WRG 1959 §5 Abs1
WRG 1959 §8
WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §38 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2118.13.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der DI xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.11.2020, Zahl: xxx, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Sanierung des Badesteges, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 03.03.2021, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung wird mit der Maßgabe
F o l g e g e g e b e n ,
als der Spruch des Bescheides vom 02.11.2020 in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, gerichtet auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Sanierung des Badesteges auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, wie folgt zu lauten hat:
Der Antrag wird mangels wasserrechtlicher Bewilligungspflicht
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.11.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, gerichtet auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung zur Sanierung des Badesteges auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seitens der xxx als Grundstückseigentümer des durch die Sanierung in Anspruch genommenen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, keine Zustimmung zu den beantragten Maßnahmen erteilt worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Errichtung eines Bauwerkes, sondern um die Sanierung eines bereits bestehenden Bauwerkes handelt. Die Sanierung des bestehenden Bauwerkes sei aber nicht bewilligungspflichtig. Aus diesem Grund sei auch eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich. Die Grundstückseigentümerin habe bei der Errichtung des Badesteges im Jahr 1932 die Zustimmung erteilt und umfasse die Zustimmung auch jegliche Neuerrichtung im Umfang der ursprünglichen Anlage. Die belangte Behörde habe weder Feststellungen darüber getroffen, ob es sich gegenständlich um eine Sanierung oder aber eine Neuerrichtung einer Steganlage handle, wenngleich diese Feststellungen ebenso entscheidungsrelevant gewesen seien, wie Feststellungen dazu, ob gegenständlich eine Zustimmung der xxx erforderlich sei und diese nicht ohnehin bereits vorliege. Insbesondere fehlen auch jegliche Feststellungen dazu, welche Arbeiten überhaupt beantragt und durchgeführt worden seien und aus welchem Grund es sich dabei um eine Neuerrichtung handeln solle. Die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass keine Zustimmung der xxx zu den beantragten Maßnahmen erteilt worden sei und das Vorliegen der Zustimmung der Grundeigentümerin zu der beantragten Maßnahme ein konstitutives Merkmal der beantragten Bewilligung darstelle. Dabei habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Istzustand des hier strittigen Bauwerkes festzustellen und insbesondere Feststellungen zu den rechtlichen Grundlagen dieses Istzustandes zu treffen. Zudem sei keinerlei Begründung dazu ergangen, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Errichtung und nicht um eine bloße Sanierung handle.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden die Beschwerden zwei Richtern zugeteilt, einmal zur Beurteilung der Beschwerde aus naturschutzrechtlicher Sicht und einmal zur Beurteilung aus wasserrechtlicher Sicht. Das hier vorliegende Erkenntnis betrifft ausschließlich den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung.
Der Fischereiberechtigte erstattete als mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme und führt im Wesentlichen aus, dass aus seiner Sicht eine Neuerrichtung vorliege. Dies sei auf den Lichtbildern zu erkennen. Zudem verweist der Fischereiberechtigte auf die Stellungnahme des Bausachverständigen.
Die Beschwerdeführerin verweist in einer Stellungnahme vom 27.02.2021 nochmals darauf, dass es sich um eine Sanierungsmaßnahme handle und verweist auf die Ausführungen des Sachverständigen DI xxx, welche dieser Eingabe auch angefügt werden.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 03.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher als Zeuge der Baumeister einvernommen wurde, der die Stegsanierung vorgenommen hat. In dieser mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. In weiterer Folge haben die xxx und die belangte Behörde rechtzeitig die Ausfertigung der Entscheidung verlangt. Dies wurde den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.1932, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt zur Errichtung eines 7 m langen und 1,3 m breiten Badesteges mit einer 4 m² großen Plattform vor dem Flurgrundstück Nr. xxx auf dem öffentlichen xxxgrundstück Nr. xxx, beide Steuergemeinde xxx.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.09.1932, Zahl: xxx, wurde zur oben angeführten Bewilligung der Errichtung die Benützungsbewilligung erteilt und wurde auch ausgesprochen, dass der Badesteg fach- und konsensgemäß erbaut wurde. Eine Befristung enthält der Bescheid nicht.
Zudem wurde folgender Bestandsvertrag über die Benützung von öffentlichem Wassergut, zu Zahl: xxx, im Jahr 1976 abgeschlossen:
„1.) Der Landeshauptmann von Kärnten, dem mit der Verordnung vom 17.7.1969, BGBl. Nr. 280, die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes im Lande Kärnten übertragen wurde, gestattet Herrn (Frau) xxx, xxx, xxx, die Benützung eines Teiles der Parz. Nr. xxx, KG xxx, (öffentliches Wassergut) im Ausmaß von 15 m², angrenzend an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zwecks Errichtung folgender Anlagen: Badesteg
Bewilligungsbesch. d.BH. xxx v. 25.5.1932, Zl.: xxx
Überprüfungsbesch. d.BH. xxx v. 14.9.1932, Zl.: xxx
2.) Der Vertrag wird auf die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung für die unter Punkt 1.) angeführten Anlagen abgeschlossen.
Nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und der damit verbundenen Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Bestandnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Bestandgebers die auf dem öffentlichen Wassergut errichteten Bauten binnen 3 Monaten ohne Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber zu entfernen.
Kommt der Bestandnehmer dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist der Bestandgeber berechtigt, auf Kosten des Bestandnehmers die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Der Bestandnehmer ist sodann verpflichtet, dem Bestandgeber die aufgewendeten Kosten innerhalb von 3 Monaten zu erstatten.“
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes EZ xxx, KG xxx, mit der Grundstücksadresse xxx. Vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im öffentlichen Wassergut xxx See der Badesteg, der in den oben angeführten Bewilligungen genannt wird.
Mit Eingabe vom 04.07.2018 teilt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass eine Sanierung des Steges aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist, wofür sie um die Kenntnisnahme bzw. Zustimmung ersuche.
Am 17.07.2018 legt die Beschwerdeführerin Folgende Baubeschreibung der Firma xxx zur Sanierung des Badesteges vor:
„1.) Demontage Badesteg
2.) Piloten bleiben Bestand und werden unter Wasser abgeschnitten, durch Metall Konsolen verlängert und über dem Wasserspiegel ca. 35 cm montiert.
3.) Tramlage (= Unterkonstruktion für den Stegbelag), besteht aus Lärchenkanthölzern sägerauh
4.) Abdeckung mit ALU-Blech, Dichtband, Distanzleiste
5.) Terrassenbelag (Verwendung des Alten Badesteg Belag)
6.) Masse laut Skizze (Plan).“
In einem Anschreiben an die Behörde vom 02.08.2018 führt die Beschwerdeführerin aus, dass beabsichtigt ist, vier Piloten (von insgesamt 12 Stehern) aufzudoppeln. Weiters hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie, die derzeitige Holzstiege durch eine weniger raumgreifende Metallstiege, die nur in den Sommermonaten montiert wäre, ersetzen möchte. Die Beschwerdeführerin ersucht nochmals um Zustimmung zur Sanierung und legt folgende Skizze vor:
xxx
Der Amtssachverständige aus dem Bereich Naturschutz führt dazu am 11.09.2018, Zahl: xxx, Folgendes aus:
„Mit E-Mail vom 04.07.2018 suchte Frau DI xxx um Sanierung eines Steges im xxx See, vor dem Ufergrundstück xxx, KG xxx, an. Mit Ortsaugenschein vom 25.07.2018 wurde seitens der Projektantragstellerin das Ausmaß der Sanierung präzisiert. Mit E-Mail vom 02.08.2018 wurden Unterlagen zur Sanierung nachgereicht. Demnach werden von den 12 vorhandenen Piloten 4 Piloten aufgedoppelt. Die Tramlage wird ebenso teilweise ausgewechselt, der bestehende Stegbelag wird abgetragen und wieder verwendet.
Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes kann daher festgehalten werden, dass es sich bei gegenständlicher Maßnahme um eine Sanierung und nicht um eine Neuerrichtung der Steganlage handelt. Es besteht daher kein Bewilligungstatbestand nach dem Kärntner Naturschutzgesetz.“
Mit Schreiben vom 13.09.2018, Zahl: xxx, teilt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Sanierung der Steganlage handelt und daher für diese Maßnahmen eine Bewilligungspflicht gemäß K-NSG 2002 nicht besteht.
Am 01.08.2019 erfolgt seitens der belangten Behörde ein Ortsaugenschein und stellt die Beschwerdeführerin neuerlich auf Anraten der belangen Behörde einen Antrag auf Bewilligung nach dem K-NSG und dem WRG zur Sanierung des Badestegs.
Es ergeht am 11.09.2019 zur Zahl: xxx, folgende naturschutzfachliche Stellungnahme:
„Mit Stellungnahme vom 11.09.2018 wurde Frau DI xxx im Zuge eines Ortsaugenscheines mitgeteilt, dass die geplante Sanierung des Steges vor dem Ufergrundstück xxx, KG xxx, in der von ihr geplanten Form keiner Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz bedarf.
Mit Ortsaugenschein vom 01.08.2019 erfolgte eine Überprüfung der durchgeführten Sanierungsarbeiten. Dabei konnte festgestellt werden, dass neben dem Austausch aller Piloten auch alle Unterzüge ausgetauscht wurden. Verblieben ist lediglich der Belag des Altsteges. Somit wurde festgehalten, dass nunmehr aufgrund des Umfanges der Maßnahmen eine Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz vorliegt. Die Sanierung erfolgte in den Dimensionen des bereits bewilligten Steges sowohl in Bezug auf die Höhe, die Breite, die Länge und auch die Form des Geländers.
Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes kann daher dem vor Ort eingebrachten Antrag auf Neubewilligung des Steges die Zustimmung erteilt werden. Die Vorschreibung von Auflagen ist aus fachlicher Sicht nicht notwendig.“
Der Gewässerökologe gibt am 12.09.2019 zur Zahl: xxx folgende Stellungnahme ab:
„Ergänzend zur Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 11.09.2019 zur Zahl: xxx kann auch aus fachlicher Sicht der Gewässerökologie festgehalten werden, dass die Sanierung in Bezug auf Höhe, Breite und Länge sowie auch die Form des Geländers wie im Altbestand erfolgte, jedoch es zum Austausch aller Piloten und auch aller Unterzüge gekommen ist und es sich dementsprechend um eine Neubewilligung handelt. Aus fachlicher Sicht besteht kein Einwand gegen eine neuerliche Bewilligung, wird jedoch wie bei anderen neu bewilligten Steganlagen die Auflagen erteilt, die Steganlage auf die Dauer von 10 Jahren zu befristen.“
Die Beschwerdeführerin legt am 09.01.2020 folgendes Gutachten von DI xxx, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige für Fischerei, vor:
„1 EINLEITUNG
Die Auftraggeberin besitzt in der Marktgemeinde xxx, xxx, ein Seehaus. Für die diesem Seehaus zugeordnete Steganlage im xxx See gibt es seit dem Jahr 1932 eine Bewilligung sowie einen aufrechten Bestandsvertrag mit den xxx.
Im Zuge der Sanierung des bestehenden Steges kam es zu unterschiedlichen Auffassungen der Sachverständigen und der Antragstellerin, ob es sich bei der Sanierung um eine solche bzw. um eine Neuerrichtung handelt.
2 BEFUND
2.1 VORLIEGENDE UNTERLAGEN
Dem Gutachter standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
• Antrag auf Sanierung des Stegs, 4.7.2018
• Übermittlung Baubeschreibung vom 17.7.2019
• Baubeschreibung Fa xxx
• Antrag auf Sanierung des Stegs, 1.8.2019
• Schreiben BH xxx vom 13.9.2018, Zahl xxx
• Stellungnahme ASV Mag xxx vom 11.9.2018, Zahl xxx
• Stellungnahme ASV Mag xxx und ASV Mag xxx vom 11.9.2019, Zahl xxx
• Ortsaugenschein vom 3.12.2019
2.2 LAGE
Die Liegenschaft befindet sich am Beginn der Ortschaft xxx, von xxx kommend,
xxx
Abbildung 2: Lage im Großraum, AMAP Austria
Die betroffene Steganlage befindet sich der Parzelle xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx
xxx
Wie auf der kommenden Abbildung ersichtlich war der Steg bereits in den 1970er Jahren baugleich vorhanden:
xxx
3 BEFUND UND GUTACHTEN
Zu Befund und Gutachten wird auf das beiliegende Subgutachten von DI xxx, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Holzschädlinge, Terrassen und Badestege in Holz, Salzsilos in Holzbauweise, verwiesen.
3.1 ZUSAMMENFASSUNG
Der sanierte Badesteg am Ufergrundstück xxx der KG xxx entspricht sowohl der Größe nach, als auch hinsichtlich der Gestaltung dem Aussehen des ursprünglichen Badesteges.
Der Badesteg wurde zur Gänze auf den ursprünglich vorhandenen Holzpiloten aufgesetzt, neue Holzpiloten wurden nicht gesetzt. Die ursprünglichen Holzpiloten wurden lediglich im Umfang der vorhandenen Fäulnis am Pilotenkopf gekürzt und mit Stahlkonsolen verlängert.
Die ebenfalls von Fäulnis betroffene Unterkonstruktion musste aufgrund der Standsicherheit ebenfalls zur Gänze erneuert werden.
Die durchgeführten Arbeiten am Badesteg entsprechen zur Gänze einer Sanierung. Der Zustand eines Neubaues ist nicht gegeben.
DI xxx, DI xxx, 12.12.2019.“
Gleichzeitig legt die Beschwerdeführerin folgendes Gutachten von DI xxx, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Holzschädlinge, Terrassen und Badestege in Holz, Salzsilos in Holzbauweise, vor:
„BEFUND UND GUTACHTEN
Zum Badesteg am Ufergrundstück xxx der KG xxx der Familie Dl xxx
1. AUFTRAG
Der SV wurde ersucht ein Gutachten hinsichtlich des Bauzustandes des Badesteges am Ufergrundstück xxx der KG xxx abzugeben.
