Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Mai 2016 - mit dem der Mitbeteiligte der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes schuldig erkannt, über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- auferlegt worden war - auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision durch den Mitbeteiligten wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG nicht zulässig sei.
Das Gericht gelangte, gestützt auf die näher wiedergegebenen Gründe des Erkenntnisses vom 18. Mai 2004, 2002/17/0156, zum Ergebnis, dass auch im Revisionsfall keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei, da eine Überschreitung der höchstzulässigen Parkdauer zum festgestellten Tatzeitpunkt nicht erfolgt sei. Bei Einhaltung der Parkzeitbeschränkung habe die abgabepflichtige Partei keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten. Da somit keine Verkürzung der Parkometerabgabe bewirkt worden sei, sei das angefochtene Straferkenntnis mangels Vorliegen der objektiven Tatseite der "angeschuldeten" Verwaltungsübertretung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, gegen eine Entscheidung sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Entscheidung folge vielmehr der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision des Magistrates der Stadt Wien als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde legt nach Angaben zur Rechtzeitigkeit, der Darstellung des Sachverhaltes, der Erklärung des Umfanges der Anfechtung und der näheren Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abschließend ihre Zulässigkeit wie folgt dar:
"V. Die Revision wird entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts aus folgenden Gründen für zulässig erachtet:
Die mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts oben dargestellte Rechtsauffassung weicht einerseits eindeutig von den Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 30.4.2002 Zl. 98/17/0167 und vom 16.11.1998, Zl. 94/17/0009 (wiederholt im Erkenntnis vom 30.4.2002, Zl. 98/17/0166) ab und fehlt andererseits zu dem konkreten Sachverhalt eine solche, weshalb die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt."
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit der Revision dargebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. November 2015, Ra 2015/16/0107, und vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0086). Der bloße Hinweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe darzutun (vgl. etwa den zitierten Beschluss vom 25. November 2015 mwN). Ebenso wenig genügen dem besagten Erfordernis der Darlegung der Gründe die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit oder ein Hinweis auf diese Ausführungen (vgl. etwa den Beschluss vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/06/0001) oder ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision (vgl. etwa die Beschlüsse vom 21. April 2015, Ro 2015/02/0013, sowie vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0036, jeweils mwN).
5 Die vorliegende Revision beschränkt sich darauf, unter Verweis auf eine "oben dargestellte Rechtsauffassung" ein Abweichen von "Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" in Erkenntnissen des Gerichtshofes sowie ein Fehlen von Rechtsprechung zum vorliegenden Sachverhalt zu behaupten, womit entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine konkreten Rechtsfragen dargelegt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2016
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