Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32 Abs7;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1a;
BauO OÖ 1994 §35 Abs2;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
B-VG Art11 Abs2;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Gemeinde A Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
I.
1 Zur Vorgeschichte kann auf das in dieser Bauangelegenheit ergangene Vorerkenntnis VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, verwiesen werden. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Revisionsfall waren die nunmehr mitbeteiligten Parteien Revisionswerber und die nunmehrige Revisionswerberin mitbeteiligte Partei. Aus diesem Erkenntnis und den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich (u.a.) Folgendes:
2 Die (nunmehrige) Revisionswerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 104 (KG E.) mit dem Grundstück Nr. 380/1, das unmittelbar an das im gemeinsamen Eigentum der (nunmehr) mitbeteiligten Parteien stehende Grundstück Nr. 378/4 angrenzt, und mit dem Grundstück Nr. .16, auf dem sich eine Tischlereibetriebsanlage befindet, für die im Jahr 1992 eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde und die seither an diesem Standort betrieben wird.
3 Mit dem am 8. September 2006 beim Gemeindeamt der Gemeinde A. eingelangten Bauansuchen beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf ihrem Grundstück Nr. 378/4.
4 In der vom Bürgermeister der Gemeinde A. (im Folgenden: Bürgermeister) am 21. September 2006 durchgeführten Bauverhandlung wies der bautechnische Amtssachverständige darauf hin, dass das zu bebauende Grundstück in dem von der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) am 26. Jänner 2006 genehmigten Flächenwidmungsplan Nr. 3 der genannten Gemeinde als "Wohngebiet" ausgewiesen sei, wobei über den äußersten südwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 378/4 eine "Schutzzone im Bauland" gelegt worden sei, und dass das projektierte Wohngebäude zur südwestlichen Bauplatzgrenze mit der Liegenschaft der Revisionswerberin einen Mindestabstand von 12,66 m habe.
5 Die Revisionswerberin erhob in dieser Verhandlung gegen das Bauvorhaben Einwendungen und brachte (u.a.) vor, dass der genannte Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sei, weil damit einerseits ihr Grundstück von "Betriebsbaugebiet" in ein "gemischtes Baugebiet" umgewidmet und gleichzeitig die Bauparzelle, auf welcher das Projekt errichtet werden solle, - neben anderen Grundstücken - als Wohngebiet gewidmet worden sei. Tischlereibetriebe dürften nur im Betriebsbaugebiet errichtet werden, und es sei, weil die Betriebsliegenschaft, auf welcher seit 1992 eine Tischlerei betrieben werde, nunmehr als gemischtes Baugebiet gewidmet sei, auf die bisherige widmungskonforme Nutzung keine Rücksicht genommen worden. Konkret habe die Gemeinde durch die Widmung in unmittelbarer Nähe des auf der Liegenschaft der Revisionswerberin situierten emittierenden Betriebes einen Zustand der Immissionsbeeinträchtigung oder zumindest eine eminente Gefahr einer solchen für das Wohnbauland, insbesondere die gegenständliche Bauparzelle, geradezu herbeigeführt. Dabei gehe es vor allem auch um die Beeinträchtigung durch Lärm. Die auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien geschaffene Schutzzone habe lediglich eine Breite von 10 m bis 13 m zur Grenze mit dem Grundstück der Revisionswerberin. Dass eine Beeinträchtigung durch Emissionen/Immissionen, insbesondere in Form von Lärm, drohe, sei aktenkundig. Wie sich aus dem Betriebsanlagengenehmigungsakt ergebe, habe die Gewerbebehörde anlässlich der Verhandlung vor Ort ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht nur wegen der konkreten Ausführung der Betriebsanlage, sondern (auch) "wegen der großen
Abstände der Nachbarhäuser ... keine unzumutbaren
Lärmbelästigungen auftreten werden". Die Betriebsanlage sei nach wie vor dieselbe, und die zuvor großen Nachbarabstände würden mit der geplanten Bauführung entscheidend verringert. Die Gemeinde habe weiters außer Acht gelassen, dass eine Erweiterung des Gewerbebetriebes geplant sei. Die Betriebserweiterung und die damit einhergehende Vergrößerung bzw. Intensivierung der Immissionen gerade im Hinblick auf die mitbeteiligten Parteien seien dabei völlig ignoriert worden.
6 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Oktober 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf deren Grundstück Nr. 378/4 unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.
