VwGH 2011/07/0164

VwGH2011/07/016425.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der

  1. 1. C A, 2. C G, 3. F G, 4. J G, 5. K G, 6. E G, 7. M G, 8. A J,
  2. 9. A K, 10. K L, 11. J L, 12. H M, 13. J N, 14. J P, 15. H R,
  3. 16. A R z.Hd. A S, 17. S R, 18. H S, 19. O S, 20. J T, 21. W W,
  4. 22. H W, 23. A W, 24. J Z, 25. Verlassenschaft nach N J,
  5. 26. Verlassenschaft nach R M (nunmehr: Mag. F R),
  6. 27. Verlassenschaft nach K A, 28. Verlassenschaft nach K M, 29. M K, 30. B R, 31. G R, 32. H S, 33. A S, 34. A S, 35. R S, 36. B W,

    37. M W, alle in I, alle vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011, Zl. LAS - 772/62-03, betreffend Regulierung von Teilwäldern (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde I und 123 weitere mitbeteiligte Parteien),

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §62 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §62 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von A R und den Verlassenschaften nach J N, M R und A K erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde I wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligten Parteien sind Teilwaldberechtigte von Teilwäldern in I. Die mitbeteiligte Gemeinde ist darüber hinaus auch Teilwaldverpflichtete.

Am 18. Dezember 2008 führte die mitbeteiligte Gemeinde eine Gemeinderatssitzung durch. Dem dazugehörigen Protokoll ist unter anderem zu entnehmen, dass der Gemeinderat mit 15 Ja-Stimmen den einstimmigen Beschluss gefasst habe, einen Antrag auf Einleitung eines Teilwaldregulierungsverfahrens als Grundeigentümer und Teilwaldberechtigter laut angeführtem Grundstücksverzeichnis zu stellen.

Mit Schreiben vom 11. Mai bzw. vom 20. Mai 2009 stellte die mitbeteiligte Gemeinde als Teilwaldberechtigte hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) einen Antrag auf Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens gemäß § 62 Abs. 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) und stimmte der Umwandlung der Teilwaldrechte in ideelle Anteile an der forstlichen Nutzung gemäß § 64 Z 5 TFLG 1996 zu. Dem Antrag beigelegt waren zahlreiche Anträge weiterer Teilwaldberechtigter, die in der Unterfertigung eines Vordruckes bestanden. Dabei wurden jeweils das berechtigte Grundstück und dessen aktueller Eigentümer angeführt.

Überschrieben war das jeweilige Schreiben mit folgendem Text:

"Antrag auf Einleitung und Zustimmungserklärung zur

Zusammenlegung der Teilwaldrechte in I

(EZ. 404, 406, 407, 409, 411, 413, 414, 415;

grundbücherliche Eigentümerin: (mitbeteiligte) Gemeinde)

Teilwaldregulierung I"

Der Antrag selbst lautete:

"Ich stelle hiermit den Antrag auf Einleitung des

Teilwaldregulierungsverfahrens Inzing gem. § 62 Abs. 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG), von welchem die oben angeführten Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwälder) betroffen sind, und stimme der Umwandlung der Teilwaldrechte in ideelle Anteile an der forstlichen Nutzung (Teilwaldzusammenlegung) gem. § 64 Ziff. 5 TFLG zu."

Mit Bescheid der AB vom 6. Juli 2009 wurde "das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in I, das sind die in EZ. 404, 406, 407, 409, 411, 413, 414, 415 und EZ. 408, alle GB 81303 I vorgetragenen und mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke (…), auf Antrag der Parteien" eingeleitet. Begründend führte die AB aus, dass sich von 141 Teilwaldberechtigten 101, somit 72 %, mit der Einleitung des Teilregulierungsverfahrens einverstanden erklärt hätten.

Gegen diesen Bescheid erhoben zahlreiche Teilwaldberechtigte Berufung, in denen sie sich im Wesentlichen gegen die von der AB festgestellten Mehrheiten wandten. Andere Teilwaldberechtigte widerriefen ihre Zustimmung zur Einleitung der Teilwaldregulierung. Den Berufungen beigelegt waren unter anderem auch zwei Unterschriftenlisten aus den Jahren 2001 bzw. 2009, in denen sich die Unterfertigenden gegen eine Umwandlung der Teilwälder in eine Agrargemeinschaft ausgesprochen hatten.

