DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2002005.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde vom 20.11.2013 und Vorlageantrag vom 27.1.2014 der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. Einsle, Dr. R. Manhart, Dr. S. Manhart, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.11.2013, Zl. 57.306/6/2013 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2014, Gz. 57.306/7/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: XXXX , Landeshauptmann von Vorarlberg, Bürgermeister der Stadtgemeinde Dornbirn und Stadtgemeinde Dornbirn):
A) In Stattgebung der Beschwerde vom 20.11.2013 und des Vorlageantrags vom 27.1.2014 wird der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.11.2013, Zl. 57.306/6/2013, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2014, Gz. 57.306/7/2013, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes festgestellt, dass die Erhaltung des Gebäudes (im Bescheid als " XXXX " bezeichnet) in Dornbirn, XXXX , Ger.- und Verw. Bez. Dornbirn, Vorarlberg, XXXX , KG 92001 Dornbirn (im Folgenden: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), der Miteigentümerin XXXX (in Folge: weitere Partei), dem Landeshauptmann von Vorarlberg, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Dornbirn und der Stadtgemeinde Dornbirn am 6.11.2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2013, am selben Tag zur Post gegeben, erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Berufung; dieses wurde vom Bundesdenkmalamt - nachdem die Berufung mit Ablauf des 31.12.2013 zur Beschwerde mutiert war - mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2014, Gz. 57.306/7/2013, abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Partei, der weiteren Partei, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Dornbirn und der Stadtgemeinde Dornbirn am 15.1.2014, dem Landeshauptmann von Vorarlberg am 16.1.2014 zugestellt.
Am 27.1.2014 langte beim Bundesdenkmalamt ein Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei ein.
2. Im Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde die Bedeutung des Hauses - fußend auf dem Gutachten der Amtssachverständigen Mag. Dr. XXXX - im Wesentlichen mit dem äußeren Erscheinungsbild und der Grundrissform des 1733 errichteten und im
19. Jahrhundert adaptierten Hauses, das in der weitgehend veränderten Baulandschaft des Dornbirner Oberdorfes ein typologisch bedeutendes und weitgehend unverändertes Beispiel der Baukultur des 18. Jahrhunderts darstelle und über beeindruckende, näher bezeichnete Baudetails verfüge sowie mit der langen Tradition als Gasthaus und als Erinnerungsdenkmal für bedeutende Persönlichkeiten Dornbirns (Bauherr Anton Mäser und Baumeister Xaver Rüf) begründet.
In der Berufung - der Vorlageantrag war unbegründet - wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei und nicht alle notwendigen Untersuchungen, insbesondere keine dendro-chronologische Untersuchung, am Objekt durchgeführt worden seien. Außerdem sei die Bedeutung wegen der Funktion als Gasthaus nicht hinreichend begründet worden, da es gegen Ende des 19. bzw. am Beginn des 20. Jahrhunderts viele Gasthäuser in Dornbirn gegeben habe. Auch handle es sich bei den Besitzern des Objekts um keine bedeutenden Persönlichkeiten Dornbirns. Daher liege kein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung des Objekts vor.
3. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 25.2.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 eingelangt, legte die Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie den bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Mitglied des Denkmalbeirates als Amtssachverständige beigezogen und am 16.6.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde und den rechtzeitigen Vorlageantrag erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beim Objekt handelt es sich um das im Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als " XXXX " bezeichnete Haus in Dornbirn, XXXX , Ger.- und Verw. Bez. Dornbirn, Vorarlberg, XXXX , KG 92001 Dornbirn; es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.
Das Objekt war zum Zeitpunkt
* der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 05.11.2013, Zl. 57.306/6/2013, am 6.11.2013,
* der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2014, Gz. 57.306/7/2013, am 15.1.2014
und ist zum nunmehrigen Zeitpunkt im gemeinsamen Eigentum von MMMag. Dr. XXXX und XXXX , im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.
1.2. Dem Objekt kommt in Bezug auf Franziska RÜF und Anton MÄSER eine geschichtliche Bedeutung nicht zu.
Dem Objekt kommt in Bezug auf Xaver RÜF eine geschichtliche Bedeutung zu.
Dem Objekt kommt eine darüberhinausgehende geschichtliche Bedeutung nicht zu.
Dem Objekt kommt eine künstlerische Bedeutung nicht zu.
Dem Objekt kommt als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zu.
Dem Objekt kommt eine darüberhinausgehende kulturelle Bedeutung, auch als ehemaliges, langjährig in Verwendung stehendes Gasthaus, nicht zu.
