VwGH 2011/17/0111

VwGH2011/17/011116.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des FB in E, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 22. März 2011, Zl. UVS- 5/14029/29-2011, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Salzburg-Stadt),

Normen

AHG 1949 §11;
AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §50 Abs5;
GSpG 1989 §53 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VStG §24;
VStG §39 Abs6;
VStG §51;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §11;
AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §50 Abs5;
GSpG 1989 §53 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VStG §24;
VStG §39 Abs6;
VStG §51;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid auch insofern richtet, als mit diesem die Berufung bezüglich jener Glücksspielautomaten erledigt wird (Aufhebung der Aufhebung der Beschlagnahme, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Beschlagnahme), die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgefolgt wurden, als unzulässig zurückgewiesen,

und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beschlagnahme der zwei Chip-Karten und der zwei Steckschlüssel betrifft (und zwar sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hinsichtlich dieser Gegenstände als auch des Ausspruches betreffend ihre Beschlagnahme), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Bowling Betriebs GmbH, welche an einem näher bezeichneten Standort in Salzburg ein Spiellokal betrieb. Die B Bowling Betriebs GmbH wurde zwischenzeitlich gemäß § 5 UmwG in die B Betriebs GmbH & Co KG umgewandelt.

1.2. Am 14. September 2010 führten Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt unter Mitwirkung von Beamten der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Sonderkommission Glücksspiel unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten im Spiellokal eine Überprüfung durch. In diesem Zusammenhang wurden elf Spielautomaten, welche betriebsbereit vorgefunden wurden, und zwei für den Betrieb einzelner Spielautomaten erforderliche Chipkarten und zwei Steckschlüssel gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz vorläufig beschlagnahmt. Über die Beschlagnahme wurde der B Bowling Betriebs GmbH als Lokalbetreiberin eine Bestätigung über die beschlagnahmten Spielautomaten, Chipkarten und Steckschlüssel ausgestellt.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 24. Oktober 2010 wurde einerseits das gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB ausgesetzt (Spruchpunkt I.) und andererseits die nach dem Glücksspielgesetz verfügte vorläufige Beschlagnahme der in der Bescheinigung vom 14. September 2010 aufgelisteten Glücksspielautomaten mit den Nummern 1 bis 11 sowie der zwei Chipkarten und der zwei Steckschlüssel aufgehoben (Spruchpunkt II.).

1.4. Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 24. Oktober 2010 wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt Berufung eingebracht. Es wurde die Aufhebung sowohl des Spruchpunktes I. (betreffend die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer) als auch des Spruchpunktes II. (hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme) beantragt sowie der Ausspruch der Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG begehrt.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid, der an den Beschwerdeführer adressiert wurde, gab die belangte Behörde der Berufung des mitbeteiligten Finanzamtes zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens) keine Folge.

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme) gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob diesen Spruchpunkt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Die belangte Behörde stellte weiters die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der am 14. September 2010 im näher genannten Spiellokal vorgenommenen vorläufigen Beschlagnahme der Glücksspielautomaten mit den internen Nummern 1 bis 11 und der Ausfolgung dieser Glücksspielautomaten an den Beschuldigten B (den Beschwerdeführer) durch die Bundespolizeidirektion Salzburg ausdrücklich fest.

Schließlich sprach die belangte Behörde die Beschlagnahme der beiden Chipkarten und der zwei Steckschlüssel dem Beschwerdeführer gegenüber "als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Veranstalter" aus.

Begründend führte die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchteilen hinsichtlich des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides nach Wiedergabe der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 aus, dass die Berufung der Abgabenbehörde zu Spruchpunkt II. nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens berechtigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse der nach § 53 Abs. 1 GSpG für die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung erforderliche Verdacht im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde entsprechend substantiiert gegeben sein. Es wird in der Folge detailliert dargestellt, aus welchen Gründen nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Spielautomaten samt den hiefür erforderlichen "technischen Hilfsmitteln" (gemeint sind damit die beiden Chipkarten und Steckschlüssel) gegeben gewesen seien. Die Bundespolizeidirektion Salzburg sei für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschlagnahmeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 GSpG zuständig gewesen. Diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken der Bundespolizeidirektion Salzburg würden nicht geteilt.

