Normen
AVG §46;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
AVG §46;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen der StVO schuldig erkannt. Er sei als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, sofort anzuhalten (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da mit dem Zweitbeteiligten kein Identitätsnachweis erfolgt sei (Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO).
Wegen dieser Übertretungen wurden über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) bzw. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO (Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO) Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
3. Zur Zulässigkeit der - gegen das gesamte angefochtenen Erkenntnis gerichteten - Revision macht der Revisionswerber geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der - nicht näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Grundsatz der Amtswegigkeit der Erforschung der materiellen Wahrheit durch Unterlassen einer Stellprobe der beteiligten Fahrzeuge verletzt worden sei und auch keine gesetzmäßige Ladung zur Durchführung der Stellprobe erfolgt sei.
4. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO richtet, im Hinblick auf die in § 99 Abs. 3 lit. b StVO enthaltene Strafdrohung von bis zu EUR 726,-- und die tatsächlich verhängte Geldstrafe von EUR 100,-- gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
5. Auch soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO richtet, zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121, ausgesprochen, dass gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
Das Verwaltungsgericht ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht davon ausgegangen, dass es von einer amtswegigen Ermittlung des wahren Sachverhaltes hätte absehen können, sondern ist vielmehr aufgrund der aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gekommen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - auch ohne die "Stellprobe", deren Unterlassung vom Revisionswerber in der Revision gerügt wurde (die er aber in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien nicht beantragt hatte) - feststehe. Ob aber eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN), was im Revisionsfall nicht zu erkennen ist.
6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2015
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