1.3. Der Verlust des Objekts würde in Bezug auf seine geschichtliche Bedeutung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, wenn dem Objekt diesbezüglich Alleinstellungscharakter zukäme.
In Dornbirn steht das Sterbehaus des Xaver RÜF, ( XXXX ) unter Denkmalschutz.
1.4. Der Verlust des Objekts würde in Bezug auf seine kulturelle Bedeutung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, wenn dem Objekt diesbezüglich Alleinstellungscharakter oder Seltenheitswert zukäme.
In gesamt Vorarlberg gibt es noch eine größere Anzahl hinreichend unveränderte Rheintalhäuser, die zum Teil auch unter Denkmalschutz stehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2., 1.3. und 1.4.:
2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:
2.2.1.a. Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen XXXX (in Folge: Sachverständige), sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass grundsätzlich die Beiziehung einer Amtssachverständigen oder eines Amtssachverständigen obligatorisch wäre, da gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind und gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Daher wäre grundsätzlich - so keine Befangenheit vorliegt - die vom Bundesdenkmalamt befasste Amtssachverständige XXXX (in Folge: Amtssachverständige) heranzuziehen gewesen, da diese mit dem Objekt bereits vertraut war und daher jedenfalls von einer Beschleunigung des Verfahrens durch deren Heranziehung auszugehen war.
Hinsichtlich des Arguments, dass die Amtssachverständige auf Grund dessen, dass diese bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bedienstete des Bundesdenkmalamtes befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines - hier: einer - Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH 19.1.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht, so gegen die Amtssachverständigen keine Einwände im Sinne des § 7 AVG vorgebracht worden wären, davon ausgehen müssen, dass diese nicht befangen wäre. Allerdings wird neben den Gutachten eines - hier: einer - Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen - hier: deren - Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweisend - VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt, der - hier: die - Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79) oder wenn das vorliegende Gutachten der Amtssachverständigen offensichtlich nicht schlüssig ist (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096).
2.2.1.b. Im vorliegenden Fall ist das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten allerdings - wie zu zeigen sein wird - zwar formal grundsätzlich vollständig aber nicht schlüssig und konnte daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.
Einleitend ist festzuhalten, dass das gerade einmal zwei Seiten umfassende - die Literaturangaben und die Unterschrift der Amtssachverständigen finden sich auf Seite 3 des Gutachtens - Gutachten formal über einen Befund und ein Gutachten verfügt.
Der Befund beleuchtet die Geschichte des Objekts im Wesentlichen durch eine Darstellung der Besitzer und schließt dieser Darstellung eine Beschreibung des Objekts, aber nicht der Umgebung, an.
Trotzdem wird die Bedeutung - im Gutachten im engeren Sinn wird nicht zwischen geschichtlicher, künstlerischer bzw. kultureller Bedeutung unterschieden - im Wesentlichen damit begründet, dass das laut Gutachten der Amtssachverständigen um 1733 errichtete und im
19. Jahrhundert adaptierte Haus in der schon weitgehend veränderten Baulandschaft des Dornbirner Oberdorfes ein typologisch bedeutsames und weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 18. Jahrhunderts darstelle. Mangels Feststellungen zur Umgebung des Hauses bzw. zur Baulandschaft des Oberdorfes im Befund fußt dieser Schluss im Gutachten im engeren Sinne daher nicht auf dem Befund und ist unschlüssig.
Auch lässt das Gutachten der Amtssachverständigen völlig offen, warum sich die Entstehung des Hauses auf den Zeitraum um 1733 festmachen lässt, da lediglich eine Verbindung zur Eheschließung des Anton Mäser mit der Franziska Rüf hergestellt, aber der Schluss, aus dem sich der Entstehungszeitraum des Hauses ergeben müsste, nicht dargelegt wird.
Darüber hinaus spricht das Gutachten im engeren Sinn auch davon, dass die lange Tradition als Gasthaus ein wesentliches Element für den kulturellen Stellenwert des Objekts darstelle; dabei kann sich das Gutachten im engeren Sinn jedoch nur auf einen Satz im Befund stützen, in dem ausgeführt wird, dass seit den 1880er Jahren im Objekt auch eine Gaststätte (Traube) von der Familie XXXX über mehrere Generationen bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts betrieben worden sei; auf welchen Ermittlungen oder Quellen diese Feststellungen fußen, ist dem Gutachten aber nicht zu entnehmen.
Daher ist das Gutachten der Amtssachverständigen nicht bloß unvollständig, sondern unschlüssig und war diese daher dem Verfahren nicht als Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts beizuziehen.
