VwGH 2000/09/0131

VwGH2000/09/013122.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Mai 2000, Zl. UVS- 07/A/1/2216/2000-28, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H" Import-Export Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 24. Jänner 2000 um 14.00 Uhr an einer näher bezeichneten Baustelle den bulgarischen Staatsangehörigen P (geboren 22. Oktober 1962) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Elektriker) beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche und ein Tag) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von S 1.600,-- sowie für das Berufungsverfahren von S 3.200,-- verhängt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die folgenden Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt:

"Der Berufungswerber ist seit 10.11.1998 handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'H' Import-Export Ges.m.b.H. mit dem Sitz der Unternehmensleitung in W, Sgasse 7/3 (in weiterer Folge kurz: H GmbH). Die H GmbH übt das Gewerbe 'Elektrotechniker' aus. Die H GmbH war von der I Gesellschaft mbH auf der Baustelle in W, B Gasse 4, mit der Errichtung von Elektroinstallationen (Auftragssumme: ATS 216.000,--) beauftragt. Diese Arbeiten wurden von den beiden Arbeitnehmern der H GmbH G und S durchgeführt. Am 24.1.2000 gegen 14.40 Uhr, im Zuge einer von der Bundespolizeidirektion Wien auf der Baustelle in W, Bgasse 4 durchgeführten Überprüfung wurde Herr P, Staatsangehörigkeit:

Bulgarien, auf dieser Baustelle im Dachgeschoss gemeinsam mit Herrn G in frisch verschmutzter Kleidung angetroffen, wie er an einem Zählerkasten eine Klemme setzte und diverse Schrauben anzog. Für Herrn P, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war, war keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nach dem AuslBG erteilt. Herr P wurde nach dem Fremdengesetz festgenommen. Er gab an, dass sich sein Reisepass in W, Sgasse 7, befinde und wies auch zwei Schlüssel vor. An der Adresse angekommen stellt sich heraus, dass der vorgewiesene Schlüssel zur Tür Nr. 3 (Geschäftsanschrift der H GmbH, Anm UVS) passte. Außen konnte an einem Firmenschild die H GmbH abgelesen werden. Im Zuge seiner, unter Beiziehung eines Dolmetsch, durchgeführten Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren hat Herr P angegeben, dass er zugebe, schwarz gearbeitet zu haben. Es sei dies der zweite bzw. dritte Tag für diese Firma gewesen und es sei ein Stundelohn von ATS 100,-- ausgehandelt worden. Seitens der Firma kenne er aber keinen Namen."

Zur Beweiswürdigung hat die belangte Behörde folgende Erwägungen angestellt:

"Der Anschein spricht für das Vorliegen von nach dem AuslBG relevanten Tätigkeiten des Herrn P in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der H GmbH als deren Arbeitgeberin. Der Ausländer wurde auf jener Baustelle, auf welcher die H GmbH mit Elektroinstallationen beauftragt war, mit der Durchführung von diesem Auftrag zuordenbaren Arbeiten an einem Zählerkasten im Beisein eines Arbeitnehmers der H GmbH angetroffen und hat, unter Beiziehung eines Dolmetsch einvernommen, angegeben, dort seit zwei Tagen schwarz zu arbeiten. Weiters war er im Besitz der Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten der H GmbH.

Der Berufungswerber hat aber bestritten, dass Herr P von der H GmbH beschäftigt wurde. Seine - zumal erstmals in der Verhandlung erfolgte - Darstellung der Begleitumstände, Herr P wäre ein Freund der bei der H GmbH beschäftigten Arbeitnehmer G und S, und lediglich deshalb auf der Baustelle gewesen, weil er Herrn S, dem bei einem gemeinsamen Kaffeehausbesuch am Vortag die Büroschlüssel aus der Tasche gefallen wären, diese habe zurückbringen wollen, vermochte jedoch nicht zu überzeugen: Im Detail hat der Berufungswerber in der Verhandlung dazu befragt angegeben, er persönlich kenne Herrn P nicht. Herr P sei jedoch ein guter Freund seiner Arbeiter G und S. Herr G und Herr S sagten nach Vorhalt des Fotos des Herrn P zwar aus, sie würden diesen Mann kennen und seien öfter mit ihm im Kaffeehaus gewesen, konnten jedoch beide dessen Namen nicht angeben. Dazu ist festzustellen, dass nach der Lebenserfahrung von einem 'guten Freund' zumindest der Vorname angegeben werden kann.