Mit Bescheid der AB vom 14. Juni 2010 wurde den Widerrufen die agrarbehördliche Zustimmung gemäß § 75 Abs. 1 TFLG 1996 versagt.

Am 11. November 2010 führte die belangte Behörde über die dagegen erhobenen Berufungen eine mündliche Verhandlung durch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 wurde schließlich 21 Widerrufen die agrarbehördliche Genehmigung erteilt.

Mit Bescheid der AB vom 13. Jänner 2011 wurde weiteren fünf Widerrufserklärungen hinsichtlich des Antrages auf Einleitung des Regulierungsverfahrens (Spruchpunkt I), und 26 Widerrufen der Zustimmung zur Teilwaldzusammenlegung gemäß § 64 Z 5 TFLG 1996 (Spruchpunkt II) die agrarbehördliche Genehmigung erteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2011 wurden die Berufungen gegen den Bescheid der AB vom 6. Juli 2009 (Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens) als unbegründet abgewiesen. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass über die Berufungen von insgesamt 38 berufenden Parteien abgesprochen werde. Unter diesen berufungswerbenden Parteien finden sich weder A R (die 16.-Beschwerdeführerin) noch die Verlassenschaften nach N J (die 25.-Beschwerdeführerin), R M (die 26.-Beschwerdeführerin) und K A (die 27.-Beschwerdeführerin) oder die genannten Personen selbst; ebenso nicht angeführt wurde Christine G. (die Zweitbeschwerdeführerin), hingegen findet sich der Abspruch über die Berufung eines "Christian" G.

Begründend erklärte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst, die Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens sei insofern rechtmäßig erfolgt, als sich die für die erfolgreiche Antragstellung gemäß § 62 Abs. 2 (2. Fall) TFLG 1996 erforderliche Mehrheit der Parteien des Regulierungsgebietes für die Einleitung des Verfahrens ausgesprochen habe. Das in Aussicht genommene Regulierungsgebiet sei im Bescheid der AB durch Anführung der mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke ausreichend klar abgegrenzt worden. Parteistellung hätten gemäß § 74 Abs. 6 lit. a und b TFLG 1996 einerseits die mitbeteiligte Gemeinde und andererseits die Eigentümer der teilwaldberechtigten Liegenschaften.

Zu den Widerrufen führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der bisher unerledigten und der verspäteten Widerrufsanträge von vier weiteren Personen eine Vorabbeurteilung dahingehend vorgenommen werde, dass von der Genehmigung derselben ausgegangen werde. Hinsichtlich fünf weiterer in der Berufungsverhandlung vom 11. November 2010 vorgelegter Erklärungen führte die belangte Behörde an, dass lediglich eine der fünf Personen einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt habe; der Widerruf werde als genehmigt angesehen. Drei weitere Personen hätten keinen Antrag auf Einleitung gestellt, die fünfte Person schließlich sei nicht teilwaldberechtigt. Dem weiteren Verfahren würden somit 26 widerrufene Anträge zugrunde gelegt.

In weiterer Folge erstellte die belangte Behörde eine detaillierte Tabelle der beteiligten Liegenschaften. Fettdruck solle dabei darauf hinweisen, dass ein Eigentümer bzw. Miteigentümer einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt habe, wobei die widerrufenen Anträge bereits berücksichtigt worden seien. In der Tabelle wurden bei der mitbeteiligten Gemeinde die EZ 404, 406, 407, 408, 409, 411, 413, 414, 415, 588 und 591 angeführt. Der Name von M Z. war in dieser Tabelle nicht fettgedruckt.

Unter Zugrundelegung dieser Tabelle beurteilte die belangte Behörde in weiterer Folge, welche Stimmenzahl einer Partei unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigentumsverhältnisse (Alleineigentum einer oder mehrerer Liegenschaften, ideelles Eigentum oder materiell geteilte Liegenschaften, Mit- und Wohnungseigentum) zukomme. Dabei führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass eine Person auch als Eigentümer mehrerer berechtigter Liegenschaften nur als eine Partei gezählt werde. Im Ergebnis errechnete die belangte Behörde schließlich mit näherer Begründung eine Gesamtzahl von 125 Parteien im Sinne des § 74 Abs. 6 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 2. Fall TFLG 1996.