2.2.1.c. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht über Vorschlag des Denkmalbeirates die oben genannte Sachverständige beigezogen.
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Folgenden: DMSG), kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; aus der Formulierung des Gesetzes ist herauszulesen, dass - soweit die Beiziehung des mit der Sache schon vertrauten, im Administrativverfahren eingesetzten Amtssachverständigen trotz Bedachtnahme auf das Interesse der Raschheit des Verfahrens wegen seines im Administrativverfahren erstatteten, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gutachtens/seiner Befangenheit nicht zulässig und geboten ist - jedes ständige Mitglied einem Amtssachverständigen gleichwertig dem Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden kann (arg.: § 15 Abs. 2 DMSG spricht - ebenso wie § 52 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Amtssachverständigen - vom "beiziehen" und nicht - wie § 52 Abs. 2 AVG hinsichtlich nichtamtlicher Sachverständiger - vom "heranziehen"). Die beigezogene Sachverständige ist Mitglied des Denkmalbeirates und daher ist ihre Beiziehung - soweit diese nicht befangen wäre - zulässig.
Seitens der Sachverständigen wurde vorgebracht, dass diese nicht befangen sei. Auch seitens des Bundesdenkmalamtes wurde eine Befangenheit nicht behauptet.
Allerdings hat die beschwerdeführende Partei mit dem Argument, die Sachverständige stünde als Mitglied des Denkmalbeirates "offenbar" in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit der belangten Behörde oder bestehe gar eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Sachverständigen vom Bundesdenkmalamt, einen Ablehnungsantrag (arg.: Wortlaut im Schriftsatz "Sachverständige können - wie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts - abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, ...").
Da das Bundesverwaltungsgericht aus den gerade ausgeführten Gründen davon ausgeht, dass es sich bei dem als Sachverständige beigezogenen Mitglied des Denkmalbeirates funktionell - und ohne Auswirkung auf deren Anspruch, für das Gutachten wie ein nichtamtlicher Sachverständiger nach dem Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014, entlohnt zu werden (arg.: § 15 Abs. 3 2. Fall DMSG führt aus, dass Mitgliedern des Denkmalbeirates für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zustehen, ohne eine Einschränkung vorzunehmen.) - war der von der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Ablehnungsantrag, der gemäß § 53 Abs. 1 AVG nur auf von Amtssachverständigen unterschiedlichen ("andere") Sachverständige zulässig ist, mit verfahrensleitendem Beschluss (arg.: § 53 Abs. 2 AVG spricht von einer Verfahrensanordnung, die in der durch § 17 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des AVG durch die Verwaltungsgerichte einem verfahrensleitendem Beschluss entspricht) mit in der mündlichen Verhandlung mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen; der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige - ebenso wie ein Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts, gegen das ein Ablehnungsantrag nur bei ausdrücklicher Normierung im Materiengesetz (vgl. etwa § 296 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BGBl. I Nr. 17/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2016) zulässig ist - gemäß § 7 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG aus eigenem ihre Befangenheit wahrzunehmen hätte.
Inhaltlich ist zu den von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Befangenheitsgründen auszuführen, dass die Sachverständige dargetan hat, mit dem Bundesdenkmalamt in keiner Art von Geschäftsbeziehung zu stehen; sie erhalte für ihre Tätigkeit lediglich die Reisespesen ersetzt, was keinen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet und stehe dem Bundesdenkmalamt ansonsten nur als Rechtsunterworfene gegenüber, wenn auch auf Grund ihrer Arbeit als Architektin öfter als andere Rechtsunterworfene. Allerdings begründet dies noch keine Befangenheit; auch der Umstand, dass die Sachverständige Mitglied des Denkmalbeirates ist, kann für sich keine Befangenheit begründen, da das Gesetz im oben bereits bemühten § 15 Abs. 2 DMSG ausdrücklich die Beziehung von Mitgliedern des Denkmalbeirates bei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässt. Daher wurde der Ablehnungsantrag im Rahmen eines Eventualspruches (zur Stellung von Mitgliedern des Denkmalbeirates ist keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu finden) abgewiesen, weil die beschwerdeführende Partei eine Befangenheit der Sachverständigen nicht glaubhaft gemacht hat bzw. war die behauptete aber nicht vorliegende Befangenheit nicht von Amts wegen aufzugreifen und konnte die Sachverständige vom Bundesverwaltungsgericht dem Verfahren beigezogen werden.
