Normen
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §58 Abs2
AVG §67a Abs1 Z2
AVG §67c
B-VG Art129a Abs1 Z2
MRK
MRK Art13
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs2
SPG 1991
SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §21 Abs2
SPG 1991 §31 Abs2 Z2
SPG 1991 §47 Abs1
SPG 1991 §81 Abs1
SPG 1991 §88 Abs1
SPG 1991 §88 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
WaffGG 1969 §4
WaffGG 1969 §5
WaffGG 1969 §6 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 1., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides sowie in dessen Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Umfang seines Ausspruches über die Anlegung von Handschellen an den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich in den Morgenstunden des 2. April 2006 in der Z‑Bar in S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Er wurde von Angehörigen eines privaten Sicherheitsdienstes aufgefordert, das Lokal wegen der Sperrstunde zu verlassen. Der Beschwerdeführer erhob im Zusammenhang mit diesem Vorfall Beschwerde bei der belangten Behörde unter Berufung auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und brachte im Wesentlichen Folgendes vor (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Unmittelbar nachdem sich die Geschäftsführerin Jo entfernt hat, kamen die Securityleute wieder zurück und forderten die Beschwerdeführer auf, unverzüglich das Lokal zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer wies darauf hin, dass er und der Zweitbeschwerdeführer berechtigt wären im Lokal auf den DJ zu warten. Nachträglich gesehen stellt es sich für die Beschwerdeführer so dar, dass die Securityleute nur darauf gewartet haben, bis die Geschäftsführerin Jo sich in ihr Büro zurückgezogen hat, um dann entsprechend gegen die Beschwerdeführer vorzugehen.
Beweis: wie bisher
Der Einwand des Erstbeschwerdeführers wurde von den Securityleuten nicht zur Kenntnis genommen, viel mehr packten sie ihn an den Armen und wurde er ‑ nachdem er sich gegen diese Behandlung wehrte ‑ auf dem Bauch liegend zu Boden gedrückt, wobei sich drei oder vier Securityleute auf ihn knieten. Von einem der Securityleute wurde der Erstbeschwerdeführer dermaßen gewürgt, dass er teilweise heute noch unter der Misshandlung leidet.
Beweis: wie bisher
Der Erstbeschwerdeführer schrie mehrmals vor Schmerzen auf und wies darauf hin, dass er keine Luft bekommen würde und die Securityleute von ihm abzulassen sollten. Mehrmals machte er darauf aufmerksam, dass er nichts getan habe und im Lokal bleiben dürfe.
Die Einwände des Erstbeschwerdeführers wurden negiert und wurde er vor das Lokal gezerrt und wurden ihm von den Securityleuten die Arme auf den Rücken verdreht. Vor dem Lokal befanden sich nunmehr auch Bez. Insp. AL und Insp. ES. Auch zu diesen meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er nichts getan habe und er von den Securityleuten, die ihn immer noch an den verdrehten Armen hielten, misshandelt wird und er eine Anzeige gegen diese erstatten möchte. Weiters verlangte der Erstbeschwerdeführer von den Polizeibeamten dass diese die Daten der Securityleute feststellen und festhalten. Der Erstbeschwerdeführer wurde aber von Bez. Insp. AL ausgelacht und meinte dieser lediglich: 'Halt Deine Pappe und schleich dich heim'. Der Erstbeschwerdeführer verlangte nochmals von dem Polizeibeamten, dass dieser die Identität der Securityleute feststellt und eine Anzeige wegen Körperverletzung aufnimmt. Wieder wurde der Erstbeschwerdeführer ausgelacht und wurde ihm nochmals deutlich gemacht, dass er sich 'schleichen' solle. Darauf verlangte der Erstbeschwerdeführer die Dienstnummer des Beamten, deren Bekanntgabe ihm aber verweigert wurde.
Unmittelbar darauf wurde der Erstbeschwerdeführer wiederum von zwei oder drei Securityleuten in einen Lift gestoßen und wurde von ihm verlangt, dass er nach oben zum Ausgang fährt. Der Erstbeschwerdeführer weigerte sich aber und gab bekannt, dass er so lange nicht gehen werde, bis der Polizeibeamte ihm nicht seine Dienstnummer bekannt gibt. Mehrmals hat der Erstbeschwerdeführer ‑ in lautem Ton ‑ die Bekanntgabe der Dienstnummer des Polizeibeamten verlangt, wobei er das Zugehen der Lifttüre verhinderte. Dies deshalb, damit der Lift nicht mit ihm nach oben fährt.
Der Größte der Securityleute, mit einem Irokesenhaarschnitt, hat dann den Erstbeschwerdeführer aus dem Lift gezerrt, nahm ihn in den 'Schwitzkasten' und wurde der Erstbeschwerdeführer dann noch von weiteren drei Securityleuten wiederum auf den Boden ‑ auf den Bauch‑ gedrückt. Während einige Securityleute dem Erstbeschwerdeführer die Hände und Füße verdrehten, haben ein oder zwei Securityleute auf den Erstbeschwerdeführer eingetreten. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrmals geschrien, dass er nichts getan habe und er lediglich wolle, dass ihm die Dienstnummer des Polizeibeamten bekannt gegeben wird.
Der ganze Vorfall wurde von den beiden Polizeibeamten ‑ ohne dass diese eingegriffen hätten ‑ beobachtet und wurde dann dem Erstbeschwerdeführer als er auf dem Boden lag und misshandelt wurde, von Bez. Insp. AL die Hände auf dem Rücken mit Handschellen verschlossen.