Hinsichtlich der die Verfahrenseinleitung beantragenden Parteien ging die belangte Behörde nach weiteren, ausführlich dargelegten Berechnungen schließlich von 74 Parteien aus, die einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt und nicht widerrufen hätten und stellte fest, dass damit die Mehrheit der 125 Parteien einen Antrag auf Einleitung gestellt habe.

Abschließend führte die belangte Behörde aus:

"Mit den Berufungen wurden auch 2 Fotokopien von Namenslisten (Anm.: die bereits angeführten Unterschriftenlisten von 2001 und 2009) vorgelegt, welche die Berufungswerber selbst als älter bezeichneten als die Zustimmungserklärungen, die mit der Antragstellung vorgelegt wurden. Es sei den früheren Unterschriften der Vorzug zu geben. Der Landesagrarsenat kann sich aus zweierlei Gründen dieser Auffassung der Berufungswerber nicht anschließen. Zum einen wurden diese in den Unterschriftenlisten enthaltenen Erklärungen nicht gegenüber der Agrarbehörde abgegeben, zumal sie auch keinen Eingangsstempel (außer jenen vom Einlangen der Berufung) aufweisen. Es ist daher nicht widersprüchlich, wenn manche auf diesen Listen angeführten Personen zu einem späteren Zeitpunkt ihre Meinung ändern und eine Zustimmung zum Antrag auf Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens abgeben. Mit der Abgabe dieser Zustimmungserklärungen bei der Agrarbehörde im Zuge der Antragstellung werden diese Erklärungen wirksam und sind gem. § 75 Abs. 1 TFLG 1996 nur mehr mit Genehmigung der Agrarbehörde zu widerrufen. Dies ist zwischenzeitlich in 24 Fällen erfolgt.

Zum anderen ….

Die Frage, ob gleichzeitig mit der Erklärung einer Antragstellung gem. § 62 Abs. 2, 2. Fall TFLG zuzustimmen auch wirksam eine Erklärung auf Zustimmung zur Teilwaldzusammenlegung gem. § 62 Abs. 5 TFLG 1996 abgegeben werden kann, wird die Erstbehörde im Regulierungsverfahren zu klären haben. Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens ist jedoch ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Regulierungsverfahrens. Auch ist es nicht Gegenstand dieses Verfahrens, abzuklären, ob sämtlichen Verfahrensbetroffenen ausreichende Informationen über die Vor- und Nachteile einer Teilwaldregulierung und -zusammenlegung zur Verfügung gestellt wurden. Festzuhalten ist jedoch, dass eine solche Informationspflicht für die Agrarbehörde formell nicht vorgesehen ist, selbst wenn das Vermitteln entsprechender Informationen für den reibungsloseren Ablauf des Verfahrens sicherlich dienlich gewesen wäre. Hat sich, wie im vorliegenden Fall, die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebiets für die Einleitung des Verfahrens erklärt, so ist seitens der Agrarbehörde für die Einleitung des Verfahrens nicht weiter zu prüfen, ob und welche Vor- oder Nachteile die Regulierung bringen wird. In diesem Sinn gehen sowohl die im gegenständlichen Berufungsverfahren erstatteten befürwortenden Stellungnahmen der Antragsteller als auch die die Regulierung ablehnenden Äußerungen der Berufungswerber ins Leere. Auch die übrigen Berufungsausführungen können angesichts des sehr eingeschränkten Verfahrensgegenstandes nicht zum Erfolg der Berufung führen."

Gegen diesen Bescheid erhoben (unter anderem) einige Beschwerdeführer - parallel zur hier vorliegenden Beschwerde - eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 777/11-9, ablehnte. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden anschließend vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Dieser Schriftsatz wurde nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zurückweisung einzelner Beschwerden:

I.1. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, über die Berufungen welcher Parteien mit diesem Bescheid entschieden wurde. Die 16.-, und die 25.- bis 27. beschwerdeführenden Parteien sind nicht darunter.

Es kann dahin stehen, ob alle diese Parteien (bzw. allenfalls deren Rechtsvorgänger) überhaupt Berufung erhoben haben. Ist dies der Fall, so wurde mit dem angefochtenen Bescheid über diese Berufungen nicht abgesprochen, sodass sie noch unerledigt sind. Der angefochtene Bescheid konnte daher keine Rechte dieser Beschwerdeführer verletzen.

Dies gilt umso mehr für den Fall, dass gar keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Einleitungsbescheid erhoben wurde. Diesfalls erwiese sich die Beschwerde gegen den bestätigenden angefochtenen Bescheid mangels Erschöpfung des Instanzenzugs ebenfalls als unzulässig.

Die Beschwerden der 16.-, und 25.- bis 27.

beschwerdeführenden Parteien waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

I.2. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Christine

G. ist anzumerken, dass zwar auch sie im angefochtenen Bescheid nicht als Berufungswerberin genannt wird, sondern "Christian" G., doch findet man in der von der belangten Behörde angefertigten Tabelle über die Parteien des Verfahrens nur den Namen der Zweitbeschwerdeführerin, ein Christian G. scheint dort nicht auf. Der im Akt erliegenden Berufung vom 20. Juli 2009 ist als eine der Berufungswerberinnen "Christl" G. zu entnehmen, sodass bei der Bezeichnung des "Christian" G. im Spruch des angefochtenen Bescheides von einem bloßen Schreibfehler der belangten Behörde auszugehen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher auch über die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin entschieden, sodass sie zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof befugt war.

II. Zu Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:

1. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, das Zustandekommen der im angefochtenen Bescheid ermittelten Zahl der Parteien und ihr Verhältnis zueinander (ob sie Antragsteller seien oder nicht), sei unter Berücksichtigung unter anderem des § 60 AVG rechtswidrig und zwar aufgrund der fehlenden Konkretisierungen der Parteien im Einzelnen, z.B. durch die Darstellung jeder Partei in einer Spalte und der daraus resultierenden fehlerhaften Zählweise und Verhältnisfeststellung durch die belangte Behörde.

Weiters wird in der Beschwerde als rechtlich kritikwürdig erachtet, dass die belangte Behörde nicht die Kompetenz habe, sozusagen als erste Instanz gemäß § 63 AVG einzuschreiten. Dadurch sei die "Verfahrensqualität" hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Parteien und ihres Verhältnisses zueinander so negativ betroffen, dass dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich ziehe. Diese Ansicht begründen die Beschwerdeführer einleitend damit, dass die AB ein "überweites Ermessen" im Hinblick auf § 74 Abs. 6 TFLG 1996 ausgeübt und keine gesetzlichen Erwägungen zur Parteistellung getätigt habe.

1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung ausgeführt, dass die mitbeteiligte Gemeinde und die Eigentümer der teilwaldberechtigten Liegenschaften Parteien des Verfahrens seien. Ebenso hat die belangte Behörde klar dargelegt, dass die in der Tabelle in Fettdruck angeführten Personen einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt hätten und in weiterer Folge ihre Berechnungsmethode näher erläutert. Die Beschwerdeführer sprechen daher an einer anderen Stelle der Beschwerde auch selbst davon, dass die belangte Behörde "die Parteistellungen unter Nennung nachvollziehbarer Kriterien mit Bezugnahme auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt" habe. Die eingangs dargestellte Kritik der Beschwerdeführer am angefochtenen Bescheid erscheint daher nicht verständlich.

1.2. § 66 Abs. 4 AVG bestimmt, dass außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nichts anderes hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, indem sie ihre klarstellenden Ausführungen zur Parteistellung an die Stelle der diesbezüglich fehlenden bzw. nur schwer erkennbaren Überlegungen der AB gesetzt hat. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich daraus jedenfalls nicht, da die belangte Behörde als Berufungsbehörde berechtigt war, über die Berufungen gegen den bei ihr in Berufung gezogenen Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu entscheiden.

2. In weiterer Folge führen die Beschwerdeführer zahlreiche "Korrektive zu einzelnen Parteistellungen" an. Dabei legen sie die von der belangten Behörde aufgestellten Regeln ihren eigenen Berechnungen zugrunde und zeigen ihrer Meinung nach irrtümlich erfolgte Fehlberechnungen auf. Damit gelangen sie in drei - näher dargestellten - Berechnungsschritten zunächst zum Ergebnis, wonach von "insgesamt 127 Parteien 72 ihre Zustimmung und 57 keine Zustimmung" zur Einleitung des Regulierungsverfahrens erteilt hätten.

