BVwG W229 2105679-1

BVwGW229 2105679-127.4.2018

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2105679.1.00

 

Spruch:

W229 2105679-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 01.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX und XXXX .

 

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.778,71 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 130,08 ha, davon 111,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 130,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 130,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

 

3. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.

 

4. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft XXXX ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser berücksichtigt werde.

 

5. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.

 

6. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.765,48 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,35 ha, davon 87,07 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 105,35, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,35 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Es erfolge keine Rückforderung, weil der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

 

7. Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 29.01.2014 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.390,21 gewährt und EUR 1.388,50 rückgefordert. Dabei wurden 116,82 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,35 ha, davon 87,07 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 105,35, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,35 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA positiv beurteilt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2014 fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 26.09.2014 und brachte zusammengefasst vor, die angebliche Rückforderung sei nicht hinreichend bestimmt bzw, unbegründet. Es sei weder ersichtlich, noch nachvollziehbar, warum sich angeblich die beantragte Fläche von ehemals (Bescheid EBP 30.12.2011) 130,08 auf angeblich 105,35 verringert hätte bzw. die anteilige Almfläche von 111,80 auf 87,07 ha. Dies umso mehr, als die angebliche VOK und VWK (so die Tabelle auf Seite 2 im bekämpften Bescheid) sogar mehr Fläche (110,64 ha bzw. 92,36 ha Almfutterfläche) ergeben habe. Der Einschreiter beantrage die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (§ 8i MOG). Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde (vgl. dazu etwa Artikel 80 Abs 3 Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2011 vom 30.12.2011 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2012 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen.

 

Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 - bzw. hat eine solche überhaupt stattgefunden, den der Bescheid spricht von "interner Überprüfung oder VOK" und ist damit nicht nachvollziehbar, willkürlich und unbestimmt - rückwirkend bis 2011 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er stelle den Antrag, ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen (inbs. Auch Hofkarte in Farbe), Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

 

Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort- Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter- Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 R SV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art 6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum. Der bekämpfte Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Einschreiter eine Einheitliche Betriebsprämie 2011 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 130,08 ha zugesprochen werde, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest € 9.416,49.

 

9. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

 

10. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 31.01.2018 einen Antrag auf Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde.

 

11. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 21.02.2018 zum Beschwerdevorbringen mit, dass mit Bescheid vom 30.12.2011 dem Beschwerdeführer 131,00 ZA zugeteilt und 130,08 ZA ausbezahlt worden seien. Es sei eine Kompression der ZA durchgeführt worden.

 

Folgende ZA seien zur Kompression im AJ 2011 herangezogen worden:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 seien dem Beschwerdeführer 106,07 ZA zugeteilt und 105,35 ZA ausbezahlt worden. Es sei bereits in den Vorjahren weniger Fläche ermittelt worden und daher sei es zur Aufspaltung bzw. teilweisen Nichtnutzung der ZA Gruppen gekommen. Es sei auch zu einer Änderung des ZA - Wertes gekommen, da auf weniger ZA komprimiert worden sei.

 

Im Zuge dieses Bescheides sei die anteilige Almfutterfläche von 111,80 ha auf 92,36 ha reduziert worden. Es sei keine Rückforderung erfolgt, da der zurückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lieg. (Abfall der ZA Anzahl, jedoch Erhöhung des ZA - Wertes) Folgende ZA seien zur Kompression im AJ 2011 herangezogen worden:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Mit Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 seien dem Beschwerdeführer 105,36 ZA zugeteilt und ausbezahlt worden. Im Zuge dieses Bescheides seien keine weiteren Flächenänderungen ausgesprochen worden. Vergleicht man den Bescheid vom 30.12.2011 mit dem Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 (unter der Berücksichtigung der ZA Änderungen aus den Vorjahren) sei es im Zuge dieses Bescheides zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 1.388,50 gekommen. Folgende ZA seien zur Kompression im AJ 2011 herangezogen worden:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

12. Mit Stellungnahme vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, alle bekämpften Antragsjahre 2009-2013 seien aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes neu zu berechnen. Wie bei allen Landwirten sei auch beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen. Hätte damals die AMA eine geringere Zahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Hätte die Behörde ehemals bereits mit genaueren Orthofotos gearbeitet bzw. damals den NLN-Faktor eingeführt, wäre bei richtiger Flächenzugrundelegung nur der Wert des Zahlungsanspruches nach oben gegangen. Das Argument hätten jedoch die Behörden/Gerichte bisher nicht aufgegriffen. Dass sich die Messmethoden verbesserten bzw. überhaupt erst später 10%ige Messschritte durch Einführung des NLN-Faktors hinzugekommen seien, könne nicht zum Nachteil der Landwirte gereichen. Es sei keine Flächensanktion oder Rückforderungen oder nicht genutzte oder verfallene Zahlungsansprüche zu verhängen. Das alles werde mittlerweile durch ein Erkenntnis des EuGH gestützt (Rs C-105/13 vom 05.06.2014) Darin sei ausgeführt, dass die entsprechenden EU-Verordnungsbestimmungen so auszulegen seien, dass die Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftliche Partiellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei. Auch für den Beschwerdeführer habe das zu gelten. Die Messmethoden hätten sich in den Jahren seit 2000 geändert, dies ergebe sich aus der beigelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