2. BEFUNDAUFNAHME
1. Befundaufnahme 03.12.2019 Uhrzeit 10:00 - 12:00
Teilnehmer: Herr DI xxx, xxx GMBH
Herr DI xxx, ZT-BÜRO xxx
3. UNTERLAGEN
- Antrag auf Sanierung des Badesteges, Dl xxx, vom 4.7 2018
- Nachreichung der Baubeschreibung Fa xxx an die BH xxx vom 16.7.2018
- Antrag auf Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ... vom 1.8.2018
- Naturschutzfachliche Stellungnahme der BH xxx vom 11.09.2018
- Schreiben der BH xxx vom 13.09.2018
- Naturschutzfachliche Stellungnahme der BH xxx vom 11.09.2019
- Schreiben der BH xxx vom 20.09.2019
- Planskizze Juli 2018 und Baustellenbilder Fa. Zimmerei xxx
4. BEFUND
4.1. Befundaufnahme 03.12.2019
Bei der Befundaufnahme am 03.12.2019 konnte folgendes festgestellt werden:
- Die Größe des Badesteges entspricht ca. der Planskizze der Fa. xxx.
- Die Badestegbretter verlaufen in Längsrichtung des Steges, diese wurden auf eine neue Unterkonstruktion montiert.
- Die faulen Pilotenköpfe im Bereich des Wasserspiegels wurden alle auf selber Höhe, ca. 30cm unter dem aktuellen Wasserspiegel abgeschnitten.
- Die Pilotenköpfe wurden mit Stahlkonsolen verlängert. Vereinzelt ist unter den Stahlkonsolen noch geringfügig Fäulnis am Holzpiloten feststellbar.
xxx
xxx
xxx
5. GUTACHTEN
5.1.Größe und gestalterische Ausbildung des Badesteges
Der Badesteg wurde gemäß der Planskizze der Fa. xxx unter Einhaltung der dort angegebenen Bemaßung errichtet.
Der ursprüngliche Badesteg hat dieselbe Grundrissgröße und dieselbe Grundrissform aufgewiesen. Eine Abänderung zwischen ursprünglichem Bestand und Sanierung gibt es nicht.
Der Stegbelag wurde wie beim ursprünglichen Bestand in Längsrichtung verlegt, an der Ostseite wurde wie beim Bestand eine Brüstungswand mit derselben Höhe ausgeführt, die Stiege wurde wie beim ursprünglichen Bestand an der Südwestecke des Badesteges errichtet, jetzt jedoch in Stahl.
xxx
5.2. Bauzustand des ursprünglichen Badesteges
Die Fäulnis an der Stegunterkonstruktion wurde erst bei der Demontage der Stegbretter ersichtlich, sodass auch diese zur Gänze ausgetauscht werden musste.
Bei der Besichtigung am 3.12.2019 konnte festgestellt werden, dass der sanierte Badesteg zur Ganze auf den ursprünglich vorhandenen Holzpiloten aufgesetzt wurde.
Holzpiloten faulen generell vorwiegend im Bereich des Wasserspiegels. Aus diesem Grund wurden alle bestehenden Holzpiloten auf gleicher Höhe ca. 30cm unter dem aktuellen Wasserspiegel abgeschnitten und mit Stahlkonsolen verlängert.
Einzelne Piloten sind auch noch unter der neu aufgesetzten Stahlkonsole zumindest äußerlich geringfügig von Fäulnis betroffen, mit zunehmender Tiefe nimmt die Fäulnis jedoch rasch ab.
Neu eingeschlagene Piloten wurden keine festgestellt.
6. ZUSAMMENFASSUNG
Der sanierte Badesteg am Ufergrundstück xxx der KG xxx entspricht sowohl der Größe nach, als auch hinsichtlich der Gestaltung dem Aussehen des ursprünglichen Badesteges.
Der Badesteg wurde zur Gänze auf den ursprünglich vorhandenen Holzpiloten aufgesetzt, neue Holzpiloten wurden nicht gesetzt. Die ursprünglichen Holzpiloten wurden lediglich im Umfang der vorhandenen Fäulnis am Pilotenkopf gekürzt und mit
Stahlkonsolen verlängert.
Die ebenfalls von Fäulnis betroffene Unterkonstruktion musste aufgrund der Standsicherheit ebenfalls zur Gänze erneuert werden.
Die durchgeführten Arbeiten am Badesteg entsprechen zur Gänze einer Sanierung. Der Zustand eines Neubaues ist nicht gegeben.
F.d.R.d.A.
der allg. beeidete und
gerichtlich zertifizierte
Sachverständige
Dipl.-Ing. xxx
xxx“
Die belangte Behörde führt am 20.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die xxx keine Zustimmung erteilen. In einer gemeinsamen Stellungnahme des gewässerökologischen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen präzisieren diese, dass in der gängigen Praxis dann von einer Neuerrichtung gesprochen wird, wenn wesentliche Teile der tragenden Elemente ausgetauscht werden. Im gegenständlichen Fall wurden sämtliche Piloten ausgetauscht (über Wasser liegende Teile davon) sowie sämtliche Unterzüge.