Zu dem Vorbringen der Bundespolizeidirektion Salzburg betreffend eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit für die Beschlagnahme im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG der bloße Verdacht genüge, dass eine bestimmte Norm, die an Übertretung mit Verfall sanktioniert sei, übertreten worden sei (Hinweis auf hg. Erkenntnisse). Diese ständige Judikatur sei mittlerweile in § 52 Abs. 2 letzter Satz GSpG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) auch gesetzlich verankert worden. Die belangte Behörde setzt sich in der Folge eingehend mit dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer fehlenden Strafbarkeit im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes auseinander. Resümierend stellt die belangte Behörde fest, dass sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde als auch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der elf Spielautomaten und der näher bezeichneten "technischen Hilfsmittel" (zwei Chipkarten und zwei Steckschlüssel) vorgelegen seien. Da die elf Glücksspielautomaten zwischenzeitlich von der Bundespolizeidirektion Salzburg rechtswidrig dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt und nach seinen Angaben bereits im Dezember 2010 wieder verkauft worden seien, somit für die Behörde nicht mehr greifbar seien, habe die belangte Behörde hinsichtlich dieser Spielautomaten mangels Vorhandensein von zu beschlagnahmenden Gegenständen nur die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme und Ausfolgung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände feststellen können.

Da die erwähnten "technischen Hilfsmittel" noch auflägen, sei durch die belangte Behörde nachträglich die Beschlagnahme auszusprechen gewesen.

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG seien der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber Parteien des Beschlagnahmeverfahrens (Adressaten des Beschlagnahmebescheides). Die Beschlagnahme sei daher jedenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer als "mutmaßlichem Veranstalter im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG auszusprechen" gewesen. Im Verfahren sei die behauptete Eigentümerschaft der B Bowling Betriebs GmbH nicht nachgewiesen worden. Der in der Berufungsverhandlung angekündigte Eigentumsnachweis der B Bowling Betriebs GmbH sei nicht vorgelegt worden. Unbeschadet dessen habe gegenüber der angegebenen Eigentümerin B Bowling Betriebs GmbH die nachträgliche Beschlagnahme nicht ausgesprochen werden können, da diese Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst und mit 16. Oktober 2010 im Firmenbuch gelöscht worden sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich, (nur) soweit damit über die Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde, die vorliegende Beschwerde.

1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie den Ausspruch betreffend die vor der Bescheiderlassung ausgefolgten Gegenstände und die Aufhebung der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme auch hinsichtlich der nicht ausgefolgten Gegenstände betrifft, im Übrigen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG bzw. hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1.1. Der für die Berufungslegitimation des mitbeteiligten Finanzamtes maßgebliche § 50 Abs. 5 GSpG wurde mit BGBl. I Nr. 54/2010 in das Glücksspielgesetz eingefügt. Er stand im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Erhebung der Berufung durch das mitbeteiligte Finanzamt in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 unverändert mit folgendem Wortlaut in Geltung:

"(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben."

2.1.2. § 52 Abs. 2 in der im Zeitpunkt der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme im September 2010 in Geltung stehenden Fassung durch BGBl. I Nr. 73/2010 lautete:

"(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 54 und 56a bleiben davon unberührt."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 erhielt § 52 Abs. 2 GSpG die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Fassung, die sich von der Fassung nach BGBl. I Nr. 73/2010 nur durch die Einfügung des § 53 bei den im Zusammenhang mit den Befugnissen im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen verwiesenen Paragraphen unterscheidet.

2.1.3. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum Glücksspielgesetz durch BGBl. I Nr. 54/2010, 658 Blg XXIV. GP, 8, wird zu Z 20 und 31 (§ 50 und § 60 Abs. 22 GSpG) Folgendes ausgeführt:

"Durch die Neufassung der Verfahrensvorschriften soll Klarheit bei der Zuständigkeit der Behörden und damit Verfahrenseffizienz erreicht werden.

Abs. 1 bleibt bis auf den Entfall des letzten Satzes unverändert.

