lässt sich anhand der vorliegenden Begründung noch nicht abschließend beurteilen. Die Vermutung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber, dem keine Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Sachverhalts gegeben wurde, werde auch in Zukunft sein Verhalten bei der Jagd im Wildgehege aus eigenem Antrieb nicht ändern, bedarf daher einer näheren Begründung.

32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2021

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