VwGH Ra 2015/12/0029

VwGHRa 2015/12/002916.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des MS in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2015, Zl. W106 2014591-1/2E, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens und Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Bescheidaufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Kommando Einsatzunterstützung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1 idF 2013/I/033;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2 idF 2013/I/033;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art132 idF 2012/I/051;
B-VG Art137 idF 2012/I/051;
RGV 1955 §22 Abs2;
VStG §52a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht als Stabswachtmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 8. April 2013 beantragte er die Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), für den Zeitraum vom 23. April 2012 bis 31. März 2013 und beantragte im Falle einer negativen Entscheidung die Ausstellung eines Bescheides.

Am 13. Juni 2014 erging an den Revisionswerber ein Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Es wird festgestellt, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die von Ihnen geforderte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 23.04.12 bis 31.03.13 gemäß § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) nicht vorliegen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Während der Anhängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erließ das Kommando Einsatzunterstützung am 6. Oktober 2014 einen weiteren Bescheid, mit welchem der vorzitierte Bescheid vom 13. Juni 2014 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde.

Die Dienstbehörde vertrat die Rechtsauffassung, die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei vorliegendenfalls unzulässig, zumal die Möglichkeit bestehe, "die Gewährung (Auszahlung) der Dienstzuteilungsgebühr ausdrücklich zu beantragen".

In der Begründung wies die Dienstbehörde darauf hin, dass in einem neuerlichen Bescheid über den Antrag des Revisionswerbers "auf Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr" für den genannten Zeitraum abgesprochen werde.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin vertrat er (u.a.) folgende Auffassung:

"In Ansehung des vorangeführten Bescheidspruches könnte die Meinung vertreten werden, durch den nunmehrigen Bescheid würde ich in keinen Rechten verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall. Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen ist durch den ursprünglichen Bescheid (vom 13.6.2014) eine zulässige Feststellungsentscheidung getroffen worden und aus dieser ist mir das Recht erwachsen, im Anfechtungsweg die inhaltliche Überprüfung und (allfällige) Richtigstellung zu erreichen. Davon werde ich durch die nunmehrige Entscheidung abgeschnitten.

In Bezug auf diese ist zu beachten, dass gemäß der Einheit von Spruch und Begründung als tragender Rechtsgrund in die Entscheidung die falsche Annahme inkludiert ist, dass die durch den Bescheid vom 13.6.2014 getroffene negative Feststellungsentscheidung etwas Unzulässiges sei. Es könnte daher diese Entscheidung sogar dahin wirken, dass ich durch Unterlassung ihrer Anfechtung endgültig von einer solchen Entscheidung abgeschnitten bin. Sie ist aber im vorangeführten Sinn unerlässliche Basis für eine weitere Rechtsverfolgung durch mich. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass in weiterer Folge eine positive Entscheidung getroffen wird. Die Begründung des nunmehrigen Bescheides lässt jedoch keinerlei Ansatzpunkte in dieser Richtung erkennen, ich sehe daher die gegenständliche Beschwerdeerhebung als unerlässlich an.

Die Zuteilungsgebühren sind etwas, was unmittelbar aus dem Gesetz gebührt, sie sind daher nicht bescheidmäßig 'zu gewähren'. Auszahlungsvorgänge sind etwas Faktisches und Bescheide haben nicht über solche faktische Vorgänge zu befinden, sondern über Rechtliches. Es ist daher weder eine Entscheidung dahingehend zulässig, dass positiv oder negativ über eine Gewährung abgesprochen wird, noch dahingehend, dass positiv oder negativ über eine Auszahlung abgesprochen wird. Wodurch sich die belangte Behörde wohl verwirren hat lassen, ist die Rechtsprechung dahingehend, dass in Fällen der gegenständlichen Art positive Entscheidungen nicht in Form bloßer Feststellungen über das Bestehen des Anspruches (die Gebührlichkeit) ergehen dürfen sondern eine Bemessung der Höhe nach zum Inhalt haben müssen. Die negativen Entscheidungen hingegen müssen keineswegs etwa auf 'Bemessung mit 0' lauten sondern können ausdrücklich jenen Wortlaut haben, der ihrem Wesen entspricht, nämlich dass festgestellt wird, dass ein Anspruch überhaupt nicht besteht woraus selbstverständlich folgt, dass eine Bemessung im eigentlichen Wortsinnen nicht in Frage kommt.