7 Mit Schriftsatz vom 9. April 2009 ergänzte die Revisionswerberin nach entsprechender Aufforderung durch den Bürgermeister ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Einwendungen unter anderem in Bezug auf die Emissionen des Tischlereibetriebes auf das Baugrundstück, worin sie auf den Inhalt des in den Jahren 1991 und 1992 geführten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (insbesondere auch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) verwies. Dazu brachte sie (u.a.) vor, dass die W. GmbH mit ihrem Ansuchen um bauwie auch gewerbebehördliche Genehmigung des Betriebs einer Bau- und Möbeltischlerei auf der Liegenschaft der Revisionswerberin vom 12. November 1991 einen Plan mit der Bezeichnung "Maschinenaufstellung" vorgelegt habe, in welchem sämtliche beabsichtigten und daher zu bewilligenden Tischlerei-Maschinen eingezeichnet seien. Auf die Aufforderung des Bezirksbauamtes S. vom 16. Dezember 1991 zur Vorlage einer Emissionserklärung hinsichtlich der zu erwartenden Schallpegel, wenn innerhalb einer Entfernung von 60 m von den Außenwänden bewohnte Nachbarhäuser lägen, habe die W. GmbH mit Schreiben vom 4. Februar 1992 unter anderem einen Lageplan nachgereicht und darauf hingewiesen, dass sich auf einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 m um den Betrieb keine Wohnhäuser befänden. In der daraufhin am 31. März 1992 stattgefundenen Verhandlung sei festgestellt worden, dass die umliegenden Grundstücke als Grünland gewidmet seien und in einer Entfernung von ca. 100 m die nächsten Nachbarhäuser lägen sowie zu erwarten sei, dass wegen der großen Abstände der Nachbarwohnhäuser und wegen der massiven Ausführung der Betriebsgebäude keine unzumutbaren Belästigungen durch Lärm auftreten würden. Auf Grund dieser Verhandlung sei die beantragte Tischlereibetriebsanlage mit den Bescheiden vom 22. April 1992 und 1. Juni 1992 gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigt worden, und zwar in dieser Form nur deshalb, weil die nächsten Nachbarwohnhäuser mindestens 100 m entfernt gewesen seien. Da das Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien im "äußerst geringen" Abstand von weniger als 50 m von der Betriebsanlage entfernt errichtet worden sei, bestehe die evidente Gefahr, dass (ergänzende) Auflagen oder Ähnliches von der zuständigen Behörde auferlegt würden. Diese Gefahr sei besonders deshalb offensichtlich, weil es sich bei den im Grundrissplan "Maschinenaufstellung" verzeichneten Maschinen, insbesondere bei dem "Kehlautomat", um besonders laute, lärmintensive Holzbearbeitungsmaschinen handle. Auf Grund des großen Abstandes zu den Nachbargebäuden sei seitens der Gewerbebehörde sowohl auf eine "Immissionserklärung" der damaligen Bewilligungswerberin verzichtet als auch von der Einholung entsprechender Gutachten zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen der Nachbarn abgesehen worden. Weiters sei auf die Vorschreibung schalldämmender Maßnahmen hinsichtlich der in der "Maschinenaufstellung" angeführten Maschinen, etwa auch betreffend den "Kehlautomat", verzichtet worden. Lediglich hinsichtlich der 5-fach kombinierten Holzbearbeitungsmaschine sei auf Anregung des Arbeitsinspektorates vorgeschrieben worden, diese mit "schalldämmenden Verkleidungen oder Kapselung bzw. ähnlichen Maßnahmen" auszustatten, dies allerdings nicht im Hinblick auf die (in 100 m entfernten) Nachbarn, sondern zum Schutz der Dienstnehmer. Es werde daher die Einholung von Sachverständigengutachten, insbesondere aus den Fachbereichen Technische Akustik und Schallschutz, beantragt.
8 Ferner legte die Revisionswerberin mit diesem Schriftsatz ein Konvolut von Unterlagen des gewerbebehördlichen Verfahrens, nämlich die Beilagen ./A (gewerbebehördliches Ansuchen der W. GmbH an die Bezirkshauptmannschaft S. vom 12. November 1991), ./B (Plandarstellung der Maschinenaufstellung vom 10. November 1991), ./C (Schreiben des Bezirksbauamtes S. an die W. GmbH vom 16. Dezember 1991), ./D (Schreiben der W. GmbH an die Bezirkshauptmannschaft S. vom 4. Februar 1992 samt Beilage), ./E (Verhandlungsschrift vom 31. März 1992), ./F (Bescheid vom 22. April 1992), ./G (Bescheid vom 1. Juni 1992) und ./H (Naturaufnahme und Mappendarstellung vom 11. Mai 2006), vor.
9 Mit Schreiben vom 16. September 2009 wurde der Revisionswerberin vom Bürgermeister (u.a.) mitgeteilt, dass die vorliegenden Unterlagen für eine lärmtechnische Beurteilung nicht ausreichten, weshalb der Betriebsinhaber aufgefordert werde, Messungen der tatsächlichen Lärmemissionen durchzuführen bzw. zu veranlassen und deren Ergebnis der Baubehörde als entsprechenden Nachweis vorzulegen.
10 Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 legte (u.a.) die Revisionswerberin einen Auszug aus der AUVA - Sicherheitsinformation "Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungs-Betrieben" als Beilage ./I vor.
11 Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A. (im Folgenden: Gemeinderat) vom 12. Juli 2010 wurde (unter Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass der Revisionswerberin im Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Nachbarin zukomme und diese ihre Parteistellung nicht gemäß § 42 AVG verloren habe, sowie (unter Spruchpunkt 2.) dem Antrag der Revisionswerberin auf Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Bürgermeisters vom 4. Oktober 2006 Folge gegeben.
12 Die von der Revisionswerberin sodann gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2006 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 29. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte darin in Bezug auf die "heranrückende Bebauung" (u.a.) aus, dass der Nachbar gemäß § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die entsprechenden Nachweise über die konsentierten Immissionen zu erbringen und die Revisionswerberin dieser Forderung nicht Genüge getan habe.
13 Mit Bescheid der Landesregierung vom 4. August 2011 wurde die dagegen (u.a.) von der Revisionswerberin erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
14 Dazu führte die Landesregierung (u.a.) aus, die von der Revisionswerberin zur Thematik der heranrückenden Wohnbebauung vorgelegten Unterlagen seien sowohl vom Sachverständigen als auch vom Gemeinderat in nachvollziehbarer Weise für eine entsprechende Beurteilung im Bauverfahren zutreffend als nicht ausreichend qualifiziert worden. Der Eigentümer eines Betriebsgrundstückes müsse, um seiner Nachweispflicht (§ 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994) nachzukommen, angeben, welche von ihm als problematisch angesehenen Immissionen von der Anlage ausgingen, wobei dies grundsätzlich eine detaillierte Betriebsbeschreibung erfordere, in der vor allem die für die geltend gemachten Emissionen maßgeblichen Angaben darzulegen wären. Es treffe den Betriebsinhaber eine besondere Mitwirkungspflicht, weil der Baubehörde über seine Betriebsanlage - im Gegensatz zu dem in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilenden Bauvorhaben - grundsätzlich nichts bekannt sei und auch nichts bekannt sein müsse. Die Schlussfolgerung der Revisionswerberin, aus der Tatsache, dass sich in den vorgelegten gewerbebehördlichen Entscheidungen keine konkreten Angaben zu den für die Betriebsanlage zulässigen Immissionen finden ließen, sei abzuleiten, dass für die Revisionswerberin "Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes zulässig" seien, unterstelle dem Betriebsanlagenbescheid einen denkunmöglichen Inhalt. Keinesfalls könne mit dieser bloßen Behauptung ein dem § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechender Nachweis ersetzt werden, weil "Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes" keiner baubehördlichen Beurteilung zugänglich wären. Voraussetzung einer solchen Beurteilung sei nämlich, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen die behaupteten Emissionen nach Art und Umfang qualifizieren bzw. quantifizieren ließen. Würden die Unterlagen dem nicht gerecht, so seien sie keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung durch Sachverständige. Die Revisionswerberin sei im baubehördlichen Verfahren mehrmals zur Vorlage solcher Unterlagen bzw. Nachweise aufgefordert worden. Sie behaupte nicht, dass und aus welchen Gründen ihr die Vorlage nicht möglich gewesen sei. Vielmehr bestreite sie grundsätzlich ihre Verpflichtung, über die bereits vorgelegten Unterlagen hinausgehende Nachweise wie etwa lärmtechnische Messungen beizubringen.
15 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete.
16 Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 7.10.2014, V 42/2014 ua, wurde der am 26. Jänner 2006 genehmigte Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde A. im folgenden Umfang als gesetzwidrig aufgehoben:
"1. als ‚Siedlungs- und Freiraumkonzept' bezeichneter Plan im örtlichen Entwicklungskonzept Nr 2 zur Gänze und
2. Widmung ‚Bauland-Wohngebiet'' für das Grundstück Nr. 378/4
... ."
Der Verfassungsgerichtshof begründete dieses Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass im Vorfeld zur Erstellung des Flächenwidmungsplanes keine dem § 15 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 entsprechende Raumforschung erfolgt sei und insbesondere auch jede Auseinandersetzung mit der Frage der an die Betriebsanlage heranrückenden Wohnbebauung fehle.
17 Mit weiterem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 7.10.2014, B 1114/2011, wurde auch der Vorstellungsbescheid vom 4. August 2011 aufgehoben.
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof (u.a.) aus, mit der Argumentation, die Regelung des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 sei im Hinblick auf die darin enthaltene Nachweispflicht verfassungswidrig, sei die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Der Gesetzgeber habe diese Sonderregelung zur Wahrung der Interessen von Nachbarn geschaffen, auf deren Grundstücken sich eine im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Bewilligungspflichten) betriebene Betriebsanlage befinde. Es sei im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für solche Fälle die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. dazu das Erkenntnis VwGH 19.3.2014, 2013/09/0159, das diesbezüglich besonders auf betriebsbezogene Umstände hinweise) dahingehend konkretisiere, dass der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise (in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen) beizubringen habe. Die Regelung widerspreche auch nicht dem Gleichheitssatz, weil es sachlich gerechtfertigt sei, für Nachbarn, die eine Emissionsquelle betrieben, eine besondere Regelung zu schaffen. Diese Nachweispflicht dürfe freilich bei verfassungskonformer Auslegung - auch im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG - nicht überspannt werden. So müsse es etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürften (z.B. einer bei der Behörde selbst aktenkundigen Betriebsanlagengenehmigung oder von im seinerzeitigen Betriebsanlagenverfahren erstellten lärmtechnischen Gutachten), ausreichen, auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinzuweisen. Dennoch sei die Beschwerde begründet, weil die Landesregierung mit dem genannten Flächenwidmungsplan eine gesetzwidrige Verordnung angewendet habe und nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen sei, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei.
18 In der Folge gab das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 25. Februar 2015 unter Spruchpunkt I. der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung der Revisionswerberin statt, hob den Bescheid des Gemeinderates vom 29. Dezember 2010 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeinderat zurück.
19 Dazu führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, durch die Aufhebung des genannten Flächenwidmungsplanes im dargestellten Umfang sei der den mitbeteiligten Parteien erteilten Baubewilligung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Der Wegfall dieser Grundlage bewirke, dass die darauf bezogenen Sachverhaltsannahmen der Baubehörde nunmehr unzutreffend seien. Damit stehe auch der für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt nicht (mehr) fest. Eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes komme unter der Annahme, dass für das hier relevante Grundstück Nr. 378/4 nunmehr keine Flächenwidmung gelte (mit der Folge, dass das gegenständliche Wohnhaus jedenfalls nicht in Widerspruch zu einer Flächenwidmung stehen würde - Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), schon deshalb nicht in Betracht, weil bei einer solchen Rechtsanschauung im Ergebnis die genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und insbesondere die dort angesprochene Thematik der an die Tischlereibetriebsanlage heranrückenden Wohnbebauung unterlaufen würden. Der für eine allfällige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt könnte schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht festgestellt werden. Es werde vielmehr Aufgabe des Gemeinderates als Verordnungsgeber sein, hinsichtlich des Grundstückes der Bauwerber eine Flächenwidmung zu erlassen, die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung trage. Erst wenn eine solche Flächenwidmung vorliege, könne der darauf bezogene, für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG festgestellt werden, sodass in weiterer Folge eine neue Sachentscheidung der Baubehörde getroffen werden könne.
20 Dieser Beschluss wurde auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien dagegen erhobenen Revision mit dem oben genannten Vorerkenntnis, Ro 2015/05/0019, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
21 Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur im Wesentlichen aus, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die auf Grund des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfGH 7.10.2014, V 42/2014 ua, mit dem die Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das Baugrundstück Nr. 378/4 als gesetzwidrig aufgehoben wurde, fehlende Widmung steht der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen, und es findet die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es könne erst, wenn eine neue Flächenwidmung vorliege, der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden, in der hg. Judikatur keine Deckung.
22 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt I.) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 29. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.
23 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Revisionswerberin, die unstrittig Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 Oö. BauO 1994 sei, vor dem Hintergrund des Abs. 5 nur die in der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung angeführten Unterlagen Beilagen ./A bis ./I, aber keine Messergebnisse zu den von der bestehenden Tischlereibetriebsanlage tatsächlich ausgehenden Lärmemissionen vorgelegt habe. Die Ausführungen zum Flächenwidmungsplan in dieser Beschwerde seien inzwischen obsolet, weil die damals für das Baugrundstück noch relevante Flächenwidmung durch die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden sei und für das Baugrundstück derzeit (noch) keine Flächenwidmung vorliege. Strittig blieben allein die in der Beschwerde angesprochene Thematik der heranrückenden Wohnbebauung und insbesondere die Frage der Nachweispflicht gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994.
24 Nach Darstellung des Inhaltes des genannten Vorstellungsbescheides führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass von ihm die darin vertretene Rechtsansicht, wonach von einem fehlenden Nachweis der Immissionen der Betriebsanlage der Revisionswerberin auszugehen sei, "zur eigenen rechtlichen Begründung" der gegenständlichen Entscheidung erhoben werde und in den von der Revisionswerberin vorgelegten Beilagen ./A bis ./I, insbesondere der vorgelegten Betriebsanlagengenehmigung, keine konkreten Angaben zu den für die Betriebsanlage zulässigen Emissionen vorhanden seien. Wenn die Revisionswerberin meine, es sei daraus abzuleiten, dass somit Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes zulässig seien, unterstelle sie dem Betriebsanlagenbescheid einen denkunmöglichen Inhalt. Keinesfalls könne mit dieser bloßen Behauptung ein dem § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechender Nachweis ersetzt werden, weil Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes keiner baubehördlichen Beurteilung zugänglich seien. Es wäre vielmehr - wegen der durch § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 angeordneten Beweislastumkehr - an der Revisionswerberin gelegen, Messungen der tatsächlichen Lärmemissionen aus ihrer Betriebsanlage vorzulegen. Messungen, insbesondere zu den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten lärmintensiven Maschinen (Kehlautomat, 5-fach kombinierte Holzbearbeitungsmaschine), seien jedoch nicht vorgelegt worden. Auch die vorgelegte (auszugsweise) Sicherheitsinformation der AUVA (Beilage ./I "Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungs-Betrieben"), die nach den Angaben der Revisionswerberin eine Zusammenfassung der Pegelwerte von Holzbearbeitungsmaschinen, unterteilt nach Leerlauf und Lärmspitze, enthalte, vermöge konkrete Messungen der Lärmemissionen zu den im seinerzeitigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren genehmigten, bereits in Betrieb befindlichen Maschinen nicht zu ersetzen.
25 Auf Grund der gegebenen Beweislastumkehr erübrige sich die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Lärmemissionen aus der bestehenden Tischlereibetriebsanlage und deren Immissionswirkung auf die Nachbarliegenschaft der Bauwerber.
26 Das Verwaltungsgericht gehe ferner davon aus, dass der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung der Revisionswerberin nicht etwa zu einer Versagung der gegenständlichen Baubewilligung, sondern allenfalls zur Vorschreibung von Auflagen für das gegenständliche Bauvorhaben (Wohnhaus samt Garage) hätte führen können; dies deshalb, weil die Bestimmung des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO 1994 festlege, dass der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen könne, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, grundsätzlich versagt werde. Daraus sei - wohl im Umkehrschluss - abzuleiten, dass dies auch für den Fall gelte, wenn die Emissionen nicht vom Bauvorhaben selbst, sondern von einem dazu benachbarten, bereits bestehenden Betrieb ausgingen. Die derzeit fehlende Flächenwidmung stehe der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung jedenfalls nicht entgegen.
27 Eine ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit erkennbar - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage bestehe, auf welche Art und Weise die Betriebsemissionen im Falle der heranrückenden Wohnbebauung nachgewiesen werden müssten und könnten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der seinerzeitige Betriebsanlagengenehmigungsbescheid hinsichtlich der zulässigen Emissionen keinerlei Festlegungen bzw. Beschränkungen enthalte. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass auf Grund der in § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 normierten Beweislastumkehr der Betriebsinhaber in einem solchen Fall Messergebnisse zu den von der seinerzeit genehmigten und bereits bestehenden Betriebsanlage tatsächlich ausgehenden Lärmemissionen vorzulegen habe.
28 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
29 Der Gemeinderat und die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
30 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision ergänzend aus, dass die vorliegende Rechtsfrage weniger damit zu tun habe, ob in einem vorangegangenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid konkrete Emissionswerte festgehalten seien oder nicht. Es liefe dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zuwider, wäre die Nachweispflicht des emittierenden, bereits bestehenden Betriebes anders, insbesondere höher, anzusetzen, wenn er bis dato keinerlei Beschränkungen hinsichtlich seiner Immissionen unterläge. Gerade dann, wenn es keine dahingehenden Einschränkungen von Seiten der Bewilligungsbehörde gebe, sei die Gefahr von Beeinträchtigungen der heranrückenden Wohnbebauung und von daraus hervorgehenden möglichen Konflikten besonders immanent. Die Frage, in welcher Weise ein betroffener Betriebsinhaber in einem Bauverfahren den Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zu erbringen habe, bedürfe auch für zukünftige Verfahren einer Klärung.
31 Die Revision ist in Anbetracht der Frage des Umfanges der Verpflichtung des Nachbarn, entsprechende Nachweise im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 beizubringen, zulässig. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
32 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, mwN). Zu diesem Zeitpunkt standen § 31 und § 35 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der mit 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Fassung LGBl. Nr. 34/2013 in Geltung. Nach Art. II Abs. 2 dieser Novelle sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
33 § 31 und § 35 Oö. BauO 1994 in der am 30. Juni 2013 in Anbetracht des Zeitpunktes der Stellung des gegenständlichen Bauansuchens maßgeblichen Fassung der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96, lauten auszugsweise:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die
Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. ...
...
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.
..."
"§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
...
2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen
des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und
...
Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. ...
(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.
(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach
baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der
Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des
Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung
und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des
Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts-
und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen
Auflagen oder Bedingungen
1. für das Bauvorhaben selbst,
2. für die Ausführung des Bauvorhabens und
3. für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der
Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens
vorzuschreiben.
..."
34 § 2 Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG, LGBl. Nr. 67/1994, das zufolge der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35, im vorliegenden Revisionsfall anzuwenden ist, in der am 30. Juni 2013 geltenden maßgeblichen Fassung der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006, LGBl. Nr. 97, (vgl. in diesem Zusammenhang Art. II Abs. 2 der mit 1. April 2008 in Kraft getretenen Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 34, wonach im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind) und § 3 Oö. BauTG in der am 30. Juni 2013 geltenden maßgeblichen Fassung der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 103, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
..."
"§ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
..
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche
Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
..."
35 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass der Nachweispflicht seitens der Revisionswerberin nur durch konkrete Messungen der Lärmimmissionen entsprochen werden könne, sei verfehlt. Ein derartiges Verständnis der Nachweispflicht gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 stelle eine unverhältnismäßige (finanzielle, aber auch administrative) Belastung dar und dürfe nicht so weit gehen, dass die Nachweispflicht ein ordentliches Verwaltungsverfahren ersetze bzw. die behördliche Entscheidung vorwegnehme. Es liege auf der Hand, dass "konkrete Messungen der Lärmimmissionen (in der Regel)" nicht vom betroffenen Grundeigentümer selbst durchgeführt werden könnten, und es wäre vielmehr die Beiziehung eines dafür geeigneten technischen Büros oder Sachverständigen unumgänglich, womit unweigerlich nicht ersatzfähige Mehrkosten zulasten des betroffenen Grundeigentümers verbunden wären. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Möglichkeit, dass ein bestehender emittierender Betrieb wiederholt mit einer heranrückenden Wohnbebauung konfrontiert sein könne. Müsste für diesen Betrieb dann jeweils ein lärmtechnisches Projekt eingeholt werden, dann würde dies eine sehr hohe Mehrbelastung für den bestehenden Betrieb darstellen. Im gegenständlichen Fall habe die Revisionswerberin im Zuge des Verfahrens umfangreiche Unterlagen aus dem Betriebsanlagenbewilligungsverfahren des auf ihrer Liegenschaft bestehenden Gewerbebetriebes vorgelegt und aufbauend auf diesen Unterlagen auch ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass dem Gewerbebetrieb weder qualitativ noch quantitativ Vorschriften hinsichtlich der ausgehenden Emissionen gemacht worden seien, weil die nächstgelegene bewohnte Liegenschaft (zum damaligen Zeitpunkt) in rund 100 m Entfernung gelegen gewesen sei. Die Liegenschaft der Bauwerber grenze nunmehr jedoch unmittelbar an die Liegenschaft der Revisionswerberin, und es bedürfe daher keines weiteren Nachweises, dass die Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien im Einflussbereich der Emissionen des Gewerbebetriebes liege. Der Vorlage eines lärmtechnischen Konzepts oder lärmtechnischer Messungen bedürfe es bei dieser Sachlage gerade nicht. Da dem Gewerbebetrieb keinerlei Auflagen hinsichtlich der Emissionen erteilt worden seien, werde der Nachweispflicht mit der Vorlage der entsprechenden behördlichen Unterlagen ausreichend entsprochen.
36 Ferner normiere § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in keiner Weise, dass Nachweise über die Quantität oder Qualität der Emissionen/Immissionen vorgelegt werden müssten. Die Art und die Form der entsprechenden Nachweise würden nicht näher festgelegt, sondern vielmehr offen gelassen. Reduziere man § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 auf seinen Wortlaut, normiere dieser lediglich, dass entsprechende Einwendungen erhoben werden und diese Einwendungen mit Nachweisen (welcher Art auch immer) belegt sein müssten.
37 Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Revisionswerberin nur als Grundstückseigentümerin einwendungsberechtigt sei. Gerade im gegenständlichen Fall, in dem der Grundstückseigentümer nicht mit dem Betriebsinhaber ident sei, zeige sich deutlich, dass der Inhaber des betroffenen Betriebes, sofern er nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer sei, derartige Einwendungen gar nicht erheben könne. Wenn nun der Grundeigentümer ein lärmtechnisches Projekt vorlegen möchte, bedürfte er unweigerlich der Zustimmung und Zusammenarbeit des emittierenden Betriebes. Auch wenn ein Interesse desselben an der Erhebung derartiger Einwendungen in der Regel unterstellt werden könne, könne dies im Einzelfall zu erheblichen Problemen für den einwendungsberechtigten Liegenschaftseigentümer führen, wenn diesbezüglich kein Konsens mit dem Betriebsinhaber gefunden werde. Setze man die Anforderungen an die Nachweispflicht gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zu hoch an, führe dies zu einem Rechtsschutzdefizit zulasten des Liegenschaftseigentümers.
38 Im Ergebnis führte die Auffassung des Verwaltungsgerichtes dazu, dass sich die Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere eines Beweisverfahrens, hinsichtlich der erhobenen Einwendungen erübrigte. Es würde dann Sache des benachbarten Grundeigentümers sein, der Behörde die Entscheidungsgrundlagen aufzubereiten. Die zu erbringenden Nachweise dürften jedoch nicht das abzuhaltende verwaltungsbehördliche Beweis- und Erkenntnisverfahren ersetzen.
