VwGH 2012/09/0077

VwGH2012/09/007712.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GS in P (nunmehr Verlassenschaft nach GS), vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazerstraße 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 12. April 2012, Zl. BMUKK- 25.408/0005-IV/3/2011, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs5;
VwRallg;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von mehreren im Gemeindegebiet der Gemeinde P (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) im politischen Bezirk W situierten Grundstücken. Mit Schreiben vom 23. März 1999 teilte der Präsident des Bundesdenkmalamtes dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, die barocke Kalvarienberganlage am Kulm bei W mit zehn Stationen, Marienstatue, Messkapelle "Maria-Brunn am Kulm" und ehem. Glockenturm, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes wegen öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Die Erhebungen zur Unterschutzstellung hätten zu folgendem Amtssachverständigengutachten geführt:

"Auf dem 975 m hohen Kulm, einem Aussichtsberg in der Oststeiermark, befand sich schon in prähistorischer Zeit eine befestigte Höhensiedlung. Der Legende nach soll im Mittelalter auf dem Berg ein Kloster gestanden haben, von dem jedoch keine Überreste feststellbar sind. Nach einem Bericht des Pischelsdorfer Pfarrers Franz Johann Amiller von 1715 befand sich auf dem Kulm im frühen 18. Jahrhundert ein gemauertes Kreuz (Bildstock) mit Darstellungen der Heiligsten Dreifaltigkeit und Christi in der Kelter. Daneben war ein Brunnen situiert, von dessen Wasser der Birkfelder Glaser Jakob Dillinger nach einer Erblindung wieder sehend geworden sein soll, weshalb ein großer Zulauf zu der heilkräftigen Quelle begann. Im Auftrag der Gräfin Anna Maria Wurmbrand wurde zunächst über dem Brunnen eine kleine Holzkapelle erbaut und zwischen 1715 und 1720 eine gemauerte Kapelle errichtet, im wesentlichen die bestehende Meßkapelle 'Maria-Brunn am Kulm'. Nach einem Bericht des späten

19. Jahrhunderts im 'Grazer Volksblatt' (Beilage zu Nr. 53 vom 4.3.1896) war die Gräfin Wurmbrand auch die Erbauerin der Kalvarienberganlage oberhalb der Kapelle Maria-Brunn am Westabhang des Kulmgipfels. Die an der Fassade von Maria-Brunn angebrachte Datierung 1746 dürfte sich auf die Vollendung des Kalvarienberges beziehen.

Der barocke Kalvarienberg umfaßt zehn Stationen, die sich entlang eines Weges befinden, der von der Kapelle Maria-Brunn zum Kulm-Gipfel und in einem Bogen wieder zurück zur Meßkapelle führt. Die Stationen sind mit Ausnahme der dritten Station, die in einer Felsnische untergebracht ist, als gemauerte Kapellen unterschiedlicher Form und Größe gestaltet. Die Stationskapellen sind im Inneren teilweise gewölbt, die Türöffnungen mit Schmiedeeisengittern aus Rundstäben verschlossen und die Dächer mit Holzschindeln gedeckt. Der Zyklus von farbig gefaßten Holzskulpturen entstammt dem Hochbarock mit Ergänzungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Eine umfassende Restaurierung fand ab 1958 statt, eine weitere folgte 1986. Das ikonographische Programm der zehn Stationen weicht von den weit verbreiteten vierzehn Stationen des Kreuzweges ab und umfaßt sieben den Evangelien entnommene, aber teilweise in anderer Reihenfolge wiedergegebene Darstellungen aus der Passion Christi und drei Szenen, die sich nach dem Tod Christi ereigneten (sogenannte 'Post-mortem-Szenen'), und zwar eine Pieta, die trauernde Maria Magdalena und Christus im Grab.

Es folgt eine kurze Beschreibung der zehn Stationen:

1. Kleiner Bau mit Zeltdach, darin auf einem

Steinunterbau Figur des knienden Christus beim Gebet am Ölberg.

2. Kleiner Bau mit Zeltdach, darin dreifigurige

Darstellung der Geißelung Christi. In der Mitte Christus, vor ihm

die Geißelsäule, seitlich zwei Schergen.