2.2.2. Zum Gutachten der Sachverständigen im Allgemeinen:
2.2.2.a. Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).
Der - hier: die - Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des - hier: der - Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines - hier: einer - Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).
2.2.2.b. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten ist. Daher ist zu überprüfen, ob das Gutachten der Sachverständigen schlüssig und vollständig ist und ist es diesfalls der Entscheidung zu unterstellen.
Aus Sicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten vollständig, da es einen Befund, der die Geschichte des Objekts darstellt und eine Beschreibung des Objekts wiedergibt, sowie ein Gutachten im engeren Sinne, in dem die Fragen des Gerichts beantwortet wurden, aufweist. Darüber hinaus sind diese Fragen in der Verhandlung (zur Zulässigkeit der Ergänzung eines Gutachtens im Rahmen einer Verhandlung vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037) erörtert worden, sodass - wie zu zeigen sein wird - der relevante Sachverhalt feststeht.
Aus Sicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten auch schlüssig, da die Sachverständige im Befund darlegt, wie sie zu ihren Tatsachenfeststellungen gelangt ist, diese mit zahlreichen Fotos des Objekts, Auszügen aus Plänen und (historischen) Dokumenten unterlegt und die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn sowohl auf dem Befund des Gutachtens fußen sowie nachvollziehbar sind.
2.2.2.c. Seitens der Parteien wurde nur durch die beschwerdeführende Partei bzw. die weitere Partei (die beide durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wurden) Einwände gegen das Gutachten vorgebracht, die Behörde erstattete schriftlich keine Stellungnahme und führte am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch aus, dass die Sachverständige "nachvollziehbar und schlüssig" die Bedeutung des Objekts dargelegt habe.
2.2.2.d. Das Gutachten der Sachverständigen wurde einerseits einem schriftlichen Parteiengehör unterzogen und andererseits in der mündlichen Verhandlung erörtert, in der die beschwerdeführende und die weitere Partei die Möglichkeit hatten, der Sachverständigen Fragen zu stellen.
In der Stellungnahme vom 20.4.2016 brachten die beschwerdeführende und die weitere Partei vor, dass (1.) die Sachverständige die Grundstruktur und Grundrissform des Objekts für bedeutend und schützenswert halte ohne jedoch auszuführen, wie sie zu dieser Schlussfolgerung komme, (2.) die Sachverständige die Frage, ob alle Teile des Objekts bedeutend seien, nicht beantwortet habe, (3.) die Ausführungen zur geschichtlichen, künstlerischen und/oder sonstigen Bedeutung des Objekts nach wie vor unzureichend, teilweise unrichtig und ergänzungsbedürftig seien und (4.) das Objekt trotz des Fehlens eines Hinweises im Gutachten, dass es einer bäuerlichen Nutzung gedient habe, davon spreche, dass das Objekt als "Dokument der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur des 18. und 19. Jahrhunderts" zu betrachten sei. Schließlich (5.) habe die Sachverständige hinsichtlich der Bedeutung des Objekts als Gasthaus nicht berücksichtigt, dass während der Weltkriege ein Schankverbot bestanden habe und entbehre die Feststellung, dass man im Oberdorf immer noch vom XXXX spreche, jeder Grundlage und jedes empirischen Beweises.
Zu 1. ist auszuführen, dass die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2016, die in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, dargestellt hat, dass sich deren Schluss, die Grundstruktur und Grundrissform des Objekts sei bedeutend und schützenswert auf die in der Stellungnahme dargestellten Teile des Befundes stützt, sodass der diesbezügliche Einwand der beschwerdeführenden und der weiteren Partei nicht den Tatsachen entspricht.
Zu 2. ist auszuführen, dass die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2016 und in ihrem Gutachten angeführt hat, dass sie das Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild, seiner Grundstruktur und seiner Grundrissform für bedeutend und schützenswert erachte; das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts gegebenenfalls einen Plan darzulegen, ist regelmäßig dann notwendig, wenn - was hier nicht der Fall wäre - der notwendige Schutzumfang verbal nur unzureichend beschrieben werden kann. Dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Auftrag um Vorlage eines Planes ersucht, ist der Verfahrenseffizienz geschuldet und führt nicht zur Unvollständigkeit des Gutachtens, wenn entweder das gesamte Objekt unter Schutz zu stellen ist oder der notwendige Schutzumfang verbal zureichend beschrieben werden kann.
