VwGH Ra 2018/10/0028

VwGHRa 2018/10/002828.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des J H in G, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. November 2017, Zl. LVwG- 2017/41/2374-6, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Eduard Wallnöfer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8), den Beschluss gefasst:

Normen

ForstG 1975 §19 Abs4 Z2;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100028.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. November 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2017, durch den der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG) die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 278/1 der KG G. im Ausmaß von 1.559 m2 (dauernde Rodefläche) zum Zweck der Verbesserung bzw. Verlegung des bestehenden Schiweges "G." erteilt worden war, ab, wobei die Revision nicht zugelassen wurde.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, die beantragte Rodefläche sei mit verschiedenen Einforstungsbzw. Servitutsrechten belastet, welche allerdings in Folge der beantragten Rodung "nicht nennenswert geschmälert bzw. beeinträchtigt" würden; eine Gefährdung der Bezugsrechte (auch zugunsten der Liegenschaft des Revisionswerbers) sei "auch unter Annahme ungünstiger Umstände auszuschließen". Eine Beeinträchtigung seiner Holzbezugs- und Weiderechte habe auch der Revisionswerber nicht behauptet.

3 Die Liegenschaft des Revisionswerbers (Gst 49) sei mit agrarbehördlichem Bescheid vom 2. Jänner 2001 in die Bringungsgemeinschaft G.-Weg einbezogen worden; das durch die Weganlage erschlossene Gst 49 sei der gegenständlichen Rodefläche vorgelagert. Auch das von der Rodung betroffene Grundstück sei an der Bringungsgemeinschaft G.-Weg anteilsberechtigt. Die Zufahrt zum Vorhabensgebiet (über die Bringungsanlage G.-Weg) erfolge aber nirgends über Grundeigentum des Revisionswerbers.

4 2. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind u.a. Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach der hg. Rechtsprechung liegt ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer Revision dann vor, wenn der Revisionswerber nach der Lage des Falles überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, d.h. eine Rechtsverletzung in seiner Sphäre nicht einmal möglich ist (vgl. etwa die Nachweise bei Mayer/Muzak, B-VG5 Anm. II zu § 34 VwGG).

6 3. Ausgehend von den oben (Rz 2 und 3) wiedergegebenen, nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes kommt eine Parteistellung des Revisionswerbers in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossenen Rodungsverfahren nur nach § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG in Betracht, somit im Rahmen seiner dinglichen Berechtigung "an der zur Rodung beantragten Waldfläche"; zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der hg. Rechtsprechung auch Einforstungsberechtigten die Stellung von dinglich Berechtigten nach dieser Bestimmung zukommt (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 Anm. 10, E 1 zu § 19).

7 4. Mit Blick auf den Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) behauptet der Revisionswerber, in seinen subjektiven Rechten "auf Nichterteilung einer Rodungsbewilligung, auf eine gesicherte Zufahrt zum Rodungsgebiet" und "auf eine ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung" beeinträchtigt zu sein.

8 Damit stimmen die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision insofern überein, als darin ausschließlich - wie schon in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2017 - die Frage der Zulässigkeit der Verwendung der Bringungsanlage G.-Weg vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Tiroler Güter - und Seilwege - Landesgesetzes 1970 thematisiert und in diesem Zusammenhang ein Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird.

9 5. Nach diesem Vorbringen des Revisionswerbers kommt allerdings eine Verletzung in der dem Revisionswerber nach § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG zukommenden Rechtsposition - nämlich seines subjektiven öffentlichen Interesses an der Walderhaltung infolge seiner dinglichen Berechtigung an der Rodungsfläche (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090) - von vornherein nicht in Betracht.

10 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte