VwGH 96/12/0268

VwGH96/12/026830.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des O in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 5. Juni 1996, Zl. 105.812-32/96, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Erledigung vom 11. Juni 1996 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Fernmeldebauamt 2 Wien.

Mit der als Bescheid bezeichneten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Erledigung vom 11. Juni 1996 wurde sein Antrag vom 30. Oktober 1995 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 abgewiesen.

Diese Erledigung trägt folgenden Kopf:

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Generaldirektion - Personalamt"

Die Fertigung lautet:

"Für den Bundesminister

P"

FdRdA

H/Ge

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Bescheidqualität der Erledigung in Frage gestellt wird und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Gemäß den für die Beurteilung der gegenständlichen Erledigung als Bescheid in formeller Hinsicht (§ 58 Abs. 3 AVG) maßgebenden §§ 18 Abs. 4 Satz 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 DVG bzw. § 17 Abs. 4 des im Beschwerdefall nach seinem § 21 anzuwendenden Poststrukturgesetzes = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) müssen unter anderem alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, 87/02/0036, vom 5. Juni 1987, 85/18/0149, und vom 30. Oktober 1991, 91/03/0247). Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes (vgl. hiezu nochmals die bereits zitierten Erkenntnisse vom 14. Mai 1987 und vom 5. Juni 1987) - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, 91/18/0172, 0173, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993, 92/10/0448, sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 410, unter Berufung auf Winkler, Der Bescheid, Seite 131 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Welcher Behörde die angefochtene Erledigung zuzuordnen ist (nicht aber, welche sie erlassen hätte müssen), ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Die im Beschwerdefall angefochtene Erledigung kann demnach keiner bestimmten Behörde zugeordnet werden, weil einerseits der Kopf das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt nennt, andererseits die Erledigung nach ihrer Fertigung "Für den Bundesminister" erlassen wurde. Abgesehen vom Kopf und der Fertigungsklausel enthält der angefochtene Bescheid weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung irgendeinen Hinweis, welcher Behörde die Erledigung zugeordnet werden kann. Da bei objektiver Betrachtung weder der im Kopf noch der in der Fertigungsklausel nur typologisch angesprochenen Behörde der Vorrang gegeben werden kann, ist es dem durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen nicht erkennbar, welcher Behörde die als Bescheid bezeichnete Erledigung zuzurechnen ist. Die Entscheidung dieser Frage darf aber in keinem Fall dem "Spürsinn" des durch den Bescheid betroffenen Adressaten überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0009).

Das bedeutet, daß bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen muß, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.

Da die im Beschwerdefall angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung nicht mit der nötigen Eindeutigkeit erkennen läßt, welcher Behörde sie zuzurechnen ist, kann sie nicht als Bescheid im Sinne der die Verfahrensvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Bestimmungen (Art. 131 B-VG iVm § 18 Abs. 4 AVG) qualifiziert werden.

Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Lösung der Frage der tatsächlichen rechtlich zuständigen Behörde wird auf die grundlegenden Ausführungen im Beschluß vom heutigen Tage Zl. 96/12/0244 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

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