VwGH 2001/09/0126

VwGH2001/09/012615.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der D in G, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Mai 2001, Zl. 16.002/5-IV/3/2000, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
VwRallg;
AVG §45 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. August 1996 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Villenanlage 'Werkbundhaus', bestehend aus der Villa, der Gartenterrasse und der Stützmauer mit integriertem Torbogen in Graz, Schubertstraße 31, Ger. Bez. Graz, Steiermark, Gdst. Nr. 2340/10 (Villa), 2340/6 (Garten mit Terrasse), EZ 1379, KG Geidorf, gemäß § 1 und § 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2001 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des Bundesdenkmalamtes "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, keine Folge gegeben" und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die Bundesministerin - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes - aus, im Berufungsverfahren sei am 12. November 1997 ein Augenschein durchgeführt worden. Das Ergebnis dieses Augenscheines sei den Verfahrensparteien mit Verständigung vom 10. März 1998 zur Kenntnis gebracht worden. Der Augenschein habe folgendes Ergebnis erbracht:

"Das gegenständliche Objekt wurde von außen und in seinem Inneren eingehend besichtigt. Der Amtsachverständige VB Dr. W (Bundesdenkmalamt-Landeskonservatorat für Steiermark) wiederholte bei der Begehung die Feststellungen des Gutachtens, welches in den angefochtenen Bescheid aufgenommen ist.

Er ergänzte hierzu, dass in der Schubertstraße die Entwicklung der Grazer Villenarchitektur über rund ein Jahrhundert dokumentiert sei. Die ältesten Objekte stammten aus der Anfangsphase des Grazer Villenbaus etwa um 1830, das gegenständliche, 1928 durch Hans Hönel im Rahmen des Steiermärkischen Werkbundes errichtete Objekt markiere gleichsam den Endpunkt der Entwicklung. Es spiegle im Zusammenhang mit der älteren Bebauung die sozialen Veränderungen nach dem ersten Weltkrieg, da es nicht mehr dem auf Repräsentation gerichteten Villentypus entspräche, sondern ein auf die Bedürfnisse einer mittelständischen Familie zugeschnittenes Haus mit Garten sei.

Dieser Aufgabe komme auch der Werkbundgedanke entgegen, dessen Ziel es gewesen sei, durch die Verbindung von modernen mit traditionellen Formen eine qualitative Verbesserung der Wohnumgebung zu erreichen.

Das - bereits 1933 in der Festschrift '10 Jahre Steiermärkischer Werkbund' - so genannte 'Werkbundhaus' sei im Zuge der Beteiligung des Steiermärkischen Werkbundes an der Grazer Jubiläumsausstellung entstanden und war als komplett eingerichtetes Musterhaus zu besichtigen. Diese Einrichtung sei jedoch bis auf die fest mit dem Haus verbundenen Stiegengeländer und einen Einbauschrank verloren gegangen. Im Inneren habe sich daher lediglich die Raumeinteilung erhalten. Die vorhandenen Fenster und Türen gleichen jedenfalls den ursprünglichen, die Identität sei wahrscheinlich ohne aufwendige Untersuchung jedoch nicht exakt beweisbar. (Aus den Beschlägen konnte eine Datierung nicht geschlossen werden, da diese zum Teil unterschiedlich und handelsübliche Produkte ohne besondere Merkmale sind).

Zur äußeren Erscheinung hielt der Amtsachverständige fest, dass sich hier die für den Werkbundgedanken typische Verbindung von modernen mit traditionellen Formen zeige: Einerseits sei das Objekt als Kubus gebildet, andererseits sei die Fassade durch Eckbänder und Fensterrahmungen gegliedert. Das Flachdach, auf welches ein Wintergarten mit niedrigem Walmdach gesetzt sei, werde als Sonnenterasse genutzt.

...