Organe der öffentlichen Aufsicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. Sie können auch von sich aus tätig werden. Organe der Abgabenbehörden können dabei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Unterstützung ersuchen. Bei der Ausübung der Überwachung dürfen die Organe der öffentlichen Aufsicht erforderlichenfalls die Betriebsräumlichkeiten betreten, wobei ihnen Glücksspielbetreiber Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie umfassende Auskünfte zu erteilen haben, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nötig sind.

Im Fall der Anzeige durch die Abgabenbehörde soll dieser im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommen mit der Möglichkeit der Berufung bzw. des Einspruchs.

Um ausreichend Datenmaterial und Erfahrung für eine Evaluierung der glücksspielrechtlichen Strafverfolgung zur Verfügung zu haben, sollen Strafgerichte dazu verpflichtet sein, das ausgefertigte Urteil an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Im Falle des Zurücklegens von Anzeigen oder der Einstellung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft soll diese die Begründung für diesen Schritt darlegen. Damit legt das GSpG eine besondere Begründungspflicht fest, die über § 194 StPO hinausgeht und der Abgabenbehörde den Informationsstand verschafft, der zur Wahrung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Dem Bundesminister für Finanzen soll auch eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen stehen."

2.1.4. § 53Abs. 1 bis 3 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

"Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der

Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der

technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall

als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen

Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des

Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere

Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen

§ 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit

Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1

verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung

technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."

2.2. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer gegen einen Bescheid erhoben, der über Berufung des Finanzamts gemäß § 50 Abs. 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, der an den Beschwerdeführer adressiert war, ergangen ist. Der Bescheid bezieht sich (in dem in Beschwerde gezogenen Teil) auf die Beschlagnahme von Gegenständen, die im Eigentum jener juristischen Person standen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 9 Abs. 1 VStG gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt. Der angefochtene Bescheid wurde hinsichtlich der Beschlagnahme nach der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen, weil er der "mutmaßliche Veranstalter" gewesen sei.

Das Besondere an der Verfahrenskonstellation des Beschwerdefalles liegt darin, dass ein Teil der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nach der bescheidmäßig erfolgten Aufhebung der Beschlagnahme durch den erstinstanzlichen Bescheid vor der Entscheidung der belangten Behörde bereits ausgefolgt worden war.

Darüber hinaus wurden nach den Feststellungen der belangten Behörde die ausgefolgten Spielapparate schon vor der Erlassung des hier angefochtenen Bescheids an einen Dritten veräußert.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, gegen den gesamten angefochtenen Bescheid (soweit er Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheids betrifft) Beschwerde zu erheben.

2.2.2. Zum Spruchteil hinsichtlich der Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, die vor der Entscheidung der belangten Behörde ausgefolgt worden waren:

2.2.2.1. Mit diesem Spruchteil wurde

2.2.2.2. Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. dazu sowie zum Folgenden den hg. Beschluss vom 15. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075, mwH). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art. 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet.

Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl. 2008/03/0168).

2.2.2.3. Zum feststellenden Teil dieses Spruchteils:

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Spruchteil insoweit eine normative Bedeutung zukommt, als mit ihm bescheidmäßig festgestellt wird, dass die Aufhebung der Beschlagnahme durch die Behörde erster Instanz rechtswidrig gewesen sei.

Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der gegenständlichen Feststellung im Sinne der Ausführungen unter 2.2.2.2. zukommt.

Ein objektives Interesse im oben skizzierten Sinn könnte nach der Ausfolgung von vorläufig beschlagnahmten Gegenständen allenfalls darin bestehen, die Frage der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Beschlagnahme für ein potenziell anzustrengendes Amtshaftungsverfahren geklärt zu erhalten.

Das Unterbleiben einer Sachentscheidung in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde hindert nach ständiger Rechtsprechung aber das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Beschwerdeverfahren legitimieren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/21/0163, mwH, oder den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl. 2008/03/0168).

Insoweit lag im Beschwerdefall eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vor.

Der Beschwerdeführer kann daher durch den in Rede stehenden Spruchteil nicht in seinen Rechten verletzt sein.

