VwGH 2004/07/0185

VwGH2004/07/018516.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Gerlinde R in V, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Oktober 2004, Zl. 8-ALL-856/2- 2004, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

BundesforsteG 1996 §1;
BundesforsteG 1996 §4 Abs6;
BundesforsteG 1996 §4;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8 Abs1;
BundesforsteG 1996 §1;
BundesforsteG 1996 §4 Abs6;
BundesforsteG 1996 §4;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Badesteges von ihrem Grundstück Nr. 255/2, KG R, in das Wörtherseegrundstück Nr. 1112/4, KG R.

Mit Schreiben vom 19. August 2002 teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sei auch die Zustimmung der Österreichischen Bundesforste AG als Eigentümerin des Wörtherseegrundstücks Nr. 1112/4 erforderlich.

Mit Kundmachung vom 9. April 2003 beraumte die BH für 20. Mai 2003 eine mündliche Verhandlung an. Mit e-mail vom 19. Mai 2003 teilte die Österreichische Bundesforste AG der BH mit, dass sie der Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Errichtung des Badesteges erteile.

Bei der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2003 war kein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG anwesend. Den Anwesenden, darunter auch der Beschwerdeführerin, wurde jedoch das e-mail der Österreichischen Bundesforste AG zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin vertrat in der Verhandlung die Auffassung, eine Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung des Badesteges sei nicht notwendig. Sollte eine solche Zustimmung aber erforderlich sein, dann wäre ihre Verweigerung ein Verstoß gegen die guten Sitten und daher rechtsunwirksam.

Mit Bescheid der BH vom 20. Oktober 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Badesteges, ausgehend vom Grundstück Nr. 255/2 in das Wörtherseegrundstück Nr. 1112/4, abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, die Errichtung eines Seeeinbaues sei nach § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) bewilligungspflichtig und es sei hiefür die Zustimmung des Grundeigentümers verpflichtend vorgeschrieben; diese liege aber nicht vor.

Die Beschwerdeführerin berief.

Sie wiederholte ihren Standpunkt, eine Einwilligung des Grundeigentümers sei nicht erforderlich, weil sich die Errichtung des beantragten Badesteges innerhalb des Gemeingebrauches halte. Außerdem habe die Republik Österreich als Grundeigentümerin der Errichtung des Badesteges zugestimmt, weil kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Davon abgesehen sei die Nichterteilung der Zustimmung durch die Grundeigentümerin ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verstoße daher gegen die guten Sitten. Auch sei ein Vertretungsverhältnis der Österreichischen Bundesforste AG zur Republik Österreich nicht ausgewiesen. Beim Landesgericht Klagenfurt sei ein Gerichtsverfahren anhängig, welches für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziell sei, da in diesem Verfahren die Zustimmung der Republik Österreich zur Errichtung des Badesteges eingeklagt worden sei. Selbst für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung sei bei richtiger Interpretation des § 5 Abs. 1 WRG 1959 die Einwilligung des Grundeigentümers rein formalrechtlicher Natur und könne nicht zur Abweisung des Ansuchens führen. Im Falle einer Verweigerung der Zustimmung des Grundeigentümers sei die Bewilligung zu erteilen und im Bescheid festzuhalten, dass die Einwilligung des Grundeigentümers noch ausstehe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei einem ortsüblichen Badesteg liege keine Sondernutzung im Sinne des WRG 1959 vor, sondern Gemeingebrauch, weil ein solcher Badesteg nur den Zweck habe, die Verschlammung der Wasseroberfläche beim Hinauswaten hintan zu halten und den Gemeingebrauch zu fördern und zu erleichtern.

Die Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Juni 2004 Berufung eingebracht habe; die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 31. März 2005 zur Beibringung der Zustimmung des Grundeigentümers einräumen müssen, da bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorliegen der Berufungsentscheidung zu rechnen gewesen sei.

Die Österreichischen Bundesforste AG sei nicht berechtigt gewesen, eine Erklärung für die Republik Österreich als Liegenschaftseigentümer abzugeben. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass der Liegenschaftseigentümer sich im Sinne des § 42 AVG verschwiegen habe.

Die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sei nur dann eine Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung, wenn die Errichtung des Badesteges nicht eine Sondernutzung, sondern die Ausübung von Gemeingebrauch darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 WRG 1959 lauten:

"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

§ 8. (1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden."

Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer (See) geht über den Gemeingebrauch hinaus. Dieses Vorhaben bedarf einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1996, 93/07/0144). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ohne Badesteg der Gemeingebrauch erschwert ist. Das WRG 1959 kennt keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungstatbestände dieses Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des Gemeingebrauches vorgenommen werden soll.

Für die Errichtung des Badesteges ist, da sie sich auf das Bett eines öffentlichen Gewässers bezieht, nach § 5 Abs. 1 WRG 1959 die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine solche Einwilligung sei nur dann erforderlich, wenn es sich um Gemeingebrauch handle, ist ebenso unzutreffend wie die Meinung, bei Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers sei die Bewilligung mit der Feststellung zu erteilen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers noch ausständig sei.

Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1986, 85/07/0329).

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin eine Frist zur Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde eine solche Zustimmungserklärung nicht vorgelegt. Einen Anspruch darauf, dass ihr eine weitere Frist bis 31. März 2005 eingeräumt werde, hatte die Beschwerdeführerin nicht.

Als unzutreffend erweist sich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Österreichische Bundesforste AG sei nicht berechtigt gewesen, eine Erklärung für die Republik Österreich als Liegenschaftseigentümer abzugeben, weshalb die Liegenschaftseigentümerin ihre Parteistellung verloren habe und als zustimmend anzusehen sei.

Die §§ 1 und 4 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesforste', BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk 'Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)' ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

(2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.

(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.

"§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt

  1. 1. die Fortführung des Betriebes 'Österreichische Bundesforste',
  2. 2. die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3,

    3. die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.

.........

(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf

den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu

den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders

Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der

Gewässer,

2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

3. dem Rückhalt von Hochwasser,

4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und

Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

5. der Erholung der Bevölkerung dienen. ..........

(6) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen

berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand

notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung

von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder

Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

........"

Der Ausdruck "Gesellschaft" in den angeführten Bestimmungen ist die Bezeichnung für die Österreichische Bundesforste AG.

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Wörtherseegrundstück Nr. 1112/4 um eine Liegenschaft, die der Österreichischen Bundesforste AG zur Verwaltung übertragen ist. Diese Verwaltung beinhaltet, wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 ergibt, auch die Befugnis zur Abgabe einer Erklärung, dass einer Grundinanspruchnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 WRG 1959 nicht zugestimmt wird. Es liegt somit eine wirksame Verweigerung der Zustimmungserklärung vor, weshalb nicht näher geprüft werden muss, ob dem § 42 AVG im Zusammenhang mit der nach § 5 Abs. 1 WRG 1959 erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers überhaupt Bedeutung zukommt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2004

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