Der Amtsachverständige gab an, dass ihm in Graz aus dem Zeitraum nur zwei weitere Gebäude im Stile des Werkbundes bekannt seien: Die etwas später errichtete sogenannte Milchtrinkhalle im Stadtpark und das - bereits mehrfach verändert - im Zuge der Neugestaltung des Jakominiplatzes abgetragene Rondeau der Grazer Verkehrsbetriebe. Die Bedeutung des gegenständlichen Hauses in seiner Zeit zeige sich jedoch an zahlreichen Besprechungen der zeitgenössischen Literatur. Wenn auch der Steiermärkische Werkbund in seiner Bedeutung nicht dem deutschen Vorbild gleichkomme, so zähle das Objekt jedenfalls zu den allerersten Auseinandersetzungen mit der Architektur der Moderne in der Steiermark."

Nachdem die Beschwerdeführerin zu dem Augenscheinsergebnis mit Schriftsatz vom 11. September 1997 Stellung genommen habe, sei den Verfahrensparteien mit Verständigung vom 27. September 1999 ein ergänzendes Amtsachverständigengutachten bekannt gegeben worden. Dieses Gutachten habe folgenden Inhalt:

"Der Steiermärkische Werkbund wurde 1923 auf Initiative von Ferdinand Pamberger gegründet, der seit 1921 die kunstgewerbliche Abteilung der Bundeslehranstalt für Baufach und Kunstgewerbe (ehemals Staatsgewerbeschule) in Graz als Fachvorstand leitete. (Zur Geschichte des Steiermärkischen Werkbundes siehe Margit Fritz-Schafschetzy, Die steirischen Kunst- und Künstelvereinigungen in der Zwischenkriegszeit, in: Indianer. Kunst der Zwischenkriegszeit in Graz, Ausstellungskatalog des Grazer Stadtmuseums 1988, Kopie beiliegend). Die weiteren Gründungsmitglieder kamen ebenfalls zum Großteil aus dem Bereich der Kunstgewerbeabteilung der Bundeslehranstalt, darunter der Bildhauer Wilhelm Gösser. Außerdem zählte der Architekt Bruno Fiedler zu den Gründungsmitgliedern. Ziel des Werkbundgedankens war die Förderung der handwerklichen Qualitätsarbeit auf allen Gebieten der bildenden Künste einschließlich der Architektur, wobei auf die bereits im Jugendstil geforderte Material- und Formgerechtheit besonderer Wert gelegt wurde.

Ausschlaggebend für die Gründung eines eigenen Vereines in der Steiermark war die Tatsache, dass der bereis 1912 nach deutschem Vorbild gegründete Österreichische Werkbund seine Tätigkeit vor allem auf Wien konzentrierte. Überdies befand sich der Österreichische Werkbund in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg in einer ideologischen Krise, die in den Jahren 1922 bis 1926 zu einer vorübergehenden Spaltung in einen Österreichischen und einen Wiener Werkbund führte.

Dem Steiermärkischen Werkbund traten in der Folge Künstler verschiedener Sparten, Kunstförderer, Industrielle, Gewerbetreibende, Firmen und Institutionen bei. Zu den wichtigsten Architekten, die Mitglieder des Steiermärkischen Werkbundes waren, zählen Herbert Eichholzer, Rudolf Hofer, Hans Hönel, Adolf und Heinz Inffeld, Ludwig Lepuschitz und Eugen Szekely. Wann Hans Hönel, der Entwerfer des 'Werkbundhauses' in der Schubertstraße 31 in Graz, dem Werkbund beitrat, lässt sich ohne nähere Archivforschungen nicht ermitteln. Jedenfalls wird er in der 1933 herausgegebenen Festschrift '10 Jahre Steiermärkischer Werkbund' nicht nur im allgemeinen Mitgliederverzeichnis, sondern auch als Ausschussmitglied genannt. Der am 27. Oktober 1884 in Graz geborene Hans Hönel erhielt seine Ausbildung an der Technischen Hochschule in Graz und München und übernahm 1911 die Grazer Baufirma seines verstorbenen Vaters Georg Hönel.

Vorträge und Ausstellungen spielten eine wesentliche Rolle in

der Tätigkeit des Steiermärkischen Werkbundes.

...

