VwGH Ra 2015/05/0083

VwGHRa 2015/05/008327.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Gemeinde S, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2015, Zl. W180 2003728-1/7E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (Mitbeteiligte: E GmbH; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs3 idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs3 idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19. Oktober 2012 wurde der E. GmbH (und deren allfälligen Rechtsnachfolgern) die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das in diesem Bescheid näher beschriebene Vorhaben "110 kV Freileitung Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf" (Neubau einer 110 kV-Freileitung und eines Umspannwerkes sowie Erweiterung eines Umspannwerkes) erteilt. Die von mehreren Grundeigentümern dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. 2013/05/0078, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom 19. Dezember 2013 war der am 10. Oktober 2013 bei der Landesregierung eingelangte Antrag der Revisionswerberin, die Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 feststellen, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden, dass die Revisionswerberin nicht zum Kreis der Antragslegitimierten im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. gehöre. Eine mitwirkende Behörde sei zwar antragslegitimiert, der Revisionswerberin mangle es jedoch an der Behördenqualifikation.

Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt A.) abgewiesen.

Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht nach Hinweis (u.a.) auf § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 und § 41 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö NSchG 2001 aus, dass die letztgenannte Bestimmung zwar ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht einer Gemeinde vorsehe und diese somit am Verwaltungsverfahren beteilige. Diese Beteiligung verleihe jedoch keine Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln und bewirke nicht, dass der Behörde damit eine Behördenfunktion zukomme. Eine (ordentliche) Revision sei unzulässig, weil die Rechtslage bezüglich der Frage, ob einer Gemeinde als solcher eine Behördenfunktion zukomme, klar und eindeutig sei.

II.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs.1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs.1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0075, mwN).

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. nochmals den Beschluss, Ra 2015/05/0075, mwN).

Im Rahmen der Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revision (unter Punkt I.2.) im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei gravierend von der hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es entgegen § 27 VwGVG den Beschwerdegegenstand rechtswidrig lediglich auf die Antragslegitimation eingeschränkt habe, obwohl die Revisionswerberin die unumgängliche Durchführung einer UVP aufgezeigt und diesbezüglich zulässigerweise ein ausführliches Vorbringen erstattet habe. Ferner habe es trotz Hinweis der Revisionswerberin auf den Genehmigungstatbestand gemäß dem UVP-G 2000 Anhang 1 Z 16 lit. b die Prüfung dieses Tatbestandes nicht durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen habe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin nicht als "mitwirkende Behörde" gewertet, obwohl in (einer näher bezeichneten) Entscheidung des Umweltsenates vom 17. September 2013 sogar dann von einer "mitwirkenden Behörde" auszugehen sei, wenn eine Behörde an einem Verfahren ganz allgemein zu beteiligen sei. "Mehr dazu insbesondere im Punkt 4.25".

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht trotz Qualifizierung der Revisionswerberin als Standortgemeinde und damit einhergehend als "mitwirkende Behörde" sowie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des UVP-G 2000 und der hg. Judikatur die Antragslegitimation der Revisionswerberin verneint. Schließlich habe es seiner Entscheidung unschlüssige und unvollständige Äußerungen bezüglich der Feststellung der Revisionswerberin als (gemeint wohl: nicht) "mitwirkender Behörde" im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es der Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht darauf angekommen, dass ihr hoheitliches Handeln "zukäme", sondern darauf, dass ihr auf Grund des § 41 OöNschG 2001 ein Anhörungsrecht zukomme. Daraus sei ableitbar, dass deren Antragslegitimation jedenfalls zu bejahen sei.

Mit ihrem Vorbringen, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des UVP-G 2000 und der ständigen hg. Judikatur (Erkenntnis vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063) sei der Revisionswerberin als Standortgemeinde "und damit einhergehend als mitwirkende Behörde" die Antragslegitimation versagt worden, legt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dar.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse jeweils vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035 und Ro 2015/05/0019).

§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung

BGBl. I Nr. 87/2009 hat folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene

Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind."

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung

BGBl. I Nr. 95/2013 lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3. ...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese

Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. ... Parteistellung

und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan zu hören. ... Die Standortgemeinde kann gegen die

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. ..."

Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0076, und vom 28. Mai 2015, Zl. 2013/07/0105). Hiebei unterscheidet sie (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf das B-VG, die herrschende Lehre, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und die Oö. Gemeindeordnung 1990 ausführlich dargestellt, welche Kriterien den Rechtsbegriff "Behörde" bestimmen und weshalb einer Gemeinde als Gebietskörperschaft - im Unterschied zu Gemeindeorganen - keine Behördeneigenschaft zukommt. Diese rechtliche Beurteilung, auf die die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret eingeht, begegnet keinem Einwand.

Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes steht auch in keinem Widerspruch zu dem von der Revision ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063, mit dem der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Rechtssache Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten u.a.), und das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, Zl. 2015/04/0002, einen einen Baubewilligungsbescheid (Änderung einer Baubewilligung) bestätigenden Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seinen Inhaltes aufhob, weil die belangte Behörde zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) Feststellungsbescheides im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gegenüber den beschwerdeführenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den beschwerdeführenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen. Diese Sachverhaltskonstellation ist nämlich mit dem vorliegenden Revisionsfall nicht vergleichbar. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Bindungswirkung eines (negativen) Feststellungsbescheides in Bezug auf ein Genehmigungsverfahren oder um die Frage der Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. - diese wird einer Standortgemeinde mit der genannten Bestimmung ohnedies eingeräumt -, sondern um die Frage der Antragslegitimation zur Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens. Wie oben dargestellt, ist jedoch der Kreis der Antragsberechtigten durch den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 (erster Satz) UVP-G 2000 klar festgelegt.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das genannte Urteil in der Rechtssache "Gruber", RN 44), um der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) zu entsprechen, ausreichend ist, wenn ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllt, die Möglichkeit hat, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Ob eine Standortgemeinde die Kriterien der "betroffenen Öffentlichkeit" im genannten Sinn erfüllt, kann bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 (idF BGBl. I Nr. 95/2013) der Standortgemeinde (wie auch u. a. den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können) im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen wie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, eingeräumt hat. Im Hinblick darauf wurde der oben genannte Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2012 auch gegenüber der Revisionswerberin erlassen.

Das weitere Revisionsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei gravierend von der hg. Judikatur abgewichen, indem es "trotz einschlägiger Entscheidung des Umweltsenats die Beurteilung der Revisionswerberin als mitwirkende Behörde zu Unrecht verneint, obwohl in der Entscheidung des Umweltsenats vom 17.09.2003, US 7A/2003/1-39 sogar dann von einer mitwirkenden Behörde auszugehen ist, wenn eine Behörde an einem Verfahren ganz allgemein zu beteiligen ist", geht schon deshalb fehl, weil dieses Vorbringen in sich unschlüssig ist, stellt doch eine Entscheidung des Umweltsenates keinen Teil der hg. Judikatur dar. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, so verkennt sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0019, mwN).

Mit ihren sonstigen - allgemein gehaltenen - Ausführungen zur Begründung ihrer Zulässigkeit legt die Revision ebenso nicht konkret dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat.

Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird, zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Art. 133 Abs. 4 B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169, mwH auf die Judikatur des EGMR, und ferner den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Wien, am 27. Jänner 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte