Normen
AVG §1
AVG §56
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
VGWG 2014 §7 Abs1
VGWG 2014 §7 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19 Abs1
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs4
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z12
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020006.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien aufgehoben.
Der Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Oktober 2019 wurde dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der Zweitrevisionswerberin vorgeworfen, dass die von ihm vertretene Zweitrevisionswerberin am 29. August 2018 um 15:45 Uhr in der Betriebsstätte in W, P‑Straße 36, wo die Zweitrevisionswerberin die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. näher konkretisierte Fußballspiele, an eine näher bezeichnete Buchmacherin durch sechs Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz ausgeübt habe, und insofern gegen die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, wonach der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen müsse, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht werde, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, und der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen worden sei, festgehalten habe und diese Informationen sieben Jahre lang aufbewahrt werden müssten, verstoßen habe, als im Zuge der Amtshandlung der Zutritt zur Betriebsstätte mit Wettterminals ohne Kontrolle ermöglicht worden sei und die Zweitrevisionswerberin es somit ermöglicht habe, dass Personen ohne Alterskontrolle zur Wettkundenvermittlung zugelassen würden. Wegen der Verletzung des § 19 Abs. 1 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idF LGBL. Nr. 48/2018, wurde über den Erstrevisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde dem Erstrevisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben sowie die Zweitrevisionswerberin zur Haftung für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten verpflichtet.
2 2.1. Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wies die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und verpflichtete den Erstrevisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weiters sprach es aus, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
3 2.2. Die revisionswerbenden Parteien stellten rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
4 2.3. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem in der Folge schriftlich ausgefertigten Erkenntnis fest, dass zum Kontrollzeitpunkt der Zutritt zum Wettlokal als auch die Teilnahme an einer Wette vom Wettunternehmer nicht kontrolliert worden sei; weder die Volljährigkeit der Wettkunden noch deren Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises noch eine allfällige Sperre eines Wettkunden sei kontrolliert worden. Es sei von den revisionswerbenden Parteien eingestanden worden, dass keine Aufsichtsperson zum Kontrollzeitpunkt anwesend gewesen sei. Technische Sperren seien nicht ausreichend. Überdies begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5 3.1. Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2020, E 2277/2020‑12, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter entschieden habe, nicht anzustellen.
6 3.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
7 3.3. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- in eventu die Abweisung der Revision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 4.1. Die Revision erweist sich mit ihrem näher konkretisierten Vorbringen, ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes aus bestimmten Gründen unzuständiger Richter habe über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Oktober 2019 entschieden, als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 4.2. Die hier maßgeblichen Regelungen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes lauteten zum Zeitpunkt der Zuteilung der Rechtssache an die schließlich entscheidende Gerichtsabteilung 011 in der Fassung vom 12. November 2019 wie folgt:
„A 1
Verteilung der Rechtssachen
1. Allgemeine Grundsätze
Die Verteilung der Rechtssachen erfolgt täglich um 10 Uhr und um 12 Uhr, die der Anträge auf einstweilige Verfügungen und Rechtssachen der Protokollgruppen 102 und 123 hingegen sofort nach Einlangen, in alphabetischer Reihenfolge nach der Bezeichnung des Einschreiters; hierbei entscheidet
a) der erste darin vorkommende Familienname,
b) der dazugehörende Vorname
c) bei zwei Personen gleichen Familien- und Vornamens entscheidet das frühere Geburtsdatum oder
b) in Ermangelung eines Personennamens der Firmenname.
c) Näheres ist bei den einzelnen Rechtssachen bestimmt.
2. Protokollgruppen
Die beim Verwaltungsgericht anfallenden Rechtssachen werden in Protokollgruppen erfasst.
[...]
3. Zuweisung der Rechtssachen
Die Rechtssachen werden den Gerichtsabteilungen innerhalb der Protokollgruppen fortlaufend nach folgenden Grundsätzen zugewiesen.
3.1. Verwaltungsstrafsachen
[...]
3.4. Sonstige Zuweisungsregeln
3.4.1. [...]
[...]
3.4.4. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall, die Beschlagnahme oder die (vorläufige) Sicherheitsleistung ausgesprochen wurde, ohne dass die zugehörige Rechtssache beim Verwaltungsgericht Wien angefallen ist, sind nach dem im Akt befindlichen Bescheid entsprechend der ersten angeführten Verwaltungsvorschrift (im Strafverfahren: die Strafsanktionsnorm) zu behandeln. Die Grundsätze von A 1 Punkt 1. sind anzuwenden.
[...]
4. Annexsachen
Annexsachen sind Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist.
Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen.