Nach Vorhalt, dass Herr P im Besitz der Schlüssel für die Büroräumlichkeiten der H GmbH war, hat der Berufungswerber angegeben, Herr P sei am Abend zuvor mit Herrn S ausgewesen, die beiden hätten gemeinsam etwas getrunken. Dabei seien Herrn S die Büroschlüssel aus der Tasche gefallen und Herr P habe diese an sich genommen. Herr S hat als Zeuge diese Angaben bestätigt. Dazu näher befragt hat er ausgesagt, Herr P sei etwa in der Mittagspause auf die Baustelle gekommen. Befragt, warum er zum Zeitpunkt der Aufgreifung (gegen 14.40 Uhr) die Büroschlüssel noch immer bei sich hatte, gab der Zeuge an, sie hätten einfach so miteinander gesprochen. Nach Vorhalt, dass Herr P anlässlich der Anhaltung nicht mit dem Zeugen, sondern mit Herrn G im Dachgeschoss angetroffen wurde, sagte er aus, das sei richtig, aber Herr P habe ja nichts gearbeitet. Dazu ist vorerst festzustellen, dass der Zeuge, welcher sich nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bereich des Kellers aufgehalten hat, zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit des Herrn P im Dachgeschoss gar keine Wahrnehmungen haben konnte. Weiters wirkte der Zeuge zu seinen Angaben betreffend die Schlüssel näher befragt im unmittelbaren persönlichen Eindruck unsicher und ausweichend. Insbesondere ist jedoch festzustellen, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass, hätte Herr S tatsächlich die Büroschlüssel am Tag zuvor im Kaffeehaus verloren, Herr P ihm dies auf schnellstmöglichem Wege mitgeteilt und ihm die Schlüssel zurückgegeben hätte.

Der Berufungswerber hat weiters angegeben, er selbst sei auf der Baustelle nicht anwesend gewesen. Herr G habe ihn aber nach der Kontrolle angerufen und ihm mitgeteilt, dass Herr P nichts gearbeitet habe, er sei nur neben Herrn G gestanden und habe diesen bei der Arbeit zugesehen. Herr S hat diese Angaben bestätigt. Jedoch konnte, wie bereits ausgeführt, diese Aussage des Zeugen S der Sachverhaltsfeststellung schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil sich Herr S nicht mit Herrn G und Herrn P im Dachgeschoss aufhielt, sondern, wie er selbst angeben hat, im Kellerbereich. Herr G hat, dazu befragt, was Herr P auf der Baustelle gemacht hat, vorerst angegeben, er sei einfach so gekommen, es würden tausende Leute am Tag vorbeikommen. In weiterer Folge hat er ausgesagt, Herr S habe ihm gesagt, dass Herr P Schlüssel hätte zurückgeben sollen. Nach Vorhalt der Anzeigeangaben zu der beobachteten Tätigkeit des Herrn P sagte er aus, er selbst habe an einer Videogegensprechanlage gearbeitet. Nach Vorhalt, dass dies die Frage nicht beantworte, sagte er aus, Herr P sei sehr interessiert gewesen, habe aber selbst nichts gearbeitet, er sei nur neben ihm gestanden. Schließlich sagte der Zeuge aus, Herr P habe einen Draht in der Hand gehabt, aber nur deshalb, weil er so interessiert gewesen sei und alles habe wissen wollen. Dazu ist festzustellen, dass der Zeuge G zu diesem Beweisthema im unmittelbaren persönlichen Eindruck deutlich bemüht wirkte, den Berufungswerber nicht zu belasten und durch ausweichenden Antworten den wahren Sachverhalt zu verschleiern. So hat Herr G etwa auch angegeben, Herr P sei so bekleidet gewesen, als würde er auf eine Hochzeit gehen, er habe auch eine sehr teure Lederjacke angehabt. Er selbst habe ein Arbeitsgewand angehabt, es sei ja alles schmutzig gewesen. Auch diese Aussage wirkte im unmittelbaren persönlichen Eindruck deutlich übertrieben und vom Bestreben des Zeugen getragen, den Berufungswerber, seinen Arbeitgeber, nicht zu belasten.