3. Gemauerte Nische in einer Felswand mit 1986

erneuertem Holzvordach. Hinter dem Gitter Figur des reuigen Petrus

mit dem Hahn (Szene nach der Verleugnung Christi).

4. Kleiner Bau mit Zeltdach, darin dreifigurige

Darstellung der Verspottung Christi. In der Mitte Figur des

sitzenden Christus mit Dornenkrone und Purpurmantel, seitlich zwei

stark bewegte Figuren von Soldaten.

5. Größere Kapelle mit Walmdach. Im Inneren

dreifigurige Darstellung der 'Ecce-Homo-Szene'. Christus wird von einem Soldaten der Menge vorgeführt, daneben Pontius Pilatus. Hintergrundmalerei mit Architekturmotiven von Josef Bauer aus dem Jahr 1996 (signiert und datiert).

6. Querrechteckiger Kapellenbau mit Walmdach. Im

Inneren Figur Christi bei der Übernahme des Kreuzes, neben

Christus stark bewegte Figur eines Schergen.

7. Auf der Anhöhe des Kulmgipfels großer Kapellenbau

mit Schopfwalmdach, im Giebelfeld rezente Wandmalerei hl. Florian.

Im Inneren lebensgroßes Kruzifix, die beiden Assistenzfiguren Maria und Johannes als bemalte Holztafeln. Wandmalerei von Gerhard Schalk aus dem Jahr 1980 (signiert und datiert) zur Geschichte des Kulm mit Szenen aus der Bronzezeit, Latenezeit, Türkenzeit und Gegenwart (Thema: 'Der Kulm, ein jahrhundertealter Feuerberg').

8. Kleiner Bau mit Zeltdach. Im Inneren plastisches

Vesperbild (Pieta).

9. Kleiner Bau mit Satteldach. Das Innere als Grotte

gestaltet, Figur der trauernden Maria Magdalena vor dem Kruzifix.

10. Kleiner Bau mit Pyramidendach. Im Inneren hölzerne

Altarmensa, darunter Liegefigur Christus im Grab. Wandmalerei aus den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts mit Darstellung der Grablegung Christi mit Nikodemus, Joseph von Arimathäa, Maria, Maria Salome und Maria Magdalena.

Auf der Anhöhe des Kulmgipfels befindet sich noch eine Steinfigur der stehenden Maria mit Kind, die 1948 vom Bildhauer Hans Schermann geschaffen wurde. Sie stellt einen Ersatz für eine ehemals an dieser Stelle befindliche barocke Marienstatue dar, die durch Blitzschlag zerstört wurde. Ein im Bereich der Statue gefundenes barockes Steinfragment, das sich heute im Landschaftsmuseum in Pischelsdorf befindet, könnte von einer ehemaligen plastischen Kreuzigungsgruppe stammen.

In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kalvarienberg steht die zwischen 1715 und 1720 erbaute Meßkapelle Maria-Brunn. Die Datierung 1746 bezieht sich, wie bereits erwähnt, wahrscheinlich auf die Vollendung des Kalvarienberges. Der schlichte Saalraum ist durch eine Apsis und einen Dachreiter mit Zwiebelhelm akzentuiert. Die Fenster zeigen barocke Schmiedeeisengitter.

Die Eingangstüre und das Vordach stammen aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, die Sakristei wurde 1885 angebaut. Am Außenbau ist die Grotte mit einer Marienfigur hervorzuheben. Das Innere ist durch eine Flachdecke abgeschlossen, an der Eingangsseite findet sich eine hölzerne Empore.

Der Aufbau des Hochaltars mit Knorpelwerk Rahmung entstand im dritten Viertel des 17. Jahrhunderts. Der Figurenschmuck des Altars gehört dem 18. Jahrhundert an. Es handelt sich um ein Kruzifix mit flankierenden Engeln und eine Figur der Maria mit Kind mit zwei adorierenden Engeln. Als seitliche Assistenzfiguren treten der hl. Joseph und der hl. Antonius auf. An der Rückseite des Hochaltars befindet sich das ehemalige Altarbild aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, das die trauernde Maria unter dem Kreuz und die Armen Seelen im Feuer zeigt.