Der baufachliche Sachverständige führt in einer Stellungnahme vom 31.07.2020, Zahl: xxx Folgendes aus:
„Unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 04.06.2020 wurde die Sachlage erneut überprüft und anhand der Aktenlage beurteilt. Ein eigenständiger Ortsaugenschein wurde nicht vorgenommen, zumal dem zeichnenden Amtssachverständigen die Örtlichkeit aus einer Naturschutzfachlichen Überprüfung vom 01.08.2019 bereits bekannt ist.
Für die Beurteilung der Frage ob es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um eine Neuerrichtung einer baulichen Anlage handelt wurden zum einen die Erkenntnisse aus dem oben angeführten Ortsaugenschein vom 01.08.2019 sowie die Befundung des Gutachtes des ZT-Büro „xxx“, welches direkt von Frau DI xxx in Auftrag gegeben wurde.
Festzustellen ist, dass der gesamte Steg zur Gänze abgebrochen wurde und sämtliche Piloten Unterwasser abgeschnitten wurden. Die Piloten wurden von der Schnittstelle bis zur augenscheinlich ursprünglichen Höhe mittels verzinkter Stahlkonsolen aufgedoppelt. Weiters wurde die tragende Primär- und Sekundärkonstruktion, bestehend aus Holztrame, zur Gänze neu hergestellt. Als Belag wurden die ursprünglich verwendeten Bodenbelagsbretter verbaut. Auch das Geländer, welches ebenfalls in Holzbauweise mit einer liegenden Verschalung besteht, wurde zur Gänze neu hergestellt.
Ungeachtet der Tatsache, dass sich die gegenständliche bauliche Anlage in Form des Steges weder in Art, Lage sowie den Umfang geändert hat, ist dennoch von einer Neuerrichtung auszugehen. Dies wird damit begründet, als dass im Zuge der Baumaßnahmen, sämtliche tragenden Bauteile zur Gänze ausgetauscht bzw. die verbleibenden Teile sämtlicher Piloten durch die Aufdoppelungsmaßnahmen in einem nicht unwesentlichen Ausmaß statisch verändert wurden. Lediglich der Bodenbelag wurde vom ursprünglichen Steg wiederverwendet.
Vergleicht man die Maßnahmen mit den Sanierungsmaßnahmen bei einem Haus, so wurde ein bestehendes Gebäude bis zu den Fundamenten abgetragen. Diese Fundamente werden instandgesetzt und werden sämtliche Wände und Decke in derselben Größe und Materialität errichtet. Als Eindeckung dieses Gebäudes werden die ursprünglichen Dachziegeln verwendet. Bei Baumaßnahmen in einem solchen Ausmaß kann kaum mehr von einer Sanierung gesprochen werden, da der überwiegende Teil des Gebäudes abgetragen wurde. Das beschriebene Vergleichsbeispiel versteht sich als rein metaphorische Beleuchtung des Sachverhaltes.
Zusammenfassend kann aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes festgestellt werden, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Maßnahmen um eine Neuerrichtung der Steganlage handelt.“
In einem ergänzenden Gutachten vom 27.02.2021 führt DI xxx Folgendes aus:
„Punkt 1: Statische Veränderung der Piloten:
Wie in unserem Gutachten vom 12.12.2019 auf den Seiten 6-9 deutlich ersichtlich, wurden bei den ursprünglichen Piloten nur der obere ca. 30cm hohe morsche Pfahlkopf abgeschnitten und durch eine Stahlkonsole ersetzt.
Die ursprünglichen Piloten wurden nicht ausgetauscht, es wurden auch keine zusätzlichen Piloten geschlagen.
Um die Sanierung der Pilotenköpfe durchführen zu können, muss die gesamte Konstruktion darüber abgetragen werden.
Eine Sanierung der Pilotenköpfe ohne Abtragung des Stegbelages ist technisch nicht möglich.
Durch das Aufsetzen einer Stahlkonsole auf einen um ca. 30 cm gekürzten Pfahlkopfes kommt es zu keiner statischen Veränderung des Piloten. Der Pilot trägt jetzt genau die gleiche Last, wie im ursprünglichen Zustand vor der Vermorschung.
Punkt 2: Fäulnis an der Unterkonstruktion der Primär- und Sekundärträger:
In unserem Gutachten vom 12.12.2019 auf der Seite 11 wurde festgestellt, dass die Unterkonstruktion ebenfalls durch Vermorschung geschädigt und ein Austausch zwingend erforderlich war.
