VwGH 2006/03/0077

VwGH2006/03/007729.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SB in H, vertreten durch Dipl.Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 1. März 2006, Zl Wa- 180/05, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe am 29. April 2005, in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr, im Gemeindegebiet von H mit einer Langwaffe (Repetierbüchse der Marke Mauser, Kal 6,5 x 57) auf ein ca 130 m von seinem Standort entferntes, vor einem Strohballen aufgestelltes Holzbrett in Richtung der ca. 750 Meter vom Schützenstandort entfernt befindlichen Ortschaft H drei Schüsse abgegeben, obwohl kein ausreichender Kugelfang vorhanden gewesen sei. Gepresste Strohballen (Durchmesser ca 170 cm, Breite ca 90 cm) stellten jedenfalls dann, wenn sich dahinter (wie im Beschwerdefall) kein natürlicher Kugelfang, wie etwa ein Gegenhang, befinde, keinesfalls einen geeigneten Kugelfang dar. Der Beschwerdeführer habe zuvor selbst das Zielfernrohr verstellt, weil die Büchse eine konstante Abweichung von 3 cm nach unten aufgewiesen habe. Erst nach dem dritten Schuss habe der Beschwerdeführer das Zielobjekt kontrolliert und festgestellt, dass sich auf dem aufgestellten Holzbrett nicht ein Treffer befunden habe. Tatsächlich seien durch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse Beschädigungen in der Ortschaft H erfolgt, nämlich zwei Dachziegel von einem Haus heruntergeschossen worden und eine EVN-Freileitung durchschossen worden, sodass die Leitung abgerissen wurde und beide Teile des Kabels bis zum Erdboden reichten.

Dieser entscheidende Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten worden. Unerheblich sei hingegen, aus welchen Gründen es zu den außergewöhnlich starken Hochschüssen gekommen sei, die dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer sein Ziel verfehlt habe. Deshalb sei dem Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens eines Büchsenmachers nicht Folge zu geben gewesen.

Nach einer zusammenfassenden Darlegung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots folgerte die belangte Behörde weiters, die dargestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei als grob fahrlässig zu beurteilen. Gerade als Jäger sei er im Umgang mit Waffen besonders geschult, weil der sichere Umgang mit Waffen einen wesentlichen Teil der jagdlichen Ausbildung darstelle. Grundsätzlich habe das Einschießen von Waffen auf einem behördlich genehmigten Schießplatz zu erfolgen; ein solcher sei auch - an einer näher bezeichneten Adresse - zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hätte, um eventuelle Gefährdungen auszuschließen, einen Standort im Nahebereich des Zieles einnehmen müssen, um überprüfen zu können, ob das Zielfernrohr mit dem Lauf tatsächlich fluchtet. Weiters hätte er sich bereits nach dem ersten Schuss davon überzeugen müssen, wie es um die Treffgenauigkeit seiner Büchse bestellt sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten sei, dass der Schuss auf einen nicht optimalen Kugelfang allein keine qualifiziert rechtswidrige Verwendung einer Schusswaffe darstelle, bedeute das als grob fahrlässig zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung einer Schusswaffe, weshalb im Rahmen der nach § 12 Abs 1 WaffG zu treffenden Gefahrenprognose nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in ähnlichen Situationen durch missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung der im § 12 Abs 1 WaffG genannten Rechtsgüter darstellen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

2. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012, mwN).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde dem verhängten Waffenverbot zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht. Er releviert aber, (wie schon in der Berufung) als Verfahrensmangel die Nichteinholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens eines Büchsenmachers. Die von ihm vorgenommene Verstellung des Zielfernrohrs könne allenfalls einen Hochschuss von ca 40 bis 50 cm über dem anvisierten Ziel (bezogen auf eine Einschussentfernung von ca 100 Meter) verursacht haben, nicht aber könnten damit die "extremen Hochschüsse" und damit das Treffen der Meter über der Erde befindlichen EVN-Leitung und der Dachziegel erklärt werden. Wie der Beschwerdeführer durch spätere Nachfrage beim Büchsenmacher in Erfahrung habe bringen können, habe sich auf der Vorderseite der hinteren Fixierung des Zielfernrohrs - für ihn nicht sichtbar - eine lockere Schraube befunden, die "offensichtlich der Grund für den völlig unerwarteten Hochschuss" gewesen sei. Unter den besonderen und unerwarteten Umständen des Einzelfalls, nämlich resultierend aus der lockeren Schraube, hätte jeglicher Schuss einen starken Hochschuss, verbunden mit einer potenziellen Gefährdung außerhalb eines hundertprozentig geschützten Schießstandes ergeben. Anders als auf einem Schießstand sei in der Natur bei der Abgabe von Schüssen immer ein gewisses Restrisiko vorhanden, da ein hundertprozentiger Kugelfang in der Natur praktisch nicht vorkomme. Zum Beweis dieses Vorbringens habe der Beschwerdeführer neben der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens auch die Einvernahme des namhaft gemachten Büchsenmachers sowie seine Einvernahme beantragt. Diesen Beweisanträgen sei die belangte Behörde rechtsirrig nicht nachgekommen, weil sie offenbar schon den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einen "nicht hundertprozentig adäquaten Kugelfang" einen Schuss abgegeben habe, als qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Schusswaffen gewertet habe.

4. Diese Ausführungen sind nicht zielführend:

4.1. Die belangte Behörde hat entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht etwa bloß die Abgabe eines Schusses auf einen "nicht optimalen Kugelfang" als qualifiziert rechtswidrige Verwendung einer Waffe im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG gewertet, vielmehr das oben dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit.

Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer - in Kenntnis einer Trefferungenauigkeit seiner Büchse - selbst das Zielfernrohr verstellt hat und auf ein ca 130 Meter von seinem Standort entferntes Ziel drei Schüsse abgegeben hat, obwohl in Richtung des Ziels (etwa 750 Meter entfernt dahinter) - nicht durch einen natürlichen Kugelfang geschützt - die Ortschaft lag. Dabei hat er sich auch nicht etwa schon nach dem ersten Schuss von der Treffergenauigkeit seiner Büchse überzeugt. Durch die Schüsse wurden Dachziegel und eine EVN-Freileitung beschädigt.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als qualifiziert missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG zu werten ist.

4.2. Unter diesen Umständen ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, durch Einvernahme des Büchsenmachers und ergänzendes Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen versuchte Mangel an der Waffe (lockere Schraube) vorgelegen ist.

Ebenso wenig ist es von Bedeutung, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass er "noch nie negativ in Erscheinung getreten" ist, setzt doch der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0055, mwN).

Vor dem dargestellten Hintergrund ist schließlich auch unerheblich, ob das Einschießen von Waffen "grundsätzlich" auf einem behördlich genehmigten Schießplatz zu erfolgen habe und ob es zutrifft, dass Jäger als besonders gut im Umgang mit Waffen ausgebildete Menschen eine besondere Sorgfaltspflicht trifft.

Auf dem Boden der im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

5. Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 29. Mai 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte