VwGH Ra 2016/09/0091

VwGHRa 2016/09/009128.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamts gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016, W170 2002005-1/35E, betreffend ersatzlose Aufhebung einer Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. D B in W, 2. D B in D, beide vertreten durch Dr. M. Einsle, Dr. R. Manhart und Dr. S. Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 5. November 2013 stellte das Bundesdenkmalamt (die revisionswerbende Partei) fest, dass die Erhaltung des ehemaligen Gasthauses "Traube" in Dornbirn, B-Straße 7, Gerichts- und Verwaltungsbezirk Dornbirn, Vorarlberg, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

2 Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals wurde im Bescheid unter Berufung auf das als schlüssig beurteilte Gutachten der Amtssachverständigen zusammengefasst damit begründet, dass das ehemalige Gasthaus "Traube" ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Baudokument darstelle. Der weitgehend unverändert erhaltene Bau veranschauliche die Baukultur des 18. Jahrhunderts. Der im äußeren Erscheinungsbild und in der Grundrissform traditionellen Bauweisen folgende Bau verfüge zudem über beeindruckende Baudetails. Die kulturelle Wertigkeit des gegenständlichen Gebäudes sei vor allem in seiner damaligen Funktion als Gasthaus begründet. Darüber hinaus bewahre das ehemalige Gasthaus die Erinnerung an wichtige Persönlichkeiten Dornbirns.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Jänner 2014 wies die revisionswerbende Partei die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Erstmitbeteiligten nach Durchführung weiterer Erhebungen ab.

4 Das mittels Vorlageantrag angerufene Bundesverwaltungsgericht hob mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Gutachtens einer weiteren aus dem Kreis der Amtssachverständigen bestellten Sachverständigen ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5 Das Bundesverwaltungsgericht traf dazu in seinem Erkenntnis nach geraffter Darstellung des Verfahrensgangs folgende Feststellungen (Schreibweise im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1. Feststellungen:

1.1 Beim Objekt handelt es sich um das im Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als ‚ehem. Gasthaus Traube' bezeichnete Haus in Dornbirn, B-Straße 7, (...); es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

Das Objekt war zum Zeitpunkt

1.2. Dem Objekt kommt in Bezug auf Franziska RÜF und Anton MÄSER eine geschichtliche Bedeutung nicht zu.

Dem Objekt kommt in Bezug auf Xaver RÜF eine geschichtliche Bedeutung zu.

Dem Objekt kommt eine darüberhinausgehende geschichtliche Bedeutung nicht zu.

Dem Objekt kommt eine künstlerische Bedeutung nicht zu. Dem Objekt kommt als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zu.

Dem Objekt kommt eine darüberhinausgehende kulturelle Bedeutung, auch als ehemaliges, langjährig in Verwendung stehendes Gasthaus, nicht zu.

1.3. Der Verlust des Objekts würde in Bezug auf seine geschichtliche Bedeutung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, wenn dem Objekt diesbezüglich Alleinstellungscharakter zukäme.

In Dornbirn steht das Sterbehaus des Xaver RÜF, (Dr. Waibelstr. 9) unter Denkmalschutz.

1.4. Der Verlust des Objekts würde in Bezug auf seine kulturelle Bedeutung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, wenn dem Objekt diesbezüglich Alleinstellungscharakter oder Seltenheitswert zukäme.

In gesamt Vorarlberg gibt es noch eine größere Anzahl hinreichend unveränderte Rheintalhäuser, die zum Teil auch unter Denkmalschutz stehen."

6 In der anschließenden Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht zunächst näher dar, weshalb das von der revisionswerbenden Partei eingeholte Amtssachverständigengutachten zwar formal vollständig aber nicht schlüssig gewesen sei und verwarf den Einwand, die vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige wäre befangen. Nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht weiter aus, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sei formal vollständig und schlüssig. Die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien gegen dieses Gutachten beurteilte das Bundesverwaltungsgericht als nicht berechtigt, was es zusammengefasst damit begründete, dass die mitbeteiligten Parteien dem Gutachten nicht auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten seien. Auch das Ortsbildinventar, das eine "wesentliche und transparente Entscheidungshilfe für Hauseigentümer, Architekten und die Baubehörde" darstelle, sei nicht geeignet, das Gutachten der denkmalschutzrechtlichen Sachverständigen zu entkräften.

7 Zur geschichtlichen Bedeutung des Objekts in Bezug auf Franziska Rüf und Anton Mäser führte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge weiter aus, dass dem Gutachten der Sachverständigen - im Gegensatz zu Andeutungen im Amtssachverständigengutachten - nicht zu entnehmen sei, dass dem Objekt in Bezug auf diese Personen eine historische Bedeutung beigemessen werde. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete darüber hinaus die Ansicht, dass die historische Bedeutung einer Person und damit die des von ihr ehemals bewohnten Objekts, weder aus dem Umstand ihrer Abstammung noch mit dem Umstand begründet werden könne, dass diese Bauherr bzw. Bauherrin des jeweils betroffenen Objekts gewesen sei. Andernfalls seien faktisch alle Objekte - auf Grund des jedenfalls gegebenen Zusammenhangs zwischen einem Objekt und dem dazugehörigen Bauherren bzw. der dazugehörigen Bauherrin - Denkmale.

8 Zur festgestellten geschichtlichen Bedeutung des Objekts in Bezug auf Xaver Rüf führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Sachverständige nachvollziehbar schlüssig dargebracht habe, dass jenem als erfolgreichen Zimmermann und Baumeister, der im Vormärz im Sog der Industrialisierung eine verblüffende Karriere gemacht habe, geschichtliche Bedeutung zukomme. Da er das gegenständliche Objekt etwa 30 Jahre lang bewohnt habe, komme diesem geschichtliche Bedeutung zu. Eine darüber hinausgehende geschichtliche wie auch eine künstlerische Bedeutung sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Soweit das Gutachten der Amtssachverständigen von einer solchen darüber hinausgehenden geschichtlichen Bedeutung als auch von einer künstlerischen Bedeutung ausgehe, sei dies einerseits nicht schlüssig und werde andererseits auch nicht zwischen der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung unterschieden, sondern die "Gesamtbedeutung" bloß pauschal festgestellt.

9 Die Sachverständige habe ferner nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass dem Objekt als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zukomme. Zwar habe die Sachverständige auch im Hinblick auf das "immaterielle kulturelle Erbe" eine nach wie vor bestehende Verankerung des Hauses in Dornbirn festgestellt, weil sie allein mit der Erwähnung des Gasthauses "Traube" Informationen zum Objekt habe einholen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte der Begriff des Denkmals jedoch nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens, sondern handle es sich um Gegenstände, die um ihres besonderen Wertes willen geschützt seien. Dasselbe müsse auch für das Wachhalten einer (kollektiven) Erinnerung gelten, zumal es nicht des Denkmals bzw. des betroffenen Objekts bedürfe, um diese (kollektive) Erinnerung wachzuhalten. Die "städtebauliche" bzw. "ortsräumliche" Bedeutung könne eine sonstige kulturelle Bedeutung im Sinn des Denkmalschutzgesetzes nicht rechtfertigen. Die Sachverständige habe damit die allgemeine Positionierung des Objekts gemeint. Nach der Darlegung der Sachverständigen liege das Hauptgewicht dieser Bedeutung im Ortsbildschutz bzw. im Schutz eines historischen Pfeilers für die zukünftige Ortsbildgestaltung. Ortsbildschutz sei aber - schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen - nicht durch das Bundesdenkmalamt wahrzunehmen.

10 Zur Frage, ob der Verlust des Objekts in Bezug auf seine festgestellte geschichtliche Bedeutung und in Bezug auf seine festgestellte kulturelle Bedeutung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, wenn dem Objekt diesbezüglich Alleinstellungscharakter zukäme, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt habe, dass Xaver Rüf und damit dem gegenständlichen Objekt eine (lokal-)geschichtliche Bedeutung zukomme. Daraus ergebe sich schlüssig, dass der Verlust des Objekts, wenn diesem Alleinstellungscharakter zukäme, es also "unikal" wäre, eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Zwar habe die Sachverständige in ihrem Gutachten keine Feststellungen zur Anzahl der noch existierenden Rheintalhäuser im Oberdorf getroffen, diese Frage sei allerdings nicht relevant. Es gehe um das regionale bzw. lokale Vorhandensein entsprechender Häuser. Dazu habe die Sachverständige ausgeführt, dass es in (zwei Ortschaften bzw. etwa 7,5 km entfernten) Wolfurt eine Straße mit einigen erhaltenen Rheintalhäusern gebe, ebenso wie man zwei oder drei solcher Häuser in jedem Ort fände. Ob es im Oberdorf daher noch entsprechende Rheintalhäuser gebe, sei nicht entscheidungsrelevant. Es stehe jedoch fest, dass es in Vorarlberg noch eine größere Anzahl hinreichend unveränderter Rheintalhäuser gebe, die zum Teil auch unter Denkmalschutz stünden.

11 Rechtlich gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen zum Schluss, dass es sich beim Objekt um ein Denkmal handle, dem in Bezug auf die Persönlichkeit des Xaver Rüf eine geschichtliche und in Bezug darauf, dass es sich beim Objekt um ein Rheintalhaus handle, eine sonstige kulturelle Bedeutung zukomme. Dem Gebäude komme im Hinblick auf die geschichtliche Bedeutung Dokumentationswert in Bezug auf das Leben des Xaver Rüf zu, und weil es sich um ein Rheintalhaus handle, ein solcher hinsichtlich der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur des 18. und 19. Jahrhunderts. Bei den bereits vorgenommenen Veränderungen habe es sich nicht um solche gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälerten; im Wesentlichen handle es sich bei den Veränderungen um eine historische Entwicklung des Objekts, die nach der Ansicht der Sachverständigen die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. Allerdings sei festgestellt worden, dass der Verlust des Objekts nur dann eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestands in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, wenn dem Objekt Alleinstellungscharkater zukäme. Da es laut den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine größere Anzahl in genügender Qualität erhaltener Rheintalhäuser in Vorarlberg und damit in Österreich gebe, bestehe an der Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts, bei dem keine herausragenden Eigenschaften festgestellt worden seien, aus dem Gesichtspunkt der festgestellten kulturellen Bedeutung kein öffentliches Interesse. Klärungsbedürftig sei - so führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus - ob auf Grund der festgestellten geschichtlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts bestehe. Dies sei der Fall, wenn dem Haus in Bezug auf Xaver Rüf "Alleinstellungscharakter" zukäme. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses sei auch die Bedeutung des Xaver Rüf zu berücksichtigen. Diesem komme zwar die festgestellte geschichtliche Bedeutung zu, allerdings handle es sich bei Xaver Rüf um keine Person, der eine herausragende geschichtliche Bedeutung zukomme, sodass der Eingriff in das Eigentumsrecht mehrerer Personen aus diesem Titel gerechtfertigt wäre. Auch sei nicht festgestellt worden, dass jener eine exzeptionelle Leistung erbracht habe, die mit dem gegenständlichen Objekt in Zusammenhang stehe. Es existiere allerdings in Dornbirn bereits ein weiteres Objekt mit Bezug zu Xaver Rüf, nämlich sein Sterbehaus, das bereits unter Denkmalschutz stehe. Als Sterbehaus sei es - als Endpunkt des Lebens der gegenständlichen Persönlichkeit - auch besser geeignet, das Leben des Xaver Rüf zu dokumentieren. Daher bestehe auch hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts aus denkmalschutzrechtlicher Sicht.

12 Das Bundesverwaltungsgericht kam davon ausgehend zum Schluss, dass mangels öffentlichem Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objekts aus denkmalschutzrechtlicher Sicht der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass starke Indizien dafür sprächen, dass dem Haus aus Sicht des Ortsbildschutzes Bedeutung und möglicherweise sogar Schutzwürdigkeit zukomme.

13 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; in den relevanten Rechtsfragen sei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt worden.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Abweisung der Revision oder die Aufhebung des Erkenntnisses zur Verfahrensergänzung.

15 Die Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst damit begründet, dass das Verwaltungsgericht von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es davon ausgegangen sei, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse die Einmaligkeit eines Objekts zur Voraussetzung habe. Bei der Einmaligkeit eines Objekts handle es sich jedoch nur um ein mögliches, nicht um das ausschließliche Kriterium, bei dessen Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts einem unzureichenden Prüfungsumfang zugeführt worden, der einer hinreichenden Bewertung nach dem Denkmalschutzgesetz nicht Genüge tue. Das Bundesverwaltungsgericht nehme des Weiteren zu Unrecht an, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse an einem Objekt getrennt nach den ihm zukommenden Denkmaleigenschaften zu prüfen wäre. Dies widerspreche der (ebenfalls näher ausgeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals in seiner gesamten Bedeutungsvielfalt bezogen verstanden werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses auch darin verkannt, als nach dieser dem Objekt der Unterschutzstellung weder eine hervorragende oder außerordentliche bzw. überragende Bedeutung zukommen müsse. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das öffentliche Interesse ins Treffen führe, dass die Person Xaver Rüf keine mit dem gegenständlichen Objekt in Zusammenhang stehende exzeptionelle Leistung erbracht habe, setze es sich ebenso in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht ausschlaggebend sei, dass ein Zusammenhang zwischen dem Objekt der Unterschutzstellung und den bedeutungsbegründenden Werken der dort wohnhaften Persönlichkeit bestehe. Schließlich wird die Zulässigkeit der Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge "nur regionaler (lokaler) Sicht" in § 1 Abs. 2 DMSG gesehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Die Revision ist aus den von der revisionswerbenden Partei angezogenen Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.

17 § 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (‚Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. ‚Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

..."

18 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 2017, Ra 2017/09/0012, mwN; siehe etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2008, U 131/08, VfSlg. 18.632/2008).

19 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal im Sinn des § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also im Sinn des § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinn des § 1 Abs. 2 DMSG ableiten lässt, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2017, Ro 2016/09/0009, vom 5. September 2013, 2012/09/0018, uvam).

20 Die Aufgabe des Gutachters (hier: der Gutachterin) ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnis deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, 92/09/0201 bis 0203). Die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (siehe das Erkenntnis vom 16. September 2009, 2009/09/0138).

21 Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im § 1 Abs. 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, 2003/09/0121, mwN).

22 Für den vorliegenden Fall ist aus dieser Rechtsprechung abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht konkrete Tatsachen zum Denkmal selbst auf Sachverhaltsebene festzustellen gehabt hätte und - sofern sich die Denkmaleigenschaft (auch) aus der Beziehung des Denkmals zu bestimmten Personen ableiten sollte - überdies zu diesen, sofern deren Leben und Wirken nicht als notorisch angenommen werden kann. Beweisergebnisse dazu hat das Beweisverfahren auch hervorgebracht; sie sind dem Behördenakt und dem Akt des Verwaltungsgerichts zu entnehmen.

23 Das Verwaltungsgericht hat sich hier jedoch damit begnügt, die abgeleitete geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung einzelner Aspekte des Denkmals als Sachverhalt festzustellen. Die Beurteilung einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals ist jedoch - wenn auch auf Tatsachenebene - bereits eine (vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu ziehende) Schlussfolgerung. Diese kann nachvollziehbar und nachprüfbar nur auf Grund konkreter, dem Gutachtensbefund entnehmbarer und im Erkenntnis zu treffender Tatsachenfeststellungen erfolgen. Es hätte daher im Erkenntnis (auf Tatsachenebene) weiterer Feststellungen zum Objekt, zu den betreffenden Personen und der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung - auf Basis der im Gutachten dargelegten, in der Fachwelt vorherrschenden Meinung - bedurft. Erst auf Basis eines solcherart umfassend festgestellten Sachverhalts und einer darauf aufbauenden fachlichen Gesamtwürdigung kann eine nachvollziehbare und überprüfbare rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals getroffen werden.

24 Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte und infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung die erforderlichen Feststellungen nicht traf, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

25 Bereits an dieser Stelle ist jedoch der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung pauschal geäußerten rechtlichen Ansicht, dass die historische Bedeutung einer Person sich nicht aus dem Umstand ihrer Abstammung allein ableiten lassen könne und auch nicht aus dem Umstand, dass sie Bauherr eines Gebäudes gewesen sei, entgegenzutreten. Für die Beurteilung der historischen Bedeutung einer Person oder auch einer gesamten Familie bedarf es zunächst auf Tatsachenebene Feststellungen zu ihrem Leben und Wirken. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Errichtung eines bestimmten Gebäudes durch diese Person eine aus denkmalschützerischer Sicht bedeutsame Tatsache darstellt. Einerseits lässt sich die Abstammung eines Bauherren oder Bewohners eines Gebäudes nicht allgemein von vornherein als für den Denkmalschutz unbeachtlich beurteilen, andererseits kann auch die Errichtung eines Gebäudes durch bzw. im Auftrag einer bestimmten Persönlichkeit gerade einen (weiteren) für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sprechenden Aspekt darstellen (vgl. beispielsweise das die so genannten "Meran-Häuser" betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012, 2010/09/0079).

26 Des Weiteren missinterpretierte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0228, ging es in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt doch gerade um die Unterschutzstellung eines aus dem 16. Jahrhundert stammenden und seit dem 19. Jahrhundert eine Apotheke beherbergenden Wohn- und Geschäftshauses. Diese wurde mit der maßgeblichen Bedeutung des Objekts und dessen Erhaltungswürdigkeit wegen seiner künstlerischen und in Bezug auf die Stadt K auch historischen und kulturellen Bedeutung bejaht. Auch im vorliegenden Fall war nicht zu prüfen, ob durch das Denkmal eine Erinnerung wachgehalten wird, sondern ob das Objekt - hier wegen seiner langjährigen Nutzung als Gasthaus, von solchen Gasthäusern soll es (nach den Gutachtensausführungen) in dieser Form nur mehr eine sehr begrenzte Anzahl geben, was es inzwischen selten macht - erhaltenswert ist und (auch) deshalb ein öffentliches Interesse an seiner Unterschutzstellung anzunehmen ist (siehe aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zielsetzung des Denkmalschutzes der Erhaltung und realen Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt, bzw. die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturguts, zu dem nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte zählen, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten, das Erkenntnis vom 9. November 2009, 2008/09/0204, VwSlg 17.780 A/2009, mwN).

27 Von den fehlenden Feststellungen auf Sachverhaltsebene abgesehen, muss entgegen der aus dem angefochtenen Erkenntnis ableitbaren Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - wie auch die Revision zutreffend aufzeigt - einem Denkmal, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen. Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 12. November 2013, 2012/09/0077, und abermals jenes vom 4. Oktober 2012, 2010/09/0079, ua), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (siehe das Erkenntnis vom 15. September 2004, 2001/09/0219). Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren (siehe das Erkenntnis vom 27. März 2003, 2000/09/0029, VwSlg 16.046 A/2003). Der Umstand, dass bereits das Sterbehaus einer historischen Persönlichkeit unter Schutz steht, hindert für sich genommen die Unterschutzstellung eines von dieser Person zu Lebzeiten bewohnten Hauses nicht. Im gegebenen Fall indiziert die Unterschutzstellung des Sterbehauses vielmehr bereits eine gewisse geschichtliche Bedeutung der Person des Xaver Rüf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in diesem Zusammenhang nämlich bereits allein die Bedeutung dieser Persönlichkeit ausschlaggebend sein, auch wenn diese in dem Haus etwa keines der ihre Bedeutung begründenden Werke geschaffen hat (vgl. das - zum Geburtshaus von Ferdinand Raimund ergangene - Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, 0447/75, VwSlg 8.950 A/1975). Ebenso wenig verhindert der Umstand, dass es im näheren Umfeld des Objekts noch andere Objekte vergleichbarer Bedeutung eines gewissen Typus (hier: Rheintalhäuser) gibt, eine Unterschutzstellung (siehe die Erkenntnisse vom 29. November 2007, 2005/09/0148, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0066). Im vorliegenden Fall ist die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung überdies schon mangels konkreter deskriptiver Feststellungen zu den Vergleichsobjekten nicht nachvollzieh- und überprüfbar.

28 Zu der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ist schließlich anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen ist. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen.

29 Die Bedeutung eines Denkmals kann in diesem Zusammenhang auch von seiner Umgebung, also von seiner geografischen Lage, mitbeeinflusst sein. So kann gemäß § 1 Abs. 1 DMSG die Bedeutung eines Denkmals "auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen". Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die örtliche Lage eines unbeweglichen Denkmals auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung von Bedeutung sein kann (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2001, 2001/09/0072; siehe auch zur möglichen Aufwertung eines Gegenstands von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenen künstlerischem Wert durch das Zusammentreffen mit gleichzeitig gegebener historischer oder kultureller Bedeutung und der Nichterforderlichkeit einer "überragenden Bedeutung" das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, 91/09/0047, ua).

30 Das Bundesverwaltungsgericht wird daher aus dem Befund und dem Gutachten der Sachverständigen jene Tatsachen selbst in seinem Erkenntnis festzustellen haben, auf Grund derer eine rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objekts möglich ist und die eine Überprüfung dieser Beurteilung zulässt.

31 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

32 Ungeachtet des Umstands, dass sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung mit ihren zweiten Eventualanträgen den Aufhebungsanträgen der revisionswerbenden Partei anschlossen, war ihnen ein Kostenersatz gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht zuzusprechen. Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG daher keine Deckung (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ro 2014/10/0111).

Wien, am 28. Juni 2017

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