In der Steiermark präsentierte sich der Werkbund unter anderem auf der Grazer Messe 1925, auf der 'Obersteirischen Gewerbe- und Landwirtschaftsausstellung' in Leoben 1926, auf der Gastgewerbeausstellung in Graz 1927 und auf der Jubiläumskunstschau anlässlich der 800-Jahr-Feier der Stadt Graz 1928. Für die letztgenannte Ausstellung wurde auch das 'Werkbundhaus' in der Schubertstraße 31 errichtet und komplett eingerichtet der Öffentlichkeit präsentiert.

Im Falle des von Hans Hönel entworfenen Werkbundhauses waren für die Einrichtung andere Werkbundmitglieder, vor allem Rudolf Hofer, verantwortlich. Hans Hönel entwarf jedoch selbst auch zahlreiche Inneneinrichtungen, beispielsweise jene ...

Ebenfalls in den Zwanziger Jahren entwarf Hans Hönel ...

Nachdem sich der Österreichische Werkbund bereits nach dem Ersten Weltkrieg in Wien im Bereich des sozialen Wohnbaues engagiert hatte, schufen Mitglieder des Steiermärkischen Werkbundes ab den späten Zwanziger Jahren Wohnhausanlagen, die sich an Wiener orientierten. 1929-1931 entstand die von Wolfgang Alkier entworfene und durch eine sachliche Architektursprache geprägte Wohnhausanlage der Gemeinde-Sparkasse am Tegetthofplatz 2- 4 in Graz. Besonders bemerkenswert wegen ihrer konkav einschwingenden Ecklösung ist die Genossenschafts-Wohnanlage Keplerstraße 85-87/Ecke Rebengasse 24-26 in Graz, die nach Plänen von Rudolf Hofer und Ludwig Lepuschitz 1929-1932 errichtet wurde. Hans Hönel entwarf bereits 1926 ein Wohnhaus der Marktgemeinde Mariazell (Wiener Neustädter Straße 34). Eine beachtliche Leistung auf dem Gebiet der Verwaltungsbauten stellt das 1928 von Rudolf Hofer entworfene Rathaus in Langenwang (Wiener Straße 2) dar, dass durch seine Eckgestaltung mit diagonaler Eingangsachse, querliegender Vorhalle und plastischen Schmuck von Hans Mauracher auffällt.

Auf dem Gebiet der Einfamilienhäuser wirkte nach dem Ersten Weltkrieg in der Steiermark die Tradition der Vorkriegsvilla noch lange nach. Dies zeigt sich auch an den frühen Villenbauten von Hans Hönel, wobei die Grazer Objekte Herdergasse 12/Schuberstraße 41 (1921, unter Denkmalschutz stehend) und Weg zum Reinerkogel 4 (1924) genannt seien. Erst ab Mitte der Zwanziger Jahre lassen sich bei einzelnen Objekten unter dem Einfluss des Steiermärkischen Werkbundes neue Gestaltungstendenzen feststellen, die aber mit Elementen des Heimatschutzgedankens verbunden werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst Rudolf Hofers eigenes Landhaus in der Rosengasse 19 in Graz zu nennen. Der 1926 entstandene Holzbau ist durch einen steilen Giebel abgeschlossen (vgl. Robert Graf, Rudolf Hofer. Graz, München 1931, Abb. 21). Ebenfalls als Steilgiebelhaus konzipiert ist das Landhaus Kotschewar in der Hauberrissergasse 5 in Graz, das 1927 von Bruno Fiedler, einem Gründungsmitglied des Steiermärkischen Werkbundes, entworfen wurde (vgl. Robert Graf, Bruno Fiedler, München 1931, Abb. 5 und 6). Die Tendenzen der 'Neuen Sachlichkeit' treten am 1928 von Hans Hönel entworfenen 'Werkbundhaus' in der Schubertstraße 31 in Graz durch das Flachdach wesentlich stärker in Erscheinung, wenn auch hier durch das kleine Walmdach über dem Dachaufbau ein Kompromiss geschlossen wurde, der allerdings bei der Gesamtbetrachtung des Hauses von untergeordneter Bedeutung ist. Die besondere Bedeutung des Hauses Schubertstraße 31 resultiert aus seiner frühen Entstehungszeit. Das Objekt entstand nur ein Jahr nach der Stuttgarter Weißenhofsiedlung (1927) und zwei Jahre vor der Wiener Werkbundsiedlung, die in Wien-Hietzing unter der Leitung von Josef Frank 1930 bis 1932 entstand und von Friedrich Achleitner ausführlich gewürdigt wurde (vgl. F. Achleitner, Österreichische Architektur im

