VwGH Ra 2015/05/0019

VwGHRa 2015/05/001928.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der D W in W, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Dezember 2014, Zl. VGW- 111/078/21557/2014-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: R S in W, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 141; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/12/0002).

Im Rahmen der Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revision vor, es lägen tatsächlich die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vor und das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den "vorliegenden" nicht bzw. unrichtig angewendet. Der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision daher im Rahmen der "hiermit vorgebrachten Gründe" überprüfen. Somit werde der Antrag gestellt, die nachstehend ausgeführte Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

Diese gemäß § 28 Abs. 3 VwGG für die Zulässigkeit der Revision allein ins Treffen geführten Gründe zeigen nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).

Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 28. April 2015

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