Auf zwei seitlichen Konsolen befinden sich eine künstlerisch bemerkenswerte Sebastiansfigur aus dem frühen 18. Jahrhundert und die Kopie einer gotischen Figur des hl. Rochus mit Engel (Original im Diözesanmuseum Graz). Ein 1851 von Johann und Maria Heidenbauer in Freienberg gestiftetes Votivbild erinnert an die Rettung zweier Kinder bei einem Wagenunfall und ist von Augustin Kraus junior signiert. Weitere Bilder zeigen den hl. Erhard (19. Jahrhundert), den hl. Florian (20. Jahrhundert) und 'Christus in der Kelter' (Reproduktion, Original im Landschaftsmuseum in Pischelsdorf). Von der übrigen Ausstattung und Einrichtung sind eine Kredenznische, ein steinernes Weihwasserbecken, ein hölzerner Opferstock mit Eisenbeschlägen, zwei neobarocke Kerzenhalter in der Apsis und ein Betschemel des 19. Jahrhunderts zu erwähnen.

Im Bereich des Kalvarienberges befindet sich auf der Anhöhe des Kulm weiters ein ehemaliger Glockenturm, der bis in die Zeit um 1900 zum Wetterläuten diente. Der zweigeschossige Bau mit Zeltdach dürfte im 18. Jahrhundert etwa gleichzeitig mit den Kalvarienberg-Kapellen errichtet worden sein. 1969 wurde der Turm von der Freiwilligen Feuerwehr P als Relaisstation für den Nachrichtenfunk adaptiert. Der mündlichen Überlieferung nach befand sich an der Stelle des Turmes die Kreidfeuerstation für Alarmfeuer beim Anrücken von Feinden.

Die barocke Kalvarienberganlage am Kulm in der Gemeinde P bei W ist zusammen mit einer Marienstatue von 1948, der Meßkapelle Maria-Brunn und einem ehemaligen Glockenturm von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. Für die zwischen 1715 und 1720 errichtete Meßkapelle und den um 1746 vollendeten Kalvarienberg ist die Gräfin Anna Maria Wurmbrand als Erbauerin überliefert. Die Meßkapelle verfügt über eine zwar uneinheitliche, aber künstlerisch qualitätvolle Ausstattung und Einrichtung. Dem Kalvarienberg mit zehn Stationen und reichem Figurenschmuck kommt als Dokument barocker Frömmigkeit kulturgeschichtliche Bedeutung zu. Neben der ausdrucksstarken Gestaltung einzelner Figuren (z.B. Maria Magdalena mit bemerkenswerter Gewanddrapierung) ist die optimale Anpassung an die Landschaft hervorzuheben. Die vom weit verbreiteten Kreuzweg mit vierzehn Stationen abweichende Gestaltung mit zehn Stationen stellt eine ikonographische Besonderheit dar. Die Marienstatue von Hans Schermann aus dem Jahr 1948 kann in ikonographischer Hinsicht als Bestandteil des barocken Programms gewertet werden, da sie als Ersatz für eine zerstörte barocke Marienfigur aufgestellt wurde. Der ehemalige Glockenturm des 18. Jahrhunderts ist von historischem Interesse, da er sich der mündlichen Überlieferung nach an der Stelle der früheren Kreidfeuerstation erhebt. Gleichzeitig kommt dem Turm kulturgeschichtliche Bedeutung als eindrucksvolles Beispiel des nur mehr in wenigen Beispielen erhaltenen Typus des Wetterturmes zu."