39 Auch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, aus einem aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO 1994 gezogenen Umkehrschluss ergebe sich, dass selbst dann, wenn die Revisionswerberin ihrer Nachweispflicht nachgekommen wäre, es nicht zu einer Versagung der gegenständlichen Baubewilligung, sondern lediglich zu einer Vorschreibung von Auflagen für das gegenständliche Bauvorhaben kommen könnte, nicht nachvollziehbar. Der Regelungsgegenstand des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 dürfe nicht mit jenem des Abs. 5 leg. cit. verglichen oder verwechselt werden, und es könne der letzte Satz des Abs. 4 nicht auf Abs. 5 übertragen werden.
40 Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Revisionswerberin ist unstrittig Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994.
41 Im Falle des Neubaues von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken sind (auch) Einwendungen gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zu berücksichtigen, mit denen von einem Nachbarn - auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige - Immissionen geltend gemacht werden, die von der bestehenden (zum Baugrundstück) benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Gemäß § 3 Z 4 Oö. BauTG müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z 36 Oö. BauTG sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG sind im Zusammenhalt mit § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 verfassungskonform dahin auszulegen (vgl. VfSlg. 13.210/1992), dass die Errichtung von Baulichkeiten auch dann unzulässig ist, wenn dadurch Menschen (wie die zukünftigen Benützer baulicher Anlagen), einschließlich der zukünftigen Nachbarn einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch von dieser Betriebsanlage ausgehende mögliche Emissionen schädlichen Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne ausgesetzt wären.
42 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Baubehörde im Falle von zulässigen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zu prüfen hat, ob - auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige -
Immissionen von der bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken sowie ob dadurch Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere für die Benützer des geplanten Wohngebäudes im Sinne des § 2 Z 36 Oö. BauTG herbeigeführt werden.
43 Ist eine solche Gefährdung auf Grund der Emissionen der Betriebsanlage anzunehmen, so ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 (dritter Fall) Oö. BauO 1994 die Baubewilligung zu versagen, sofern diesen Einwendungen nicht durch die Vorschreibung von baurechtlichen Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden kann. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist die Vorschreibung solcher Auflagen (oder Bedingungen) im Falle der Erhebung von Einwendungen gemäß § 31 Abs. 5 leg. cit. grundsätzlich nicht unzulässig, ergibt sich dies doch bereits aus den allgemeinen Regelungen des § 35 Abs. 1a und 2 leg. cit. wie auch aus § 32 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit., worin hinsichtlich der Möglichkeit des Entfalls einer Bauverhandlung (u.a.) darauf abgestellt wird, dass durch die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Baubewilligung erteilt werden soll, subjektive Nachbarrechte im Sinne des § 31 Abs. 4 bis 6 leg. cit. - somit auch im Sinne des § 31 Abs. 5 leg. cit. - nicht nachteilig berührt werden. Allerdings ist die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes verändern, unzulässig und ist die beantragte Baubewilligung, soweit wesentliche Projektänderungen, die durch Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen, erforderlich wären, um die Baubewilligung erteilen zu können, zu versagen, wobei der Bauwerber vor einer Abweisung des Bauansuchens darauf hinzuweisen ist (vgl. zu Letzterem etwa VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283, und 23.6.2010, 2009/06/0007, sowie zum Ganzen Hans Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 § 35 Oö. BauO 1994 Rz 25, 340 dritter und vierter Absatz; vgl. ferner zur Frage der Erteilung von Auflagen das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz - Stmk. BauG ergangene Erkenntnis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124).
44 Um eine taugliche Einwendung in Bezug auf die heranrückende Bebauung zu erheben, muss der Nachbar vorbringen, welche zulässigen Emissionen von dem auf seinem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb ausgehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, mwN).
45 Im gegenständlichen Fall hat die Revisionswerberin gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 (u.a.) eingewendet, dass durch den auf ihrer Liegenschaft situierten emittierenden Betrieb in Bezug auf das Baugrundstück Beeinträchtigungen durch Emissionen/Immissionen, insbesondere in Form von Lärm auf Grund der besonders lauten, lärmintensiven Holzbearbeitungsmaschinen, drohten, wobei sie in weiterer Folge auf den Inhalt des in den Jahren 1991 und 1992 geführten gewerbebehördlichen
Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (insbesondere auch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) verwies und mit Schriftsatz vom 9. April 2009 das oben bezeichnete Konvolut von Unterlagen des gewerbebehördlichen Verfahrens vorlegte. Darin wies sie auch darauf hin, dass von der Gewerbebehörde auf Grund des (damals) großen Abstandes der Betriebsanlage zu den Nachbargebäuden auf eine "Immissionserklärung" der damaligen Bewilligungswerberin und auf die Vorschreibung schalldämmender Maßnahmen hinsichtlich der in der "Maschinenaufstellung" angeführten Maschinen (mit Ausnahme der 5-fach kombinierten Holzbearbeitungsmaschine) verzichtet sowie von der Einholung entsprechender Gutachten zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen der Nachbarn abgesehen worden sei.
