VwGH Ra 2017/07/0124

VwGHRa 2017/07/012414.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Ing. M S in K, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. August 2017, Zl. LVwG 533.28-451/2017-24, betreffend einen Einforstungsplan (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Diesem Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan (VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0004; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078; 2.6.2016, Ra 2015/08/0044).

5 In den Zulässigkeitsgründen der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN).

6 In der vorliegenden Revision findet sich unter der Überschrift "II. Berechtigung der außerordentlichen Revision" die Begründung ihrer Zulässigkeit. In sieben Punkten schildert der Revisionswerber mehrere rechtliche Aspekte des Verfahrens, formuliert dabei aber keine einzige konkrete Rechtsfrage. Am Ende dieser Darstellungen wird allgemein darauf verwiesen, dass "diese grundlegenden Fragen zu lösen" seien und "zu diesen Fragen keine klare gesetzliche Regelung und insbesondere keine Rechtsprechung" bestehe, woraus sich die Berechtigung des Rechtsmittels ergebe.

7 Diese Ausführungen zeigen aber nicht in der gebotenen Klarheit auf, welche konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall zu lösen wären und aus welchen Gründen ihnen eine über den Einzelfall des vorliegenden Einforstungsverfahrens hinausgehende Bedeutung zukomme. Eine solche Art der Darstellung der Zulässigkeitsgründe kommt vielmehr einer knappen Wiedergabe der Revisionsbegründung gleich. Den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision lässt sich daher nicht entnehmen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogenen grundsätzlichen Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2017

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