Normen
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 AnhA Z2 lita
WRG 1959 §105
WRG 1959 §12
WRG 1959 §142
WRG 1959 §142 Abs2
WRG 1959 §2 Abs1 lita
WRG 1959 §38
WRG 1959 §38 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin einer Liegenschaft am Ufer des W Sees, daran angrenzend im See befindet sich ein Badesteg. Die Errichtung eines solchen Steges wurde der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 25. Mai 1932 (ohne Befristung) bewilligt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. September 1932 wurde dafür die Benutzungsbewilligung (ebenfalls ohne Befristung) erteilt und ausgesprochen, dass der Badesteg fach- und konsensgemäß erbaut worden sei. Zwischen dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes und der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten wurde im Jahr 1976 ein Bestandvertrag zur Benutzung eines Teils des öffentlichen Wassergutes im Ausmaß von 15 m² zwecks Errichtung des Badestegs auf Dauer der genannten wasserrechtlichen Bewilligung abgeschlossen.
2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 teilte die Mitbeteiligte der belangten Behörde mit, dass eine Sanierung des Steges aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sei, wofür sie um Kenntnisnahme bzw. Zustimmung ersuche. Die belangte Behörde teilte ihr ‑ nach Einholung der Stellungnahme eines Amtssachverständigen auf Basis der vorgelegten Vorhabensbeschreibung ‑ mit Schreiben vom 13. September 2018 mit, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Sanierung der Steganlage handle, für die keine Bewilligungspflicht (nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002) bestünde.
3 Nachdem bei einem Ortsaugenschein am 1. August 2019 hervorgekommen war, dass die durchgeführten Maßnahmen über das ursprünglich dargestellte Vorhaben hinausgegangen waren, stellte die Mitbeteiligte auf Anraten der belangten Behörde einen Antrag auf naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung der (bereits durchgeführten) Sanierung des Badestegs.
4 Mit Bescheid vom 2. November 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass seitens der Eigentümerin des durch die Sanierung in Anspruch genommenen Seegrundstücks (Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG) keine Zustimmung zu den erteilten Maßnahmen erteilt worden, diese aber für eine Bewilligung (wasserrechtlich nach § 38 Wasserrechtgesetz 1959 ‑ WRG 1959) erforderlich sei.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung. (Die naturschutzrechtliche Bewilligung war Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht). Es gab der Beschwerde mit der Maßgabe Folge, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Sanierung des Badestegs mangels wasserrechtlicher Bewilligungspflicht zurückgewiesen werde. Weiters sprach es aus, dass eine (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
6 Dazu erwog das Verwaltungsgericht, dass unter anderem die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 bedürfe, nicht hingegen bloße Instandhaltungen. Solche lägen nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, solange sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienten und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise änderten, mit welcher die bei der Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt werde. Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedinge für sich allein nicht in jedem Fall schlechthin schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Steganlage insofern saniert worden sei, als alle zwölf Piloten am Kopf (knapp unter der Wasseroberfläche) abgeschnitten worden seien und jeweils eine verzinkte Stahlkonstruktion (Metallkappen) anstelle der zuvor bestehenden Holzvariante (zur Aufdoppelung auf die ursprüngliche Höhe) aufgesetzt worden sei. Es seien die Piloten nicht zur Gänze erneuert, sondern nur deren oberster Kopfteil (wegen Fäulnis) erneuert worden. Die (auf diese Piloten aufgelegte) Unterkonstruktion des Steges habe ebenfalls (wegen Fäulnis) erneuert werden müssen. Darauf seien die bestehenden Bodenbelagsbretter aufgelegt worden, diese habe man nicht erneuert. Ebenso sei das Geländer zu sanieren gewesen und es sei eine neue Stiege (aus Metall statt ursprünglich aus Holz) angebracht worden. Der Badesteg habe sich von den Ausmaßen her nicht verändert, es seien daher auch keine öffentlichen oder privaten Interessen im Verhältnis zur ursprünglich erteilten Bewilligung verletzt worden. Dies auch deshalb, weil sich der Zweck der Steganlage nicht verändert habe. Die vorgenommenen Arbeiten hätten ausschließlich der Erhaltung der Anlage (durch Austausch bloß der schadhaften Teile) gedient und diese nicht über eine Anpassung an den Stand der Technik hinaus durch Verwendung von Stahlkappen bei den Piloten verändert. Auch die bloße Verwendung eines anderen Materials habe nach der angeführten Rechtsprechung zu keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht geführt, weil nur bei der Aufdoppelung der Piloten und der Stiege ein anderes Material als ursprünglich verwendet worden sei. Insgesamt betrachtet liege daher aus wasserrechtlicher Sicht eindeutig eine Instandhaltungsmaßnahme vor.