Annexsachen sind:
[...]
Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, liegen keine Annexzahlen vor).
[...]
B
3.3. Verfahrenskonzentration
3.3.1. Allgemeines
Rechtssachen derselben Protokollgruppen, die sich auf denselben Sachverhalt gründen (z.B. Verfahren gegen mehrere zur Vertretung nach außen befugte Personen oder Angehörige eines Unternehmens oder Miteigentümer, Verfahren wegen zumindest eines identen Beschäftigten mit überscheidendem Tatzeitraum; als sich auf denselben Sachverhalt gründend gelten auch Verfahren der Protokollgruppe 022, die dieselbe Kontrolle betreffen, Verfahren bei fortgesetzten Delikten), sind jenem Richter zuzuweisen, bei dem die erste Rechtssache anhängig geworden und noch nicht abgeschlossen ist.
[...]
3.3.4. Zuweisung nach Zu- oder Unzuständigkeitseinrede
Wird eine Zuweisung entsprechend den Zuweisungsregeln nach 3.3.1., 3.3.2. und 3.3.6. im Wege der Un- oder Zuständigkeitseinrede (Punkt 4.) herbeigeführt, erfolgt die Zuweisung der abgenommenen Rechtssache nicht nach der Zuweisungsregel nach A 1, sondern in der Weise, dass die Rechtssache jenem Richter zugewiesen wird, welcher die erste Rechtssache zugewiesen erhalten hat. Die Un- oder Zuständigkeitseinreden sind dem Geschäftsverteilungsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
[...]
4. Ergänzende Bestimmungen
4.1. Unzuständigkeitseinrede
Vermeint ein Richter, er sei in einer ihm nach dieser Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssache nicht zuständig, so hat er die für die Unzuständigkeit sprechenden Gründe, wenn die Entscheidungsfrist sechs Monate oder mehr beträgt, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Zuweisung, wenn die Entscheidungsfrist drei Monate oder mehr, aber weniger als sechs Monate beträgt, innerhalb von drei Tagen, in allen anderen Fällen am Tag der Zuweisung aktenkundig zu machen und die Unzuständigkeitseinrede der Einlaufstelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass es am nächsten der Rückübermittlung folgenden Werktag jenem Richter zugewiesen werden kann, der um 10 Uhr sinngemäß nach der Regel A 1 an der Reihe ist. Verneint auch dieser Richter seine Zuständigkeit, so hat dieser die Unzuständigkeitseinrede unter schriftlicher Angabe der Gründe, wenn die Entscheidungsfrist sechs Monate oder mehr beträgt, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Zuweisung, wenn die Entscheidungsfrist drei Monate oder mehr, aber weniger als sechs Monate beträgt, innerhalb von drei Tagen, in allen anderen Fällen am Tag der Zuweisung dem Präsidenten zuzuleiten, der endgültig binnen einer Woche über die Zuständigkeit entscheidet. Ist ein Richter am Tag der Zuweisung der Sache abwesend, so sind die Fristen, innerhalb welcher die Unzuständigkeit geltend zu machen ist, ab dem ersten der Anwesenheit folgenden Tag zu berechnen.
4.2. Zuständigkeitseinrede
Vermeint ein Richter, er sei in einer vorläufig einem anderen Richter zugewiesenen Sache nach der Geschäftsverteilung zuständig und hat der andere Richter nicht innerhalb der in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Frist seine Unzuständigkeit erklärt, so hat der zuständige Richter bis längstens drei Wochen vor Beginn einer anberaumten mündlichen Verhandlung (in dieser Sache), wenn keine Verhandlung erfolgt ist, bis zur Unterzeichnung der Entscheidung, die für seine Zuständigkeit sprechenden Gründe in Form einer Zuständigkeitseinrede darzulegen und dem betroffenen Richter sowie dem Präsidenten im Wege des Protokolls zuzuleiten. Der betroffene Richter hat die Sache binnen zwei Werktagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zur Zuständigkeitseinrede dem Präsidenten zu übermitteln, der endgültig binnen einer Woche über die Zuständigkeit entscheidet.
Der Anhang gilt als Teil der Geschäftsverteilung.
Anhang I
Verwaltungsstrafsachen
[...]