Wiederum hat der Erstbeschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass er nichts getan habe und nunmehr wie ein Schwerverbrecher behandelt wird. In der Folge wurde dann der Erstbeschwerdeführer ‑ in Handschellen ‑ von den Polizeibeamten abgeführt und mit dem Dienstwagen in das Wachzimmer W verbracht.
Auf dem Wachzimmer wurden dem Erstbeschwerdeführer dann die Handschellen abgenommen, wobei er nochmals äußerte, dass er nach wie vor eine Anzeige gegen die Securityleute erstatten möchte. Auch verlangte er, die Toilette aufsuchen zu dürfen. Beides wurde dem Erstbeschwerdeführer verweigert.
Der Erstbeschwerdeführer musste dann seine Daten bekannt gehen und musste er sich auch einem Alkomattest unterziehen. Der Alkomattest wurde von Inspektor ES durchgeführt, die sich dann gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgendermaßen äußerte: 'Sie sind fertig, Sie können sich jetzt schleichen'.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde unabhängig vom Erstbeschwerdeführer ebenfalls von einem Securitymitarbeiter dadurch misshandelt, dass dieser ihn ebenfalls gewürgt, die Hand verdreht und aus dem Lokal gezerrt hat. Dabei hat es sich ebenfalls um den sehr großen Mann mit dem Irokesenhaarschnitt gehandelt. Auch hier schritten die Polizeibeamten nicht ein."
Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme mehrerer Zeugen und erachtete sich durch den Vorfall in seinen Rechten verletzt, dass die beiden Sicherheitswachebeamten
"1.) es zuließen, dass beide von Mitarbeitern der Fa. X, geschlagen, getreten und misshandelt wurden, ohne dass die Beamten einschritten
2.) es unterließen, trotz Aufforderung durch den Erstbeschwerdeführer, die Personalien der Security‑Leute festzustellen
3.) es unterließen eine Anzeige des Erstbeschwerdeführers aufzunehmen
4.) es unterließen dem Erstbeschwerdeführer ihre jeweiligen Dienstnummern bekannt zu geben
5.) dem Erstbeschwerdeführer grundlos Handschellen anlegten und ihn durch Verbringen in die Wachstube W grundlos anhielten
6.) den Erstbeschwerdeführer grundlos einem Alkomattest unterzogen
7.) dem Erstbeschwerdeführer das Verrichten seiner Notdurft auf der Toilette verweigerten"
Er stellte den Antrag, die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären.
Die belangte Behörde übermittelte die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) dem Landespolizeikommando Salzburg mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung im Hinblick darauf, dass Teile der Beschwerde die Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten zum Gegenstand hätten.
Das Landespolizeikommando Salzburg teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 8. August 2006 im Hinblick auf § 89 Abs. 2 SPG hinsichtlich der Bekanntgabe der Dienstnummer mit, dass die einschreitenden Beamten zur Ausfolgung der Dienstnummer auf Verlangen des Beschwerdeführers grundsätzlich verpflichtet gewesen wären. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 der Richtlinienverordnung habe jedoch eine Verpflichtung zur Mitteilung der Dienstnummer so lange unterbleiben können, als die Erfüllung der Aufgabe dadurch gefährdet gewesen wäre. Im konkreten Fall sei eine Ausfolgung der Dienstnummer als nicht tunlich anzusehen gewesen, weil der Beschwerdeführer bei seinem Verlangen nach Bekanntgabe der Dienstnummer dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten unbekannt gewesen sei und im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie seiner Renitenz und Aufgebrachtheit die Erfüllung der Aufgabe (Beendigung eines gefährlichen Angriffes) gefährdet hätte. Während der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion sei eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt, in welchem Gespräch diesem der Name des einschreitenden Beamten bekannt gegeben worden sei.
Zum Vorwurf der Verweigerung der Benützung der sanitären Einrichtungen auf der Polizeiinspektion werde angemerkt, dass sich niemand an die Bitte oder die Frage des Beschwerdeführers erinnern könne, diese benützen zu können.
Die belangte Behörde führte im Gegenstand eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde des Beschwerdeführers, dass er in den Morgenstunden des 2. April 2006 im Foyer des Y in W sowie anschließend auf der Polizeiinspektion W dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, dass die beiden Polizeibeamten BezInsp AL und Insp ES
1. es zuließen, dass er von Mitarbeitern der Firma S Security geschlagen, getreten und misshandelt wurde, ohne dass die Beamten einschritten,
2. es unterließen, trotz Aufforderung durch den Erstbeschwerdeführer die Personalien der Security‑Leute festzustellen,
3. es unterließen, eine Anzeige des Beschwerdeführers aufzunehmen und
4. den Beschwerdeführer grundlos einem Alkomattest unterzogen,
als unzulässig zurück gewiesen und
insofern der Beschwerdeführer in seinen Rechten dadurch verletzt worden sein soll, dass
5. die Beamten es unterließen, dem Beschwerdeführer ihre jeweiligen Dienstnummern bekanntzugeben,
6. dem Beschwerdeführer grundlos Handschellen anlegten und ihn durch Verbringen in die Polizeiinspektion W grundlos anhielten und
7. dem Beschwerdeführer das Verrichten seiner Notdurft auf der Toiletten verweigerten,
als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 67a Abs 1 AVG durch ein Einzelmitglied festgestellt und erwogen:
