VwGH Ra 2014/03/0036

VwGHRa 2014/03/003627.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts vom 11. August 2014, Zl. LVwG-750196/2/Gf/Rt, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. B P, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art89;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §22 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art89;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 1. Juli 2014 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen.

Nach der Bescheidbegründung war dieser Antrag vom 22. April 2014 im Wesentlichen deshalb abzuweisen, weil bei der Antragstellung auf dem Boden des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035, ein jagdlicher Bedarf nicht anzunehmen sei. Zur waffenrechtlichen Bedarfsbegründung habe die mitbeteiligte Partei ausgeführt, Jagdkarten in den Ländern Oberösterreich und Niederösterreich zu besitzen und die Jagd als ständiger Jagdgast ("Ausgeher") aktiv in einem näher genannten Revier auszuüben; sie würde für die Ausübung der Jagd Schusswaffen der Kategorie B, insbesondere Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen benötigen. Die mitbeteiligte Partei habe dem Ansuchen eine Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes beigefügt und im Verwaltungsverfahren weiter ausgeführt, dass sie im Jahr 2014 ein Stück Schwarzwild erlegt habe. Zwar könne nach Auffassung der BH unter gewissen Umständen und in Ausnahmefällen der Gebrauch einer Faustfeuerwaffe aus jagdlicher Sicht Vorzüge haben, Nachsuchen würden in der Regel aber von erfahrenen Hundeführern bzw Jagdschutzorganen durchgeführt, weshalb der durchschnittliche Jäger im Rahmen eines ordentlich geführten Jagdbetriebes nicht in den Zwang der Durchführung einer Nachsuche komme; wenn doch, könne die Nachsuche auch mittels einer nicht genehmigungspflichtigen Schusswaffe ohne schwerwiegende Gefährdung durchgeführt werden (ein taugliches Gewehr mit kurzem Lauf stelle eine Alternative zur Faustfeuerwaffe dar). Die Entwicklungsgeschichte der Jagd zeige eindeutig, dass sich für die Ausübung der Jagd als Jagdwaffe seit mehreren Jahrhunderten das Jagdgewehr und nicht die Pistole oder der Revolver herauskristallisiert hätten (sei es wegen der hohen Zielgenauigkeit, der Sicherheit, der Munitionsvielfalt oder aufgrund anderer Überlegungen). Im Rahmen der Jagdausbildung werde der Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt, weil eine Faustfeuerwaffe in der Regel für die Ausübung der Jagd nicht vorgesehen sei (§ 62 Abs 3 Oö Jagdgesetz), und nur Jagdschutzorgane iSd § 47 leg cit befugt seien, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen und von dieser unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gebrauch zu machen (wenn nämlich ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen werde oder ein solcher Angriff unmittelbar drohe). Es liege nicht im Sinn des Gesetzes, allen Menschen, die einen vom Jagdausübungsberechtigten auf Dauer (in der Regel für mindestens ein Jahr) ausgestellten und vom zuständigen Landesjagdverband bestätigten Jagderlaubnisschein besitzten, generell die Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden, käme es doch in diesem Fall zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Form von Faustfeuerwaffen, was letztlich zur Folge haben könnte, dass auch andere nicht untersagte Vereine diesem Beispiel folgten und dies zur Etablierung "bewaffneter Organisationen" führen könnte. Im Rahmen der von der BH durchzuführenden Ermessensentscheidung sei eine positive Beurteilung des Antrags nicht möglich gewesen.

2. Diesem Bescheid trat die mitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2014 vor allem damit entgegen, dass bei der Nachsuche von angeschweißtem Schalenwild (und hier insbesondere Schwarzwild) das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B (Faustfeuerwaffe) unabdingbar sei.

3.1. Mit Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde dahin statt, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde dazu verpflichtet wird, der mitbeteiligten Partei einen einerseits auf das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Jagdausübung sowie andererseits auf bloß eine diese Kategorie erfassende Schusswaffe beschränkten Waffenpass auszustellen; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig erklärt.

3.2. Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens dar, verwies weiters auf Bestimmungen in Art 130 und Art 131 B-VG und hielt fest, dass das Verwaltungsgericht bereits durch Einsichtnahme in den Akt der BH den entscheidungswesentlichen Sachverhalt habe klären und daher von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen habe werden können.

In der Sache führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I nach Bezugnahme insbesondere auf §§ 20 und 21 WaffG zunächst aus, dass mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei ein ausschließlich mit der Jagdausübung im Zusammenhang stehender Bedarf geltend gemacht werde, weshalb zu untersuchen sei, ob die BH das nach § 21 Abs 3 WaffG eingeräumte Ermessen in Entsprechung des Art 130 Abs 3 B-VG im Sinn des Gesetzes ausgeübt habe.