Mit Stellungnahme vom 31. März 1999 sprach sich der Beschwerdeführer strikt gegen den Versuch aus, seinen Grund durch eine Stellung unter Denkmalschutz zu entwerten und sprach sich daher gegen die Unterschutzstellung aus. Er wandte ein, dass die genannte Kalvarienberganlage nicht durch die Gräfin Wurmbrand erbaut worden sei, sondern dass dies erst später durch einen Vorbesitzer seines Gasthofes erfolgt sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 2. April 2002 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich eine im Gutachten erwähnte barocke Marienstatue nicht auf der Anhöhe des Kulmgipfels befunden habe, sondern 60 m entfernt davon. Die Kreuzwegstationen seien nicht durch die Kirche oder einen geschulten Pfarrherr entstanden, sondern durch Bauern und Leute aus dem gemeinen Volk als treibende Kraft. Es sei schriftlich belegt, dass die Kreuzwegstationen viel später und nicht in der Barockzeit, nämlich erst im Jahr 1886 durch die Höflinger Bauern in Zusammenarbeit mit dem damaligen Grundbesitzer K/P fertig gestellt und von diesem und seinen Nachfolgern mit den Opferspenden fortan unabhängig betrieben worden seien.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2002 stellte das Bundesdenkmalamt gemäß § 1, § 2 Abs. 2 und 3 DMSG fest, dass die Erhaltung der barocken Kalvarienberganlage am Kulm bei W in H mit zehn Stationen, Marienstatue, Messkapelle "Maria-Brunn am Kulm" und ehem. Glockenturm, Gemeinde P bei W, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Erstbehörde gab die Ausführungen des Sachverständigengutachtens wieder und wies hinsichtlich der Stationen der Kalvarienberganlage auf einen Bericht in der Beilage zu Nr. 53 des "Grazer Volksblattes" vom 4. März 1896 hin, nach welchem die Gräfin Wurmbrand auch die Stationen auf dem Kulm errichtet habe. Die entsprechenden Ausführungen in den von Dr. H.W. verfassten Amtsgutachten basierten auf diesem Bericht, der im ersten Absatz des Gutachtens auch zitiert sei. Die Frage, ob Gräfin Wurmbrand die Erbauerin der Stationen des Kalvarienbergs sei, sei nicht entscheidend für die Einstufung der Kalvarienberganlage als Denkmal. Die Erstbehörde führte dann wie folgt aus:

"Die barocke Kalvarienberganlage am Kulm in der Gemeinde P bei W ist zusammen mit einer Marienstatue von 1948, der Messkapelle Maria-Brunn und einem ehemaligen Glockenturm von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. Für die zwischen 1715 und 1720 errichtete Messkapelle und den um 1746 vollendeten Kalvarienberg ist die Gräfin Anna Maria Wurmbrand als Erbauerin überliefert. Die Messkapelle verfügt über eine zwar uneinheitliche, aber künstlerisch qualitätvolle Ausstattung und Einrichtung. Dem Kalvarienberg mit zehn Stationen und reichem Figurenschmuck kommt als Dokument barocker Frömmigkeit kulturgeschichtliche Bedeutung zu. Neben der ausdrucksstarken Gestaltung einzelner Figuren (z.B. Maria Magdalena mit bemerkenswerter Gewanddrapierung) ist die optimale Anpassung an die Landschaft hervorzuheben. Die vom weit verbreiteten Kreuzweg mit vierzehn Stationen abweichende Gestaltung mit zehn Stationen stellt eine ikonographische Besonderheit dar. Die Marienstatue von Hans Schermann aus dem Jahr 1948 kann in ikonographischer Hinsicht als Bestandteil des barocken Programms gewertet werden, da sie als Ersatz für eine zerstörte barocke Marienfigur aufgestellt wurde. Der ehemalige Glockenturm des 18. Jahrhunderts ist von historischem Interesse, da er sich der mündlichen Überlieferung nach an der Stelle der früheren Kreidfeuerstation erhebt. Gleichzeitig kommt dem Turm kulturgeschichtliche Bedeutung seinem der wenigen noch erhaltenen eindrucksvollen Beispiele des Typus des Wetterturmes zu."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er sich neuerlich vehement gegen die Unterschutzstellung aussprach und bekannt gab, dass er den gesamten Kulmgipfel angesichts des Unterschutzstellungsbescheides für den Zutritt gesperrt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, die belangte Behörde führte wie folgt aus:

"Ob einem Gegenstand die vom Gesetz geforderte Bedeutung zukommt, ist durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134). Vom Berufungswerber wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätten können.

Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass die barocke Kalvarienberganlage aus 10 Stationen besteht und ein abweichendes ikonografisches Programm aufweist. Die gegenständliche Anlage stellt somit eine Besonderheit dar. Auch die ausdrucksstark gestalteten Holzskulpturen der Stationen stammen aus dem Barock. Die Marienstatue wurde zwar im 20. Jahrhundert erneuert, ist aber programmatisch ebenfalls dem Barock zuzuordnen und ist als Bestandteil der Kalvarienberganlage anzusehen. Von kulturgeschichtlicher Bedeutung ist weiter der ehemalige Glockenturm als Wetterturm. Von geschichtlichem Interesse ist die Tatsache, dass die Erbauerin der Anlage, die Gräfin Wurmbrand, in Quellen belegt ist. Wie das Amtssachverständigengutachten schlüssig darlegt, kommt der Kalvarienberganlage am Kulm insgesamt kulturgeschichtliche Bedeutung und damit Denkmaleigenschaft zu.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Aus dem Amtssachverständigengutachten geht hervor, dass es sich bei der Kalvarienberganlage um eine Besonderheit handelt, weil ein anderes, nur zehn anstatt 14 Stationen umfassendes ikonografisches Programm zur Anwendung gelangte. Von Seltenheit ist auch der Glockenturm, welcher Beispiel eines nur mehr selten erhaltenen Typus eines Wetterturmes ist und den Ort des einstmaligen Kreidfeuerplatzes markiert. Die Ermittlungsergebnisse zeigten auch, dass die Anlage gut erhalten ist, da alle Stationen und die dazugehörigen barocken Figuren existieren. Insgesamt ist die Anlage als anschauliches Dokument barocker Frömmigkeit zu werten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur und der Tatsache, dass es sich um eine in ihrer Ausgestaltung seltene und auch gut erhaltene Kalvarienberganlage handelt, besteht an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse. Durch ihre Erhaltung wird insbesondere den Kriterien der Vielfalt und der geschichtlichen Dokumentation des § 1 Abs. 2 DMSG Rechnung getragen.

Abschließend hält die Berufungsbehörde fest, dass auf die in der Berufung vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil im Auftrag der Gräfin Wurmbrand zwar die gemauerte Kapelle im Jahr 1715 erbaut worden sei, aber nicht die Kreuzwegstationen und schon gar nicht 1746, in diesem Jahr hätte die Gräfin Wurmbrand ein Lebensalter von bereits 90 Jahren erreicht, was "äußerst unwahrscheinlich" sei. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Katasterplan der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem Jahr 1825, in welchem ein Kalvarienberg nicht ersichtlich sei. Daraus seien keine Kreuzwegstationen erkennbar. Dass die Kreuzwegstationen sogar 1841 noch nicht existiert hätten, zeige der wiederholte und publizierte Besuch am Kulm durch den christlichen Schriftsteller Jakob Lorber in seinem Buch "Himmelsgaben", dessen Werk von den christlichen Kirchen der Neuoffenbarung zugeordnet werde. Außer einem "ärmlichen Kapellchen" sei von diesem Zeitzeugen und seinen Begleitern von keinerlei Bauwerken oder einen Kreuzweg berichtet worden, auf die er unweigerlich gestoßen wäre und die er als Glaubensmann und wiederholter Besucher garantiert genannt hätte. Gleich nach der Schenkung der Kapelle vom Grundherrn Gudenus an die Höflinger Bauern laut Vertrag vom Mai 1867 seien 1868 bereits Zwistigkeiten zwischen dem damaligen Keuschgrundbesitzer Jakob Krug, der auf Grund langjähriger Nutzung das Eigentumsrecht geltend machen habe wollen, jedoch durch alle damaligen vorhandenen Instanzen gescheitert sei, und dem Grundherrn dokumentiert. Daraus sei offensichtlich in der Folge auch die Idee für eigene Kreuzwegstationen mit eigenen Opferstöcken entstanden, dies zusammen mit tatkräftiger Unterstützung durch Nachbarn und die Höflinger Bauern. Die Kreuzwegstationen seien daher um 1880 erbaut worden, und zwar von den damaligen Grundbesitzern, die gleichzeitig auch die Nachfolger der langen Reihe der Mesner in der gestifteten Kulmkapelle markierten, nämlich die Familie Krug und Nachfolger, welche diese durch erwirtschaftete Opferspenden und durch Mithilfe der Höflinger Bauern fortan unabhängig betrieben hätten. Die Fertigstellung der Kreuzwegstationen sei spätestens 1886 erfolgt, wobei auch die Sakristei an die Kulmkapelle zugebaut worden sei. Beides sei wiederum dokumentiert, wie die unzähligen Aktivitäten der Kirche, die vehement gegen die Kreuzweganlage und die Besitzer vorgegangen sei. Die Holzfiguren seien nicht barock, sondern als alte Bauernkunst mit Anlehnung an den Historismus erkennbar, mit den klaren Konturen und ausdrucksstarken Gesten. Ein Experte, der diesen extremen Unterschied nicht erkennen könne, sei nicht in der Lage, im gegenständlichen Fall gutachterlich tätig zu sein.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde das Mindestmaß an Seltenheit im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, das aber wesentliche Voraussetzung für eine Unterschutzstellung darstelle. Ein Denkmal müsse über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragen oder ein besonders oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art darstellen, um als solches unter Schutz gestellt zu werden.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 1 DMSG, 1769 BlgNR

