VwGH Ra 2017/17/0824

VwGHRa 2017/17/08249.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision 1. des M D und 2. der U G s.r.o., beide vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Juli 2017, VGW-002/079/7470/2016-1 und VGW- 002/V/079/7472/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170824.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Für die Zulässigkeit der Revision ist allein die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0101, mwN). Eine solche Zulässigkeitsbegründung enthält die vorliegende außerordentliche Revision nicht.

5 Auch mit den unsubstantiierten einleitenden Ausführungen der Revision, es gebe keine Judikatur "die entgegen der Bestimmung des § 44 AVStG eine Bestrafung ohne Benennung des Tatzeitpunktes/Tatzeitraumes zulässt", und "zur Frage eines Bestrafungsexzesses", sowie, dass die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht "zur EU-rechtlich möglichen Anwendung des Glücksspielgesetz (...) erheblich von der Entscheidung des EuGh vom 14.06.2017" abweiche, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

6 Für die Zulässigkeit einer Revision ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0115, mwN).

7 Die vorliegende Revision erfüllt die genannten Zulässigkeitsanforderungen einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Sie war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2017

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