VwGH 2013/03/0130

VwGH2013/03/013028.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Mag. C H in B, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19. September 2013, Zl A3/62130/2013, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art89;
VwRallg;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art89;
VwRallg;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B gemäß §§ 21, 22 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Dem Antrag seien eine Kopie der Waffenbesitzkarte Nr 2 (ausgestellt am 30. März 1992 von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt), ein Waffenführerschein Nr 1, eine Kärntner Jagdkarte Nr 0 (ausgestellt am 11. Oktober 1995, samt Bestätigung über die Verlängerung), eine Entlassungsbescheinigung (vom 25. März 1988) des Jägerbataillon 26 (Spittal an der Drau), sowie eine Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 23. Jänner 2013 beigelegt gewesen.

Nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Waffenpasswerber das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Waffen der Kategorie B iSd § 22 Abs 2 WaffG nachzuweisen bzw konkret und substantiiert darzutun habe, woraus sich sein Bedarf ergebe; er müsse durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzeigen. Bezogen auf den jagdlichen Bedarf habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0235, festgehalten, wann tatsächlich ein jagdlicher Bedarf anzunehmen sei. Danach reiche es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könne, sondern dass vielmehr vom Antragsteller zum einen glaubhaft zu machen sei, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich sei, weil auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden könne; zum anderen sei erforderlich, dass gerade der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehme die belangte Behörde (offenbar beispielhaft bezogen auf eine jagdrechtliche Lage in Oberösterreich) einen jagdlichen Bedarf unter folgenden Voraussetzungen an:

"1. Jagdschutzorgan:

Bei Jagdschutzorganen ergibt sich der Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kat. B schon aus ihrer Funktion im Sinne der §§ 42 ff OÖ. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idgF. Um ihre Funktion nachzuweisen, haben sie den 'Ausweis für den Dienst als Jagdschutzorgan' im Sinne der Anlage 2 der Verordnung über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, LGBl. Nr. 39/1964, vorzulegen. Regelmäßig werden weitere Belege nicht erforderlich sein.

2. Hundeführer:

Hundeführer, die einen brauchbaren Jagdhund im Sinne der Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden, LGBl. Nr. 61/1964 idgF, führen und mit diesem nachweisbar entweder Nachsuchen nach Schalenwild vornehmen oder in der Baujagd tätig sind, werden ebenfalls regelmäßig einen Bedarf am Führen einer Kat. B-Waffe haben, weil es im Zuge dieser Jagdmethoden zu Situationen kommen kann, denen ausschließlich durch die Verwendung von Faustfeuerwaffen sinnvoll und tierschutzkonform begegnet werden kann.

3. Andere Jagdausübende mit gültiger Jagdkarte werden nur dann einen jagdlichen Bedarf zum Führen einer Kat. B-Waffe haben, wenn sie

Über die dagegen gerichtete Beschwerde - in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Besitz und Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt erachtet - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten:

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

..."

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

1.2. § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II 301/2012, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

2.1. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081, und VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102, beide mwH).

2.2. Der Beschwerdeführer hat nun seinen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern auf die Ausübung der Jagd gestützt. Er weist zutreffend darauf hin, dass ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nicht nur dann gegeben sein kann, wenn der Waffenpasswerber "besonderen Gefahren ausgesetzt" ist, weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" in § 22 Abs 2 WaffG ableiten lässt, dass auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (vgl VwGH vom 8. September 2011, 2008/03/0061).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im bekämpften Bescheid genannten Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035 (VwSlg 17.087 A/2006) zu einem solchen jagdlichen Bedarf ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Diesbezüglich reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

3.1. Die Beschwerde verweist bezüglich ihres Standpunktes insbesondere auf den in Rede stehenden Waffenrecht-Runderlass und zitiert daraus folgende Passage:

"Ausstellung von Waffenpässen an Jäger:

Inhaber gültiger Jagdkarten begründen Anträge auf Ausstellung von Waffenpässen damit, dass sie genehmigungspflichtige Schusswaffen, insbesondere Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen, für die Ausübung der Jagd benötigen.

Jäger werden einen Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dann glaubhaft machen können, wenn sie die Jagd zumindest zeitweise tatsächlich ausüben und nunmehr genehmigungspflichtige Schusswaffen für eine zweckmäßige Ausübung benötigen.

Es empfiehlt sich daher, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, den Antragsteller aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen, wonach der Antragsteller die genehmigungspflichtigen Schusswaffen aufgrund ihrer Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt. Macht ein Jäger einen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen glaubhaft, besteht auf die Ausstellung eines Waffenpasses ein Rechtsanspruch.

In diesen Fällen ist es auch nach Ansicht des VwGH entscheidend, dass die genehmigungspflichtigen Schusswaffen für die Ausübung der Jagd benötigt werden, eine spezifische Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich.