In einem letzten (vierten) Berechnungsschritt ("Korrektive zu den Parteistellungen aufgrund der Namenslisten 2001 und 2009") bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Unterschriften auf den Unterschriftenlisten aus den Jahren 2001 und 2009, die sich für die Beibehaltung der Teilwälder aussprächen, "im analogen Schluss" gemäß § 75 TFLG 1996 als Widerruf der zuvor geleisteten Zustimmung zu werten seien. Die Unterschriften auf beiden Listen seien zeitlich vor den Unterschriften auf den Einleitungsanträgen geleistet worden. Jede andere Interpretation des § 75 Abs. 1 leg. cit. wäre verfassungswidrig, da sie gültigen Unterschriften verschiedene Qualitäten beimesse bzw. einem Teil der Unterschriften jegliche rechtliche Relevanz als Willenserklärung abspräche. Darüber hinaus seien als Erklärungen gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auch solche zu verstehen, "welche sich für die Erhaltung des Teilwaldes aussprechen." Diesen Erklärungen sei in Bezug auf §§ 62 Abs. 2 und 64 Z 5 leg. cit. derselbe Stellenwert wie "rechtmäßigen Erklärungen zu einer Antragseinleitung" beizumessen. Daraus schließen die Beschwerdeführer in weiterer Folge, dass (näher dargelegt) anhand der Unterschriftenlisten aus den Jahren 2001 und 2009 insgesamt zehn weitere Personen als der Antragstellung zur Einleitung des Regulierungsverfahrens nicht zustimmend anzusehen seien, da sie ihre damalige durch Unterschrift in diesen Unterschriftenlisten ausgedrückte Ablehnung einer Einleitung gegenüber bislang nicht vor der Agrarbehörde widerrufen hätten. Daraus schließen die Beschwerdeführer im zitierten vierten Berechnungsschritt, dass von 127 Parteien nunmehr nur 62 Parteien einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt hätten, 67 Parteien jedoch nicht. Eine Mehrheit liege somit nicht vor.

2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des TFLG 1996 lauten auszugsweise:

"§ 62

Einleitung des Regulierungsverfahrens

(1) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

(2) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.

(…)

§ 75. (1) Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden; sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Bescheide ergangen sind."

2.2. Die Beschwerdeführer erreichen erst mit ihrem vierten Rechenschritt ein rechnerisches Ergebnis, wonach die Mehrheit der Parteien dem Teilregulierungsantrag nicht zustimmt. Es hängt daher vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen davon ab, ob dieser vierte Rechenschritt mit den Rechtsgrundlagen übereinstimmt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von den Beschwerdeführern vorgenommenen ersten drei Rechenschritte, weil diesfalls auch nach dem Beschwerdevorbringen selbst eine den Antrag befürwortende Mehrheit (72 Zustimmung/57 keine Zustimmung) vorliegt.

2.3. Der vierte Rechenschritt bezieht sich auf die rechtliche Bewertung der Relevanz der Unterschriftslisten aus 2001 und 2009. Auch in Bezug auf die Unterschriftenliste 2009 ist auf Grundlage der eigenen Angaben der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diese Unterschriften vor dem Zeitpunkt der Unterfertigung der Einleitungsanträge geleistet wurden.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass beide Unterschriftenlisten ("Namenslisten") nach ihrer Erstellung nicht an die Agrarbehörde übermittelt, also nicht ihr gegenüber abgegeben wurden. Dieser Feststellung sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Daraus folgt, dass diesen Unterschriftenlisten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Erstellung 2001 bzw 2009 nicht die Rechtsqualität einer Erklärung nach § 75 Abs. 1 TFLG zukam. Diese Erklärungen waren daher jederzeit widerrufbar, ohne dass es dazu einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurfte. Die später erfolgte Unterfertigung eines Antrags auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens stellt daher - inhaltlich betrachtet -

einen solchen Widerruf dar. Eine Bindung an die durch Unterfertigung der Unterschriftenliste ausgedrückte Willenserklärung in den Jahren 2001 bzw. 2009, die zur Irrelevanz einer agrarbehördlich nicht genehmigten gegenteiligen Äußerung geführt hätte, bestand daher nicht.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in der Übergabe der Unterschriftenlisten aus 2001 und 2009 mit den Berufungen gegen den Erstbescheid bzw. in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde eine gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärung im Sinne des § 75 Abs. 1 TFLG liegt, die - inhaltlich betrachtet - einen Widerruf der Zustimmung zur Einleitung des Regulierungsverfahrens darstellen.

