Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs1 litd;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs1 litd;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs1 litd;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs1 litd;
AVG §52;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26. Mai 2010 wurde der Bescheid dieser Behörde vom 20. Dezember 2005 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung derselben abgewiesen werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf den bereits überwiesenen Betrag von EUR 3.653,36 zu dessen Rückzahlung verhalten. Unter einem erfolgte eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers. Aus der Begründung ergibt sich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 16. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen festgestellt worden seien, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne. Einer diesbezüglichen Tabelle lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 42,07 ha beantragt habe, jedoch nur eine Fläche von 32,52 ha ermittelt worden sei.
1.2.1. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 24. Februar 2010 änderte dieser seinen Bescheid vom 29. März 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde; unter Berücksichtigung eines bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.652,21 ergebe sich eine Rückforderung in dieser Höhe. Unter einem erfolgte eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass anlässlich der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 16. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Der diesbezüglichen Tabelle in der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 42,07 ha beantragt habe, wobei jedoch nur eine Fläche von 32,53 ha als ermittelt anzusehen sei.
1.2.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. Juli 2010 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 122,41 zustehe; im Hinblick auf den bisher gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 200,-- sei ein Betrag in der Höhe von EUR 77,59 zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher rückgefordert werde. Auch hier stellte die Behörde begründend wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ab.
1.3.1. Mit dem Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. April 2010 sprach dieser in Abänderung seines Bescheides vom 28. Dezember 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde; der bereits überwiesene Betrag von EUR 5.198,04 werde nunmehr zurückgefordert. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt. Begründend verwies die Behörde wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 16. September 2009, bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Tabelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 42,07 ha beantragt habe, wobei jedoch nur eine Fläche von 32,53 ha habe ermittelt werden können.
1.3.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. Juli 2010 sprach dieser aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von (nur) EUR 69,10 zustehe. Es sei bisher ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 250,-- gewährt worden, wovon EUR 180,90 zu Unrecht ausbezahlt worden seien, welche zurückgefordert würden. Auch hier bezog sich die Behörde wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle.
1.4.1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA sprach weiters mit Bescheid vom 28. Juli 2010 in Abänderung seines Bescheides vom 30. Dezember 2008 hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde. Der bereits überwiesene Betrag von EUR 5.198,04 werde nunmehr zurückgefordert. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet. Auch hier stellte die Behörde entscheidungswesentlich wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 16. September 2009 ab, bei der Flächenabweichungen von über 30 % festgestellt worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Tabelle ergibt sich hier (wiederum), dass der Beschwerdeführer 42,07 ha seinem Antrag zugrunde gelegt habe, jedoch nur eine Fläche von 32,53 ha habe ermittelt werden können.
1.4.2. Weiters sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit dem Bescheid vom - gleichfalls - 28. Juli 2010 aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag von (nur) EUR 69,20 zustehe; dem Beschwerdeführer sei bisher ein zusätzlicher Beihilfebetrag von EUR 250,-- gewährt worden, wovon der Betrag von EUR 180,80 zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Der zu Unrecht ausbezahlte Betrag werde rückgefordert. Begründend stellte die Behörde wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ab.
1.5. Weiters sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit Bescheid vom 26. Mai 2010 in Abänderung seines Bescheides vom 20. Dezember 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 3.417,97 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 5,270,48 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 1.852,51. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet. Begründend stellte die Behörde (wiederum) auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 16. September 2009 ab, bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 40,68 ha beantragt habe, jedoch nur eine solche von 35,88 ha habe ermittelt werden können.
1.6. Schließlich sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit Bescheid vom 27. April 2011 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 4.655,39 gewährt werde, wobei auch hier eine Berechnung der Zahlungsansprüche erfolgte. Aus der diesbezüglichen Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 35,70 ha seinem Antrag zugrunde gelegt habe und eine Fläche in diesem Ausmaß auch habe ermittelt werden können.