Zu 3. sind die beschwerdeführende und weitere Partei auf die einleitenden Ausführungen zum Gutachten der Sachverständigen zu verweisen; im Verwaltungsverfahren kann einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten hinsichtlich dessen Richtigkeit nur durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise - also durch ein Gegengutachten - entgegengetreten werden (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198), zumal der Sachverständigen alle von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Beweismittel zugänglich gemacht wurden und diese in der Verhandlung die Bedeutung auch hinreichend nachvollziehbar dargetan hat; eine Richtigkeitskontrolle eines Gutachtens - und damit auch die Bewertung von vorgelegten Beweismitteln im Rahmen eines Gutachtens - ist weder dem - nicht sachverständigen - Richter noch dem - nicht sachverständigen - Parteien oder Parteienvertreter möglich. Schließlich bleibt hiezu auszuführen, dass einer Architektin und Mitglied des Denkmalbeirates durchaus auch die Beurteilung der historischen Bedeutung einer Person, die Zimmermann und Baumeister war, zugemutet werden kann, ebenso wie etwa ein Jurist in der Lage sein würde, die Bedeutung wichtiger Vertreter seiner Zunft zu beurteilen.
Zu 4. ist anzumerken, dass die gegenständliche Frage im Gutachten nicht abschließend beantwortet wurde, aber es kann auf die diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verwiesen werden, in der sie definierte, was unter einem bürgerlichen und was unter einem bäuerlichen Objekt zu verstehen ist und warum es sich bei gegenständlichem Objekt um ein Beispiel der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur aus dem 18. und 19. Jahrhundert handelt; daher hat sich der Einwand überholt.
Zu 5. ist auszuführen, dass die Sachverständige, die selbst aus Dornbirn stammt, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass man das Objekt bei ihren Nachforschungen etwa im Stadtarchiv als XXXX gekannt hat. Da dem Objekt aber aus dem Grund, dass es als ehemaliges Gasthaus, das in der Erinnerung der Bevölkerung noch verankert ist, keine Bedeutung zukommt (siehe dazu unten), ist diese Frage auch nicht entscheidungsrelevant.
Keine Entscheidungsrelevanz haben die Einwände der beschwerdeführenden und der weiteren Partei in der Stellungnahme vom 20.4.2016 hinsichtlich (1.) der Frage, ob die Grundstruktur des Objekts viele Gestaltungsmöglichkeiten für Wohn- und Gewerbenutzung offenlasse sowie (2.) dass die Unterschutzstellung den seit den 1960er Jahren bestehenden Wohnzweck des Gebäudes konterkarieren würde.
Diese Ausführungen der beschwerdeführenden und der weiteren Partei sind nicht relevant, da im Unterschutzstellungsverfahren ausschließlich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die betroffenen Interessen etwa auch der Eigentümer (zu denen auch die weitere Verwertbarkeit des Hauses zählt) im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072); damit betreffen die Einwendungen keinen entscheidungsrelevanten Teil des Gutachtens (eine entsprechende Frage findet sich auch nicht im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts) und können daher die Unschlüssigkeit der relevanten Teile nicht dartun. Gleiches gilt auch für die Frage, ob das Objekt noch den heutigen Vorschriften des Baurechts entspricht; all diese Themenbereiche wären in einem Veränderungs- oder Zerstörungsverfahren zu relevieren, spielen aber - wie oben dargelegt - im Unterschutzstellungsverfahren keine Rolle.
Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen sind im Wesentlichen auf eine Darstellung der Folgen des Denkmalschutzes für diese bzw. das Objekt - was, wie oben dargestellt, nicht entscheidungsrelevant ist - und Ausführungen zur Richtigkeit des Gutachtens zu reduzieren; letztere sind aber - die Beschwerdeführerin ist keine denkmalschutzrechtliche Sachverständige - nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens zu entkräften. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Sachverständige nicht ermittelt habe, wie viele vergleichbare Rheintalhäuser es im Oberdorf gibt, ist diese darauf zu verweisen, dass es nicht auf die vergleichbaren Rheintalhäuser in Oberdorf sondern auf die aus regionaler (lokaler) Sicht bedeutenden ankommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der (unbestimmte) Rechtsbegriff regionale Sicht weiter auszulegen; zwar spricht der Klammerausdruck "(lokaler)" gegen eine weite Auslegung im Sinne mindestens eines gesamten Bundeslandes, aber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass zur Beantwortung, ob ein Denkmal als "selten" beachtlich ist, es auch darauf ankommt, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstelle (VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018). Daher umfasst der gegenständliche unbestimmte Rechtsbegriff im gegenständlichen Fall mit Sicherheit nicht bloß das Oberdorf sondern gesamt Dornbirn sowie jedenfalls auch das "zwei Ortschaften" (etwa 7,5 km entfernte) Wolfurt.