Bei dieser Beurteilung werde nicht übersehen, dass viele Bestandteile des Steges, darunter auch die tragende Unterkonstruktion, erneuert werden hätten müssen. Der beigezogene Amtssachverständige habe die Maßnahmen zwar als Neuerungen beurteilt, sich aber dabei am Baurecht orientiert. Das Baurecht habe zum Ziel, die Errichtung von bauliche Anlagen im Sinne eines geordneten Bauwesens und in Entsprechung der Raumplanung und des Ortbildschutzes zu reglementieren. Das Wasserrecht habe als Zielsetzung in erster Linie den Schutz und die Reinhaltung der Gewässer, aber auch den Schutz der Bevölkerung z.B. vor Hochwasser und die Regelung der Benutzung von Gewässern. Dass eine Sanierung nach den Bestimmungen des Baurechts durchaus anders zu beurteilen sein werde als nach den Regelungen des Wasserrechts ergebe sich schon aus den unterschiedlichen Intentionen, die hinter diesen Gesetzen stünden. Beim Wasserrecht liege der Fokus jedenfalls auf dem Schutz der Gewässer. Sehe man die durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Wasserrechts, so ergebe sich klar, dass weder öffentliche noch private Interessen über das bereits bei der Bewilligung berücksichtigte Maß hinaus berührt würden, zumal sich auch der Zweck und das Ausmaß der sanierten Anlage nicht geändert habe. Es liege aus wasserrechtlicher Sicht daher eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende Sanierung vor.
7 Die fehlende Zulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen durch die bloße, abstrakt formulierte Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die sich zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen auf Mängel der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes sowie auf Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, dass das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht zur Frage der Zulässigkeit einer Revision nicht nachgekommen sei. So sei insbesondere mangels Identifikation der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach gefolgt sei, eine konkrete Entgegnung nicht möglich.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt jedoch eine mangelhafte Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet noch nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/03/0161, mwN). Die in diesem Zusammenhang behaupteten Begründungsmängel hindern jedenfalls weder die Rechtsverfolgung noch die Nachprüfbarkeit des angefochtenen Erkenntnisses selbst.
12 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erblickt die Revisionswerberin in der Frage, ab wann eine Baumaßnahme an einer baulichen Anlage das Stadium der bewilligungsfreien Instandsetzung überschreite und als bewilligungspflichtige Neuerrichtung zu betrachten sei. Dazu erscheine eine weitere höchstgerichtliche Entscheidung geboten, zugleich sei das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
13 § 38 Abs. 1 WRG 1959 unterwirft unter anderem Einbauten in stehende öffentliche Gewässer einer Bewilligungspflicht, soweit eine solche nicht schon nach den §§ 9 oder 41 WRG 1959 besteht. Beim W See handelt es sich um ein öffentliches Gewässer (§ 2 Abs. 1 lit. a iVm Anhang A Z 2 lit. a WRG 1959). Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer (See) bedarf einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185, und 13.10.2011, 2011/07/0174, je mwN).
Zu Maßnahmen an bestehenden Anlagen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 nur dann und insoweit eintritt, als die betreffende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen aber keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (vgl. VwGH 13.11.1997, 97/07/0008, und 25.6.2014, Ra 2014/07/0026, je mwN). Wurde der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seinerzeit bestandenen Zustandes durch die gesetzten Maßnahmen aber überschritten, dann bedurften diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. VwGH 25.1.1996, 93/07/0074).