Dies kann hier aber ebenso dahin stehen wie die Prüfung der Frage, ob in einer bereits im Jahr 2001 abgegebenen Erklärung, die Teilwälder mögen beibehalten werden, überhaupt der Widerruf einer im Jahr 2009 abgegebenen Zustimmungserklärung liegen kann, wenn diese im Jahr 2001 abgegebene Erklärung (erst) in einem 10 Jahre später durchgeführten Verfahren einer Agrarbehörde gegenüber abgegeben wird.

Fest steht nämlich jedenfalls, dass diese Erklärungen, soweit sie inhaltlich gesehen überhaupt einen Widerruf der Anträge auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens darstellen, ihrerseits nicht agrarbehördlich genehmigt wurden. Nach § 75 Abs. 1 TFLG bedarf aber der Widerruf von gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen einer agrarbehördlichen Genehmigung. Eine solche lag - bezogen auf die Unterschriftenlisten aus 2001 und 2009 - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Die belangte Behörde war zudem nicht verpflichtet, auch in diesem Falle eine Vorabbeurteilung der Wahrscheinlichkeit der Genehmigung dieser "Widerrufe" vorzunehmen. Die Nichtberücksichtigung der auf diesen Listen aufscheinenden Parteien als nicht zustimmend verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführer.

2.4. Daraus folgt vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Mehrheit der Parteien dem Antrag auf Teilwaldregulierung zugestimmt hatte.

3. Hinsichtlich des Vordruckes des Antrags auf Verfahrenseinleitung bemängeln die Beschwerdeführer, dieser sei so aufgebaut gewesen, dass sowohl der Antrag auf Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens zum einen als auch die Zustimmung zur Teilwaldzusammenlegung zum anderen in einem Satz kombiniert worden und dafür nur eine einzige Unterschriftsmöglichkeit vorgesehen gewesen sei. Bei der Einleitung des Verfahrens müsste die Mehrheit der Parteien, bei der Umwandlung in Anteilsrechte gemäß § 64 Z 5 TFLG 1996 müssten jedoch 2/3 der Parteien zustimmen. Der Vordruck umgehe die demokratischen Intentionen des Landesgesetzgebers. Für das Regulierungsverfahren seien zwei Schritte mit unterschiedlicher "Qualität" in der Mehrheitsbildung vorgesehen. Es bleibe den Parteien damit ausreichend Zeit, um z. B. nach der Abstimmung zur Einleitung des Verfahrens zu einer ihren Interessen entsprechenden Entscheidungsperspektive zu kommen. Die Kombination der Antragstellung auf Einleitung mit der Zustimmung zur Vorgangsweise nach § 64 Z 5 TFLG sei im Gesetz nicht vorgesehen und folglich ohne rechtliche Relevanz.

§ 64 Z 5 TFLG regelt auszugsweise:

"Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der (…) unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:

….

5. Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben. (…)"

Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer inhaltlich nur gegen eine etwaige Rechtsverletzung in Bezug auf die Zustimmung gemäß § 64 Z 5 TFLG 1996, die nicht schon bei Einleitung des Regulierungsverfahrens abgegeben werden könne. Diese Frage bzw. dieser Verfahrensschritt ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, mit dem alleine die Einleitung des Regulierungsverfahrens verfügt wurde, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere geht.

Ergänzend wird bemerkt, dass die Kombination beider Schritte im Zuge einer einzigen Erklärung zwar Zweifel an der Relevanz der Unterschrift im Zusammenhang mit dem zweiten Schritt (Umwandlung in ideelle Anteile) weckt, was die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend zum Ausdruck gebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber keine Bedenken dagegen, dass die Unterfertigung dieses Vordruckes jedenfalls eine Zustimmung zum ersten Schritt (Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens) beinhaltete.

4. Bezüglich des Zustandekommens der jeweiligen Unterschriften auf den Anträgen auf Einleitung des Regulierungsverfahrens bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde nicht ermittelt hätte, ob die Unterschriften rechtsrichtig, somit durch "sachliche Informationsgebung ohne Druck", zustande gekommen seien. Im Detail führen die Beschwerdeführer dazu aus, dass M Z. zur Unterschrift gedrängt worden sei. O P. habe zufolge Information seiner Tochter M P. zum Zeitpunkt seiner Unterschriftleistung nicht mehr gewusst, was er unterschreibe, und sei bald danach verstorben. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 die Ansicht vertreten, es stünde der Gemeinde schon jetzt ein 20%iger Ertragsanteil aus den Teilwäldern zu. Hinsichtlich der Art und Weise der Information habe bislang seitens des Agrarsenates keine Befragung der zuständigen Personen stattgefunden.