Diesbezüglich werde im Bescheid der BH zugestanden, dass die mitbeteiligte Partei bei der Suche nach verletztem Wild durchaus in Situationen geraten könne, die die schwerwiegende Gefährdung ihrer Person nach sich ziehen könnte. Im Ergebnis sei die Auffassung der BH, dass mittels "Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf" diesen Gefahren effektiv begegnet werden könnte, nicht plausibel. Selbst ein solches Gewehr müsste (um nicht in den Anwendungsbereich des WaffG als Faustfeuerwaffe und/oder des § 19 Abs 2 WaffG zu fallen) eine Gesamtlänge von mehr als 60 cm sowie kein Magazin bzw Patronenlager mit mehr als drei Patronen aufweisen. Damit wäre aber in einem unwegsamen bzw dicht bewachsenen Gelände eine (unter Umständen auch mehrfach) gebotene raschere Aktion gegen ein angreifendes (also sich bewegendes) Tier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich bzw nicht zielführend.

Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass Faustfeuerwaffen im Rahmen der Jagd üblicherweise keine Verwendung fänden, weil es sich bei der Nachschau nach verletztem Wild gerade um eine spezifische Sondersituation handle.

Weites könne dagegen nicht eingewendet werden, dass die Ausstellung von Waffenpässen für Faustfeuerwaffen im Bereich der Jägerschaft zur Nachahmung durch andere Organisationen und damit mittel- bzw langfristig zur Etablierung paramilitärischer Verbände führen könnte. Einerseits könne dieser Effekt dann, wenn die Intention einer Personengruppe tatsächlich auf ein solches Ziel gerichtet wäre, durch die Nichtausstellung von Waffenpässen oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen offenkundig nicht nur nicht verhindert, sondern sogar noch gefördert werden, andererseits würde die mitbeteiligte Partei als Angehörige einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (ohnehin) erheblichen tätigkeitsspezifischen Sanktionen unterliegen. Ferner könne dieser Problematik dadurch begegnet werden, dass die Befugnis zur Führung einer Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs 4 WaffG durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpass inhaltlich eingeschränkt werde.

Im Übrigen sei auch aus dem Blickwinkel des im § 10 WaffG explizit normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles anstelle der gänzlichen Ablehnung des Antrags die Ausstellung eines mit Beschränkungen - nämlich: bloß zur Führung der Schusswaffe der Kategorie B im Zuge der Jagdausübung sowie von bloß einer (und nicht zwei) solcher Schusswaffen - verbundenen Waffenpasses geboten.

Damit sei der gegen den Bescheid der BH erhobenen Beschwerde nach § 28 Abs 2 und 3 VwGVG dahin stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde dazu verpflichtet werde, der mitbeteiligten Partei einen auf das Führen bloß einer Schusswaffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Jagdausübung beschränkten Waffenpass auszustellen. Im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

3.3. Das Verwaltungsgericht vertrat zu Spruchpunkt II die Auffassung, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehle noch uneinheitlich sei noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser Rechtsprechung abgewichen würde.

II. Revision

Gegen dieses Erkenntnis erhob die BH eine außerordentliche Revision, in der sie insbesondere darauf hinwies, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039, und VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130) abweiche.

Ferner wurde etwa ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. April 2008, 2006/03/0171, eine Partei bei der Jagdausübung auf Schwarzwild keinesfalls zwangsläufig in eine besondere Gefahr komme, zumal für solche Situationen die Möglichkeit einer alternativen Bewaffnung durch Schrotflinten mit Brennekegeschossen bestehe. Da zudem eine unter Umständen jagdfachlich gebotene rasche Reaktion gegen ein angreifendes Stück Schwarzwild bei einer halbautomatischen Schusswaffe auf drei Schuss (eine Patrone im Lauf, zwei Patronen im Magazin) beschränkt sei, bedeutet dies im Unterschied zur Verwendung eines Jagdgewehrs eine Differenz von einem Schuss, weshalb für die BH die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte gesteigerte Effektivität der Verwendung von Schusswaffen der Kategorie B jedenfalls hinsichtlich der Schussabgabe mit halbautomatischen Schusswaffen, die die Mitbeteiligte bei ihren Angaben zufolge insbesondere für die Ausübung der Jagd benötige, nicht nachvollziehbar sei.

Die BH begehrte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die mitbeteiligte Partei trat der Revision in ihrer

Revisionsbeantwortung entgegen.

III. Rechtslage

1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, "wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird".

Nach § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Art 130 Abs 3 B-VG lautet:

"Artikel 130.

...

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat."

3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des WaffG idF BGBl I Nr 161/2013 lauten:

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

"Schusswaffen der Kategorie B

Definition

§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt."

"Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

..."