20. GP, 37 f, festgehalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 und 5 DMSG, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2010/09/0079). Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem das Sachverständigengutachten dargestellt ist, lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die unter Schutz gestellten Objekte geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzen und auch einen für die Unterschutzstellung notwendigen Seltenheitswert aufweisen. Die Kalvarienberganlage besteht aus nur zehn Stationen und weist sohin ein ikonographisch abweichendes Programm auf, es handelt sich also insoferne um eine Besonderheit, die Holzskulpturen der Stationen seien ausdrucksstark und stammten aus dem Barock. Der Glockenturm sei Beispiel eines nur mehr selten erhaltenen Typus eines Wetterturmes. Die belangte Behörde hat auch ausreichend dargelegt, dass die Anlage gut erhalten und als anschauliches Dokument barocker Frömmigkeit zu werten ist. Mit dieser - hier nochmals zusammengefassten - Beurteilung hat die belangte Behörde den Seltenheitswert und Beispielscharakter der unter Schutz gestellten Objekte ausreichend und schlüssig dargestellt.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit einem Hinweis auf eine Schrift des Jakob Lorber ausführt, die Anlage sei erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden, sonst hätte Lorber bei seinem Bericht von der auf dem Kulm erlebten Vision von der Auferstehung der Toten auch die Kalvarienberganlage erwähnt, so ist dieser Schluss nicht zwingend, weil der Fokus des Berichts nicht auf der Darstellung der Denkmale liegt. Auch der Hinweis auf den franziszäischen Katasterplan aus 1825, in welchem die Stationen des Kreuzweges nicht eingezeichnet seien, ist nicht nachvollziehbar.

Weder die belangte Behörde, noch der Gutachter haben die mit der Beschwerde in Kopie auszugsweise vorgelegte, "vom Archivalienpfleger in Weiz" herausgegebene Schrift: Kunst im Weizer Land, Richter, Rat und Bürgerschaft, 1980, berücksichtigt, in welcher die Ausführung enthalten ist: "Die im Jahre 1886 zugebaute Sakristei wie die Errichtung stattlicher Kreuzwegstationen zeugen von der Opferwilligkeit der Kulmwallfahrer, ..." (S 197). Dies spräche für die Errichtung der Kreuzwegstationen erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Jedoch sind dadurch die Hinweise der belangten Behörde auf einen Artikel im Grazer Volksblatt vom 3. April 1896, wonach die Gräfin Wurmbrand auch die Errichterin der Kalvarienberganlage sei, und man dies im Jahr 1896 wohl nicht berichtet hätte, wäre die Kalvarienberganlage erst wenige Jahre vorher errichtet worden, ebenso wenig entkräftet, wie der Hinweis der belangten Behörde auf eine Karte, welche das Gebiet des Kulm seit der josephinischen Pfarr-Regulierung 1786 zeigt, in welcher das Wort "Kappellen" aufscheint, woraus auf das Bestehen der Kreuzwegkapellen bereits im Jahr 1786 geschlossen werden kann.

Im Ergebnis kann die durch eine sachverständige Beurteilung, die sich auch auf die Holzfiguren erstreckt und welcher der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, untermauerte Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden und wurde der Beschwerdeführer durch die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei der Kalvarienberganlage auf dem Kulm um Kulturgut handelt, das nach dem Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz zu stellen ist, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. November 2013

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