In den stehenden Ritzen der massiven Holzträme sammelt sich Niederschlagswasser und führt auch bei Lärchenholz innerhalb von 10-20 Jahren zur Vermorschung. Eine wiederkehrende Sanierung ist in diesem Zeitrahmen unumgänglich. Der Einsatz eines Holzschutzmittels, der die Lebensdauer der Träme wesentlich verlängern würde, ist aus gewässerökologischen Gründen nicht möglich. Ein Austausch der Träme durch Stahl oder Aluminium wurde nicht durchgeführt.
Der Austausch der tragenden Primär- und Sekundärträger ist aufgrund des Fäulnisschadens unumgänglich gewesen, dies entspricht zur Gänze einer Sanierung und nicht einem Neubau. Wären die ursprünglichen, von Fäulnis geschädigten Holzträme wiederverwendet worden, wäre dieses Verhalten grob fahrlässig, die Standsicherheit wäre nicht gegeben gewesen.
Punkt 3: Vergleich mit einem Wohnhaus
Dieser Vergleich hinkt aus unserer Sicht erheblich. Wenn bei einem Blockhaus die morsche Bodenschwelle ausgetauscht und das Mauerwerk darunter trocken gelegt wird, oft ist das Anheben der gesamten Kontruktion notwendig, spricht man nicht von einem Neubau sondern von einer Sanierung, auch dann, wenn darüberliegende morsche Blockbohlen ebenfalls ausgetauscht werden müssen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nur jene Holzteile saniert wurden, die durch Vermorschung geschädigt gewesen sind. Eine Sanierung war aus Gründen der Standsicherheit zwingend erforderlich.“
Der Zeuge, welcher die Sanierung der Steganlage vorgenommen hat, führt aus, dass der Steg im schlechten Zustand war, das Holz war morsch, deshalb haben sie alles abgetragen. Bei den Piloten haben sie bei der Tag- und Nachtgleiche, das ist unter dem Wasserspiegel, diese abgeschnitten, dann haben sie diese Piloten mit Eisenhülsen aufgedoppelt. Dies dient dem Zweck, dass der Wasserspiegel nicht wieder den Piloten kaputt macht. Es wurde kein Pilot entfernt, sondern eben nur abgeschnitten. Dies bedeutet, dass dieser Pilot repariert wurde. Der Unterbau war auch morsch und daher neu zu machen. Als Fachmann sieht man, wo das Holz zu erneuern ist und war von Anfang an klar, dass auch der Unterbau zu erneuern ist. Bevor der Zeuge die Sanierung durchgeführt hat, hat er schon bei der Stegbesichtigung eindeutig gesehen, dass die gegenständliche Steganlage auch, was den Unterbau betrifft, bereits morsch war und dass hier auch die Längs- und Querträme auszuwechseln sind. Bei den Piloten ist es so, dass es keinen Sinn macht, einzelne möglicherweise nicht so schadhafte stehen zu lassen, weil der Austausch sehr aufwendig ist. Es muss immer der gesamte Steg abgetragen werden, daher ist es üblich, alle Piloten zu sanieren. Das oberste Holz war ein Teakholz und war dieses in sehr gutem Zustand, sodass dieses auch wieder aufgetragen wurde. Die Geländer auf der Seite waren ebenfalls morsch und mussten saniert werden. Die Stiege wurde insofern erneuert, dass eine neue montiert worden ist. Bei den Sanierungsarbeiten wird darauf geachtet, dass sämtliche Maße, so wie sie bisher vorhanden waren, auch beibehalten werden. Die Steganlage ist nicht größer, nicht breiter und auch nicht höher geworden. Sie ist 1:1 so wie die Ursprüngliche nach wie vor vorhanden. Die Arbeiten wurden so vorgenommen, dass die Steganlage nun wieder dem Stand der Technik entspricht. Bei den Gesprächen vor den Arbeiten mit der Beschwerdeführerin ist es immer um die Sanierung gegangen. Aus gewässerökologischer Sicht gibt es mit dieser Form der Sanierung keine Probleme.