Die beiden Beschwerdeführer hielten sich in der Nacht von 1. auf 2. April 2006 im Y auf. Sie besuchten dort die Z‑Bar. Am 2. April, ca 04:10 Uhr morgens, wurde von den Beamten der Polizeiinspektion W, BezInsp AL und RevInsp ES, die Sperrstunde in den Gastlokalen des Y kontrolliert, welche mit 04:00 Uhr festgelegt ist. Zunächst erfolgte die Kontrolle der Z‑Bar. Im Lokal befanden sich noch ca. 20 Gäste und wurde der Kellner aufgefordert, das Lokal zu schließen. Anschließend begaben sich die beiden Beamten ins O. Dieses Lokal war zwar versperrt, aber es saßen von außen erkennbar noch ca. 10 Gäste an der Bar. Der Inhaber wurde ebenfalls aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Gäste das Lokal verlassen. Cirka zehn Minuten nach dem ersten Besuch kontrollierten die Beamten die Z‑Bar aufs Neue. Bereits als sich die Beamten im Eingangsbereich des Lokales befanden, kam ihnen ein Kellner der Bar entgegen. Der klagte darüber, dass er die Leute nicht aus dem Lokal bekäme. Gerade zu dieser Zeit befanden sich Angestellte der Firma X im Foyerbereich des Y. Diese Firma war mit dem allgemeinen Sicherheitsdienst im Y und der Durchführung von Eingangskontrollen bzw Einhaltung von Sperrzeiten beauftragt. Die Angestellten des Sicherheitsdienstes waren gerade im Begriff, nach Hause zu gehen ‑ von der Lebensgefährtin des Lokalbetreibers der Z‑Bar war ihnen beim letzten Kontrollgang bereits zu verstehen gegeben worden, dass sie keine weitere Hilfe beim Räumen des Lokals benötige. Der nunmehr mit der Polizei konfrontierte Kellner ersuchte die Leute der X, ihnen doch zu helfen, das Lokal zu räumen, was sie über Anordnung ihres Chefs auch taten. Die Beamten begaben sich wieder ins Foyer; fünf bis sieben Sicherheitsangestellte marschierten in die Z‑Bar, um die widerspenstigen Gäste hinauszubefördern. Die beiden Beschwerdeführer wurden zunächst aufgefordert, das Lokal zu verlassen, machten darauf aber nur abfällige Äußerungen. Die Sicherheitsleute gingen zunächst weiter und haben die Gäste an der hinteren Bar bzw. an den Spielautomaten hinausbefördert. Als dies geschehen war, wurden auch die an der vorderen Bar aufhältigen Beschwerdeführer aus dem Lokal befördert. Die beiden wurden jeweils von einem Mann am linken und rechten Arm gepackt und vor das Lokal befördert.
Der Beschwerdeführer ist ein Stammgast bzw ein guter Bekannter des Lokalinhabers bzw. dessen Lebensgefährtin. Der Disc‑Jockey des Lokals, M, hatte vor der Räumung der Z‑Bar mit den beiden Beschwerdeführern vereinbart, dass er mit ihnen nach Hause fahren werde. Sie sollten an der Bar warten, bis er seine Angelegenheiten im Büro erledigt habe. Die beiden waren aber nicht in der Lage, dies den Herrschaften der S‑Security zu erklären, bzw. waren auch diese für Argumente des offensichtlich alkoholisierten Erstbeschwerdeführers nicht zugänglich.
Als die beiden vor das Lokal befördert wurden, war es ca. 04:20 Uhr. Der ziemlich angeheiterte Beschwerdeführer (ein Alkomattest ergab einen Atemalkoholwert von 0,8 mg/l) regte sich im Foyer vor der Bar lauthals über das Verhalten der Sicherheitsleute auf. Als der Beschwerdeführer die Polizisten in der Halle bemerkte, wandte er sich an diese und wollte Anzeige wegen der Behandlung durch die Security erstatten. BezInsp AL hat dieses Anliegen eines Betrunkenen zunächst nicht besonders ernst genommen. Auf das Insistieren des Beschwerdeführers stellte der Beamte die Gegenfrage, ob jener etwas getrunken habe, was er bejahte, aber damit abtat, dass dies nichts zur Sache tue. BezInsp AL weigerte sich weiter, eine Anzeige aufzunehmen und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass er die Anzeige am nächsten Tag auf dem Posten erstatten solle, wenn er seinen Rausch ausgeschlafen habe. Der Beschwerdeführer änderte nun sein Begehren dahin ab, dass zumindest die Personalien der Übeltäter aufgenommen werden sollten. Auch das tat der Polizist damit ab, dass die Personalien der Sicherheitsangestellten ohnehin aufliegen würden. In weiterer Folge verlangte der Beschwerdeführer von BezInsp AL die Herausgabe seiner Dienstnummer, was dieser aber ablehnte, da er ja keine Amtshandlung mit ihm führe. Diese Ablehnung seines Verlangens konnte der Beschwerdeführer nicht akzeptieren. Er wiederholte es lauter werdend und wild gestikulierend, wobei er sogar Anstalten machte, BezInsp AL an der Polizeijacke zu fassen. Versuche, den Einschreiter zu beruhigen, schlugen fehl. Er regte sich trotz Abmahnung und Androhung der Festnahme mehr und mehr auf, was letztlich darin endete, dass BezInsp AL mit den Sicherheitsleuten vereinbarte, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Begleiter in den Lift stellten und darin nach oben schicken sollen (der Lift war zu diesem Zeitpunkt so eingestellt, dass er Personen nur noch hinaus befördert, ein Hereinfahren in die Lokalzeile war nicht mehr möglich). Der Beschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer wurden sohin in den Lift verbracht. Der Beschwerdeführer verhinderte aber ein Schließen der Lifttüre und ein Abfahren des Liftes dadurch, dass er immer wieder die Lichtschranke an der Tür unterbrach bzw. mit dem Fuß gegen die Lifttür trat. Der Beschwerdeführer ließ sich trotz weiterer Versuche nicht dazu bewegen, sein Verhalten einzustellen und abzufahren. Er sagte schließlich, 'ich werde nicht hinauffahren, solange ich die Dienstnummer nicht habe'. BezInsp AL sprach sodann die Festnahme über den Beschwerdeführer aus. Er wurde von den Sicherheitsleuten aus dem Lift geholt und vor dem Lift auf dem Boden fixiert (mit dem Bauch nach unten). Anschließend hat RevInsp ES die Handschellen angelegt. Der Beschwerdeführer war nach der Festnahme regelrecht perplex. Er beruhigte sich und wurde ohne Widerstand über die Rolltreppe aus dem Y hinausgeführt. In der Folge wurde er mit dem Streifenwagen zur Polizeiinspektion W gebracht, wo die Personalien des Beschwerdeführers überprüft wurden. Auf der Polizeiinspektion wurden dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen, da er sich in der Zwischenzeit so weit beruhigt hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte, ob er nicht mit seinem Anwalt sprechen könne. Dies wurde gestattet und hat der Beschwerdeführer mit dem eigenen Mobiltelefon seinen Rechtsanwalt kontaktiert und anschließend sein Telefon dem Meldungsleger übergeben. Dieser stellte sich am Telefon vor und erklärte Rechtsanwalt Dr. K den Sachverhalt aus seiner Sicht, was der Beschwerdeführer mit wiederholten Zwischenrufen kommentierte, sodass letztlich das Gespräch abgebrochen werden musste.
