Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
MOG 1985 §19 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
MOG 1985 §19 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Berufungen des Beschwerdeführers gegen im Einzelnen näher angeführte erstinstanzliche Bescheide betreffend die Betriebsprämie für die Jahre 2006 bis 2009 teilweise statt und sprach aus, dass gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Flächenabweichung der anteiligen Futterflächen der V.-Alm bis zu einem Gesamtflächenausmaß von 483 ha keine Flächensanktion verhängt werde (Spruchpunkt 2); für das Jahr 2005 wurde der Berufung Folge gegeben und der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 3 wies die belangte Behörde die Berufung betreffend das Antragsjahr 2010 ab. Mit Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde weiter aus, dass die Berechnung des genauen Prämienbetrages der einheitlichen Betriebsprämie der Antragsjahre 2006 bis 2009 unter Berücksichtigung von Spruchpunkt 2 gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde.
1.2. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und der als maßgebend angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde hinsichtlich der hier im Beschwerdeverfahren maßgebenden Antragsjahre 2006 bis 2009 aus, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 29. Juni und 23. Juli 2010 die beihilfefähige Futterfläche der V.-Alm ermittelt worden sei. Für das Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer eine Fläche von 522 ha beantragt, die ermittelte Futterfläche betrage 242,35 ha; für die Antragsjahre 2007 bis 2009 habe der Beschwerdeführer jeweils eine Fläche von 522 ha beantragt und betrage die ermittelte Futterfläche für 2007 242,35 ha, für 2008 230,81 ha und für 2009 219,82 ha. Im Zuge des Parteiengehörs sei vorgebracht worden, dass einzelne Schläge zusätzlich als Futterfläche einzubeziehen wären. Auch wenn diese Flächen sich vom umgebenden dichten Baumbewuchs abgrenzen würden, liege das Futtermittelausmaß dennoch unter 20 %, sodass diese Teilflächen nicht einbezogen werden könnten. Die vom AMA Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen der V.-Alm vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der - unter Außerachtlassung der nicht beihilfefähigen Flächenelemente - für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien somit für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Der belangten Behörde lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis und die Feststellungen des Kontrollorgans nicht korrekt wären. Auf Grund der genauen Vermessungen einer fachlich kompetenten Überprüfung durch die Prüfer vor Ort bestünde kein Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien 48 Schläge gebildet worden, unter Außerachtlassung der unproduktiven Flächen(-teile) digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche ermittelt worden. Mangels ausreichend konkreter Angaben durch den Beschwerdeführer bzw. den Almverantwortlichen, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man zu welchen konkreten anderen Ergebnissen hätte kommen müssen, seien daher die Vor-Ort-Kontrolle-Feststellungen entsprechend der fachlich kompetenten Überprüfung der Prüfer vor Ort herangezogen werden. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen, da keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können. Die auch vom beigezogenen Sachverständigen ausgeführte Thematik der Erhöhung der Almfutterflächen nach 2001 durch die Sturmschäden 2002 berühre nicht die Feststellung anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2010, da hier nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle 2001 abgestellt, sondern eine originäre Futterflächenfeststellung vorgenommen werde.
Zur Anwendung der Flächensanktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte die belangte Behörde aus, dass nach Art. 68 der Verordnung die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hätte oder auf andere Weise belegen könne. In diesem Zusammenhang sei unter anderem vorgebracht worden, dass am 29. August 2001 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, bei der für die V.-Alm eine Futterfläche von 483 ha ermittelt worden sei. Bis einschließlich MFA 2006 sei daraufhin das bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß der V.-Alm mit 483 ha beantragt worden, ab dem MFA 2007 sei infolge Einbeziehung der VB.- Alm die Almfutterfläche auf 522 ha erhöht worden. In dem Maße, in dem der Beschwerdeführer sich bei der Beantragung der Almfutterflächen auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2001 berufen habe, könne in den Antragsjahren 2006 bis 2009 von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werden. Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der VB.-Alm korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen der VB.-Alm keine Schuld treffe. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben der Landwirte. Es habe daher in den Antragsjahren 2006 bis 2009 der Mangel des Verschuldens nur teilweise hinsichtlich der "ursprünglichen" V.-Alm bewiesen werden können.