 

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

 

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

 

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

 

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

 

"Artikel 7

 

Modulation

 

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu

 

gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden

 

jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

 

a) 2009 um 7 %,

 

b) 2010 um 8 %,

 

c) 2011 um 9 %,

 

d) 2012 um 10 %.

 

(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über

 

300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben. [...]

 

Artikel 19

 

Beihilfeanträge

 

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

 

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

 

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

 

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

 

Artikel 33

 

Zahlungsansprüche

 

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

 

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

 

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

 

[...],

 

erhalten haben.

 

[...].

 

Artikel 34

 

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

 

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

 

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

 

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

 

[...].

 

Artikel 35

 

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

 

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

 

[...]."

 

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

 

" Artikel 2

 

Begriffsbestimmungen

 

[...]

 

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

 

[...]

 

Artikel 11

 

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

 

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

 

[...]

 

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

 

[...]

 

Artikel 12

 

Inhalt des Sammelantrags

 

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

 

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

 

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

 

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

 

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

 

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

 

[...]

 

Artikel 25

 

Rücknahme von Beihilfeanträgen

 

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

 

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

 

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

 

[...]

 

Artikel 55

 

Nichtanmeldung aller Flächen

 

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

 

[...] Artikel 57

 

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

 

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

 

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

 

--ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

 

--liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

 

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

 

[...]

 

Artikel 58

 

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

 

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

 

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

 

[...]

 

Artikel 73

 

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

 

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

 

[...]

 

Artikel 80

 

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

 

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

 

[...]

 

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

 

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

 

3.2.2. Daraus ergibt sich für die eingebrachte Beschwerde:

 

Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Bescheid eine Rückforderung vorgeschrieben. Diese gründet sich einerseits - wie sich aus der Aktenlage ergibt - auf die rückwirkende Almflächenkorrektur auf der Alm mit der BNr. XXXX von 164,93 ha auf 118,70 ha. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden auf der genannten Alm 129,99 ha festgestellt und konnte somit nur das beantragte Flächenausmaß von 118,70 ha zugrunde gelegt werde. Eine Differenzfläche ergab sich daraus - wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist- nicht. Im Vergleich zum Bescheid vom 30.12.2011 hat sich die beantragte Fläche von 130,08 ha auf 105,35 ha reduziert und musste aus diesem Grund angepasst werden. Andererseits ergibt sich aus der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme der AMA, dass es aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche aus den Vorjahren zu einer Änderung im angefochtenen Bescheid gekommen ist.

 

Die Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auf Zahlungsanspruchsnummern. Die Beschwerde richtet sich gemäß ihrem Inhalt vielmehr gegen eine Kürzung und Verpflichtung zur Rückzahlung der Einheitlichen Betriebsprämie. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliches diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere und war darauf nicht näher einzugehen. Weiters entspricht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Modulation den Vorgaben des Art. 7 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 und war somit nicht zu beanstanden.

 

Soweit sich die Beschwerde gegen die verschuldensunabhängige Rückforderung richtet darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

 

Dieses Gebot wird durchbrochen durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

 

Ebenso wenig ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).

 

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht er jedoch, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Die Einführung des NLN-Faktors stellte lediglich die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Diesbezüglich wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, in der in der Beschwerde konkret darzulegen, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild beruhen, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

 

Somit kam es vorliegend auch nicht allein aufgrund der Änderung von Messsystemen zu einer Reduktion der Almfutterflächen und ist der vorliegenden Fall nicht mit dem dem. Erkenntnis des EuGH vom 05.06.2014, Rs C-105/13 , zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Darin ergab sich nämlich die Herabsetzung der Fläche gegenüber der für die vorausgegangenen Jahre festgestellten Fläche allein aus der Änderung der Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen. Somit wurde dem Landwirt eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zu Unrecht zugewiesen, wurde doch sein Referenzbetrag durch eine zu große Hektarzahl geteilt (EuGH vom 05.06.2014, Rs C-105/13 , Rz 51). Ausschließlich für diese Fallkonstellation sprach der EuGH in dem zit. Erkenntnis in Rz 59 aus, dass "Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde".

 

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

 

Der angeführte Bericht des Rechnungshofs, als Institution zur Gebarungskontrolle, ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde aufzuzeigen, da solchen Berichten kein rechtsverbindlicher Charakter zu kommt (vgl. Art. 122f B-VG).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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