Während der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion W wurde der Beschwerdeführer mit den Worten 'machen wir einen Alkotest' zu einem solchen aufgefordert. Der Beschwerdeführer stimmte zu und ergab der Test einen Atemalkoholgehalt von 1,6 %o. Auf der Inspektion klagte der Beschwerdeführer auch über Durst und hat ihm RevInsp ES ein Glas Wasser gebracht. Ein Ersuchen, die Toilette aufsuchen zu können, hat der Beschwerdeführer jedenfalls für die Polizisten nicht vernehmbar artikuliert. Um 05:25 Uhr verließ der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion W.
Dieser Sachverhalt war auf Grund der Aussage der einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er den Polizisten lediglich in normalem Ton ersucht habe, eine Anzeige aufzunehmen bzw die Personalien der Security‑Bediensteten aufzunehmen und letztlich die Dienstnummer herzugeben, war nicht glaubwürdig, zumal er durch seine Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, sein eigenes Verhalten oder das der Beamten richtig einzuschätzen oder die erfolgten Abmahnungen verstandesmäßig zu erfassen. Nach übereinstimmender Aussage (auch polizeifremder Zeugen) war der Beschwerdeführer von seinem Verlangen, die Dienstnummer des Polizisten zu bekommen, nicht mehr abzubringen. Er konnte die Auskunft, die Dienstnummer jetzt nicht zu bekommen, nicht akzeptieren, ließ sich nicht beruhigen oder darauf vertrösten, seine Anzeige am nächsten Tag im nüchternen Zustand auf der Polizeiinspektion W zu erstatten. Sein Verhalten entsprach dem eines trotzigen Kindes, das so lange bitzelt, bis es bekommt, was es will. Selbst wenn BezInsp AL den Eindruck vermittelt haben sollte, dass er den Beschwerdeführer in seinem betrunkenen Zustand nicht ernst nimmt, gilt jedenfalls als erwiesen, dass der Einschreiter nicht in der Lage war, ein angemessenes Verhalten zu zeigen, das gegenüber einem Behördenorgan verlangt werden kann.
Unterschiedliche Aussage gaben es hauptsächlich hinsichtlich des Einschreitens der Sicherheitsleute in der Z‑Bar ‑ nämlich zwischen der eigenen Darstellung der Türsteher und jener durch die Beschwerdeführer und die Barbediensteten, wobei dies für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Amtshandlung nicht maßgeblich war. Es war nämlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer vom Sicherheitsdienst rechtswidrig aus der Bar entfernt wurde.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht (vgl. VwGH 5.8.1997, 97/11/0105).
Aus den dargelegten Gründen ist evident, dass die Beschwerdepunkte 1. bis 3., in denen jeweils unterlassene Handlungen der Behördenorgane angefochten werden, keine Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Gegenstand haben (konkret geht es um die Unterlassung des Einschreitens gegen Misshandlungen der privaten Wachebediensteten bzw. der Weigerung der Aufnahme ihrer Personalien oder einer Anzeige).
Zu Beschwerdepunkt 6. ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut glaubwürdiger Aussage des Bez.Insp. AL freiwillig an der Durchführung eines Alkomattestes mitgewirkt hat. Es wurde dem Beschwerdeführer weder physischer noch psychischer Zwang im Fall der Nichtmitwirkung angedroht, noch hätte eine Weigerung sonstige Konsequenzen (auch nicht verwaltungsstrafrechtlicher Art) gehabt. Damit ist auch diese Amtshandlung keiner Beurteilung als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zugänglich.