Ich mache geltend, dass unbeschadet des Bescheidspruches Verfahrensgegenstand (weiterhin) das Bestehen des Anspruches auf die Zuteilungsgebühr ist und dass daher durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache abgesprochen werden kann und abzusprechen ist. Dies den obigen Ausführungen entsprechend im Sinne einer Bemessungsentscheidung."

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen den dienstbehördlichen Bescheid vom 13. Juni 2014 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG ein (Spruchpunkt A) 1.) und wies die Beschwerde gegen den dienstbehördlichen Bescheid vom 6. Oktober 2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) 2.).

Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 2.) führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Mit dem Bescheid vom 06.10.2014 hat die Behörde den Bescheid vom 13.06.2014 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Damit hat sie die rechtliche Existenz des Bescheides vom 13.06.2014, mit welchem die Anspruchsvoraussetzungen des BF auf Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr verneint wurden, beseitigt und wurde dadurch die Rechtssache wieder in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, nämlich in den Rechtszustand des offenen Antrags des BF auf Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 23.04.2012 bis 31.03.2013.

Die Aufhebung hatte somit keine Verschlechterung der Rechtsstellung des BF zur Folge. Der Argumentation des BF, dass ihm durch den angefochtenen aufhebenden Bescheid die Möglichkeit genommen worden sei, im Anfechtungsweg die inhaltliche Überprüfung und (allfällige) Richtigstellung des Bescheides vom 13.06.2014 zu erreichen, ist zu entgegnen, dass er von dieser Möglichkeit gegen den von der Behörde noch zu erlassenden Bescheid über seinen offenen Antrag Gebrauch machen kann. (Siehe hiezu auch den Hinweis der Behörde im letzten Absatz ihres Bescheides vom 06.10.2014).

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2014 ist daher zu verneinen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen."

In Ansehung des Spruchpunktes A) 1. vertrat es die Auffassung, die Aufhebung des Bescheides der Dienstbehörde vom 13. Juni 2014 mit deren Bescheid vom 6. Oktober 2014 habe den erstgenannten Bescheid und damit das Anfechtungssubstrat der dagegen gerichteten Beschwerde nachträglich beseitigt, sodass von der Gegenstandslosigkeit dieser Beschwerde auszugehen sei.

Die Revision erachtete das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer solchen fehle; schließlich sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lägen nicht vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

In Ansehung der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2014 erachtet der Revisionswerber die Revision für zulässig, weil die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach sich durch die Bescheidaufhebung keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung ergeben habe, offensichtlich unrichtig sei. Vor Erlassung des Aufhebungsbescheides habe er nämlich bereits das Recht auf eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juni 2014 erworben. Die Beschwerdebegründung lässt die Auffassung des Revisionswerbers erkennen, dass aus diesem Grunde schon die prozessualen Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG für eine Bescheidaufhebung nicht gegeben seien. Im Übrigen, so führt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung zu diesem Spruchpunkt aus, sei es zwar im Falle der Aufhebung oder Abänderung eines bloß belastenden Bescheides, gegen den keine Beschwerde mehr offen steht, denkmöglich, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der neuerlich getroffenen Entscheidung auszuschließen. Vorliegendenfalls hätte er aber auf Grund seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juni 2014 Anspruch auf eine zu treffende meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gehabt. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 6. Oktober 2014 durch Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde versage.

In Ansehung des Spruchpunktes A) 1. des angefochtenen Beschlusses vertritt der Revisionswerber die Auffassung, dass seine Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 6. Oktober 2014 aufschiebende Wirkung entfaltet habe, zumal sie - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Spruchpunkt A) 2. vertretenen Ansicht - zulässig und auch rechtzeitig gewesen sei. Insoweit hänge die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes A) 1. von jener des Spruchpunktes A) 2. des angefochtenen Beschlusses ab.

Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Beschlusses geltend. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.

Weder die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde noch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt der Revisionswerber mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Zulässigkeit der vorliegenden Revision auf:

Zum einen besteht nämlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Verwaltungsbehörden ungeachtet eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid zu dessen Aufhebung oder Abänderung im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG berechtigt sind. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie im Folgenden gezeigt wird - eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die hier erfolgte Aufhebung eines Feststellungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu Unrecht verneint. Zutreffend ist auch das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Schicksal des Spruchpunktes A) 1. des angefochtenen Beschlusses von jenem seines Spruchpunktes A) 2. abhängt.

Die Revision erweist sich im Ergebnis auch als berechtigt:

§ 68 Abs. 1 und 2 AVG in seiner bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995 lautete:

"§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 erlangte § 68 Abs. 2 AVG mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 folgende Fassung:

"(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."

§ 68 Abs. 1 AVG blieb durch diese Novelle unverändert.

§ 52a Abs. 1 VStG in der bis 31. Dezember 2013 in Kraft

gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2008 lautete:

"Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 erhielt § 52a Abs. 1 VStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 folgende Fassung:

"Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß."

I. Zur Revision gegen Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Beschlusses:

In diesem Zusammenhang vertritt der Revisionswerber die Rechtsauffassung, wonach es der Dienstbehörde im Hinblick auf die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 13. Juni 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt gewesen sei, eben diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben. Dem sei nämlich entgegen gestanden, dass dem Revisionswerber aus dem Bescheid vom 13. Juni 2014 (im Zusammenhang mit der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde) das Recht erwachsen sei, eine Entscheidung durch das nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu erlangen. Der Bescheid vom 6. Oktober 2014 greife somit in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Wäre dieses Vorbringen zutreffend, so bestünde jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Revisionswerbers durch den dienstbehördlichen Bescheid vom 6. Oktober 2014; die Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde wäre daher schon deshalb rechtswidrig.

Allerdings ist dieser in der Revision vertretenen Rechtsauffassung aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Zwar ist dem Revisionswerber einzuräumen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung in Ansehung von Bescheiden, gegen welche eine zulässige Berufung anhängig war, für unzulässig erachtete (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1949, Zl. 1724/48 = VwSlg. Nr. 766/A, vom 15. November 1951, Zl. 546/49 = VwSlg. Nr. 2.321/A, sowie vom 25. Oktober 2012, Zl. 2011/07/0164).

Diese Auffassung hatte ihre Begründung - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 3319/79 = VwSlg. Nr. 10.452/A, dort im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 68 Abs. 4 lit. a AVG, ausführte - darin, dass die Anwendung des ganzen § 68 AVG auf Bescheide im Sinne seines Absatzes 1, also auf solche, welche der Berufung nicht oder nicht mehr unterlagen, beschränkt war.

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde § 68 Abs. 2 AVG zwar verändert, dessen Abs. 1 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Berufungen hingegen nicht. Demgegenüber wurde mit der gleichen Novelle in § 52a Abs. 1 VStG eine Anpassung an Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht vorgenommen.

Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine entsprechende Anpassung in § 68 Abs. 1 AVG planwidrig unterlassen hätte, indem er insoweit auf die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte etwa nicht Bedacht genommen hätte.

Auch wenn man in Ansehung der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage weiterhin von einer Einschränkung der Ermächtigung des § 68 Abs. 2 AVG auf Bescheide im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. auszugehen hat, stand dies hier einer Vorgangsweise nach der erstgenannten Bestimmung nicht entgegen, zumal ja gegen den Bescheid vom 13. Juni 2014 keine Berufung offen stand.

Es bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Auffassung des Revisionswerbers zutrifft, es sei ihm gleichsam durch die Existenz des Bescheides vom 13. Juni 2014 im Zusammenhang mit der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde "ein Recht" im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG (auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) erwachsen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinderte. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1974, Zl. 390/74 = VwSlg. Nr. 8.594/A, sowie vom 18. März 1994, Zl. 93/12/0093).

Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes "Recht" im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG darstelle. So führte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0155, und vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0186, aus, dass als "aus dem Bescheid erwachsen" nur solche Rechte verstanden werden können, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides.

Diese Ausführungen sind auch auf § 68 Abs. 2 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 zu übertragen:

Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches "Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch nicht entgegen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen steht (vgl. in diesem Sinne auch Kolonovits/Muzak/Stöger/Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage) Rz 651 f; zum gleichen Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung, gelangt Scharfe, Klaglosstellung durch die belangte Behörde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in Ehrke-Rabel/Merli, Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 129 ff).

Dennoch erweist sich die Revision aus folgenden Gründen als berechtigt:

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die - eben behandelte - (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung) der Sache, das heißt die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. § 68 Abs. 2 AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiellrechtliche Komponente muss sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0096).

Vorliegendenfalls hat die Dienstbehörde in ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2014 ihren Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit der Begründung aufgehoben, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit der Gebührlichkeit der Dienstzuteilungsgebühr sei unzulässig. Vielmehr sei über den Antrag auf Auszahlung dieser Gebühr bescheidmäßig abzusprechen.

Der hier gegenständliche Aufhebungsbescheid vom 6. Oktober 2014 ist dahin zu verstehen, dass durch die bloße Aufhebung das Verfahren beendet wurde, ohne den Weg für eine neuerliche Entscheidung frei zu machen. Mit diesem würde die "Sache", nämlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit der Dienstzuteilungsgebühr, vorliegendenfalls endgültig erledigt. Dies folgt aus der tragenden Begründung dieses Bescheides, wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides in dieser "Sache" schlechthin unzulässig sei. Eine solche Begründung lässt keinen Raum für die neuerliche Erlassung eines Feststellungsbescheides in der gleichen "Sache".

Nach dem Vorgesagten erwiese sich aber der Bescheid vom 6. Oktober 2014 in Ansehung seiner inhaltlichen Komponente als rechtswidrig, wenn die Auffassung der Dienstbehörde, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die in Rede stehenden Reisegebühren sei unzulässig, objektiv unrichtig wäre.

Letzteres hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen substantiiert behauptet.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0010, und vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0131), wonach gesetzlich gebührende Reisegebühren zu bemessen (das heißt ihre Gebührlichkeit oder Nichtgebührlichkeit zeitraumbezogen festzustellen) sind, einerseits, und der gleichermaßen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren auf Grund der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG unzulässig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0160), andererseits, erscheint dieses Beschwerdevorbringen auch nicht von vornherein als ungeeignet, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 13. Juni 2014 (welcher als zeitraumbezogene Feststellung, wonach keine Dienstzuteilungsgebühren angefallen seien, gedeutet werden könnte) aufzuzeigen.

Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, hätte das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebühren (vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Verpflichtung von Berufungsbehörden zu einer solchen Entscheidung auf Grund einer Berufung gegen eine zulässige amtswegige Feststellung der erstinstanzlichen Behörde das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0131).

Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig war, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die gemäß § 68 Abs. 2 AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, hier also jenem vom 13. Juni 2014, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung (wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre) zu prüfen.

Nach dem Vorgesagten wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2014 die dort behauptete Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, zumal auch der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht getätigte Hinweis auf die Zulässigkeit eines Liquidierungsbegehrens vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht zutreffend erscheint.

Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss in seinem Spruchpunkt A) 2. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben.

II. Zur Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Beschlusses:

Wie der Revisionswerber zutreffend erkannte, kam seiner - nach dem Vorgesagten zulässigen - Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2014 gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in Spruchpunkt A) 1. verfügte Einstellung des gegen diesen Bescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens (unter Berücksichtigung auch des rückwirkenden Effektes der unter einem ergehenden Aufhebung des Spruchpunktes A) 2. dieses Beschlusses) gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass auch dieser Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 16. November 2015

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