VwGH 2011/17/0122

VwGH2011/17/012228.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde

1. der CA & IT GmbH in G und 2. des MW in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 14. April 2011, Zl. E 018/14/2010.003/008, betreffend Beschlagnahme von drei Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz,

Normen

AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs3;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Am 24. August 2010 wurden in einem Lokal in Eisenstadt zwei Wett-Terminals der Marke Tipomat Y-Line mit näher genannten Seriennummern sowie ein Media PC einer näher genannten Marke und Seriennummer von Organen des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vorläufig beschlagnahmt.

1.2. Mit Bescheid vom 3. September 2010 erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt einen Beschlagnahmebescheid hinsichtlich der drei genannten Geräte gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989.

1.3. Eigentümerin der Geräte ist die Erstbeschwerdeführerin.

Der Beschlagnahmebescheid vom 3. September 2010 war an "MW (d.i. der Zweitbeschwerdeführer), Geschäftsführer der Fa. CA & IT GmbH", adressiert und an die Adresse des Firmensitzes der Erstbeschwerdeführerin gerichtet.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid unabhängig davon bestehe, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet worden sei oder nicht. Sie hänge aber davon ab, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Berufungswerber zu richten gewesen sei. Parteistellung komme einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet worden sei oder nicht. Da der Zweitbeschwerdeführer weder Eigentümer der genannten Automaten noch Inhaber oder Betreiber der Automaten gewesen sei, ergebe sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren bezüglich der Automaten keine Parteistellung zugekommen sei. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, die sich als Eigentümerin der Geräte bezeichnet, und des Zweitbeschwerdeführers.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Der angefochtene Bescheid ist (nur) an den Zweitbeschwerdeführer ergangen und spricht über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers (durch Zurückweisung der Berufung) ab. Die Erstbeschwerdeführerin hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben. Es stellt sich daher - abgesehen von der inhaltlichen und formalen Klarheit des angefochtenen Bescheides - nicht die Frage, ob der angefochtene Bescheid allenfalls im Auslegungsweg auch als Erledigung eines Antrags der Erstbeschwerdeführerin gedeutet werden könnte.

Der angefochtene Bescheid spricht auch nicht inhaltlich über die Berufung einer anderen Partei gegen den Beschlagnahmebescheid ab, sondern weist eine Berufung eines Dritten als unzulässig zurück. Es liegt daher auch nicht der Fall vor, dass ein zweitinstanzlicher Beschlagnahmebescheid eine Beschlagnahme bestätigt, ohne dass dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden wäre, sodass insoweit gemäß § 26 Abs. 2 VwGG die Beschwerdelegitimation des Eigentümers, selbst wenn ihm der Bescheid nicht zugestellt wurde, zu bejahen wäre.

Durch die Zurückweisung der Berufung eines Dritten, dem keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zukommt, kann die Erstbeschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Der Erstbeschwerdeführerin kommt daher keine Beschwerdelegitimation gegen den angefochtenen Bescheid zu.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2.2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

2.2.1. Da der angefochtene Bescheid (durch Zurückweisung) über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers abspricht, kommt ihm nach ständiger hg. Rechtsprechung (im Streit um die Parteistellung) jedenfalls die Beschwerdelegitimation zu (vgl. zur Zurückweisung eines Antrags einer Nichtpartei das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0210, und die dort zitierte Vorjudikatur).

2.2.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist zwar formal als Adressat des erstinstanzlichen Bescheides bezeichnet worden, wie die belangte Behörde jedoch zutreffend hervorgehoben hat, kommt einer vom Eigentümer der nach Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist dies beim Zweitbeschwerdeführer nicht der Fall. Die belangte Behörde hat die Berufung des Zweitbeschwerdeführers daher zutreffend zurückgewiesen.

2.2.3. Daraus ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2011

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