1.7. Der Beschwerdeführer berief gegen alle genannten Bescheide. Hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2009 führte er in seinen Berufungen im Wesentlichen übereinstimmend aus, eine Flächenermittlung mittels INVEKOS-GIS sei ihm erst ab Erhalt der Luftbilder im August 2008 möglich gewesen. Auf Grund der Komplexität bedingt durch die schwierige Flächenermittlung ohne Luftbild, die auch vom Prüforgan angemerkt worden sei, sei es ihm unmöglich gewesen, genaue Flächenangaben, insbesondere in den Hutweiden für die Jahre 2005 bis 2008 anzugeben, weil keine Luftbilder vorhanden gewesen seien. Erst mit dem Vorhandensein der Luftbilder habe er die Fläche reduziert und der tatsächlichen Bewirtschaftung angepasst. Am größten sei die Abweichung hinsichtlich eines näher genannten Feldstückes gewesen, wo eine Flächenermittlung ohne Luftbilder äußerst schwierig gewesen sei. Es habe sich dort um eine Hutweidenutzung gehandelt, weshalb ständig Bäume und Sträucher entnommen worden seien. Da der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass wesentlich mehr Futterfläche vorhanden sei, beantrage er eine Nachkontrolle der Flächen.
Hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 verwies der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf, dass bei der Berechnung dieser Prämie die Nachkontrolle aus dem September 2010 nicht berücksichtigt worden sei; durch diese Überprüfung habe sich die anerkennbare Fläche um 2 ha erhöht. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der Flächen auf Grund der besonderen topographischen Gegebenheiten sowie der fehlenden Karten.
1.8.1. Mit Schreiben vom 25. August 2011 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen entscheidungswesentlich vor, am 28. September und am 5. Oktober 2010 habe eine Nachkontrolle stattgefunden, bei der folgende Flächen ermittelt worden seien:
Jahr | Beantragte Futterfläche | Ermittelte Futterfläche |
2005 | 42,07 ha | 33,96 ha |
2006 | 42,07 ha | 34,09 ha |
2007 | 42,07 ha | 34,09 ha |
2008 | 42,07 ha | 34,09 ha |
2009 | 40,68 ha | 35,88 ha |
Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde beabsichtige, der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie dieses Nachkontrollergebnis zugrunde zu legen.
Weiters wurde ein Vermerk des Prüfers aus dem Ergänzungsblatt der Nachkontrolle wiedergegeben, aus dem sich unter anderem ergibt, dass sich hinsichtlich näher angeführter Grundstücke die Grundstücksanteilsflächen vom Mehrfachantrag des Jahres 2008 zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 - wie näher ausgeführt wird - deutlich verringert hätten. Dadurch komme es "bei der Historie" zu einer höheren Differenz. Es seien auch zusätzliche Weideflächen auf den beantragten Grundstücken festgestellt worden. Die auf der Hofkarte ersichtliche Überschirmung bestehe hauptsächlich aus Lärchenwiese und Erlen, wobei der Erlenbestand seit 2006 zum Teil zurückgeschnitten worden sei. Da es sich um unförmige, komplexe und steile Flächen gehandelt habe, sei es für den Landwirt vor dem Jahre 2009 schwierig gewesen, ohne Hofkarte eine exakte Flächenangabe durchzuführen.
Die Behörde führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer mehrere Grundstücke bzw. Nutzflächen nicht beantragt habe, obwohl diese von seinem Betrieb bewirtschaftet worden seien. Die nichtbeantragten Futterflächen könnten jedoch bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nicht berücksichtigt werden.
Zu den Flächenangaben der betreffenden Jahre werde um Mitteilung ersucht - so die Behörde in dem erwähnten Vorhalt vom 25. August 2011 weiters -, auf welchen konkreten Unterlagen und Daten die beantragten Flächenausmaße basierten. Sollten die Angaben auf eine Flächenermittlung der Agrarbezirksbehörde gründen, werde um detaillierte Erläuterung der erfolgten Ermittlungsschritte und der Vermessung ersucht. Soweit die Flächenermittlung durch das Kontrollorgan bezweifelt würde, werde der Beschwerdeführer aufgefordert zu präzisieren, warum und in welchem Ausmaß die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprächen. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben durch entsprechende Beweise zu belegen, bloße Behauptungen könnten nicht als Nachweis der "unterstellten Umstände" akzeptiert werden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachantrages für das Jahr 2010 die Flächen annähernd auf das im Prüfbericht festgestellte Ausmaß reduziert habe.
1.8.2. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Schreiben vom 25. September 2011. In diesem führte er aus, im Zuge der Nachkontrolle sei am 28. September 2010 eine Flächenermittlung mittels GPS-Vermessung durchgeführt worden, wobei laut Prüfbericht ein Flächenausmaß von 37,67 ha festgestellt worden sei. Dieses Ergebnis werde von ihm akzeptiert. Im Schreiben der belangten Behörde sei für das Jahr 2009 der Wert der Erstkontrolle mit 35,88 ha angeführt worden, was nicht den Tatsachen entspreche.