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

"Behörden und Verfahren Zuständigkeit

§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort."

4. § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II 301/2012, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

IV. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

Das Verwaltungsgericht ist, wie in der Amtsrevision zutreffend aufgezeigt wurde und sich aus dem Folgenden ergibt, in seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WaffG abgewichen. Das Verwaltungsgericht hat es dabei auch unterlassen, diese Abweichung aufzuzeigen. Die Revision ist daher entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig.

B. Zur Sache

1. Sacherledigung und Ermessen

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Für den Bereich außerhalb der Verwaltungsstrafsachen und der zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen normiert Artikel 130 Abs 3 B-VG, dass Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinn des Gesetzes geübt hat. Von daher kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es sich bei seiner vorliegenden Sacherledigung fallbezogen auf die Prüfung der Frage konzentrierte, ob die vorliegend belangte Verwaltungsbehörde das Ermessen nach § 22 Abs 2 WaffG im Sinn des Gesetzes ausübte. Dass diese Ermessenskontrolle ihrerseits nicht dem Gesetz entspricht, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen.

2. Verstoß gegen die Leitlinien der waffenrechtlichen Rechtsprechung

2.1. Ausgehend von der unter Punkt III dargestellten Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH).

2.2. Die mitbeteiligte Partei hat ihren Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern auf die Ausübung der Jagd gestützt. Ein Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG kann nicht nur dann gegeben sein, wenn der Waffenpasswerber "besonderen Gefahren ausgesetzt" ist, weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" im § 22 Abs 2 WaffG ableiten lässt, dass auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (vgl wiederum VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH).

Bezüglich des in der Ausübung der Jagd liegenden jagdlichen Bedarfs hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen werden kann (vgl aus der gefestigten Rechtsprechung nochmals VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, unter Hinweis auf das sowohl im bekämpften Bescheid der BH als auch in der dagegen gerichteten Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035 (VwSlg 17.087 A/2006)).

Zu der im angefochtenen Erkenntnis sowie von der mitbeteiligten Partei thematisierten Nachsuche hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) bereits ausgeführt, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (vgl VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039 (unter Hinweis auf VwSlg 17.078 A/2006) und VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171). Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes angestellten Überlegungen betreffend die Abwehr von Angriffen, insbesondere im Zusammenhang mit der Länge einer Waffe und der Notwendigkeit einer raschen Reaktion gegen einen Angriff sowie betreffend die Möglichkeit der Anbringung eines Vermerks im Waffenpass nach § 21 Abs 4 WaffG geben dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von seiner insbesondere auch auf die Möglichkeit der Abwehr von Angriffen seitens des Wildes eingehenden gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

Schließlich kann auch die Ermessensbestimmung des § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zweckmäßigkeit auf dem Boden des Gesagten einem Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und daher im Lichte des § 6

2. WaffV kein privates Interesse gegeben ist, das eine Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer rechtfertigen könnte.

2.3. Mit dem gegenständlichen angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht daher die Rechtslage verkannt und ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der von der mitbeteiligten Partei genannte Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres stellt nach der ständigen Rechtsprechung im Übrigen keine für den Verwaltungsgerichtshof (und die Verwaltungsgerichte) verbindliche Rechtsquelle dar (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH).

3. Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen die Bestimmungen über die Revisionszulassung

3.1. § 17 VwGVG verlangt vom Verwaltungsgericht eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung (vgl dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, mwH, auf das nach § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen offen zu legen, wodurch eine revisionswerbende Partei in die Lage versetzt wird, diesen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entgegenzutreten (vgl VwGH vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Im vorliegenden Fall wird das Verwaltungsgericht dieser Verpflichtung schon deshalb nicht gerecht, weil es in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall, namentlich seine rechtliche Beurteilung, relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (obwohl die BH und die mitbeteiligte Partei ohnehin auf einschlägige Judikatur verwiesen) nicht nannte, sich damit nicht näher auseinandersetzte und es derart ferner auch unterließ, seine Abweichung von der Rechtsprechung näher zu begründen.

3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich im Übrigen der vorliegende Ausspruch gemäß § 25a VwGG, dass die ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig sei, als unvertretbar. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ua - wie im vorliegenden Fall - dann gegeben, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. In einem solchen Fall der Abweichung besteht für einen Ausspruch dahin, dass die Revision nicht zulässig sei, kein Raum. Die genannten Rechtsvorschriften gehen im Übrigen dahin, dass das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw ihren Leitlinien und Grundsätzen, vgl dazu VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052, und VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033) grundsätzlich folgt, was dann die Zulassung der Revision entbehrlich macht (vgl RV 1618 BlgNR XII. GP, S 1, zu den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

V. Ergebnis

1. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Amtsrevision verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. November 2014

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