VwGH Ra 2018/07/0367

VwGHRa 2018/07/036731.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. des E W, und

2. der A W, beide in P, beide vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 27. April 2018, 1) Zl. W229 2103176-1/8E (Zl. Ra 2018/07/0367),

2) Zlen. W229 2177292-2/10E, W229 2112965-1/9E (Zl. Ra 2018/07/0368), 3) Zl. W229 2105679-1/8E (Zl. Ra 2018/07/0369), 4) Zl. W229 2121985- 1/5E (Zl. Ra 2018/07/0370), und 5) Zl. W229 2122135-1/4E (Zl. Ra 2018/07/0371), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 bis 2013 (jeweils Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070367.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die fünf Verwaltungsverfahren, in denen die vorliegendenfalls angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) ergingen, behandeln die Ansprüche des Erstrevisionswerbers bzw. der Zweitrevisionswerberin im Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2009 bis 2013. Während der Erstrevisionswerber als (alleiniger) Antragsteller und Bescheidadressat in den Verfahren betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2009 bis 2012 auftrat, war die Zweitrevisionswerberin (alleinige) Antragstellerin und Bescheidadressatin in den Verfahren betreffend die Einheitliche Betriebsprämie im Jahr 2013.

2 Der Verfahrensgang der einzelnen Verfahren stellt sich so dar, dass nach Einbringung eines Mehrfachantrages-Flächen für das entsprechende Jahr durch den Erstrevisionswerber bzw. die Zweitrevisionswerberin jeweils Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) ergingen, mit denen für die jeweiligen Antragsjahre eine Einheitliche Betriebsprämie in näher bestimmter Höhe gewährt wurde. Dabei wurde ua auch die Zahl der Zahlungsansprüche (ZA), das Ausmaß der beantragten Fläche bzw. der Almfläche, das Minimum Fläche/ZA und letztlich die ermittelte Fläche festgestellt.

3 In weiterer Folge kam es in den Jahren 2010, 2012 und 2013 zu Vor-Ort-Kontrollen.

4 Die AMA erließ im Jahr 2014, jeweils bezogen auf die genannten Beitragsjahre, Bescheide, mit denen die zu Grunde liegenden Daten, insbesondere in Bezug auf die beihilfefähige Fläche korrigiert und näher errechnete Beträge vom Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin rückgefordert wurden.

5 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin erhoben jeweils Beschwerden. Bezogen auf das Verfahren betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2009 und 2010 erließ die AMA Beschwerdevorentscheidungen; der Erstrevisionswerber stellte daraufhin einen Vorlageantrag.

6 Das BVwG wies mit den nun in Revision gezogenen Erkenntnissen - bezogen auf die Jahre 2009, 2011, 2012 und 2013 - die Beschwerden jeweils als unbegründet ab. Für die Jahre 2012 und 2013 wurde dabei auch die Ansicht der AMA bestätigt, dass dem Antrag auf Kompression nicht stattgegeben werde.

7 In Bezug auf die Beschwerde betreffend das Jahr 2010 gab das BVwG - soweit hier von Interesse - mit Spruchpunkt III seines Erkenntnisses der Beschwerde des Erstrevisionswerbers teilweise statt und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung der AMA mit Abänderungen. Mit den Spruchpunkten I und II dieses Erkenntnisses wurden hingegen in Stattgebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages des Erstrevisionswerbers andere Bescheide der AMA aufgehoben.

8 Als Rechtsgrundlagen zog das BVwG dabei zum einen in allen Verfahren die Bestimmungen der Art. 7, 19 und 33ff der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31. Jänner 2009, S. 16, heran.

9 Zum anderen stützte sich das BVwG - bezogen auf das Beitragsjahr 2009 - maßgeblich auf die Art. 50f, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 geänderten Fassung und - bezogen auf die übrigen Beitragsjahre - auf die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Nachfolge-Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.

10 Die ordentliche Revision wurde jeweils nicht zugelassen. 11 Die Erkenntnisse des BVwG betreffend die Jahre 2009

bis 2011 wurden - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - weitgehend gleichlautend damit begründet, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe, nicht zu beanstanden sei. Der Erstrevisionswerber habe nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.

12 Zur verschuldensunabhängigen Rückforderung sei auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten verwiesen, einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies sei auch in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Daraus folge jedoch, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürften (vgl. dazu auch VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

13 Dieses Gebot werde durchbrochen durch den in Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliege, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

14 Weiters habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002, Strawson (Farms) Ltd., festgestellt, dass die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage seien, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstreckten sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger könnten die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellten, seien dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung gestanden, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt worden seien (§ 9 Abs. 6 INVEKOS GIS Verordnung 2011).