2.2.2.4. Zur Aufhebung der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme der ausgefolgten Gegenstände:

Zur Beschwerdelegitimation hinsichtlich dieses Teils des angefochtenen Bescheids ist Folgendes zu sagen:

Mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände fallen die Wirkungen der vorläufigen Beschlagnahme weg. Nach der Ausfolgung kann auch mit der Aufhebung einer Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme nicht der Zustand eintreten, dass neuerlich gemäß § 53 Abs. 3 GSpG über eine vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG zu entscheiden wäre. Eine solche Aufhebung geht daher ins Leere.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vom Finanzamt eingebrachten Berufung an sich die aufschiebende Wirkung zukam (dazu siehe näher unten, Punkt 2.3.1.). Wenngleich damit die Rechtslage bis zur faktischen Ausfolgung der Gegenstände dahin gehend zu beurteilen war, dass sich das Verfahren noch im Stadium der vorläufigen Beschlagnahme befand, wurde dieses Stadium mit der Ausfolgung der Gegenstände jedenfalls beendet.

Die Aufhebung des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, soweit mit ihm die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme der bereits ausgefolgten Spielautomaten ausgesprochen wurde, entfaltete daher keine Wirkung.

Selbst dem Eigentümer der Gegenstände gegenüber würde ein solcher Bescheidspruch keine normative Wirkung entfalten.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auch durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte.

2.2.3. Zum Spruchteil betreffend die Beschlagnahme der noch in der Gewahrsame der Behörde befindlichen Gegenstände:

Hinsichtlich des Ausspruchs im angefochtenen Bescheid betreffend die Beschlagnahme der nicht ausgefolgten Gegenstände (Aufhebung der Aufhebung und ausdrücklicher Ausspruch der Beschlagnahme) bestehen zwar keine vergleichbaren Probleme wie sie unter Punkt 2.2.2. für den Ausspruch betreffend die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids ausgefolgten Gegenstände zu erörtern waren. Hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch beschlagnahmten Gegenstände bewirkt die Aufhebung der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme und der Ausspruch der Beschlagnahme dieser Gegenstände, dass diese weiterhin beschlagnahmt sind. Insoweit liegt eine Betroffenheit in Rechten grundsätzlich vor.

Zu prüfen ist jedoch, welchen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers der Umstand hat, dass er nicht Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122), kommt einer vom Eigentümer einer nach dem GSpG beschlagnahmten Sache verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war. Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 kommt nunmehr neben dem Eigentümer dem Veranstalter und dem Inhaber die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Ergeht ein Beschlagnahmebescheid an andere Personen, entfaltet er nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259). Eine Beschwerdelegitimation des Adressaten der Erledigung einer aus diesem Grund erfolgten Zurückweisung der Berufung ergibt sich nur im Hinblick auf den damit vorliegenden Streit um die Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber als "mutmaßlichem Veranstalter" erlassen. Nähere Sachverhaltsfeststellungen oder eine genauere Begründung, auf Grund welcher Umstände sie den Beschwerdeführer als Veranstalter ansah, hat die belangte Behörde nicht getroffen bzw. nicht gegeben.

Die insoweit mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen erlauben aber umgekehrt auch nicht, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Bescheidteiles schon mit dem Hinweis auf seine mangelnde Rechtsbetroffenheit, weil er nicht Veranstalter gewesen sei, von vornherein zu verneinen.

Dem vorliegenden Bescheidspruch liegt nach der Begründung die Annahme der Veranstalterstellung des Beschwerdeführers zu Grunde, woraus sich im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung der Auslegung von Bescheiden im Zusammenhalt mit ihrer Begründung überdies das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Bescheids ergibt, sofern er nicht auch tatsächlich der Veranstalter war. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von jenen, die der oben referierten hg. Rechtsprechung zur Verneinung der Berufungslegitimation von Personen, die eindeutig nicht als Partei des Beschlagnahmeverfahrens in Betracht kamen, zu Grunde lagen.

Dem Beschwerdeführer kommt daher insoweit die Beschwerdelegitimation zu.