Ausgehend vom Prüfergebnis des 28. September 2010, bei dem 37,67 ha Fläche festgestellt worden seien, sei es dem Beschwerdeführer - so dieser weiter im Schreiben vom 25. September 2011 - unerklärlich, warum die "Flächenverfolgung" (gemeint offenbar die Ermittlung der Flächen) für die Jahre 2006 bis 2008 ein Ergebnis vom 34,09 ha und für das Jahr 2005 von nur 33,96 ha ergeben haben, obwohl es zu keiner Änderung der Flächenbewirtschaftung und des Sachverhaltes gekommen sei. Auf Grund der möglichen Zunahme der Überschirmung auf den Hutweideflächen wäre eine Zunahme der Futterflächen für die Jahre 2005 bis 2008 erklärbar, jedoch keine Abnahme. Die nicht nachvollziehbar reduzierten Futterflächen hätten massive Auswirkungen auf die Direktzahlungen, weshalb der Beschwerdeführer ersuche, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 28. September 2010 auch für die Jahre 2005 bis 2008 zu berücksichtigen.
Zu der Feststellung, dass die Grundstücksanteilsfläche vom Mehrfachantrag 2008 zum Mehrfachantrag 2009 verringert worden sei, sei anzumerken, dass er, der Beschwerdeführer, erst im Jahr 2009 die Luftbilder erhalten habe, wodurch ihm eine genauere Beurteilung möglich gewesen wäre. Auch die nicht beantragten Flächen seien darauf zurückzuführen, dass die Luftbilder erst seit dem Jahr 2009 zur Verfügung stünden und die Flächenermittlung auf dem Betrieb des Beschwerdeführers schwierig sei, wie auch das Kontrollorgan in seinem Bericht eingeräumt habe. Er ersuche daher um Anerkennung des Flächenausmaßes der Nachkontrolle von 37,67 ha für die Antragsjahre 2005 bis 2009. 1.9. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheides betreffend die einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 sowie 2010 und betreffend den zusätzlichen Beihilfenbetrag für die Jahre 2006, 2007 und 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab; der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 gab sie teilweise statt und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis von 37,48 ha Flächenzahlungsansprüchen eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 4.008,51 gewährt werde. Unter einem berechnete die belangte Behörde die Zahlungsansprüche für alle gegenständlichen Antragsjahre neu.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens sowie der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, das Ergebnis der Nachkontrolle vom 28. September 2010 bzw. 5. Oktober 2010 sei aus Sicht der Behörde logisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang keine Einwendungen vorgebracht, sodass dieses Ergebnis - unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fehlers betreffend die (irrtümliche) Wiedergabe des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 im Vorhalt - der Berufungsentscheidung betreffend das Antragsjahr 2009 zugrunde zu legen gewesen sei. In der Folge legte die belangte Behörde hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2008 für jedes einzelne Antragsjahr näher dar, betreffend welcher Feldstücke sie warum und in welchem Ausmaß zu Abweichungen von den beantragten Flächen kam. Sie führte dabei aus, dass etwa die Abweichung zwischen den Antragsjahren 2006 und 2007 darauf zurückzuführen sei, dass der Erlenbestand auf einem näher bezeichneten Grundstück im Jahre 2006 teilweise zurückgeschnitten worden sei. Auch sei der Grund für die unterschiedlichen Flächendifferenzen in den Antragsjahren im Vergleich zum Jahr 2009 darin gelegen, dass die beantragten Grundstücke nicht in gleicher Weise beantragt worden seien; so sei ein näher genanntes Grundstück im Jahr 2009 mit 1,92 ha in den Jahren 2005 bis 2006 mit 2,87 ha (damit somit zur Gänze) beantragt worden; im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (des Jahres 2010) sei eine (anrechenbare Fläche) von 0,8 ha ermittelt worden. Die Differenz sei daher in den Antragsjahren 2005 bis 2008 (2,07 ha) im Vergleich zum Antragsjahr 2009 (1,12 ha) um 0,95 ha höher. In ähnlicher Weise legte die belangte Behörde Abweichungen auch hinsichtlich anderer Grundstücke dar. Sie führte weiters aus, dass für sie die Schlussfolgerungen des Kontrollorgans der AMA somit nachvollziehbar seien; dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Reduzierung der Flächen in den Vorjahren sei auf Grund der zunehmenden Überschirmung nicht nachvollziehbar, könne nicht gefolgt werden, weil die Abweichungen auf unterschiedlich beantragten Grundstücksanteilen beruhten. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe über die bisherigen Feststellungen hinaus keine Abnahme der verfügbaren Flächen auf Grund zunehmender Überschirmung festgestellt werden können. Auch habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, wo und in welchem Ausmaß eine Zunahme der Überschirmung hätte festgestellt werden sollen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihn treffe im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kein Verschulden, so habe er als Betriebsinhaber im Fall von Übererklärungen die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführung des Kontrollorgans bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 auf die Schwierigkeiten bei der Flächenermittlung vor der Digitalisierung der Hofkarten hingewiesen. Es sei jedoch schon im Jahre 2005 geeignetes Kartenmaterial zur Verfügung gestanden, welches eine korrekte Ermittlung der Fläche ermöglicht hätte. Bei Zweifeln der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachantrag wäre er verpflichtet gewesen, sich die allenfalls nötigen Informationen etwa durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder entsprechender Institutionen (etwa die örtlich zuständige Kammer) zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe daher den Mangel eines Verschuldens nicht nachweisen können, weshalb von Sanktionen gemäß den erwähnten Bestimmungen für die betreffenden Antragsjahre nicht habe abgesehen werden können.