15 Der Erstrevisionswerber gehe zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften sei jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung habe die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung gestellt, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 habe die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung gestellt, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen habe können. Jeder Antragsteller bleibe dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen.

16 Wenn der Erstrevisionswerber einen Irrtum der Behörde darin erblicke, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt habe, übersehe er jedoch, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen habe, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verblieben (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Die Einführung des NLN-Faktors habe lediglich die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dargestellt, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit sei mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 erfolgt und erfolge laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Diesbezüglich wäre es am Erstrevisionswerber gelegen gewesen, in der Beschwerde konkret darzulegen, inwiefern daraus ein Nachteil erwachsen sei. Hinzu komme, dass die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild beruhten, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde sei darin nicht erkennbar.

17 Somit käme es vorliegend auch nicht allein aufgrund der Änderung von Messsystemen zu einer Reduktion der Almfutterflächen und es sei der vorliegenden Fall nicht mit dem dem Erkenntnis des EuGH vom 5. Juni 2014, Rs C-105/13 , zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Darin habe sich nämlich die Herabsetzung der Fläche gegenüber der für die vorausgegangenen Jahre festgestellten Fläche allein aus der Änderung der Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen ergeben. Somit sei dem Landwirt eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zu Unrecht zugewiesen worden, sei doch sein Referenzbetrag durch eine zu große Hektarzahl geteilt worden (EuGH 5.6.2014, Rs C-105/13 , Rz 51).

18 Die Erkenntnisse des BVwG betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurden damit begründet, dass die Rückforderung der Beträge auf die Abweisung der Kompression zurückzuführen sei. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht verhängt worden; es seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle auch keine zu berücksichtigende Differenzfläche festgestellt worden. Sämtliche Ausführungen in der Beschwerde (Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch Änderung der Messsystems und bei der Berechnung von Landschaftselementen, sowie Vertrauen auf die Behördenpraxis, Einführung des Hutweide-N-Faktors) gingen im vorliegenden Fall ins Leere, weil die Rückforderung in den gegenständlichen Antragsjahren nicht auf einer festgestellten Flächendifferenz beruhte, sondern auf der Abweisung des Antrags auf Kompression.

19 In weiterer Folge legte das BVwG unter Bezugnahme auf die Bescheide der AMA näher begründet dar, weshalb die Kompressionskriterien nicht erfüllt seien. Die Abweisung des Antrages auf Kompression der Zahlungsansprüche und die daraus resultierende Rückforderung sei somit jeweils zu Recht erfolgt.

20 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende Revision, die von beiden revisionswerbenden Parteien erhoben wurde und sich uneingeschränkt gegen alle genannten Erkenntnisse richtet. Die Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der genannten Erkenntnisse geltend.

21 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

22 1. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer Revision dann vor, wenn der Revisionswerber nach der Lage des Falles überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, d.h. eine Rechtsverletzung in seiner Sphäre nicht einmal möglich ist (VwGH 28.2.2018, Ra 2018/10/0028).

24 1.1. Die die Beitragsjahre 2009 bis 2012 betreffenden Erkenntnisse des BVwG je vom 27. April 2018, Zl. W229 2103176- 1/8E, Zlen. W229 2177292-2/10E, W229 2112965-1/9E, Zl. W229 2105679-1/8E und Zl. W229 2121985-1/5E, entschieden nur über Beschwerden des Erstrevisionswerbers. Umgekehrt wurde mit dem das Beitragsjahr 2013 betreffenden Erkenntnis des BVwG vom 27. April 2018, Zl. W229 2122135-1/4E, nur über eine Beschwerde der Zweitrevisionswerberin entschieden.

25 Die vorliegende Revision wurde - ohne nähere Darstellung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin - von beiden revisionswerbenden Parteien erhoben und richtet sich gegen alle fünf genannten Erkenntnisse. Es ist aber nicht erkennbar und wird auch nicht vorgebracht, dass die erstgenannten vier Erkenntnisse Rechte der Zweitrevisionswerberin und das letztgenannte Erkenntnis Rechte des Erstrevisionswerbers verletzen könnten. Bereits aus diesem Grund war deren Revision in diesem Umfang jeweils zurückzuweisen.

26 1.2. Die Revision richtet sich auch gegen die Spruchpunkte I und II des Erkenntnisses des BVwG vom 27. April 2018, Zlen. W229 2177292-2/10E, W229 2112965-1/9E, mit denen dem Begehren des Erstrevisionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen worden war.

27 Auch hier kommt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Erstrevisionswerbers nicht in Frage, weshalb seine Revision in diesem Umfang bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war.