20. Jahrhundert, Bd. III/2, Salzburg/Wien 1995, Seite 60 ff mit zahlreichen Abb.). Andere architektonisch bedeutsame Objekte in Graz, darunter ein von Rudolf Hofer 1931 entworfenes kubisches Haus in der Mitterstraße 8 in Graz-Puntigam und die Einfamilienhäuser von Herbert Eichholzer (u.a. Haus Lind, Rosenberggasse 18, 1935 zusammen mit Viktor Badel entworfen) können als Nachfolgewerke des Hauses Schubertstraße 31 gewertet werden und sind ihrer Formensprache ohne das Vorbild von 1928 kaum denkbar. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass auch im Katalog zur Ausstellung 'Herbert Eichholzer 1903-1943. Architektur und Widerstand' (Hg. Heimo Halbrainer, Graz 1998, S. 25) das 'Werkbundhaus' von 1928 gewürdigt wird. Sogar in der steirischen Gegenwartsarchitektur lassen sich noch Nachwirkungen des 'Werkbundhauses' feststellen. In der Grazer 'Kleinen Zeitung' vom 10. April 1998 (Seite 98, ...) (Anm.: eine Kopie des Zeitungsartikels lag bei) wurden Entwürfe des Grazer Architekten Herbert Nussmüller für Heilbron/Deutschland publiziert, die unschwer Einflüsse des 'Werkbundhauses' erkennen lassen. Dem Artikel ist zu entnehmen, dass Nussmüller die 'Ideen des Werkbunds und die Traditionen der Siedlerbewegung der Zwanziger Jahre für ein tragfähige Basis' hält. Das 'Werkbundhaus' in der Schubertstraße 31 in Graz kann daher zusammenfassend als Meilenstein in der archetektonischen Entwicklung der steirischen Moderne auf dem Gebiet des Einfamilienwohnhauses gewertet werden.

Die Tatsache, dass das Haus in seinem Grad der Modernität hinter den großen Zentren zurückbleibt und eine gemäßigte Moderne vertritt ist nicht negativ, sondern als bewusste Anpassung des Architekten an die 'Provinz' zu sehen. Bereits seit 1900 wurde der eigenständige Wert der Provinz erkannt und der Begriff vom negativen Beigeschmack der Rückschrittlichkeit befreit. Den Architekten wurde bewusst, dass nicht alle Architekturformen der Großstadt gleichermaßen für die Provinz geeignet sind. Dieser wichtige Aspekt ist auch Gegenstand einer laufenden Forschungsarbeit von Antje Senarclens de Grancy über die Architektur des frühen 20. Jahrhunderts in Graz im Rahmen des Spezialforschungsbereiches 'Moderne-Wien und Zentraleuropa um 1900' an der Universität Graz. Im gleichen Sinne schrieb Bruno Binder bereits 1929 in der Zeitschrift 'Die Bau- und Werkkunst' (5. Jg., H. 7, S. 161) über das Werkbundhaus: 'Die Anpassung des modernen Stils an die Bedürfnisse der Provinz unter Wahrung der heimischen Überlieferung ist das sich so wertvoll erwiesene Grundproblem des steirischen Werkbundes, das sowohl das Schaffen seiner Mitglieder wie die Arbeit in der von der österreichischen Regierung musterhaft ausgestatteten Bundeslehranstalt beherrscht und sich, wie die Erfahrung auf Ausstellungen erwiesen, wertvoll und anregend auswirkt'.

Im Grazer Stadtarchiv blieb umfangreiches Planmaterial zum Haus Schubertstraße 31 erhalten. Auf dem von der Villa Schubertstraße 35 abgetrennten Grundstück, das sich damals im Eigentum von Anna Hönel befand, sollte bereits 1914 eine Villa errichtet werden, die jedoch nicht zur Ausführung kam. Der in traditionellen Formen gestaltete Entwurf steht in keinem Zusammenhang mit dem Werkbundhaus, weshalb das bestehende Gebäude jedenfalls als gänzlich neues Projekt und keinesfalls als Abänderung des Planes von 1914 eingestuft werden muss.