Maßnahmen sind dabei solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird. Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedingt für sich allein nicht in jedem Fall schlechthin schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. erneut VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).
14 Bei der Beurteilung durch ein Verwaltungsgericht, ob bloß eine nicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme vorliegt, kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0026, mwN).
15 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist weder erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, noch, dass es zur Lösung dieses Falles weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedurft hätte:
16 Diesbezüglich verweist die Revisionswerberin darauf, dass sämtliche tragenden Bauteile der Steganlage abgeändert bzw. neu errichtet worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Niederösterreichischen Bauordnung (Hinweis auf VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024) liege bei vollständiger Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen keine „Instandsetzung“ mehr vor. Diese Rechtsprechung sei, weil ein „identer Sachverhalt“ (nämlich die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen bewilligungsfreier Instandsetzung und bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen) vorliege, sinngemäß anzuwenden.
17 § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Die Bewilligung ist aber nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher Interessen oder fremder Rechte (vgl. VwGH 26.5.2011, 2007/07/0126, und 29.1.2015, Ro 2014/07/0018). Welche öffentlichen Interessen und fremde Rechte im Rahmen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung zu berücksichtigen sind, ergibt sich dabei insbesondere aus § 12 iVm § 105 WRG 1959 und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
18 Schon aufgrund der im Vergleich dazu unterschiedlichen Zielsetzung sowie zu wahrenden öffentlichen und privaten Interessen im Baurecht kann die zu diesem Rechtsbereich ergangene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 übertragen werden. Hinzu kommt, dass ‑ trotz ähnlicher Problemstellung ‑ die gesetzliche Regelung in entscheidenden Punkten abweicht. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revision genannten Erkenntnis insbesondere § 17 Abs. 1 Z 4 Niederösterreichische Bauordnung 1996 auszulegen, der eine nähere Regelung dafür enthielt, was unter einer „Instandsetzung von Bauwerken“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen war, und dabei u.a. auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu anderen Bestimmung des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Eine unmittelbare Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Begriffsverständnis im Wasserrecht kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.
19 Demgegenüber hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Sanierung eines Badesteges durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton ‑ also einer vergleichbaren Veränderung tragender Teile unter Verwendung anderer Materialen als im Bestand ‑ befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass dies für sich allein noch nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 führt (vgl. erneut VwGH 26.5.1998, 97/07/0060). Insofern hält sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die für die Falllösung im konkreten Fall auch ausreicht.
20 Die Revision bringt weiters (wenn auch ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) vor, dass die Bewilligungspflicht einer Maßnahme nicht einzig und allein davon abhängig gemacht werden könne, ob fremde Rechte beeinträchtigt werden können. Dabei handle es sich vielmehr um eine materielle Bewilligungsvoraussetzung.
21 Jedoch ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 26.5.1998, 97/07/0060), dass eine (von mehreren) Voraussetzungen für die Annahme einer bewilligungsfreien Instandhaltungsmaßnahme ist, dass die Anlage nicht in einer solchen Weise geändert wird, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird. Das Verwaltungsgericht ist ‑ u.a. im Hinblick auf die unveränderten Dimensionen der Anlage und deren unveränderten Zweck ‑ davon ausgegangen, dass die (wasserrechtlich zu berücksichtigenden) öffentlichen und privaten Interessen nicht über das bereits bei der Bewilligung berücksichtigte Maß hinaus berührt würden, und hat daher auch insofern die Bewilligungspflicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint.
22 Zuletzt macht die Revision als Zulässigkeitsgrund noch geltend, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich durch die durchgeführten Maßnahmen keine Berührung von öffentlichen und privaten Interessen ergeben solle. Dazu wären entsprechende Feststellungen zu den Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen erforderlich gewesen (Hinweis auf VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsstrafverfahren).
23 Werden Verfahrensmängel (wie Begründungs- oder Feststellungsmängel) als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2018/07/0443, mwN).
24 Eine solche Relevanzdarstellung ‑ also insbesondere, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern sich daraus eine Berührung öffentlicher und privater Interessen ergeben hätte ‑ ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juli 2023
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