Die Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden und weiteren Partei in der mündlichen Verhandlung haben vor allem die Richtigkeit, nicht aber die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens angegriffen; ein erfolgversprechender Angriff auf die Richtigkeit des Gutachtens bedürfte aber auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise, also im Wesentlichen ein Gegengutachten (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere das von der beschwerdeführenden und weiteren Partei vorgelegte Ortsbildinventar, das - der Kompetenzverteilung folgend - sich eben nicht an die Denkmalbehörde richtet (S. 3: "... eine wesentliche und transparente Entscheidungshilfe für Hauseigentümer, Architekten und die Baubehörde ...") und stadtplanerische, baubehördliche und ortsbildschützende, aber nicht denkmalschützerische Anliegen verfolgt, nicht geeignet ist, das Gutachten der denkmalschutzrechtlichen Sachverständigen zu entkräften oder gar als unschlüssig darzustellen. Auf dieses ist daher nicht näher einzugehen, zumal diesem auch keine Aussagen zum Denkmalwert im Sinne des DMSG der einzelnen Objekte zu entnehmen ist.
2.2.2.e. Daher ist das Gutachten der Sachverständigen samt den dieses ergänzenden Äußerungen derselben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu sehen.
2.2.3. Zur Frage, ob dem Objekt in Bezug auf die Franziska RÜF und Anton MÄSER eine geschichtliche Bedeutung zukommt:
Dem Gutachten der Sachverständigen ist - im Gegensatz zur Andeutung im Gutachten der Amtssachverständigen - nicht zu entnehmen, dass dem Objekt in Bezug auf die Franziska RÜF und Anton MÄSER eine historische Bedeutung beigemessen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die historische Bedeutung einer Person (und somit die des von ihr ehemals bewohnten Objekts) weder aus dem Umstand ihrer Abstammung noch mit dem Umstand begründet werden kann, dass diese Bauherr bzw. Bauherrin des jeweils betroffenen Objekts war; andernfalls wären ja alle Objekte - faktisch auf Grund des jedenfalls gegebenen Zusammenhangs zwischen der Existenz eines Objekts und der des dazugehörigen Bauherren bzw. der dazugehörigen Bauherrin - Denkmale.
2.2.4. Zur Frage, ob dem Objekt in Bezug auf Xaver RÜF eine geschichtliche Bedeutung zukommt:
Die Sachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig dargebracht, dass Xaver RÜF als erfolgreichem Zimmermann und Baumeister, der im Vormärz im Sog der Industrialisierung eine verblüffende Karriere gemacht hat, geschichtliche Bedeutung zukommt. Da das gegenständliche Objekt von der geschichtlich bedeutenden Person Xaver RÜF etwa 30 Jahre lang bewohnt wurde, kommt diesem daher geschichtliche Bedeutung zu.
Dem sind die Parteien nicht mit einem Gegengutachten entgegengetreten, sodass die Behauptungen, dass es sich um ein (diesbezüglich) fehlerhaftes Gutachten handelt, mangels Gleichwertigkeit der Aussagen unbeachtlich sind. Dass das Gutachten insgesamt schlüssig und vollständig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben (unter 2.2.2.) dargestellt. Daher ist von dieser Feststellung auszugehen.
2.2.5. Zur Frage, ob dem Objekt eine darüberhinausgehende geschichtliche oder eine künstlerische Bedeutung zukommt:
Sowohl eine über die dargestellte geschichtliche Bedeutung hinausgehende geschichtliche Bedeutung als auch eine künstlerische Bedeutung ist dem insgesamt schlüssigen und vollständigen Gutachten der Sachverständigen nicht zu entnehmen.
Soweit das Gutachten der Amtssachverständigen von einer solchen über die dargestellte geschichtliche Bedeutung hinausgehende geschichtliche Bedeutung als auch eine künstlerische Bedeutung ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass dieses einerseits nicht schlüssig ist und andererseits auch nicht zwischen der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung unterscheidet, sondern diese "Gesamtbedeutung" bloß pauschal feststellt.
2.2.6. Zur Frage, ob dem Objekt als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zukommt:
Die Sachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig dargebracht, dass dem Objekt als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zukommt.