2.2.4. Damit ergibt sich zusammenfassend:

a) Der Beschwerdeführer ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht legitimiert, Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids betreffenden Spruchteil des angefochtenen Bescheids zu erheben, soweit sich dieser auf jene elf Glücksspielautomaten bezieht, die von der Behörde erster Instanz wieder ausgefolgt worden waren.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen (Spruchteil 1.).

b) Hinsichtlich der übrigen Teile der Erledigung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids ist die Beschwerde hingegen zulässig.

2.3. In der Sache (zum Abspruch betreffend die Beschlagnahme der zwei Chipkarten und der zwei Steckschlüssel):

2.3.1. Allgemeines zur Berufungslegitimation des Finanzamts und zur Entscheidungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates

Aus den unter Punkt 2.1. wiedergegebenen Bestimmungen folgt zunächst, dass das mitbeteiligte Finanzamt gemäß § 50 Abs. 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 berechtigt war, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 24. Oktober 2010 sowohl hinsichtlich seines Spruchpunktes I (Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer) als auch seines Spruchpunktes II (Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme) Berufung zu erheben. § 50 Abs. 5 GSpG verweist ausdrücklich auch auf § 53 GSpG, sodass es nicht strittig sein kann, dass die Berufungslegitimation des Finanzamtes auch im Beschlagnahmeverfahren gegeben ist, wenn die in § 50 Abs. 5 GSpG geregelte Voraussetzung (Anzeige des Finanzamtes) erfüllt ist. Eine derartige Anzeige liegt im Beschwerdefall auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor.

Aus der dargestellten Rechtslage muss auch der Schluss gezogen werden, dass einer Berufung des Finanzamts gemäß § 50 Abs. 5 GSpG gegen die Aufhebung der Beschlagnahme aufschiebende Wirkung zukommt. Die Berufung zielt in den hier interessierenden Fällen eines Bescheides, mit welchem eine Beschlagnahme (gleichgültig, ob es sich um eine vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht oder eine bereits bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme handelt) aufgehoben wird, auf die Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, der mit der Beschlagnahme verbunden ist. Anders wäre dies etwa in dem - vom Gesetz nicht ausgeschlossenen - Fall, in dem das Finanzamt gegen die Verfügung der Beschlagnahme, aus welchem Grund immer, Berufung erhebt. Die Sonderbestimmung des § 39 Abs. 6 VStG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft von ihrem Wortlaut her nur Berufungen gegen die Anordnung einer Beschlagnahme und kann daher - abgesehen von der Frage, in welchem Verhältnis die generelle Bestimmung des § 39 Abs. 6 VStG zu den Sonderbestimmungen des Glücksspielgesetzes steht - im Falle der Berufung der Amtspartei gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme nicht eingreifen. Für diese Auslegung spricht vor allem auch die systematische Überlegung unter Einbeziehung der Teleologie der Regelung. Genauso wie nach § 39 Abs. 6 VStG im Falle der Berufung der von der Beschlagnahme betroffenen Partei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Aufrechthaltung des Titels für die Entziehung der Sache zur Wahrung des Sicherungszweckes dient, kommt im umgekehrten Fall, in dem die Behörde die Aufhebung der Beschlagnahme ausgesprochen hat, der gesetzlichen Regelung, die die Berufung einer Amtspartei vorsieht, nur dann Effektivität zu, wenn sie mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Es spricht somit nichts gegen die sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 39 VStG und § 50 Abs. 5 GSpG) ergebende Auslegung.

Der Berufung des Finanzamtes gegen einen Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme aufgehoben wird, kommt sohin aufschiebende Wirkung zu. Durch ihre Einbringung befindet sich das Verfahren weiterhin in dem Stadium der vorläufigen Beschlagnahme der betroffenen Gegenstände.

Daraus folgt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit bestanden hätte, die Glücksspielautomaten vor der Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung dem Beschuldigten auszufolgen.