Der Amtssachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass er deshalb von einer Neuerrichtung ausgehe, weil so gut wie alle wesentlichen Teile erneuert wurden. Es wurden nur die Piloten im unteren Bereich belassen und der Belag. Vergleicht man dies mit der Erneuerung eines Bauwerkes, so würde hier auch eine Neuerrichtung gegeben sein, weil eben die wesentlichen statischen Teile ausgetauscht wurden. Von der optischen Erscheinung her ist die Steganlage ident mit der alten. Dass es Beeinträchtigungen von Rechten Dritter gibt, sieht der Sachverständige daher nicht. Er glaubt auch nicht, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt sind. Der Sachverständige gibt an, dass er bei seiner Stellungnahme sich an den OIB-Richtlinien 330-001/19 orientiert hat. Diese Begrifflichkeiten sind jedoch auf Gebäude zugeschnitten. Für Steganlagen gibt es keine entsprechenden Bauvorschriften oder ISO-/EN-/ÖNORMEN. Die Sanierung eines einzelnen Piloten ohne Abtragung der Oberkonstruktion ist dann möglich, wenn diese Oberkonstruktion noch in Ordnung ist. Die Sanierung von vier Piloten gleichzeitig ohne Abtragung der Oberkonstruktion ist nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, dass im Jahr 2018 es tatsächlich ausgereicht hätte, vier Piloten zu sanieren. Über den Winter hat sich aber der Zustand der Steganlage dermaßen verschlechtert, dass eben dann auch mehr zu sanieren war. Hätte man schon früher saniert, so wäre es nur zur Sanierung von vier Piloten gekommen. Tatsächlich wurden acht von zwölf Piloten saniert.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der xxx in der mündlichen Verhandlung.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Steganlage der Beschwerdeführerin über eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1932 verfügt und dass auch ein Bestandsvertrag mit dem Grundstückseigentümer des öffentlichen Gewässers abgeschlossen wurde. Aus diesem Vertrag geht klar hervor, dass die Zustimmung an den Bestand der wasserrechtlichen Bewilligung gebunden ist.
Klar hervorgekommen ist auch, dass die Beschwerdeführerin diese Steganlage aufgrund ihres schlechten Zustandes sanieren musste und dies auch der Behörde mitgeteilt hat. War ursprünglich geplant, nur vier Piloten aufzudoppeln, so wurde dann im Zuge der Sanierungsmaßnahmen klar, dass alle Piloten abzuschneiden und zu ummanteln waren. Insgesamt gibt es zwölf Piloten. Die Beschwerdeführerin meint dazu, dass acht von zwölft Piloten ummantelt wurden, alle Sachverständigen sprechen hingegen von allen Piloten, sodass davon auszugehen ist, dass tatsächlich alle Piloten ummantelt wurden.
Aus den Zeugenaussagen und dem Sachverständigengutachten geht klar hervor, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden: Die Piloten wurden knapp unter der Wasseroberfläche abgeschnitten und mit einer Metallkappe ummantelt; die Unterkonstruktion wurde neu gefertigt; das Oberholz konnte wiederverwertet werden. Ebenso war das Geländer zu sanieren und wurde eine neue Stiege angebracht. An den Ausmaßen der Steganlage hat sich nichts verändert. Ausgetauscht wurden nur jene Teile, die schadhaft waren.
Die Arbeiten, die tatsächlich gemacht wurden, werden in allen Gutachten annähernd gleich beschreiben. Bei der Feststellung der Maßnahmen, die gesetzt wurden, gibt es im Wesentlichen keine Unterschiede und decken sich die Angaben in den Sachverständigengutachten mit den Angaben des Zeugen, der den Badesteg saniert hat.
Die vorgelegten Gutachten der Beschwerdeführerin sind von ausgewiesenen Experten erstellt, sie sind nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und schlüssig. Ebenso sind die Ausführungen der Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig. Der Unterschied in den Gutachten ergibt sich daraus, dass von den Sachverständigen auch beurteilt wurde, ob die vorgenommenen Arbeiten als Sanierung oder Neuerrichtung zu bewerten sind. Hier kommen die Sachverständigen zu einem unterschiedlichen Ergebnis, obwohl sie von der gleichen Ausgangslage ausgehen. Der bautechnische Amtssachverständige stützt sich hier im Wesentlichen auf Vorgaben aus dem Baurecht.
Zu beachten ist, dass die Beurteilung, ob die durchgeführten Arbeiten als Sanierung oder als Neuerrichtung zu werten sind, keine Sachverständigenfrage darstellt, sondern haben die Sachverständigen vielmehr ihr Fachwissen dahingehend einzubringen, welche Maßnahmen gesetzt wurden und wie diese im Verhältnis zum ursprünglichen Bauwerk stehen. Die Sachverständigen haben darzulegen, was erneuert wurde und ob und wenn ja welche Veränderung es im Verhältnis zum Altbestand gegeben hat. Die Gutachten sind also soweit zu beachten, als diese Anforderungen erfüllt werden, darüber hinaus ist die Beurteilung, ob eine Sanierung oder Neuerrichtung aus den von ihnen gewonnenen Erkenntnissen resultiert, nicht weiter beachtlich, da hier die Sachverständigen eine Rechtsfrage lösen, was aber nicht zu ihrem Aufgabenbereich zählt.