Dem sind die Parteien nicht mit einem Gegengutachten entgegengetreten, sodass die Behauptungen, dass es sich um ein (diesbezüglich) fehlerhaftes Gutachten handelt, mangels Gleichwertigkeit der Aussagen unbeachtlich sind. Dass das Gutachten insgesamt schlüssig und vollständig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben (unter 2.2.2.) dargestellt. Daher ist von dieser Feststellung auszugehen.
2.2.7. Zur Frage, ob dem Objekt eine darüberhinausgehende kulturelle Bedeutung, auch als ehemaliges, langjährig in Verwendung stehendes Gasthaus, zukommt:
Zwar stellt die Sachverständige auch im Hinblick auf das "immaterielle kulturelle Erbe" eine Verankerung des Hauses in Dornbirn immer noch - hinsichtlich des Tatsachenbereiches schlüssig und insbesondere im Hinblick auf die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie alleine mit der Erwähnung des XXXX Informationen zum Objekt einholen konnte, nachvollziehbar - fest, aber verkennt die Sachverständige in ihrer Schlussfolgerung die Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält der Begriff des Denkmales nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedankens, sondern handelt es sich um Gegenstände, die um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind (VwGH 30.6.1994, 93/09/0228); das selbe muss auch für das Wachhalten einer (kollektiven) Erinnerung gelten, zumal - wie die Sachverständige am Beispiel des Brandplatzes selbst dargestellt hat - es nicht des Denkmals bzw. des betroffenen Objekts bedarf, um diese (kollektive) Erinnerung wachzuhalten.
Auch der als "städtebauliche" bzw. "ortsräumliche" bezeichnete Bedeutung kann - aus rechtlichen Gründen - eine sonstige kulturelle Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes nicht rechtfertigen. Dies erschließt sich vor allem auf Grund der Antwort der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16.6.2016, nach der mit städtebaulich die allgemeine Positionierung des Objekts gemeint ist; in Wahrheit ist ortsräumlich - hier meinte die Sachverständige nach ihren Ausführungen, dass das Objekt "im speziellen Fall im Oberdorf eine städtebauliche Bedeutung" habe - das Gleiche. In der Begründung dieser Bedeutung führte die Sachverständige vor allem an, dass das Objekt, "wenn man vom Zentrum, von Hohenems kommend in dieser S-Kurve" praktisch eine "landmark" sei. Auch fügte die Sachverständige einen Vergleich an, um die Bedeutung besser erklären zu können. Nach diesem Vergleich sei es hier wie bei einem künstlichen Gebiss, das auch irgendeine gesunde Substanz brauche, an dem man es aufhängen könne. Das Objekt, so die Sachverständige weiter, sei praktisch noch ein Anker an dem man an der dortigen Örtlichkeit ortsräumlich einiges aufhängen könne. Damit offenbart die Sachverständige aber, dass das Hauptgewicht dieser Bedeutung im Ortsbildschutz liegt bzw. im Schutz eines historischen Pfeilers für die zukünftige Ortbildgestaltung. Ortsbildschutz ist aber - schon alleine aus kompetenzrechtlichen Überlegungen - nicht durch die Bundesbehörde Bundesdenkmalamt bzw. das im Beschwerdeverfahren an deren Stelle tretende Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen.
Dass die kulturelle Bedeutung des Objekts aus anderen als Gründen des Ortsbildschutzes aus seiner Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen bestehen könnte, ist nicht hervorgekommen.
2.2.8. Zur Frage, ob der Verlust des Objekts in Bezug auf seine festgestellte geschichtliche Bedeutung und in Bezug auf seine festgestellte kulturelle eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, wenn dem Objekt diesbezüglich Alleinstellungscharakter zukäme:
Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Xaver RÜF und damit dem gegenständlichen Objekt eine (lokal)-geschichtliche Bedeutung zukommt; daraus ergibt sich schlüssig, dass der Verlust des Objekts, wenn diesem Alleinstellungscharakter zukäme, es also unikal wäre, eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. So führt auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die in einem mängelfreien Verfahren aufgrund schlüssiger gutachtlicher Äußerungen getroffene Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objekts bereits dessen Erhaltungswürdigkeit im Sinne des § 1 DMSG indiziert (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0206, VwGH 18.11.1998, 96/09/0244, VwGH 13.2.1997, 94/09/0320).
Daher ist gegenständliche Feststellung zu treffen.
2.2.9. Zur Frage, ob dem in Dornbirn das Sterbehaus des Xaver RÜF unter Denkmalschutz steht:
Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen, dass diesbezüglich unwidersprochen blieb.