Der Bescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG ist in einem solchen Fall von der Berufungsbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) zu erlassen, auf die (den) die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 und § 51 VStG und § 50 Abs. 5 GSpG übergegangen ist (vgl. zur Entscheidungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates allgemein Köhler in:

Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Vorbemerkungen vor § 51 Rz 6 und 7). Sache des Berufungsverfahrens ist daher im vorliegenden Fall der Berufung nach § 50 Abs. 5 GSpG die Frage, ob nach § 53 Abs. 3 GSpG der Beschlagnahmebescheid zu erlassen ist oder ob die Beschlagnahme aufzuheben ist (zur Frage des Adressaten dieses Bescheides vgl. unten, Punkt 2.3.2.5.).

2.3.2. Beschlagnahme der zwei Chipkarten und der zwei Steckschlüssel gegenüber dem Beschwerdeführer

2.3.2.1. Die Berufung des Finanzamtes richtete sich auch gegen den Ausspruch der Behörde erster Instanz betreffend die als "technische Hilfsmittel" bezeichneten Gegenstände (Chipkarten und Steckschlüssel). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme dieser Gegenstände aufgehoben und ausdrücklich ausgesprochen, dass diese Gegenstände beschlagnahmt werden.

Diese Gegenstände waren dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt worden. Eine Entscheidungskompetenz der belangten Behörde auf Grund der Berufung des Finanzamtes war nach den obigen Ausführungen insoweit grundsätzlich gegeben.

2.3.2.2. Es stellt sich aber nach den obigen Ausführungen (Punkt 2.2.3. zur Beschwerdelegitimation) die Frage, ob der Beschwerdeführer der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides (abgesehen von dem die Berufung erhebenden Finanzamt) war.

Die belangte Behörde ist offenbar mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259) davon ausgegangen, dass der Beschlagnahmebescheid nicht zwingend an den Beschuldigten zu richten ist. Ist der Beschuldigte nämlich nicht Eigentümer der beschlagnahmten Sachen, entfaltet ein solcher Bescheid keine Wirkungen (vgl. das genannte Erkenntnis vom 24. November 1993).

Nach der oben in Punkt 2.2.3. genannten Rechtsprechung käme als Adressat eines Beschlagnahmebescheids nach § 53 GSpG neben dem Eigentümer der Veranstalter der Glücksspiele in Betracht. Als solchen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch angesehen.

Die belangte Behörde hat jedoch keine näheren Feststellungen getroffen, die diese Annahme stützen könnten.

Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an einem Feststellungs- und Begründungsmangel, der auch wesentlich ist, weil die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daran ändert nach den Ausführungen unter Punkt 2.2.3. auch nichts, dass nach der hg. Rechtsprechung der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten berührt wäre, sollte er tatsächlich nicht als Veranstalter anzusehen sein und auch sonst nicht als Adressat des Beschlagnahmebescheids in Betracht kommen. Dem vorliegenden Bescheidspruch liegt die Annahme der Veranstalterstellung des Beschwerdeführers zu Grunde, sodass auf dem Boden der Annahmen der belangten Behörde nicht - wie in den oben zitierten hg. Erkenntnissen - davon ausgegangen werden könnte, dass der Bescheid ins Leere gehe. Im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden im Zusammenhalt mit ihrer Begründung muss bei dieser Sachlage das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Bescheids bejaht werden, sofern er nicht auch tatsächlich der Veranstalter war.

2.3.2.3. Im Übrigen ist zur Klarstellung Folgendes festzustellen:

Auf dem Boden der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist es auch nicht schlüssig, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Spielautomaten bereits verkauft waren, der Verdacht der fortgesetzten Begehung einer Straftat mit den hier in Rede stehenden beschlagnahmten "Hilfsmitteln" im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch gegeben war. Im Hinblick auf die Ausfolgung der Glücksspielautomaten und den festgestellten Verkauf hätte näher begründet werden müssen, inwiefern noch der Verdacht eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit den Chipkarten und Steckschlüsseln bestand.

2.3.2.4. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2.4. Ergebnis:

2.4.1. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme und Ausfolgung jener Glücksspielautomaten wendet, die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgefolgt wurden, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 1.).

2.4.2. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen war, war der angefochtene Bescheid (also hinsichtlich jenes Teiles seines Ausspruches zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids, der sich auf die Chipkarten und Steckschlüssel bezog) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben (Spruchpunkt 2.).

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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