VwGH 93/02/0259

VwGH93/02/025924.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. August 1993, Zl. Senat-NK-92-087, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
VStG §24;
VStG §39 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §24;
VStG §39 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ist ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in dem dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem Niederösterreichischen Spielautomatengesetz - und zwar offenbar in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft m.b.H. im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG - zur Last gelegt wird. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 1O.Juni 1992 wurde gemäß § 39 Abs.1 VStG die Beschlagnahme von zwei Spielautomaten verfügt. Diese Automaten stehen im Eigentum der Gesellschaft m.b.H. Der Bescheid vom 1O.Juni 1992 wurde an den Beschwerdeführer adressiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 1O. Juni 1992 als unzulässig zurückgewiesen, weil subjektive Rechte des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid nicht verletzt worden seien.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch wenn der Bescheid vom 10. Juni 1992 an den Beschwerdeführer adressiert und damit an ihn ergangen ist - was der Beschwerdeführer in den Vordergrund stellt -, ist die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers nicht zulässig. Der Bescheid ist nämlich - ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit - ins Leere gegangen. Die Beschlagnahme von Gegenständen kann nur dem Eigentümer gegenüber ausgesprochen werden. Ist Eigentümer - wie hier - eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens, so kann eine lediglich dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Aus der fehlerhaften Adressierung des Beschlagnahmebescheides folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs seine Berufungslegitimation. Daß auch der Eigentümer der betreffenden Gegenstände kein Berufungsrecht hat, folgt daraus, daß der Bescheid gar nicht an ihn gerichtet war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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