002 Glücksspielrecht
Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
Glücksspielgesetz
Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz [)]
Anhang V (letzter Absatz)
Der Gerichtsabteilung 68 ‑ […] sind vom 12. November 2019 bis 11. Jänner 2020 keine Rechtssachen zuzuweisen; ausgenommen Verfahrenskonzentrationen und Annexsachen.“
11 4.3. In der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird u.a. die Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wörtlich wiedergegeben. Darin finden sich folgende Ausführungen:
„Wiederum aus Gründen der internen Bewertung von Geschäftsfällen wurden Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide in der Geschäftsverteilung als Annexzahlen definiert (vgl. Punkt A1 4. Zweiter Spiegelstrich der Geschäftsverteilung). Langt nun eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis von ein- und derselben Glücksspielangelegenheit zuerst ein, ist dieses das Grundverfahren und die Beschwerde gegen einen allfälligen Beschlagnahmebescheid das Annexverfahren.
Für den umgekehrten Fall, dass die Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid (also die Annexsache bzw. ‚zugehörige Rechtssache‘) in ein- und derselben Glücksspielangelegenheit zuerst einlangt, wird diese zunächst als volle Zahl protokolliert und stellt das Grundverfahren dar. Für eine allfällig später eintreffende Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wurde genau jene Anordnung normiert, die nun von den Beschwerdeführern beanstandet wird (gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache [mithin das eigentliche Grundverfahren] erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde). Das zeitlich später eingelangte Verfahren ist nämlich in dieser in der Geschäftsverteilung ausdrücklich geregelten Konstellation ‑ entgegen der Grundregel ‑ als Annexsache zu protokollieren. Die Sachlichkeit dieser Regelung liegt darin begründet, dass in der Praxis die Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid in aller Regel zuerst einlangt. Wiederum ist für beide Geschäftsfälle dieselbe Gerichtsabteilung zuständig, weshalb die Regelung keine Außenwirkung auf die Beschwerdeführer entfaltet.“
12 4.4. Die revisionswerbenden Parteien sind vor dem Hintergrund dieser Regelungen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes der Meinung, dass ihre Rechtssache von einer hiefür nicht zuständigen Gerichtsabteilung entschieden wurde.
13 4.4.1. Die Zweitrevisionswerberin hatte bereits 2018 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2018 erhoben, mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm. Abs. 4 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von näher im Bescheid angeführten Gegenständen angeordnet worden war. Dem Beschlagnahmeverfahren lag der begründete Verdacht einer näher konkretisierten Übertretung des Wiener Wettengesetzes durch die Zweitrevisionswerberin am 29. August 2018 um 15:45 Uhr in der Betriebsstätte in W, P‑Straße 36, zugrunde. Diese Beschwerde wurde am Verwaltungsgericht Wien mit einer vollen Geschäftszahl der Gerichtsabteilung 068 zugewiesen.
14 4.4.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Oktober 2019 wurde dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der Zweitrevisionswerberin eine näher konkretisierte Verwaltungsübertretung des Wiener Wettengesetzes am 29. August 2018 um 15:45 Uhr in der Betriebsstätte in W, P‑Straße 36, vorgeworfen (siehe Rn. 1). Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde.
15 4.4.3. Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgericht anlässlich der Vorlage dieser Beschwerde im Vorlageschreiben vom 25. November 2019 u.a. mit, dass gegen den Beschlagnahmebescheid vom 13. September 2018 Beschwerde erhoben worden sei; der Akt befinde sich noch bei einem konkret bezeichneten Richter des Verwaltungsgerichtes. Dieses am 26. November 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte Verwaltungsstrafverfahren liegt dem nunmehrigen Revisionsverfahren zugrunde. Es wurde am Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht der Gerichtsabteilung 068, sondern der über die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das Straferkenntnis entscheidenden Gerichtsabteilung 011 zugewiesen.
16 4.5. Damit hat jedoch eine nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes unzuständige Gerichtsabteilung über die Beschwerde entschieden:
17 4.5.1. Gemäß Art. 87 Abs. 1 B‑VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Gemäß Art. 87 Abs. 2 B‑VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes „bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.“ Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien in § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) wiederholt.
18 Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B‑VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B‑VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ (Art. 135 Abs. 2 B‑VG). Er steht (u.a.) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B‑VG (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049, mwN).
19 Dieses Recht wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert (vgl. etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).
20 Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221, mwN; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
21 Diese Rechtsposition begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. nochmals VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049, mwH).