Hinsichtlich des angesprochenen M Z. ist darauf zu verweisen, dass dieser im angefochtenen Bescheid als nicht der Einleitung des Regulierungsverfahrens zustimmend angesehen wurde; das Beschwerdevorbringen ist daher nicht verständlich.

Ginge man von einer mangelnden Zustimmung durch O P. aus, so führte auch die Berücksichtigung einer Zustimmung weniger weder unter Zugrundelegung der Berechnung durch die belangte Behörde noch jener der Beschwerdeführer selbst, wonach von 127 Personen 72 (ohne O P.: 71) Personen zugestimmt hätten, zu einer anderen Beurteilung, da auch in diesem Fall noch immer die Mehrheit der Parteien die Einleitung des Verfahrens beantragt hätte.

Im Übrigen stand den Verfahrensparteien auch die Möglichkeit offen, ihre Anträge später zu widerrufen, wie auch die Beschwerdeführer selbst vorbringen, sodass eine Rechtsverletzung hinsichtlich jener Personen, die gegebenenfalls nicht ausreichend informiert dem Antrag zugestimmt und danach diesen Antrag nicht widerrufen haben, nicht erkennbar ist.

5. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass gemäß dem Gemeinderatsprotokoll der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 2008 einer Zusammenlegung der Teilwälder 80 % der Teilwaldberechtigten zuzustimmen hätten. Damit habe sich der Gemeinderat verpflichtet, einen Antrag gemäß § 62 Abs. 2 TFLG 1996 erst bei Erreichung dieses Prozentsatzes zu stellen; er habe dann aber entgegen diesem Beschluss einen solchen Antrag gestellt. Als Gemeindebürger und Teilwaldberechtigter müsse man sich darauf verlassen können, dass ein Gemeinderatsbeschluss eingehalten und nicht als taktisches Manöver für die Erwirkung eines Teilwaldregulierungsverfahrens eingesetzt werde. Ein weiteres Sammeln von Unterschriften für die Unterschriftenliste 2009 sei im Vertrauen auf die rechtmäßige Einhaltung des Gemeinderatsbeschlusses durch die zuständigen Organe der Gemeinde unterblieben.

Die mitbeteiligte Gemeinde erklärt dazu in ihrem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof, dass es sich beim von den Beschwerdeführern genannten Schreiben um das Protokoll des Landwirtschaftsausschusses handle. Der für das gegenständliche Verfahren relevante Gemeinderatsbeschluss finde sich in Tagesordnungspunkt 5 der Gemeinderatssitzung vom 18. Dezember 2008, wobei hier kein höherer Prozentsatz beschlossen worden sei.

Im genannten Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 2008 findet sich kein Mindestprozentsatz im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht dar, dass bzw. inwiefern der Einleitungsantrag der mitbeteiligten Gemeinde unzulässig wäre, sondern meinen nur unbestimmt, dass sie sich auf Beschlüsse des Gemeinderates verlassen können müssten. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

6. Darüber hinaus erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sich der Antrag auf Einleitung nur auf die darin genannten EZ erstreckt habe und dort die EZ 408, 588 und 591 nicht genannt worden seien. Auch unter Berücksichtigung der §§ 4 und 71 TFLG 1996 könnten diese drei EZ im Rahmen des angefochtenen Bescheides daher nicht in das Regulierungsverfahren einbezogen werden.

6.1. Die mitbeteiligte Gemeinde weist in ihrem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es sich bei den in den EZ 588 und 591 angeführten Grundstücken nicht um mit Teilwaldrechten zugunsten Dritter belastete Grundstücke der Gemeinde handelt. Dieses Vorbringen wird durch die im Akt erliegenden Grundbuchsauszüge bestätigt.

6.2. Die EZ. 408 ist hingegen mit Teilwaldrechten belastet. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass diese EZ bei der Aufzählung der belasteten EZs in den Anträgen offenbar aufgrund eines Versehens fehlt. Allerdings ist in den Anträgen ausdrücklich vom Verfahren betreffend die "Teilwaldregulierung I" die Rede, sodass die Unterfertigenden davon ausgehen konnten, das Regulierungsverfahren betreffe den gesamten Teilwald I, und daher auch die dazu gehörende EZ. 408. Gegen die Einbeziehung der EZ 408 ins Regulierungsverfahren bereits im Bescheid der AB bestehen daher keine Bedenken.