46 Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertritt, dass die Revisionswerberin Messergebnisse betreffend die tatsächlichen Lärmemissionen aus der Betriebsanlage, insbesondere zu den von ihr ins Treffen geführten lärmintensiven Maschinen, hätte vorlegen müssen und, weil sie diese nicht vorgelegt habe und in den von ihr vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./A bis ./I) keine konkreten Angaben zu den für die Betriebsanlage zulässigen Emissionen vorhanden seien, ihrer Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise im Sinne des § 31 Abs. 5 dritter Satz Oö. BauO 1994 nicht entsprochen habe, so ist Folgendes auszuführen:
47 Bei der Beurteilung der von der benachbarten Betriebsanlage ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Baugrundstückes und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Darüber hinaus ist in Bezug auf die Frage, ob die Emissionen auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind, schon im Hinblick darauf, dass das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung trifft, sowohl auf die baurechtlichen als auch auf die nach anderen Rechtsnormen geforderten, also insbesondere auch auf die gewerbebehördlichen Bescheide abzustellen (vgl. nochmals das bereits genannte Erkenntnis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124).
48 Aus dem in § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0058, mwN).
49 Ferner korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, und entbindet die Offizialmaxime daher die Parteien nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, etwa zur Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und hiefür Beweise anzubieten, auszulösen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.3.2014, 2013/09/0159, mwN).
50 § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 trifft nun eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Mitwirkungspflicht einer Partei. Wie sich aus dem oben erwähnten Erkenntnis VfGH 7.10.2014, B 1114/2011, in Bezug auf die § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 enthaltene Nachweispflicht ergibt, erscheint es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber für Nachbarn, auf deren Grundstück eine Emissionsquelle betrieben wird, eine besondere Regelung geschaffen hat und für solche (von dieser Gesetzesbestimmung erfassten) Fälle die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise (in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen) beizubringen hat. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Nachbarn hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis allerdings dahin relativiert, dass die Nachweispflicht bei verfassungskonformer Auslegung - auch im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG - nicht überspannt werden darf, so etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürfen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Nachbar auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinweist.
51 Der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vertretene Auffassung, dass die in § 31 Abs. 5 dritter Satz Oö. BauO 1994 getroffene Regelung die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise - in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen - beizubringen hat.
52 Im vorliegenden Revisionsfall hat die Revisionswerberin zwar die oben genannten Unterlagen des gewerbebehördlichen Verfahrens (Beilagen ./A bis ./I) vorgelegt. Wie sich jedoch aus dem angefochtenen Erkenntnis und auch dem Vorbringen der Revisionswerberin ergibt, geht aus diesen Unterlagen nicht hervor, welche (rechtmäßigen) Emissionen im Einzelnen von der Betriebsanlage ausgehen. Der im Erkenntnis VfGH 7.10.2014, B 1114/2011, angesprochene Fall, dass in den vorgelegten Unterlagen des seinerzeitigen Betriebsanlagenverfahrens solche Emissionen der Betriebsanlage konkret dargestellt sind und dadurch der erforderliche Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 5 dritter Satz Oö. BauO 1994 erbracht ist, liegt im vorliegenden Revisionsfall gerade nicht vor, wurde doch - wie die Revisionswerberin selbst vorgebracht hat - im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Anbetracht des (damals) großen Abstandes der Betriebsanlage zu den Nachbargebäuden sowohl von einer "Immissionserklärung" der damaligen Bewilligungswerberin als auch von der Einholung entsprechender Gutachten zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen der Nachbarn abgesehen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, dass dem Gewerbebetrieb (von der Gewerbebehörde) weder qualitativ noch quantitativ Vorschriften hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen gemacht worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der gewerberechtlichen Genehmigung jene Emissionen gedeckt sind, die bei ordnungsgemäßen Betrieb, wie er Gegenstand der Bewilligung war, maximal entstehen können.
53 Dem Verwaltungsgericht kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es die Auffassung vertreten hat, dass die Revisionswerberin die ihr gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 obliegenden Nachweise für die zulässigen Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht beigebracht hat (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 21.10.2009, 2008/06/0041), und im Hinblick darauf die von der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid vom 29. Dezember 2010 erhobene Beschwerde abgewiesen hat.
54 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
55 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die von den mitbeteiligten Parteien angesprochene Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der anzuwendenden Verordnung bereits berücksichtigt und ein Streitgenossenzuschlag in diesen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. Februar 2018
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