Dass durch die gesetzten Maßnahmen Rechte Dritte oder öffentliche Interessen (über jenes Ausmaß, dass schon durch die erteilte Bewilligung abgedeckt ist) berührt werden, ist nicht hervorgekommen.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lautet wie folgt:
„Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
Besondere bauliche Herstellungen
Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Der xxx See zählt gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WRG iVm Anhang A zum WRG zu den öffentlichen Gewässern. Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf gemäß § 9 Abs. 1 WRG jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer; zudem bedarf es gemäß § 5 Abs. 1 WRG der Einwilligung des Grundeigentümers, wenn die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185). Dabei ist auch nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung versagt wurde (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174).
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG unterliegt einer wasserrechtlichen Bewilligung die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern. Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer geht jedenfalls über den Gemeingebrauch nach § 8 WRG hinaus und bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185). Nicht bewilligungspflichtig sind hingegen bloße Instandhaltungen (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, §9 K8).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass für die Steganlage eine unbefristete Bewilligung aus dem Jahr 1932 vorliegt und auch die Zustimmung des Grundeigentümers erteilt wurde. Diese Zustimmung ist geknüpft an die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Steganlage bei der belangten Behörde eingebracht (den sie im Laufe des behördlichen Verfahrens wiederholt und präzisiert) und ist nun zu beurteilen, ob die durchgeführten Maßnahmen als bewilligungspflichtige Neuerrichtung zu qualifizieren sind oder als bloße Instandhaltung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (25.06.2014, Ra 2014/07/0026; 26.05.1998, 97/07/0060) tritt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG nur dann und insoweit ein, als die hier zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen würden keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht begründen. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Steganlage insofern saniert wurde, als Piloten am Kopf abgeschnitten wurden und hier eine verzinkte Stahlkonstruktion anstelle der zuvor bestehenden Holzvariante aufgesetzt wurde. Es wurden die Piloten nicht zur Gänze erneuert, sondern nur deren oberster Kopfteil. Die Unterkonstruktion des Steges musste ebenfalls erneuert werden, die Bodenbelagsbretter wurden nicht erneuert, sondern die bestehenden verwendet. Der Badesteg hat sich von den Ausmaßen her nicht verändert und wurden daher auch keine öffentlichen oder privaten Interessen im Verhältnis zur ursprünglich erteilten Bewilligung verletzt. Dies auch deshalb, weil sich der Zweck der Steganlage nicht verändert hat. Die vorgenommenen Arbeiten dienten ausschließlich der Erhaltung der Anlage und haben diese nicht über eine Anpassung an den Stand der Technik hinaus durch Verwendung von Stahlkappen bei den Piloten verändert. Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedingt für sich allein nicht in jedem Fall schlechthin schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 25.05.1998, 97/07/0060), und führt im gegenständlichen Fall schon deshalb zu keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht weil nur bei der Aufdoppelung der Piloten und der Stiege ein anderes Material als ursprünglich verwendet wurde. Insgesamt betrachtet liegt daher eindeutig eine Instandhaltungsmaßnahme aus wasserrechtlicher Sicht vor.
Bei dieser Beurteilung wird nicht übersehen, dass viele Bestandteile des Steges, darunter auch die tragende Unterkonstruktion, erneuert werden mussten. Der Amtssachverständige beurteilt die Maßnahmen als Neuerungen und orientiert sich dabei am Baurecht. Das Baurecht hat zum Ziel, die Errichtung von bauliche Anlagen im Sinne eines geordneten Bauwesens und in Entsprechung der Raumplanung und des Ortbildschutzes zu reglementieren. Das Wasserrecht hat als Zielsetzung in erster Linie den Schutz und die Reinhaltung der Gewässer, aber auch den Schutz der Bevölkerung zB vor Hochwasser und die Regelung der Benutzung von Gewässern. Dass eine Sanierung nach den Bestimmungen des Baurechts durchaus anders zu beurteilen sein wird, als nach den Regelungen des Wasserrechts, ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Intentionen, die hinter diesen Gesetzen stehen. Beim Wasserrecht liegt der Fokus jedenfalls auf dem Schutz der Gewässer.
Sieht man die durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Wasserrechts, so ergibt sich klar, dass weder öffentliche noch private Interessen über das bereits bei der Bewilligung berücksichtigte Maß berührt werden, zumal sich auch der Zweck und das Ausmaß der sanierten Anlage nicht geändert haben. Es liegt aus wasserrechtlicher Sicht daher eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende Sanierung vor.
Dadurch, dass die Instandhaltungsmaßnahme nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bewilligung für diese Maßnahme zurückzuweisen. Die Bewilligung aus dem Jahr 1932 ist nach wie vor aufrecht und damit auch die erteilte Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung des Badesteges. Die Zustimmung inkludiert auch, dass ein einmal errichteter Badesteg saniert werden darf. Dies ergibt sich daraus, dass durch die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen die wasserrechtliche Bewilligung aufrecht bleibt und keine neue wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 2/2021).
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