22 4.5.2. Im vorliegenden Fall zählen sowohl das Beschlagnahmeverfahren als auch das Verwaltungsstrafverfahren zur Protokollgruppe 002 ‑ Glücksspielrecht. Im Jahr 2018 langte die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht Wien ein. Gemäß Punkt A 3 4. der Geschäftsverteilung 2019 wurde die Beschwerde, weil die zugehörige Rechtssache, dh. das Verwaltungsstrafverfahren, nicht „angefallen“ war, aufgrund der Grundsätze von A 1 1. zugewiesen. In der Folge langte die Beschwerde gegen das Straferkenntnis beim Verwaltungsgericht ein. Dieses Beschwerdeverfahren war gemäß Punkt 4. der Geschäftsverteilung 2019 als Annexsache zu bewerten: Annexsachen, sind Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache derselben Gerichtsabteilung zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Nach der taxativen Aufzählung der Annexsachen zählen dazu:
„Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, liegen keine Annexzahlen vor).“
23 Beschlagnahmeverfahren sind daher Annexverfahren zu Verwaltungsstrafverfahren; langt zunächst die Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein, wird die spätere Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid derselben Gerichtsabteilung als Annexverfahren zugewiesen. Langt jedoch zuerst die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ein, wird dieses Verfahren als Hauptverfahren geführt; ein Zusammenführen der Verfahren auch in diesem Fall ermöglicht die Regelung „gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde“. Die zugehörige Rechtssache zum Beschlagnahmeverfahren ist das Verwaltungsstrafverfahren. In diesem Fall ist daher das Verwaltungsstrafverfahren als Annexzahl jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die das Beschlagnahmeverfahren führt bzw. geführt hat. Auf die Frage, ob dieses Verfahren noch anhängig ist oder nicht, kommt es bei Annexverfahren nämlich gerade nicht an (arg. „mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang“). Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus der dieser Anordnung folgenden taxativen Aufzählung der als Annexverfahren qualifizierten Verfahren.
24 4.5.3. Auch der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien führte im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aus, dass für den Fall, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Beschlagnahmeverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird, „dieselbe Gerichtsabteilung zuständig ist“. Inwieweit diese Regelungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der „festen Geschäftsverteilung“ und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine „Außenwirkung“ auf die revisionswerbenden Parteien haben sollten, ist nicht nachvollziehbar.
25 Im vorliegenden Fall ist somit die Regelung der Verfahrenskonzentration nach Punkt 3.3. der Geschäftsverteilung 2019 nicht maßgeblich, weil es für Verwaltungsstrafverfahren und dazugehörige Beschlagnahmeverfahren die spezielle Regelung der Annexverfahren gibt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055), mögen im vorliegenden Fall auch allenfalls die Voraussetzungen des Punktes 3.3.1. erfüllt sein. Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen war daher nicht einzugehen.
26 4.5.5. Angesichts der insoweit klaren Bestimmungen der Geschäftsverteilung 2019 vermag der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken der revisionswerbenden Parteien, die Geschäftsverteilung 2019 wäre aufgrund ihrer Unklarheit rechtswidrig, nicht zu teilen.
27 4.5.6. Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt, die revisionswerbenden Parteien hätten die Unzuständigkeit nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt und die Relevanz dieses Mangels werde nicht dargestellt, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass die Regelungen der Geschäftsverteilung vor dem Hintergrund des der Partei zustehenden Rechts auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter verfassungskonform nicht dahin verstanden werden können, dass es der Partei infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes verwehrt wäre, den Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen (so etwa schon VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Dadurch, dass eine Partei etwa die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097):
28 Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet nämlich, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss. Ausgenommen sind lediglich die in Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung eines Richters (vgl. z.B. VfSlg. 18.594, Punkt III.2.6. der Entscheidungsgründe); Letzteres gilt sinngemäß auch für Art. 135 Abs. 3 B‑VG. Läge den angeführten Regelungen der Geschäftsverteilung aber das Verständnis zugrunde, dass durch ein Verschweigen des unzuständigen Richters oder dass die Partei durch Nichtgeltendmachung der Unzuständigkeit dieses Richters zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens die Zuständigkeit bindend bewirkt werde, dann liefe das den dargestellten Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider (vgl. näher VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221; sowie erneut VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
29 Da somit im vorliegenden Fall eine Annexität des Verwaltungsstrafverfahrens zum Beschlagnahmeverfahren vorliegt und das Verwaltungsstrafverfahren jener Gerichtsabteilung zuzuweisen gewesen wäre, die das Beschlagnahmeverfahren zu führen hatte, stellt die nach den allgemeinen Grundsätzen nach A 1 1. der Geschäftsverteilung 2019 vorgenommene Zuweisung an die Gerichtsabteilung 011 einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung dar. Der Gerichtsabteilung 068 waren zwar nach dem Anhang zur Geschäftsverteilung von 12. November 2019 bis 11. Jänner 2020 keine Rechtssachen zuzuweisen; davon ausgenommen waren jedoch Verfahrenskonzentration und Annexsachen.
30 Entscheidet jedoch ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (VwGH 21.4.2020, Ra 2019/14/0551, mwN).
31 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
32 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. März 2021
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