Die Pläne von 1928 (...) (Anm.: Kopien lagen bei) wurden am 14. April eingereicht und nach einer Verhandlung am 4. Mai mit einem Bescheid vom 18. Mai 1928 genehmigt. Das in den Plänen stets als 'Villa' titulierte Objekt wurde weitgehend plangemäß ausgeführt. Eine Planabweichung ergab sich lediglich im Bereich des Dachgeschosses. An Stelle der projektierten Glasveranda wurde ein offener Sitzgarten errichtet; der eigentliche Dachbodenraum wurde zu Gunsten eines Wintergartens verkleinert. Diese in der Verhandlungsschrift über die Endbeschau vom 26. Oktober 1928 als 'geringfügig' eingestufte Planabweichung (...) (Anm.: eine Kopie lag bei) brachte eine Reduzierung des mit Walmdächern überdeckten Bereiches und eine Ausweitung des Flachdaches. Es muss also von einer weiteren Zurückdrängung traditioneller Elemente zu Gunsten einer modernen Formensprache gesprochen werden.

Das 'Werkbundhaus', das übrigens bereits in einem Bescheid vom 23. November 1928 betreffend die Kanalisierung diese Bezeichnung trägt, erfuhr seit seiner Errichtung keine tiefgreifenden Veränderungen mehr, wie auch ein Vergleich des bestehenden Hauses mit den erhaltenen Originalplänen zeigt. Verschiedene Adaptierungsarbeiten, wie die Erneuerung der elektrischen Einrichtung und der Heizungsanlage, haben das Erscheinungsbild des Hauses kaum verändert. Der Einbau von Garagentoren in die bereits vor dem Bau existierende Stützmauer an der Schubertstraße hat den erhöht gelegenen Bau selbst nicht berührt und daher weder seinen Charakter verändert noch seine Bedeutung vermindert. Lediglich die ursprüngliche Einrichtung ist großteils verloren".

Auch zu diesem ergänzenden Amtsachverständigengutachten habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2000 Stellung genommen und darin ausgeführt, dass ihre (im Einzelnen näher dargestellten) Fragen unbeantwortet geblieben seien. In rechtlicher Hinsicht sei vor dem Hintergrund der (im angefochtenen Bescheid näher dargestellten) Judikatur entscheidungsrelevant, ob das Gebäude als Beispiel oder Ausdruck einer bestimmten kulturellen Strömung gewertet werden könne. Die Versuche der Beschwerdeführerin, den Steiermärkischen Werkbund als gegenüber dem deutschen Vorbild weniger bedeutend darzustellen, seien nicht relevant. Für die österreichische Architekturgeschichte komme nämlich gerade dem Umstand, dass diese Strömung (des Steiermärkischen Werkbundes) das aus Deutschland stammende Vorbild nicht sklavisch "nachbaue", außerordentliche Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG zu. Für das Ergebnis sei es unwesentlich, ob der Architekt Hans Hönel das Gebäude aus merkantilen Interessen oder künstlerischer Ambition so und nicht anders geschaffen habe.

Als erwiesen und entscheidungswesentlich sei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht anzunehmen, dass das Gebäude 1928 im Rahmen einer Jubiläumskunstschau des Steiermärkischen Werkbundes durch den Architekten Hans Hönel errichtet worden sei; das damals komplett eingerichtet gewesene Gebäude sei der Öffentlichkeit als Ausstellungsobjekt zugänglich gemacht worden. Diese Ausstattung sei - mit Ausnahme der im Amtsachverständigengutachten genannten Reststücke - verloren gegangen. Das Gebäude stelle eine der ersten Auseinandersetzungen mit der Architektur der Moderne in der Steiermark dar und verbinde moderne Elemente mit traditionellen. Es entspreche damit einer für die Region typischen kulturellen Entwicklung, die in Zentren die Fortschritte nur bedingt übernommen habe. In seiner äußeren Erscheinung wie auch in seiner inneren Einteilung sei das Gebäude im Wesentlichen im ursprünglichen Zustand erhalten.