Daher sind behördliche Beschränkungen wie etwa auf die Tätigkeit als Hundeführer oder auf die Durchführung von Nachsuchen auf Schwarzwild keine Anwendungsfälle des § 21 Abs. 4 WaffG und vom Wortlaut nicht gedeckt.

(Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ BMI-VA1900/0147-III/3/2006, § 22 WaffG, S. 45, 2.; in der neuersten Fassung dieses Erlasses sei der Text beibehalten, lediglich die Wortfolge 'genehmigungspflichtige Schusswaffen' durch 'Schusswaffen der Kat. B' ersetzt worden.)."

3.2. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass nach diesem Erlass "im Sonderfall des Jägers" sohin nicht auf das Erfordernis einer besonderen Gefahrenabwehr, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, ob die genehmigungspflichtige Schusswaffe "für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt wird", ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Erlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl jüngst VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081, mwH) mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle, sondern nur eine Anweisung an untergeordnete Behörden darstellt; ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht an einem (behauptetermaßen nicht befolgten) Erlass zu messen, auf dessen Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht. Einem allfälligen Erlass als Verwaltungsverordnung kommt somit bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zu. Somit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf den Erlass sowie dem von ihm daraus gezogenen Schluss, dass das Benötigen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (bloß) für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd bedarfsbegründend iSd § 22 Abs 2 WaffG wäre, der dargestellten geltenden Rechtslage bezüglich eines jagdlichen Bedarfes im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht wirksam entgegenzutreten. Zudem kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde meint - die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den zitierten Runderlass befolgt habe. Auch mit dem Vorbringen, "im Sinne des Sparsamkeitsgebotes der Verfassung" sei daher der Waffenrechts-Runderlass "als rechtsrichtig zu betrachten", vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Schließlich ist es entbehrlich, den Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach im Erlass ausdrücklich angeführt sei, dass diesem nicht der Charakter einer generellen Weisung zukomme, näher nachzugehen.

3.3. Nach der dargestellten Rechtslage kann entgegen der Beschwerde aus dem Wort "jedenfalls" in § 22 Abs 2 WaffG nicht abgeleitet werden, dass ein jagdlicher Bedarf schon dann gegeben wäre, wenn der Waffenpasswerber die Schusswaffe der Kategorie B auf Grund ihrer Vorteile für die zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigte. Dies gilt auch für das (näher ausgeführte) Vorbringen gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass nämlich die Notwendigkeit des Führens einer Schusswaffe der Kategorie B bei der Jagd unter keinen Umständen "geradezu erforderlich" sein könnte, weil die Jagd beispielsweise bereits mit einem Faustkeil durchgeführt werden könne.

3.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm (schon) mit dem Bescheid der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, dass vom Landesjagdverband "eine Vorlage des Aktes auf Grund des Datenschutzes verweigert worden sei". Damit hätte ihm aber schon vor Einbringung seiner Berufung bewusst sein müssen, dass er seiner betreffend den jagdlichen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG gegebenen Verpflichtung zur Glaubhaftmachung dieses Bedarfes bislang nicht nachgekommen war. Derart geht die in der Beschwerde wiederholt vorgebrachte Rüge, dass die belangte Behörde bezüglich einer notwendigen Ergänzung der Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft das Parteiengehör verletzt habe, fehl. Weiters kommt es (entgegen der Beschwerde) auch nicht darauf an, ob die Waffenbehörde im Beschwerdefall ein schriftliches oder ein telefonisches Ersuchen an den Landesjagdverband richtete. Seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung iSd § 22 Abs 2 WaffG konnte der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - somit auch nicht damit gerecht werden, wenn er (zusammengefasst) gegenüber der Waffenbehörde darauf hinwies, dass sich diese die von ihr als erforderlich erachteten Unterlagen beim Landesjagdverband einholen könnte, und dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesjagdverband seine Zustimmung zu einer Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zum Ausdruck gebracht hätte. Ferner erweist sich die Auffassung der Beschwerde, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbands (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Im Lichte seiner Verpflichtung nach § 22 Abs 2 WaffG wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sich bei der Behörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Unterlagen seinerseits zur Glaubhaftmachung noch beizubringen gewesen wären. Ferner lässt sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben über konkrete jagdliche Situationen gemacht hätte, in die er mit hoher Wahrscheinlichkeit komme würde und in denen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich wäre und auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könnte. Entgegen der Beschwerde reicht - wie erwähnt - der Hinweis darauf, dass die genehmigungspflichtige Schusswaffe für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt würde, zur Begründung eines jagdlichen Bedarfes im Lichte des § 22 Abs 2 WaffG nicht aus.

3.5. Schließlich kann auch die Ermessensbestimmung des § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zweckmäßigkeit auf dem Boden des Gesagten einem Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und daher im Lichte des § 6 2. WaffV kein privates Interesse gegeben ist, das eine Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer rechtfertigen könnte.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2013

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