Zur Thematik der fehlenden Hofkarte verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der INVEKOS-GIS-Verordnung 2004, wonach die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte dem Antragsteller lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen diene und das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge habe, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen werde. Soweit auf die Vor-Ort-Kontrolle 2001 Bezug genommen werde, sei anzumerken, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei, sodass darauf nicht näher einzugehen gewesen sei.
Zu dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus, dass Kürzungsbestimmungen nicht darauf abstellen würden, ob dadurch ein Vorteil erwirkt werde.
Betreffend das Antragsjahr 2010 erachtete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "2010 weniger als im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007 aufgetrieben habe" und die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Kompression im Antragsjahr 2010 nicht erfüllt seien.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zu den Spruchpunkten 2. und 4. des angefochtenen Bescheides:
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 10. Oktober 2011 dargelegt, dass die Behörde bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden eindeutigen Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0234).
Diesen rechtlichen Vorgaben genügt der auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 gestützte, oben wiedergegebene Spruch der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht: Ausgehend von der Formulierung im Spruchpunkt 2, wonach hinsichtlich der Flächenabweichung der anteiligen Futterflächen der V.-Alm bis zu einem Gesamtflächenausmaß von 483 ha keine Flächensanktion verhängt werde, erweist sich dieser Spruchpunkt als missverständlich. Der Ausspruch über die Sanktionslosigkeit von Teilen der Flächen ist mangels eindeutiger Vorgaben der in Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse in Zusammenhalt mit Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung undeutlich im Sinne des § 19 Abs. 3 MOG. Er lässt nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen welche Flächenabweichung bei einzelnen Grundflächen zur Anwendung des Art. 68 der genannten Verordnung bzw. was unter der Nichtanwendung des Art. 68 der genannten Verordnung "bis zu einem Gesamtflächenausmaß" zu verstehen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher in den Spruchpunkten 2. und 4. wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
2.2. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0113, verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen dieser Fragen auseinandergesetzt. Es gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, über den mit dem bereits zitierten Erkenntnis zu entscheiden war, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Im Übrigen macht er zur Begründung der belangten Behörde das Antragsjahr 2010 betreffend, wonach die nicht vollständige Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie aus einer im Verhältnis zu seinen verfügbaren ZA zu geringen beihilfefähigen Flächen resultiere, keine Ausführungen.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, welcher Bewuchs auf der V.-Alm vorgeherrscht habe, ist dies nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer unterlässt es nämlich darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein Vorbringen zum Ausmaß des Bewuchses.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde hätte aufgrund der Argumente des Sachverständigen Dr. B. eine neuerliche Begutachtung vornehmen müssen, zeigt er die Relevanz dieses Vorbringens aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen nicht auf.
Nachdem der Beschwerdeführer die Nichtanerkennung der Kompression in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, war darauf auch nicht einzugehen.
Wenn der Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, zitiert, ist er darauf zu verweisen, dass für das gegenständliche Antragsjahr 2010 die Behörde die Bestimmung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 nicht angewendet hat. Die ebenfalls zitierten Erkenntnisse jeweils vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/17/0223, und Zl. 2011/17/0224, sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die zu vergleichenden Sachverhalte höchst unterschiedlich sind. In den beiden zitierten Erkenntnissen war zu klären, ob und inwieweit Flächenangaben von einzelnen Antragsjahren von Ergebnissen von zuvor durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen abgewichen sind. Solche Fragen stellten sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht.
Die Beschwerde war daher im Spruchpunkt 3. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.0. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 7. Oktober 2013
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