Was den Beschwerdepunkt 4. betrifft, ist festzuhalten, dass ein Recht auf Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß § 30 Abs 1 Z 2 SPG bei Ausübung von Befugnissen der Sicherheitsverwaltung gegenüber den Betroffenen besteht. Die Sicherheitsverwaltung besteht gemäß § 2 Abs 2 SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen‑, Munitions‑, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Sicherheitspolizei besteht wiederum gemäß § 3 SPG aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs 1 Z 7 B‑VG) und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach der von ihm behaupteten Misshandlung durch Mitarbeiter der Firma X im Foyer des Y die Aufnahme einer Anzeige verlangt, anschließend die Feststellung der Personalien der Sicherheitsmitarbeiter. Als dies verweigert wurde, hat der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Dienstnummer verlangt. Die Beamten führten zu diesem Zeitpunkt keinerlei Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer und hatte auch dessen Verlangen keineswegs die Folge, dass sie zu einer Amtshandlung im Dienste der Sicherheitsverwaltung wird. Es bestand daher zu diesem Zeitpunkt für die Beamten keinerlei Verpflichtung, ihre Dienstnummer herzugeben ‑ dahingestellt mag sein, ob die Bekanntgabe der Dienstnummer nicht aus anderen Gründen (insbesondere aus einsatztaktischen) angezeigt gewesen wäre.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer infolge seines renitenten Verhaltens festgenommen (zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung siehe unten). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war zweifelsfrei als Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG zu werten. Infolge der Weigerung, sein strafbares Verhalten einzustellen, wurde gemäß § 35 Z 3 VStG nach erfolgter Abmahnung die Festnahme ausgesprochen. Erst ab diesem Zeitpunkt lag eine Amtshandlung der Sicherheitspolizei vor und bestand das Recht auf Ausfolgung der Dienstnummer. Dieses Recht hat den Zweck, dass es dem Betroffenen zu ermöglichen, das gegen ihn gerichtete behördliche Verhalten einer bestimmten Amtsperson zuordnen. Nach der Festnahme ist kein weiteres Verlangen des Beschwerdeführers aktenkundig, die Dienstnummer zu bekommen ‑ offenkundig hat er diese nicht mehr gebraucht, weil ihm der Name des Beamten im Laufe der Amtshandlung am Posten zur Kenntnis gelangte. Nachweislich hat BezInsp AL auf der Polizeiinspektion W mit dem Vertreter des Beschwerdeführers telefoniert und bei diesem Telefonat seine Identität bekanntgegeben.
Damit kann auch keine Verletzung der Verpflichtung gemäß § 30 Abs 1 Z 2 SPG festgestellt werden.
Bezüglich der Beschwerdepunkte 5. und 7. handelt es sich offensichtlich um behauptete rechtswidrige Modalitäten der Festnahme.
…
Als Ordnungstörung im Sinne des Gesetzes ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders 'rücksichtslos' qualifiziert werden kann. Ein solches Verhalten ist zum Beispiel das Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivorganen (vgl. VwGH 27.11.1989, Zahl 88/10/0184).
Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei nicht auf das entschiedene Vertreten eines Rechtsstandpunktes beschränkt hat, sondern dass er schreiend, gestikulierend und sogar mit dem versuchten Ergreifen am Anorak BezInsp AL zur Herausgabe der Dienstnummer bewegen wollte. Er war alkoholisiert und hat sich in einem Erregungszustand befunden, der es unmöglich machte, mit ihm eine normale Kommunikation zu führen. Dies zeigt auch Videoaufzeichnung während der Phase, in der sich der Beschuldigte im Lift befunden hat. Damit durfte, nachdem der Beschwerdeführer trotz Androhung der Festnahme sein Verhalten nicht einstellt hat, gegen ihn die Verhaftung ausgesprochen werden. Ein gelinderes Mittel im Sinne des § 81 Abs 3 SPG (Wegweisung) war nicht erkennbar, zumal sich der Beschwerdeführer geweigert hat, den Ort des Geschehens zu verlassen.
Zum Anliegen der Handfesseln:
…
Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auf die Mitteilung, dass er festgenommen sei, nicht reagiert und hat er sich bereits zuvor aggressiv verhalten (der Zeuge MD hatte schon Angst, dass der Lift beschädigt werde), sodass es durchaus als sachangemessen betrachtet werden kann, wenn die Sicherstellung der Festnahme mittels Handfesseln erfolgte. Nach glaubwürdigen Angaben der Zeugen BezInsp AL und RevInsp ES hat sich der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Festnahme vehement widersetzt und trotz Aufforderung, sich ruhig zu Verhalten bis zu dem Zeitpunkt heftigen Widerstand geleistet, zu dem die Handfesseln angelegt waren.
Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Festnahme war auch vertretbar als Vergehen nach § 269 Abs 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu werten und durfte damit auch aus dem Grund des § 177 Abs 1 Z 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgen. Bereits nach ca. 15 Minuten (als sich der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion W beruhigt hatte) wurden diesem die Handfesseln abgenommen. Die Dauer der Fesselung ist daher keinesfalls unverhältnismäßig. Auf der Polizeiinspektion wurden die Daten des Beschwerdeführers für eine Strafanzeige bzw Anzeige an die Verwaltungsbehörde erhoben, ein Atemlufttest durchgeführt und ein Telefongespräch mit seinem Rechtsvertreter getätigt. Um 05:25 Uhr (also insgesamt nach ca. einer Stunde) wurde die Festnahme aufgehoben. Auch die Dauer der Festnahme kann im vorliegenden Fall nicht als unangemessen oder grundlos erachtet werden.
Was den Beschwerdepunkt Z 7. betrifft, dass dem Einschreiter das Verrichten seiner Notdurft auf der Toilette verweigert worden sei, hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses Anliegen gegenüber den Polizeibeamten auf der Polizeiinspektion W gar nicht in wahrnehmbarer Weise artikuliert hat. Bereits deshalb kannte keine Rechtsverletzung festgestellt werden. Darüber hinaus bedarf es für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK eines qualifizierenden, die Menschenwürde beeinträchtigenden Verhaltens der Behörde. Für die Annahme eines solchen Verhaltens bestand keine Grundlage.Damit war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet zu erachten."
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 158/2005 (SPG), lauten:
"Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
Richtlinien für das Einschreiten
§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
...
Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
…
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B‑VG).
(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder."
Die auf Grund des § 31 SPG erlassene Richtlinien‑Verordnung ‑ RLV, BGBl. Nr. 266/1993, lautet auszugsweise:
"Bekanntgabe der Dienstnummer
§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde in deren Punkten 1., 2. und 3. deswegen für rechtswidrig, weil sie unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Beschwerdepunkte keine Maßnahmen unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Gegenstand hätten. Vielmehr ergebe sich aus Zeugenaussagen sowie einer Videoaufzeichnung, dass sich die beiden Polizisten zum Zeitpunkt der Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Mitarbeiter des Security‑Dienstes in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden hätten und dieses beobachtet hätten, jedoch weder eingeschritten seien noch die Personalien der Security‑Mitarbeiter festgestellt hätten noch die Anzeige des Beschwerdeführers aufgenommen hätten. Dies sei auch den misshandelnden Mitarbeitern des Security‑Dienstes bewusst gewesen. Durch ihr Verhalten hätten die beiden Polizeibeamten die Mitarbeiter des Security‑Dienstes bei den Misshandlungen des Beschwerdeführers aktiv unterstützt, indem sie durch ihr Nichteinschreiten einen psychischen Tatbeitrag geleistet hätten. Eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt könne nicht nur durch ein physisches Handeln eines Organs, sondern auch durch eine psychische Unterstützung erfolgen und eine solche sei einem physischen Handeln gleichzusetzen.
Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Es ist Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG und damit des § 88 Abs. 1 SPG anzusehen ist (vgl. dazu Eisenberger in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2006, 49 f). Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2006/09/0188).
Ob die belangte Behörde die dem Polizeibeamten vorgeworfenen Unterlassungen zu Recht nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer "qualifizierten Untätigkeit" im Sinne des § 88 Abs. 1 SPG qualifiziert hat, braucht im Beschwerdefall aber nicht abschließend beurteilt werden. Die den beiden Sicherheitswachebeamten vorgeworfenen Unterlassungen waren nämlich zweifellos dem Bereich der Sicherheitspolizei im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, näherhin der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr im Sinne des § 21 SPG zuzuordnen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er als Opfer eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 2 oder 3 SPG einen Anspruch auf ein unmittelbares sicherheitspolizeiliches Einschreiten durch die beiden Sicherheitswachebeamten im Sinne des § 21 SPG hatte und erachtet sich in diesem Recht verletzt. Die an die belangte Behörde erhobene Beschwerde war insoferne daher im Bereich der Besorgung der Sicherheitsverwaltung erhoben. In diesem Bereich ist gemäß § 88 Abs. 2 SPG die Erhebung einer Beschwerde von Menschen zulässig, die behaupten, auf andere Weise als durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Im Fall der behaupteten Rechtsverletzung infolge Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung ist zwar grundsätzlich zu bedenken, dass das SPG im Allgemeinen ohne weiteres keinen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten und auf polizeilichen Schutz begründet (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 3. Auflage 2005, 875, und Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, 1998, 64). So wird auch ein Rechtsanspruch eines Opfers auf Beendigung gefährlicher Angriffe grundsätzlich durch § 21 Abs. 2 SPG nicht begründet (Hauer/Keplinger, a.a.O., 243). Allerdings kann aus grundrechtlichen Verbürgungen ein subjektiv‑öffentliches Recht auf staatlichen Schutz geboten sein (vgl. Wiederin, 64; Hauer/Keplinger, 227f, 875; VfSlg. 12.501/1990). Handelt es sich dabei um Rechte nach der EMRK, so ist § 88 Abs. 2 SPG jenes Rechtsmittel, welches dem Betroffenen das in den Art. 13 EMRK verbriefte Recht sichert, gegen jede in vertretbarer Weise behauptete Verletzung der in der EMRK garantierten Schutzansprüche eine wirksame Beschwerde einzulegen (Wiederin, a.a.O., 34; Hauer/Keplinger, a.a.O., 228).
§ 88 Abs. 2 SPG räumt das Recht ein, dort, wo subjektive Rechte auf sicherheitsbehördliches Handeln eingeräumt sind, diese auch prozessual wahrzunehmen. Die Formulierung in § 88 Abs. 2 SPG "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließt sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein (vgl. Hauer/Keplinger, a.a.O., 875, und Ennöckl in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2006, 98 f). Der Beschwerdeführer nach § 88 Abs. 2 SPG muss die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung muss möglich sein, ob hingegen tatsächlich ein subjektives Recht verletzt worden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mehr (Hauer/Keplinger, a.a.O., 877).
Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde in vertretbarer Weise behauptet hat, durch die Untätigkeit der beiden Sicherheitswachebeamten auf besondere Weise durch eine qualifizierte Untätigkeit in einem nach dem SPG vor dem Hintergrund einer grundrechtlich bedingten Handlungspflicht der Polizeibeamten ‑ etwa zumindest mäßigend auf die Security‑Leute einzuwirken ‑ verletzt zu sein. Dafür kommt das in Art. 1 Abs. 1 des Bundes‑Verfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auch das in Art. 5 Abs. 1 erster Satz EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit in Betracht.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde vorgebracht, von den Angehörigen des Sicherheitsdienstes an den Armen gepackt worden und ‑ nachdem er sich gegen diese Behandlung gewehrt habe ‑ auf dem Bauch liegend zu Boden gedrückt worden sei, wobei sich drei oder vier Security‑Leute auf ihn gekniet hätten. Von einem sei er dermaßen gewürgt worden, dass er noch zwei Wochen später unter der Misshandlung leide. RevInsp AL habe ihn ausgelacht und gemeint, "Halt deine Pappe und schleich dich heim". Daraufhin sei der Beschwerdeführer wiederum von zwei oder drei Security‑Leuten in einen Lift gestoßen worden und von einem Angehörigen des Security‑Dienstes aus dem Lift gezerrt und in den Schwitzkasten genommen worden. Der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen des Sicherheitsdienstes mit dem Bauch auf den Boden gedrückt worden. Während einige Security‑Leute dem Beschwerdeführer die Hände und Füße verdreht hätten, hätten ein oder zwei weitere Angehörige des Sicherheitsdienstes auf den Beschwerdeführer eingetreten. Dieser Vorfall sei von beiden Polizeibeamten beobachtet worden, ohne dass diese eingegriffen hätten, vielmehr habe eine Sicherheitswachebeamtin, als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei, dessen Hände auf dem Rücken mit Handschellen verschlossen.