Aufgrund dieses Sachverhaltes werde gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektes angenommen. Die Auseinandersetzung mit der Kunst der Moderne in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts stelle eine bedeutende kulturelle Entwicklung dar; sie sei regional unterschiedlich intensiv verlaufen. Im ergänzenden Amtsachverständigengutachten sei diese Auseinandersetzung schlüssig (nachvollziehbar) dargestellt worden. Das Objekt sei ein schon in seiner Entstehungszeit beachtetes Werk; derartige Gebäude seien auch regional relativ selten gewesen und - durch zwischenzeitige Verluste - sehr selten geworden. Ein Verlust des (schon zur Entstehungszeit in Fachkreisen prominenten) Beispiels eines "Werkbundhauses" würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes (hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung) bedeuten. Die Erhaltung des Objektes sei daher als Beispiel regionaler Auseinandersetzung mit der Moderne im öffentlichen Interesse gelegen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Art. II Abs. 5 BGBl. I Nr. 170/1999 sind Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, nach dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen. Das genannte Bundesgesetz ist zufolge (der Verfassungsbestimmung des) Art. II Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten. Der angefochtene Bescheid wurde am 18. Mai 2001 erlassen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodeninformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zur anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. ...

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

...

(11) Die Begriffe 'Denkmal' und 'Kulturgut' sind gleichbedeutend, des gleichen 'öffentliches Interesse' und 'nationales Interesse'.

..."

Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht, die belangte Behörde hätte die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anwenden müssen, lässt sie dabei die oben dargestellte Bestimmung des Art. II Abs. 1 und 5 der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 unberücksichtigt. Die belangte Behörde hat daher ihrer Berufungsentscheidung (mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung) zu Recht die Rechtslage der Fassung des DMSG nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/1999 zugrunde gelegt.

Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") auch darin gelegen sein, dass ein Denkmal aus regionaler (lokaler) Sicht als Kulturgut zu betrachten ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde.

Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (1769 BlgNR XX.GP, 35 f) verweisen hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung eines Denkmals auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anhaltspunkte. Zu diesen gehören - so die genannten Gesetzesmaterialien - etwa auch Einmaligkeit und Seltenheit.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1980, Zl. 2556/79, vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320), dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes von künstlerischer Bedeutung nicht nur von dem absoluten Rang abhängt, der dem Gegenstand als Werk der Kunst (Baukunst) zukommt, sondern auch davon, inwieweit er als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder bestimmten Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist. Ist der Gegenstand ein Gebäude, dann ist zu berücksichtigen, in welcher Region er gelegen ist und inwiefern er als typischer Repräsentant seiner Stilrichtung oder Entstehungsperiode in dieser Region anzusehen ist. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischem Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Eine Art von "Übergangsstil" steht der Annahme einer künstlerischen Bedeutung eines Gebäudes keineswegs entgegen.

Im Beschwerdefall ist es daher für die Unterschutzstellung entscheidend, dass das 1928 errichtete Objekt Schubertstraße 31 ein regional in Graz und in der Steiermark selten anzutreffender Repräsentant eines "Werkbundhauses" darstellt. Dieser aufgrund des Amtsachverständigengutachtens getroffenen Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegen getreten. Sie hat auch in ihrer Beschwerde dazu kein Vorbringen erstattet. Beispiele von (weiteren bzw. anderen) "Werkbundhäusern", die sich in Graz oder wenigstens in der Steiermark befinden, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Von daher war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG zu dem Ergebnis gelangte, dass der Verlust des gegenständlichen (im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden) Werkbundhauses eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

Die Bedeutung des Architekten Hans Hönel und die zu seiner Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Werkbund bzw. seinen weiteren Arbeiten und Entwürfen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fragestellungen bedurften schon deshalb keiner (biographischen bzw. allenfalls archivarischen) Klärung - abgesehen davon dass ohnedies eine sehr umfangreiche und eingehende Befassung mit seiner Person im Verwaltungsverfahren erfolgte -, weil das Denkmal keine Gedenkstätte für Hans Hönel ist bzw. darstellt. Der Person des Architekten kommt für die gegenständliche Unterschutzstellung die von der Beschwerdeführerin angenommene Bedeutung jedenfalls nicht zu und die belangte Behörde hat eine solche auch nicht als Begründung für die Unterschutzstellung angenommen.

