VwGH Ra 2015/08/0044

VwGHRa 2015/08/00442.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der S A in W, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2015, W218 2010571-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Begründung

1 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 2. Mai 2014 wurde gegenüber der Revisionsweberin der Verlust ihres Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 22. April 2014 bis 16. Juni 2014 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Revisionswerberin am Arbeitstraining bei Jobtransfair zur Wiedereingliederung mit Beginn am 22. April 2014 nicht teilgenommen habe. Triftige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGG und § 10 iVm § 38 AlVG als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.). Mit Spruchpunkt A II. bestätigte es den Bescheid des AMS mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. April 2014 bis 9. Juni 2014 verloren gehe. Mit Spruchpunkt B sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083).

4 Die Revisionswerberin bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision vor, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, da das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Verfahrensgegenstand entschieden habe, über welchen das Verfahren in erster Instanz geführt worden wäre. Der erstinstanzliche Bescheid habe die Nichtteilnahme an einem Arbeitstraining bei Jobtransfair mit Beginn am 22. April 2014 zum Gegenstand gehabt. Mit der Feststellung, dass die Revisionswerberin durch ihr Verhalten eine Aufnahme in die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe und die Zuweisung vom AMS für den 15. April 2014 erfolgt sei, spreche das Bundesverwaltungsgericht über einen gänzlich anderen, bislang nicht verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ab. Die Revision sei daher zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge (nämlich Bindung an den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand), die abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden sei.

5 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin jedoch nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

6 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht erkennbar den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 15. April 2014 bis 9. Juni 2014 anstatt, wie das AMS, für den Zeitraum von 22. April 2014 bis 16. Juni 2014 ausgesprochen. Damit hat es den Verlust der Notstandshilfe für (insgesamt) dieselbe Dauer, d.h. dieselbe Anzahl an Wochen, jedoch hinsichtlich eines anderen Zeitraumes ausgesprochen. Die Revision legt in diesem Zusammenhang nicht dar, inwieweit in der Änderung des Zeitraumes, für den das Bundesverwaltungsgericht eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt hat, eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin eingetreten sein soll, zumal sich ihre Rechtsposition durch diesen Abänderungsausspruch nicht verschlechtert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0088).

7 Zum Argument der Revisionswerberin, Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei die Zuweisung zu einem Arbeitstraining bei Jobtransfair (mit Beginn am 22. April 2014) gewesen, während das Bundesverwaltungsgericht die Sperre der Notstandshilfe auf die Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (mit Beginn am 15. April 2014) gestützt habe, genügt es festzuhalten, dass ein Arbeitstraining eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinn des AlVG darstellt.

8 Weitere Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der außerordentlichen Revision nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Der geltend gemachte Vorlageaufwand ist nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht mehr vorgesehen.

9 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. Juni 2016

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