Zum Beweis für sein Vorbringen, dass Herr P auf der Baustelle nicht gearbeitet habe, hat der Berufungswerber in der Verhandlung eine Erklärung des Herrn P (in bulgarischer Sprache und beglaubigter Übersetzung) vorgelegt, wonach dieser während seines Aufenthaltes in Österreich 'privat' gearbeitet habe, bei der H GmbH habe er, trotz seiner Besuche dort, nie gearbeitet. Befragt zum Zustandekommen dieser Erklärung hat der Berufungswerber angegeben, er habe versucht, Herrn P zu finden. Er habe über irgendwelche Bulgaren hier von ihm erfahren und habe ihn gebeten, spontan zum Österreichischen Konsulat in Bulgarien zu gehen und dort spontan und ehrlich zu sagen, was er weiß und wie es wirklich war. Diese, allgemein und einer behördlichen Überprüfung nicht zugängliche Darstellung durch den Berufungswerber vermochte nicht zu überzeugen. Insofern war die im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte - bedenkliche - Erklärung nicht geeignet, die Angaben der beiden Anzeigeleger, wonach Herr P arbeitend wahrgenommen wurde, in Zweifel zu ziehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass die beiden Anzeigeleger, die als Zeugen in der Verhandlung ihre Anzeigeangaben bestätigten und im unmittelbaren persönlichen Eindruck glaubwürdig wirkten, den Berufungswerber wahrheitswidrig hätten belasten wollen.

Der Berufungswerber hat schließlich vorgebracht, er habe Herrn P zwar nicht gekannt, aber er habe jemand zu ihm ins Gefängnis geschickt. Dieser habe gesagt, dass Herr P im Gefängnis damit gedroht worden sei, dass er geschlagen werde, wenn er aber zugeben würde, dass er auf dieser Baustelle und für die Firma des Berufungswerbers gearbeitet habe, dann würde er einen Sichtvermerk erhalten. Es habe sich bei der Person, die er zu Herrn P geschickt habe, um einen Kollegen gehandelt, den er immer Pe rufe, und der bei einer Firma R arbeite, den vollen Namen könne er nicht angeben, jedoch könnte er die Adresse ausfindig machen. Dazu näher befragt hat sich der Berufungswerber in Widersprüche verwickelt und insbesondere angegeben, dass er bereits, als er eine halbe Stunde nach dem Vorfall auf die Baustelle gekommen war, erfahren habe, dass Herr P angegeben habe, er würde für ihn arbeiten und ATS 100,-- pro Stunde erhalten. Der vom Vertreter des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Pe zum Beweis dafür, dass auf Herrn P im Gefängnis Druck ausgeübt wurde, wurde nicht durchgeführt. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil Herr P nach seiner Verhaftung lediglich zugegeben hat, dass er zwei bzw. drei Tage auf dieser Baustelle schwarz gearbeitet habe, jedoch vorgab, den Namen der Firma nicht zu wissen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind diese Angaben nicht das tragende Begründungselement der vorliegenden Entscheidung. Es wurde daher mangels Entscheidungsrelevanz, diesem Beweisantrag keine Folge gegeben. Abschließend wird festgestellt, dass auch die Ausführungen des Berufungswerbers zur Bekleidung des Herrn P nicht geeignet waren, die Berufung zum Erfolg zu führen. So hat er im Berufungsschriftsatz angegeben, dass Herr P mit Privatkleidung bekleidet gewesen sei, jedoch kein Bauarbeiter nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einer Baustelle, wo zumindest mit viel Schmutz und Staub zu rechnen sei, in Privatkleidung arbeite. In der Verhandlung hat er jedoch angegeben, dass man bei der gegenständlichen Arbeit nicht schmutzig werde, sodass seine Arbeiter immer weiße Mäntel tragen würden. Herr G hat ausgesagt, dass er selbst ein Arbeitsgewand angehabt habe, es sei alles schmutzig gewesen. Herr S hat ausgesagt, er sei mit einer Arbeitshose bekleidet gewesen. Insgesamt vermag der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, entgegen der Einschätzung des Berufungswerbers, nicht zu erkennen, in welcher Weise der Umstand, dass Herr P laut Anzeigeangaben 'in frisch verschmutzter Kleidung' angetroffen wurde, die Glaubhaftigkeit des Berufungsvorbringens stützen sollte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden bzw. auch auf fehlerfreie Handhabung des bei der Strafbemessung auszuübenden Ermessens. Er beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift im Hinblick auf die Bescheidbegründung Abstand zu nehmen und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit seinen gegen den Schuldspruch gerichteten Beschwerdeausführungen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Sie hätte - aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen - die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen dürfen.

Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, hat der Verwaltungsgerichtshof Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Er muss überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, sich damit der logischen Kettung an das Ermittlungsergebnis entledigen, können dem Begriff der Beweiswürdigung nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu binden. Sofern umgekehrt die behördliche Beweiswürdigung schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist, diese Beweiswürdigung der Behörde daher nicht gegen das allgemeine Gebot der Schlüssigkeit verstößt, insbesondere keine Verstöße gegen die Logik enthält, hat der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht weiter nachzuprüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 1998, Zl. 97/17/0182, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 510 ff E 67 ff wiedergegebene Judikatur).

Insoweit der Beschwerdeführer meint, es fehle ein Beweisergebnis (damit gemeint: im Sinne eines unmittelbaren Beweises) dafür, dass der Ausländer P von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigt worden sei, ist zu erwidern, dass im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel alles als Beweismittel gilt, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern (die Wahrheit zu ergründen) geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch mittelbaren Beweismitteln zu, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird. Einen solchen, durch Indizien erbrachten Beweis für das Vorliegen einer Beschäftigung des Ausländers P durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft hat die belangte Behörde vorliegend angenommen. Dass ein direkter Beweis für diese Tatsache möglich gewesen wäre und deshalb die indirekte Beweisführung nicht hinreichend bzw. unzulässig gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, a.a.O. Band I zweite Auflage 1998, Seite 646, E 18 und 19 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer gibt für die Anwesenheit des Ausländers P an der Baustelle in der Beschwerde einander widersprechende Erklärungen. Einerseits behauptet er, P sei "zufällig" an der Baustelle anwesend gewesen, er habe nicht gearbeitet (bzw. sei er nicht beschäftigt worden) und er habe seinem Freund S "die Schlüssel am nächsten Tag gebracht". An anderer Stelle wird in der Beschwerde behauptet, P habe "zwei bzw. drei Tage auf dieser Baustelle schwarz gearbeitet, er wisse jedoch den Namen der Firma nicht." Schon aufgrund dieses Widerspruches ist die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, welcher seiner Erklärungsvarianten (der Ausländer P habe an der Baustelle gearbeitet bzw. nicht gearbeitet) der Beschwerdeführer eigentlich den Vorzug geben will.

Mit dem Hinweis, die "legal bei mir beschäftigten Arbeiter sind stets mit Arbeitsmantel bekleidet" vermag der Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Ausländer P und der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht zu entkräften, spricht ein beim Ausländer P fehlender Arbeitsmantel doch nur gegen eine legale nicht aber gegen eine konsenslose ("schwarze") Beschäftigung dieses Ausländers.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, P hätte "auch für eine dieser anderen Firmen arbeiten können", behauptet er eine abstrakte Möglichkeit, er vermag aber nicht (konkret) darzutun, welches andere Unternehmen an der Baustelle Arbeiten an einem Zählerkasten (konkret: im Dachgeschoss) durchgeführt habe. Dass der Ausländer P bei Arbeiten an einem Zählerkasten (im Dachgeschoss) betreten wurde (wobei unwesentlich ist, welche Arbeitsschritte er dabei durchführte), ist den Aussagen der Zeugen C und Mu hinreichend zu entnehmen.