Die Polizeibeamten waren somit nicht nur bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen durch die Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes anwesend, sie handelten nach den Feststellungen der belangten Behörde auch unbestritten mit der Zustimmung und im Zusammenwirken mit diesen ("… BezInsp AL mit den Sicherheitsleuten vereinbarte, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Begleiter in den Lift stellten …"), auch die von RevInsp EL durchgeführte Fesselung des von den Security‑Leuten mit dem Bauch auf den Boden zum Liegen gebrachten Beschwerdeführers erfolgte im Zusammenwirken mit diesen.
Bei dieser Sachlage ist ‑ den Behauptungen des Beschwerdeführers folgend ‑ die Auffassung nicht von vornherein zu verwerfen, dass er durch das Unterlassen des Einschreitens der beiden Sicherheitswachebeamten angesichts solcher vom Beschwerdeführer behaupteter Misshandlungen in Rechten verletzt gewesen sein kann. Die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde im Umfang des Punktes 1. dieser Beschwerde erweist sich daher als rechtswidrig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich im vorliegenden Fall um die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 88 Abs. 1 SPG ("qualifizierte Untätigkeit") oder um die Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG gehandelt hat: In jedem Fall durfte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht verneinen und ist der vorliegende Fall anders gelagert als jener, welcher dem hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 99/01/0427, zu Grunde lag, der zwar ebenfalls eine behauptete Rechtsverletzung wegen Untätigkeit eines Polizeibeamten, aber nicht im Bereich der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zum Gegenstand hatte.
Die Zurückweisung der beiden weiteren Beschwerdepunkte 2. und 3., nämlich dass es die Sicherheitswachebeamten unterließen, trotz Aufforderung durch den Erstbeschwerdeführer die Personalien der Security‑Leute festzustellen und sie es unterließen, eine Anzeige des Beschwerdeführers aufzunehmen, erweisen sich hingegen nicht als rechtswidrig, weil in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde nicht die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiv‑öffentlich‑rechtlicher Ansprüche auf derartiges Tätigwerden der Polizeibeamten und auch den Vorschriften des SPG vor dem Hintergrund grundrechtlicher Gewährleistungsansprüche derartiges nicht entnommen werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich Anspruch auf ein Tätigwerden der Polizeibeamten gegen die von ihm behaupteten gefährlichen Angriffe besessen haben sollte, blieb die Wahl der Mittel (Aufnahme der Personalien der Security‑Leute) den Polizeibeamten vorbehalten. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Anzeige wurde dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich vorenthalten, vielmehr hatte er die Möglichkeit, eine solche Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erstatten.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Versagung der Bekanntgabe der Dienstnummern der beiden Polizeibeamten in seinen Rechten verletzt erachtet, begründete die belangte Behörde die Abweisung der an sie gerichteten Beschwerde damit, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der Dienstnummern der Beamten zu einem Zeitpunkt geäußert worden sei, in welchem die beiden Polizeibeamten keinerlei Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer geführt hätten, daher habe keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienstnummer bestanden.
Diese Annahme findet jedoch letztlich in der Aktenlage und den Feststellungen der belangten Behörde über das im vorliegenden Fall erfolgte Polizeigeschehen keine Deckung. In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde hat der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, die Polizeibeamten hätten die Vorgangsweise der Angehörigen des Sicherheitsdienstes beobachtet, wie diese ihn auf dem Boden zu Fall gebracht und gewürgt hätten; BezInsp AL hätte ihn ausgelacht und wiederholt aufgefordert "Halt deine Pappe und schleich dich heim". Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat BezInsp. AL mit den Angehörigen des Sicherheitsdienstes vereinbart, dass sie den Beschwerdeführer in den Lift stellten und darin nach oben schicken sollten, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, nicht hinauf zu fahren, solange er die Dienstnummer nicht habe, woraufhin BezInsp. AL die Festnahme des Beschwerdeführers aussprach und RevInsp. ES dem Beschwerdeführer Handschellen anlegte. Nach den Aussagen des BezInsp. AL in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat dieser den Beschwerdeführer auch abgemahnt und die Festnahme angedroht, woraufhin der Beschwerdeführer "immer wieder nach meiner Dienstnummer verlangt" habe. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in den Lift zwischen den Angehörigen des Sicherheitsdienstes und BezInsp. AL vereinbart worden sei. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, es habe keinerlei Amtshandlung stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer kein Recht auf Ausfolgung der Dienstnummer gehabt habe. Die zustimmende Duldung der Anwendung von Körperkraft der Angehörigen des Sicherheitsdienstes durch BezInsp. AL sowie seine aktive Zustimmung zur Verbringung des Beschwerdeführers in den Lift und schließlich die Abmahnung des Beschwerdeführers durch BezInsp. AL sind nämlich Vorgangsweisen, die durchaus als "Amtshandlung" im Sinne des § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG und § 9 Abs. 1 der Richtlinien‑Verordnung anzusehen waren. Sie erfolgten, bevor der Beschwerdeführer neuerlich die Bekanntgabe der Dienstnummern begehrte und erst danach schloss RevInsp. ES die Handfesseln am Rücken des von den privaten Sicherheitsleuten mit dem Bauch auf den Boden zum Liegen gebrachten Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer musste im vorliegenden Fall daher als ein von einer Amtshandlung Betroffener im Sinne der angeführten Bestimmungen angesehen werden, er hatte ein Recht darauf, dass ihm die Dienstnummern "unverzüglich zur Kenntnis gelangt"en (§ 9 Abs. 2 der Richtlinien‑Verordnung), und wurde durch die Unterlassung dieser Bekanntgabe daher in seinen Rechten verletzt. Ein Hinweis dafür, die Erfüllung der Aufgabe durch die Polizeibeamten wäre durch die Bekanntgabe ihrer Dienstnummer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung gefährdet gewesen, ist nicht zu ersehen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm die Polizeibeamten "grundlos Handschellen anlegten und ihn durch Verbringung in die Wachstube W ... grundlos anhielten", auch insoferne hätte die belangte Behörde seine an sie gerichtete Beschwerde nicht abweisen dürfen.