1.10. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31. Jänner 2009, S 16, jeder Betriebsinhaber für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einzureichen hat, der unter anderem alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes zu enthalten hat (Art. 19 Abs. 1 lit. a leg. cit.). Nach Art. 19 Abs. 2 leg. cit. stellen die Mitgliedstaaten unter anderem kartographische Unterlagen mit der Lage der ermittelten Flächen zur Verfügung.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die vorgesehenen Verwaltungskontrollen durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt; die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Überprüfungen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem durchführen.
Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen enthält die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2. Dezember 2009, S. 65.
Nach den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist unter "Unregelmäßigkeiten" jedes Missachten der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen (Z. 10 leg. cit). Ein "Sammelantrag" ist nach Art. 2 Z. 11 leg. cit. ein Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, eine "ermittelte Fläche" gemäß Art. 2 Z. 23 leg. cit. eine Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. d der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.
Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt näher die Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen. Nach seinem Abs. 2 gilt bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung Folgendes:
Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
Nach Art. 58 leg. cit. kommt es zu Kürzungen und Ausschlüssen in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen; danach ist etwa dann, wenn die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche liegt, für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 leg. cit. finden unter anderem die in Art. 58 leg. cit. vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2.2. Soweit dem Beschwerdevorbringen der Vorwurf entnommen werden kann, die belangte Behörde habe bei der Fassung ihres Spruches den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG 2007 nicht ausreichend Rechnung getragen, so teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht im Hinblick darauf nicht, dass die Behörde diese Bestimmung nicht angewendet hat.
Soweit aber die Beschwerdeausführungen eine mangelhafte Begründung der dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zugrunde gelegten Flächenausmaße geltend machen, sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren selbst erklärt hat, vom Ergebnis der im Jahre 2010 durchgeführten Nachkontrolle ausgehen zu wollen. Warum die Behörde dieses - dem Beschwerdeführer auch in seiner Entstehung bekannte - Ergebnis darüber hinaus noch weiter hätte begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Verwaltungsakten ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Flächen nicht ersichtlich ist, hätte es eines solchen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst begehrte Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Nachkontrolle aus dem Jahre 2010 auch nicht bedurft.
Wenn die Beschwerde weiters das Ergebnis der Flächenermittlungen für die Jahre 2005 bis 2009 als "rein rechnerisch" bemängelt, so ist diesbezüglich auf die eingehende Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen; die Beschwerde zeigt auch nicht auf, in welchen Punkten diese - zumindest auch - auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten (und nicht nur "rein rechnerisch") ermittelten Flächenausmaße unzutreffend sein sollten.
Das weitere Beschwerdevorbringen lässt sich schließlich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die besonders schwierige Flächenermittlung davon ausgeht, dass ihm kein Verschulden an den "Übererklärungen" anzulasten sei. Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn dem Antragsteller - wie hier dem Beschwerdeführer - die besonderen Schwierigkeiten der Flächenermittlung, z.B. auf Grund von Geländeunebenheiten, bekannt waren, dieser in Zweifelsfällen allenfalls Sachverständige beizuziehen gehabt hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse je vom 16. November 2011, Zlen. 2011/17/0146 und 2011/17/0206). Dass der Beschwerdeführer dies getan oder die von der belangten Behörde erwähnten Schritte unternommen hätte, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. August 2012
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