2.2.10. Zur Frage, ob es in gesamt Vorarlberg noch eine größere Anzahl hinreichend unveränderte Rheintalhäuser gibt, die zum Teil auch unter Denkmalschutz stehen:
Im schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige - wie die beschwerdeführende und die weitere Partei in der abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich richtig, aber zum damaligen Zeitpunkt in Verkennung der nunmehr näher darzustellenden Äußerungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, ausführten - keine Feststellungen zum Anzahl der noch existierenden Rheintalhäuser im Oberdorf getroffen; allerdings ist diese Frage (wie oben bereits dargestellt) nicht relevant, sondern geht es um das regionale bzw. lokale Vorhandensein entsprechender Häuser. Diesbezüglich hat die Sachverständige ausgeführt, dass es im (zwei Ortschaften bzw. etwa 7,5 km weiter entfernten) Wolfurt eine Straße mit einigen erhaltenen Rheintalhäusern gebe, ebenso wie man zwei oder drei solcher Häuser in jedem Ort fände. Ob es im Oberdorf daher noch entsprechende Rheintalhäuser gibt, ist nicht entscheidungsrelevant, es steht jedoch fest, dass es in Vorarlberg noch eine größere Anzahl hinreichend unveränderte Rheintalhäuser gibt, die zum Teil auch unter Denkmalschutz stehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.
3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP , S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75 sowie VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt um ein Denkmal, dem in Bezug auf die Persönlichkeit des Xaver RÜF eine geschichtliche und in Bezug darauf, dass es sich beim Objekt um ein Rheintalhaus handelt, eine sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Dem Objekt kommt im Hinblick auf die geschichtliche Bedeutung Dokumentationswert in Bezug auf das Leben des Xaver RÜF Dokumentationswert und in Bezug darauf, dass es sich um ein Rheintalhaus handelt, Dokumentationswert hinsichtlich der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur des 18. und 19. Jahrhunderts zu.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern; im Wesentlichen handelt es sich bei den Veränderungen um eine historische Entwicklung des Objekts, die nach der Ansicht des Sachverständigen die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.
Allerdings wurde festgestellt, dass der Verlust des Objekts nur dann eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, wenn dem Objekt Alleinstellungscharkater zukommen würde.
Da es laut den (nachvollziehbaren und schlüssigen) Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine größere Anzahl in genügender Qualität erhaltene Rheintalhäuser in Vorarlberg (und damit in Österreich) gibt, besteht an der Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts, bei dem keine herausragenden Eigenschaften festgestellt wurde, aus dem Gesichtspunkt der festgestellten kulturellen Bedeutung kein öffentliches Interesse.
Daher ist letztlich zu klären, ob auf Grund der festgestellten geschichtlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektes besteht. Dies wäre der Fall, wenn dem Haus in Bezug auf Xaver RÜF Alleinstellungscharakter zukäme. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist auch die Bedeutung des Xaver RÜF mit zu berücksichtigen. Diesem kommt zwar die festgestellte geschichtliche Bedeutung zu, allerdings handelt es sich bei Xaver RÜF um keine Person, der eine herausragende geschichtliche Bedeutung zukommt, sodass der Eingriff in das Eigentumsrecht mehrerer Personen aus diesem Titel gerechtfertigt wäre. Auch wurde nicht festgestellt, dass jener eine exzeptionelle Leistung erbracht hat, die mit dem gegenständlichen Objekt im Zusammenhang steht. Es existieren allerdings in Dornbirn bereits ein weiteres Objekt mit Bezug zu Xaver RÜF, das Sterbehaus des Xaver RÜF ( XXXX ). Dieses steht bereits unter Denkmalschutz. Als Sterbehaus ist es - als Endpunkt des Lebens der gegenständlichen Persönlichkeit - auch besser geeignet, das Leben des Xaver RÜF zu dokumentieren. Daher besteht auch hinsichtlich der festgestellten geschichtlichen Bedeutung kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts aus denkmalschutzrechtlicher Sicht.
Mangels eines bestehenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Objekts, das ein Denkmals darstellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist daher der Beschwerde stattzugeben und der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesdenkmalamtes ersatzlos zu beheben.
Auf Grund der dargestellten Entscheidungsreife kommt den Anträgen der beschwerdeführenden und der weiteren Partei auch keine Entscheidungsrelevanz mehr zu und sind diese abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass starke Indizien dafürsprechen, dass dem Haus aus Sicht des Ortsbildschutzes Bedeutung und möglicherweise sogar Schutzwürdigkeit zukommt; dies ist aber nicht vom Bundesdenkmalamt oder vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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