28 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

29 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

30 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

31 3. Die Revision führt in der Zulassungsbegründung aus, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung "zum oben bei Punkt 2. Vorgebrachten in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-105/13 " bzw. habe das BVwG das Vorbringen falsch beurteilt und das Urteil nicht angewandt. Es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, ob die Zahlungsansprüche und die Werte der Zahlungsansprüche neu zu berechnen seien, wenn sich Änderungen im Messsystem ergäben.

32 3.1. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

33 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN).

34 3.2. Die Zulassungsbegründung nennt zwei rechtliche Aspekte, zu denen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Zum einen fehle diese "zum oben bei Punkt 2. Vorgebrachten in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-105/13 ".

35 Soweit in der Zulassungsbegründung auf andere Teile der Revision ("zum oben bei Punkt 2. Vorgebrachten") verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf andere Unterlagen oder auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich und ihm nicht weiter nachzugehen ist (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2017/17/0035; 4.10.2016, Ra 2016/16/0088, mwN; 19.3.2015, Ra 2015/16/0016).

36 Schon daran scheitert die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit der erstgenannten Fragestellung; dazu kommt, dass auch der allgemein gebliebene Hinweis auf das Urteil des EuGH keinesfalls ausreicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.

37 3.3. Dies gilt auch für die zweite in den Zulassungsgründen angedeutete Fragestellung, ob die Zahlungsansprüche und die Werte der Zahlungsansprüche neu zu berechnen seien, wenn sich Änderungen im Messsystem ergäben.

38 3.3.1. Die angefochtenen Erkenntnisse gehen jeweils mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Arten der Messung der beihilfenfähigen Fläche, wie die Beurteilung durch genauere Orthofotos und die Einführung des NLN-Faktors, um keine Änderungen im Messsystem, sondern lediglich um die Möglichkeit der genaueren Messung mit neuen Hilfsmitteln handelte.

39 Dass diese Beurteilung der genannten Messmethoden durch das BVwG unrichtig wäre, wird in den Zulässigkeitsbehauptungen der Revision nicht ins Treffen geführt.

40 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die die revisionswerbenden Parteien formulieren, setzt aber das Vorliegen einer anderen Beurteilung der genannten Messmethoden voraus, ohne dies näher auszuführen; sie geht offenbar von rechtlich relevanten Änderungen im Messsystem aus und mahnt im Falle ihres Vorliegens eine gänzliche Neuberechnung der Zahlungsansprüche und ihrer Werte ein.

41 Insofern entfernt sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aber von den relevanten und - in den Zulässigkeitsbehauptungen - unbestritten gebliebenen Annahmen der angefochtenen Erkenntnisse. Die Frage, wie bei Vorliegen solcher behaupteter relevanter Änderungen im Messsystem korrekt vorzugehen wäre, wurde in den angefochtenen Erkenntnissen gar nicht behandelt. Das Schicksal der Revision hängt daher nicht von dieser Rechtsfrage ab.

42 3.3.2. Die angefochtenen Erkenntnisse beschäftigten sich mit der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge auf der Rechtsgrundlage ua des Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. des Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Weder die Zulassungsbegründung noch die weitere Revisionsbegründung nehmen auf die hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen in irgendeiner Form Bezug; so wird weder näher dargelegt, dass die genannten Rechtsvorschriften unrichtig angewandt, noch dass andere Bestimmungen der genannten Verordnungen zu Unrecht nicht angewandt worden seien.

43 Die einzige "rechtliche" Bezugnahme in der Zulässigkeitsbegründung stellt der Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Juli 2014, C-105/13 , dar; diesbezüglich heißt es, das BVwG habe es falsch beurteilt bzw. "nicht angewandt".

44 Mit dieser allgemein gebliebenen Behauptung wird die Revision aber der aus § 28 Abs. 3 VwGG abgeleiteten Anforderung nicht gerecht, in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision konkret bezogen auf den vorliegenden Fall darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung vom genannten Urteil bzw. von der Rechtslage abweicht. Auch der anschließend formulierten abstrakten Rechtsfrage nach der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen bzw. deren -werten fehlt jeder Bezug zum konkret vorliegenden Fall.

45 4. Ergänzend wird bemerkt, dass sich die mit den angefochtenen Erkenntnissen ausgesprochene bzw. bestätigte Rückforderung für die Jahre 2012 und 2013 allein auf die Abweisung des Antrags auf Kompression stützte. Eine Bezugnahme auf diesen rechtlichen Aspekt findet sich in den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen der Revision aber nicht.

46 Damit wird aber auch nicht dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision gegen diese beiden Erkenntnisse von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824, 0825, mwN).

47 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

48 6. Die Revision war daher zurückzuweisen.

49 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 31. Jänner 2019

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