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs‑, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1992, VfSlg. 13.154, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 99/01/0013, m.w.N.). Die gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032, und vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0040).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer der von BezInsp. AL ausgesprochenen Festnahme vehement widersetzt und bis zu dem Zeitpunkt heftigen Widerstand geleistet, zu dem die Handschellen angelegt waren. Diese Feststellungen gründete die belangte Behörde auf die von ihr als glaubwürdig qualifizierten Aussagen der beiden Polizeibeamten. Dem standen allerdings die Aussagen anderer Zeugen gegenüber, die keine Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers bezeugen konnten. Die Zulässigkeit der Festnahme begründete die belangte Behörde damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG zu werten gewesen sei, und sich der Beschwerdeführer geweigert habe, dieses Verhalten einzustellen. Nach seiner Abmahnung sei gemäß § 35 Z. 3 VStG daher die Festnahme zu Recht ausgesprochen worden.
Seine Festnahme als solche hat der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpft. Allerdings richtet sich die an die belangte Behörde erhobene Beschwerde gegen seine dabei erfolgte Fesselung mit Handschellen. Diese sei nicht notwendig gewesen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der zugrundeliegenden Feststellungen in diesem Zusammenhang für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde entgegen seinem Antrag unterlassen habe, den Zeugen R D einzuvernehmen, der den gesamten Vorfall aus nächster Nähe beobachtet habe, die Einvernahme dieses Zeugen hätte ergeben, dass die Festnahme und das Anlegen der Handschellen nicht erforderlich gewesen seien.
Damit zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fesselung durch die belangte Behörde auf. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Behörde ‑ zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (daher nach einem ordnungsgemäß und vollständig durchgeführten Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) ‑ Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich jedoch nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und lässt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Die freie Beweiswürdigung darf daher erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, den Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) zu beurteilen, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0415, und vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0040, mwN).
Die belangte Behörde hat auch nicht begründet, weshalb sie von der Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen R D, der zur Verhandlung nicht erschienen war, Abstand nahm. Zu den zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweisen gemäß § 45f AVG, die der unabhängige Verwaltungssenat aufzunehmen hat, gehören die Aussagen jener Zeugen, die zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes etwas beitragen können. Solange einem Beweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zu Grunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung nähme auch der Verwaltungsgerichtshof vor, wenn er im Rahmen der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung gegeben (vgl. in einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1995, Zl. 94/17/0433, vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0322).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Aufnahme eines Beweises von vornherein nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme des Beweises möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0032). Die belangte Behörde hat daher ‑ weil angesichts widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein klares Bild aller maßgebenden Sachverhaltselemente bestand ‑ nicht in einem mängelfreiem Verfahren festgestellt, dass das Anlegen von Handfesseln beim Beschwerdeführer auf Grund dessen Widersetzlichkeit erforderlich war. Daher war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch Punkt 6. seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde durch deren Zurückweisung dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, dass er grundlos einem Alkomattest unterzogen worden sei, ist eine Zurückweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde schon deswegen ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil die Durchführung des Alkomattests im Rahmen einer Amtshandlung im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung (Festnahme des Beschwerdeführers wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs. 1 SPG) erfolgte und die Festnahme des Beschwerdeführers gegen die Durchführung des Alkomattests auch auf § 88 Abs. 2 SPG gestützt werden konnte, wonach es gerade nicht erforderlich ist, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Daher braucht auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die an den Beschwerdeführer gerichtete und von diesem befolgte Aufforderung durch RevInsp AL "Machen wir einen Alkotest!" als Ausübung einer Befehlsgewalt im Sinne des § 88 Abs. 1 SPG zu verstehen war.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich durch die Abweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde betreffend die behauptete Verweigerung des Verrichtens der Notdurft in der Polizeiwachstube richtet (Pkt. 7. der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde), ist zwar durchaus darauf hinzuweisen, dass eine solche Maßnahme dem SPG nicht entspräche, nach dessen § 47 Abs. 1 bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen ist.
Die belangte Behörde hat jedoch auf schlüssige Weise dargestellt, dass der Beschwerdeführer kein für die Polizeibeamten erkennbares Begehren, die Toilette aufzusuchen, gestellt hat. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die an sie insofern gerichtete Beschwerde abwies.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, im Übrigen die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0131, und die darin angegebene Rechtsprechung).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. März 2011
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