Die andere Erklärungsvariante des Beschwerdeführers (P habe nicht gearbeitet und er habe Schlüssel zurückgebracht) ist mit der anlässlich seines Aufgriffes durch die genannten Zeugen festgestellten Betätigung des Ausländers P an dem Zählerkasten nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer übergeht mit Stillschweigen, dass P die als Grund für seine Anwesenheit an der Baustelle vorgebrachten Schlüssel tatsächlich nicht dem Zeugen S zurückgab, sondern diese Schlüssel erst im Zuge seiner Festnahme mit der Behauptung vorwies, sein Reisepass befinde sich an der zu diesen Schlüsseln gehörenden Unterkunft. Im Zuge einer nachfolgend durchgeführten Nachschau an der von P angegebenen Unterkunft stellte sich jedoch heraus, dass P über Schlüsseln zu Geschäftsräumlichkeiten der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft verfügte. Aus welchem Grund P diese angeblich "seinem Freund S" gehörenden Schlüssel nicht zurückgab, sondern in Geschäftsräumlichkeiten der "H" Import-Export GesmbH seinen Reisepass suchen bzw. verwahrt haben wollte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären; er übergeht auch diesen Umstand in der Beschwerde mit völligem Stillschweigen. In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer die Aussage des Zeugen S gleichfalls unberücksichtigt, dass im Zeitpunkt seiner Anhaltung P mit dem Arbeiter G im Dachgeschoss angetroffen wurde und die Schlüssel bei sich hatte, während S sich nicht in diesem Bereich der Baustelle sondern im Keller aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer behauptet, P habe nur deshalb zugegeben, bei der "H" Import-Export Gesellschaft mbH beschäftigt gewesen zu sein, um einen Sichtvermerk zu erhalten. Die hiezu beantragte Einvernahme eines "Zeugen Pe" musste schon aus dem Grund unterbleiben, weil der Beschwerdeführer keine ladungsfähige Anschrift dieses - nicht näher bezeichneten - "Pe" bekannt gegeben hat. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde außerdem zutreffend ausgeführt, dass dem "Geständnis" des Ausländers P kein tragender (wesentlicher) Beweiswert zukomme. Gleiches gilt für das (spätere) gegenteilige "Geständnis" des P laut seiner am 20. März 2000 in Sofia abgegebenen Erklärung.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, "erstmals in der Verhandlung" eine Darstellung der Begleitumstände vorgebracht zu haben, lässt er dabei unberücksichtigt, dass er die in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im Rahmen seiner Vernehmung als Partei vorgebrachte Darstellung von Begleitumständen (gemeint ist die Schlüsselrückgabe an S) weder in seinem Berufungsschriftsatz noch in seinem Schriftsatz vom 11. April 2000 (Urkundenvorlage) sondern - wie die belangte Behröde zutreffend ausgeführt hat - eben "erstmals in der Verhandlung" vorgebracht hat. Auf die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Rechtfertigung, auf die von der belangten Behörde nicht abgestellt wurde, kommt es daher nicht an.

Mit dem Vorbringen, S habe P "Bulgare" genannt, vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behöre betreffend das Verhältnis dieser beiden Personen nicht als unschlüssig zu erweisen, ist allein daraus nicht zu erkennen, warum P, den S in seiner Aussage als "diesen Mann, er ist ein Bulgare" bezeichnete, ein guter Freund (des S) gewesen sein soll. Insoweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - aber auch hinsichtlich Zeitpunkt und Umstände einer allfälligen Schlüsselrückgabe an S - aufgrund der "Lebenserfahrung auf Baustellen" ein anderes Ergebnis behauptet, vermag er damit die Erwägungen der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erweisen, sondern er behauptet nur, aus den Ermittlungsergebnissen wäre (anders als dies die belangte Behörde getan hat) ein gegenteiliger Schluss zu ziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der obliegenden Schlüssigkeitsprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, zumal die Beschwerde insgesamt betrachtet keine Argumente gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit derselben aufzeigt.

Der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist die belangte Behörde von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Insoweit er in seiner Beschwerde (erstmals) vorbringt, er sei "auch für meine Frau in Österreich und meine ehemalige Frau in Kroatien" sorgepflichtig, ist ihm zu erwidern, dass er diese Sorgepflichten bei seiner Befragung vor der belangten Behörde hätte angeben können und müssen. Welche "Strafbemessungsgründe" die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, und warum die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe "ihr Ermessen rechtswidrig" ausgeübt habe, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Strafbemessung der belangten Behörde somit auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, und die darin angegebene Judikatur).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Oktober 2003

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