Im ergänzenden Amtsachverständigengutachten wurde zum Thema "erste Auseinandersetzungen mit der Architektur der Moderne in der Steiermark" ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen (vgl. die Seiten 5 bis 8 des angefochtenen Bescheides). Die Beschwerdeführerin vermag demgegenüber nicht darzustellen, warum die Ausführungen des Amtsachverständigen unrichtig sein sollen oder der Ergänzung bedürften. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Ausführungen des Amtsachverständigen zum Thema "einer für die Region typischen kulturellen Entwicklung".

Insoweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die belangte Behörde habe den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt gegenüber der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eingeschränkt, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zutreffend den Sachverhalt, der für ihre Entscheidung im Unterschutzstellungsverfahren wesentlich war, hervorgehoben und auf den wesentlichen Inhalt beschränkt. Auf die weiteren, zusätzlich im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die dagegen erstatteten Beschwerdeausführungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Werkbundhaus sei keine "Villa" sondern ein "Einfamilienhaus", ist unerheblich, weil unter einer "Villa" ohnedies ein "anspruchsvolles, freistehendes Einfamilienhaus" zu verstehen wäre (vgl. etwa Hans Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 3. Auflage 1999, Seite 487) und es auf die Bezeichnung nicht ankäme. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde auf eine Zugehörigkeit des Objekts zu einer "Villenstraße" bzw. die Zugehörigkeit zu einem Ensemble nicht gestützt.

Die (auch) auf dem Gebiet des Kunstgewerbes gegebene Bedeutung des Werkbundes bzw. Steiermärkischen Werkbundes steht im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des gegenständlichen "Werkbundhauses" nicht im Vordergrund. Dass der Werkbund nicht ausschließlich auf das Kunstgewerbe zu beziehen ist, sondern in der Architektur und im Hausbau bzw. Bau von Siedlungen ebenfalls Bedeutung hatte, ist offenkundig (vgl. die 1927 in Stuttgart entstandene Weißenhofsiedlung und die 1930-1932 in Wien 13., Veitingergasse-Jagdschloßgasse errichtete Werkbundsiedlung). Von daher kommt aber einem im Jahr 1928 - ein Jahr nach der Weißenhofsiedlung, aber zwei Jahre vor der Wiener Werkbundsiedlung - errichteten Werkbundhaus in Graz wesentliche, jedenfalls nicht geringe Bedeutung für die Dokumentation des Werkbundstils zu. Dies lässt die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zum Thema "Steiermärkischer Werkbund" unberücksichtigt. Dass bzw. ob dem Objekt eine "Nachfolgewirkung" auf spätere Architektur zukommt, ist nicht entscheidend und kann unbeantwortet bleiben, bildet es doch keine Voraussetzung für die Unterschutzstellung nach dem DMSG, dass dem Objekt diese Wirkung zukommt.

Aus dem Umstand, dass ein Wandbild von Erna Pramberger bisher im Haus nicht entdeckt wurde, weil es entweder zwischenzeitig entfernt oder "überdeckt" wurde, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Für die Unterschutzstellung des Werkbundhauses ist es fallbezogen nicht entscheidend, ob dieses Wandbild sich (noch) im Haus befindet. Sollte das Wandbild im Haus entdeckt werden, wäre es jedenfalls von der Unterschutzstellung - wenn es mit der Wand fest verbunden ist - umfasst (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1973, Zl. 39/73 in Slg. Nr. 8413/A).

Da die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig festgestellt hat, kommt den von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensfehlern Wesentlichkeit nicht zu, weil die belangte Behörde selbst im Falle der Klärung dieser (in der Beschwerde dargestellten, oben wiedergegebenen) von der Beschwerdeführerin als bedeutend angesehenen Tatsachen zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2004

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