7. Hinsichtlich der Vorabbeurteilungen der vor der Bescheiderlassung erstatteten Widerrufe durch die belangte Behörde verweisen die Beschwerdeführer auf den darüber erkennenden Bescheid der AB vom 13. Jänner 2011, der die Widerrufe zum Einleitungsantrag wie auch jene zur Umwandlung gemäß § 64 Z 5 TFLG 1996 anerkannt habe. Die Vorabbeurteilung durch die belangte Behörde sei somit zu Unrecht erfolgt. Hätte sie vom Inhalt dieses Bescheides Kenntnis gehabt, hätte sie sich entschlossen, von einer Weiterführung des Verfahrens abzusehen, dies aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht im Hinblick auf die gemäß § 64 Z 5 leg. cit. erforderliche 2/3-Mehrheit. Somit hätte die belangte Behörde den Bescheid der AB gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu beheben gehabt; diese Unterlassung mache ihn rechtswidrig.

Die Beschwerdeführer übersehen in ihrem Vorbringen, dass die Vorabbeurteilungen der belangten Behörde zu ihren Gunsten erfolgt sind, sodass sie durch die endgültigen Beurteilungen keine Rechtsverletzung erfahren konnten. Die im Bescheid der AB vom 13. Jänner 2011 als widerrufend genannten Personen finden sich zudem in der Liste des angefochtenen Bescheides in der nicht zustimmenden Personengruppe.

Auch der Hinweis auf ein potentielles "Umdenken" der belangten Behörde während des Verfahrens vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen, enthält § 62 Abs. 2 TFLG 1996 doch keinerlei Hinweis darauf, dass die gemäß § 64 Z 5 leg. cit. erforderliche Mehrheit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrenseinleitung zusätzlich zu beachten sei, sondern verhält die Behörde nur dazu, ein Regulierungsverfahren bei Vorliegen der laut § 62 Abs. 2 leg. cit. notwendigen Mehrheit einzuleiten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern als rechtswidrig gerügte Unterlassung einer Vorgangsweise gemäß § 68 Abs. 2 AVG die Rechtskraft des Einleitungsbescheides voraussetzt und schon aus diesem Grund in einem offenen Berufungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

8. Weiters regen die Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften an, "die zuständigen Personen" der belangten Behörde "in geeigneter Weise auf den Mangel zur künftigen Vermeidung hinzuführen", und führen inhaltlich dazu aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers O

S. in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 "viel länger" gewesen seien, als dies in der Verhandlungsschrift schließlich Niederschlag gefunden habe. Ebenso wird ergänzend angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge ermitteln, ob die (Grundstücke in den) EZ 408, 588 und 591 für die beabsichtigte Regulierung vorteilhaft seien oder nicht. Für den Fall, dass es sich um minderwertige, sanierungsbedürftige und/oder für die Holzbringung schwer zugängliche Grundstücke handle, deren Einbeziehung lediglich eine Ertragseinbuße darstelle, werde beantragt, "diejenige(n) Personen, die dann vermutlich bewusst unlauter - mittels des hier angefochtenen Bescheides - diesen finanziellen Nachteil für die Nutzungsberechtigten herbeiführen wollten, in geeigneter Weise zur Rechenschaft zu ziehen."

Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass es nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fällt, Behörden zur künftigen Vermeidung etwaiger Verfahrensfehler anzuleiten. Schließlich fehlt es auch an der Darstellung der Relevanz des als Begründung dieser Anregung aufgezeigten Verfahrensmangels.

Ebenso obliegt es nicht dem Verwaltungsgerichtshof, im Übrigen nicht näher bestimmte Personen "zur Rechenschaft zu ziehen" (vgl. zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Art. 131 ff. B-VG sowie das VwGG, dabei insbesondere § 42 Abs. 1 VwGG).

9. Aus diesen Gründen war die Beschwerde - soweit sie nicht von den in Punkt I des Spruchs genannten Beschwerdeführern erhoben wurde - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

10. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der mitbeteiligten Gemeinde stehen keine Kosten für ihre Gegenschrift zu, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008).

Wien, am 25. Oktober 2012

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