VwGH 2008/07/0162

VwGH2008/07/016220.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Ing. F S in W., vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juni 2008, Zl. UVS-06/59/1440/2008-8, betreffend Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §39;
AWG 1990;
AWG 2002 §1 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §81 Abs1 idF 2004/I/155;
AWG 2002;
EMRK Art6;
EMRK Art7;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 Anl3;
VerpackV 1996;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AWG 1990 §39;
AWG 1990;
AWG 2002 §1 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §81 Abs1 idF 2004/I/155;
AWG 2002;
EMRK Art6;
EMRK Art7;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 Anl3;
VerpackV 1996;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insofern er sich auf Spruchpunkt 2 des Erstbescheides bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH (in weiterer Folge: S. GmbH). Dieses Unternehmen betreibt die Produktion von Schmierstoffen und den Handel mit diesen Produkten sowie mit Mineralölprodukten.

Auf Grund einer bei der S. GmbH am 14. Juli 2005 durchgeführten Überprüfung nach § 75 Abs. 2 AWG 2002 betreffend Einhaltung der Verpflichtungen der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) regte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in weiterer Folge: BM) beim Landeshauptmann von Wien die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die S. GmbH an.

Das magistratische Bezirksamt für den y. Bezirk führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. März 2007 eine schriftliche Rechtfertigung erstattete.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den y. Bezirk, vom 6. Februar 2008 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der

S. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Wien y Lstraße 3, es als primärverpflichteter Abpacker im Sinn des § 3 Abs. 4 Z. 2 VerpackVO,

1. zumindest in der Zeit von 31.3.2005 bis 15.9.2006 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 4 VerpackVO die Menge von 66.109 kg Kunststoffverpackungen und 66.118 kg Metallverpackungen der im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 zu melden und diese Meldung bis zum 15. September 2006 noch nicht eingelangt war,

2. zumindest bis 14. Juli 2005 (Zeitpunkt der Prüfung) unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) für die Menge von 66.109 kg Kunststoffverpackungen und

69.118 kg Metallverpackungen der im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen in der Zeit von 1. Jänner 2005 bis 31. März 2005 zu führen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 79 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO), BGBl. Nr. 648/1996 idgF.

2. § 79 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Z. 2 Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO), BGBl. Nr. 648/1996 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu 1. Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 20 Stunden

Zu 2. Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 20 Stunden

Gesamt: Geldstrafe von EUR 800,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen 16 Stunden

gemäß § 79 Abs. 3 AWG 2002 idgF in Verbindung mit § 9 VStG

..."

Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

In der Begründung des Straferkenntnisses heißt es unter anderem, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH als zur Vertretung nach außen Berufener verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Darüber hinaus ergebe sich seine Verantwortung auch aus der internen Ressortverteilung, wonach die Verantwortung für den Bereich des Inverkehrsetzens von Mineralölprodukten in den alleinigen Verantwortungsbereich des Beschuldigten falle. Der dem Beschuldigten angelastete und im Spruch näher umschriebene Sachverhalt sei der Strafbehörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden und liege auch vor (wird näher ausgeführt). Die vom Beschuldigten eingewandte Verfolgungsverjährung sei hingegen nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 nicht einschlägig sei, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege und dass Verfolgungsverjährung bereits eingetreten sei. Schließlich sei auch die Strafhöhe überhöht.

Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 2. Mai 2008 zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2008.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Vertagungsbitte vom 9. Juni 2008, weil er am 19. und 20. Juni 2008 an einem konzernweiten Treffen der Europäischen Führungskräfte in A. teilnehmen müsse. Dieses Treffen sei schon seit langer Zeit geplant und terminlich fixiert und er sei zur Teilnahme verpflichtet, weshalb es ihm nicht möglich sei diesen Termin zu verschieben. Der Beschwerdeführer legte eine Buchungsbestätigung für seine Flüge nach A. vor und ersuchte um die Abberaumung der Verhandlung und um die Anberaumung eines Ersatztermines.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 teilte das erkennende Mitglied der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, auf Grundlage seiner Eingabe könne der Vertagungsbitte nicht entsprochen werden, zumal weder belegt worden sei, zu welchem Zeitpunkt das konzernweite Treffen terminlich fixiert worden sei noch dargetan worden sei, dass und warum die berufliche Verhinderung des Beschwerdeführers nicht durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden hätte können.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2006 erneuerte der Beschwerdeführer die Vertagungsbitte und legte eine eidesstättige Erklärung vor, wonach das Country Chair Meeting in A. in der Zeit vom 18. bis 20. Juni 2008 vom S. Konzern bereits zu einem Zeitpunkt anberaumt worden sei, bevor er Kenntnis von der Ladung der belangten Behörde für die mündliche Berufungsverhandlung gehabt habe. Die Teilnahme an diesem Meeting sei absolut verpflichtend, es handle sich um ein Treffen von außerordentlicher Wichtigkeit.

Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zum bereits geltend gemachten Berufungsgrund des entschuldbaren Rechtsirrtums, in dem er darauf hinwies, dass auch der Geschäftsführer der D GmbH (in weiterer Folge D-GmbH) in einem vom Sachverhalt her praktisch identen Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS Wien vom gleichen Rechtsvertreter vertreten worden sei wie der hier einschreitende Rechtsvertreter. In diesem Verfahren habe am 10. Juni 2008 die mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden. Zur Vorbereitung dieser Verhandlung sei die Sach- und Rechtslage zwischen dem Geschäftsführer und dem Rechtsvertreter erörtert und dabei seitens des Geschäftsführers erstmals erwähnt worden, dass gegen ihn bereits im Jahr 2001 wegen eines praktisch identen Tatvorwurfs ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen sei. Damals habe der UVS Wien mit Berufungsbescheid vom 24. Mai 2002 das gegen den Geschäftsführer der D-GmbH geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Daher sei dieser in den Jahren 2002 bis 2006 mit gutem Glauben davon ausgegangen, dass sich die D-GmbH in Sachen VerpackVO 1996 rechtskonform verhalte und nicht gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen verstoße, wenn in Bezug auf gebrauchte Mineralöl- und Schmiermittelgebinde, die als gefährliche Abfälle einzustufen seien, keine "Anlage 3-Meldung" an den BM übermittelt werde. Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung des dortigen Verfahrens anerkannt, dass sich der Geschäftsführer der D-GmbH in Bezug auf die Nichterbringung des Nachweises in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe. Die D-GmbH gehöre seit der ersten Jahreshälfte 2002 zur S. Gruppe. Der Geschäftsführer der D-GmbH stehe in ständigem Kontakt zum Beschwerdeführer, wobei regelmäßig auch Informationen zum Thema VerpackVO 1996 ausgetauscht worden seien. Die Abläufe im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2001 und 2002 gegen den Geschäftsführer der D-GmbH geführten Verwaltungsstrafverfahren seien auch für den Beschwerdeführer von größtem Interesse gewesen und er sei auf Grund dieser Informationen mit gutem Glauben davon ausgegangen, dass die S. GmbH in Bezug auf die VerpackVO alle Verpflichtungen einhalte und sich umfassend rechtskonform verhalte. Erst im Mai 2007 habe der Beschwerdeführer Kenntnis vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, 2004/07/0041, erhalten. Im Sinne der Einheit der Rechtsprechung stelle der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein ergänzendes Vorbringen zum Berufungsgrund "entschuldbarer Rechtsirrtum" den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die belangte Behörde führte am 20. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführervertreter erschien; der Beschwerdeführer erschien nicht. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen schriftlichen Vorbringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

* im Einleitungssatz nach der Wortfolge "Sie haben als" die Wörter "handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG" einzufügen seien und

* in Punkt 1. das Datum "31.3.2005" durch "1.4.2005" ersetzt werde und

* in Punkt 2. die Wortfolge "in der Zeit von 1. Jänner 2005 bis 31. März 2005 zu führen" entfalle und durch "gegliedert nach Packstoffen jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres, somit bis spätestens 31. März 2005, zu führen" ersetzt werde.

* Die verletzte Rechtsvorschrift laute zu Punkt 1.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Z. 2 VerpackVO und zu Punkt 2.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Z. 2 und § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO.

* Die Strafsanktionsnorm laute jeweils § 79 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2008.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen, die belangte Behörde teile die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, und ein Zuwiderhandeln gegen Nachweispflichten gemäß § 79 AWG 2002 sei nicht strafsanktionsbewehrt, nicht. Tatbildlich im Sinne der zitierten Bestimmung des § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO sei nach dem insoweit klaren Wortlaut das Unterlassen des Führens eines Nachweises und sohin einer Aufzeichnungsverpflichtung. Eine unzulässige Analogie könne daher aus dem Umstand, dass § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 Nachweispflichten nicht ausdrücklich anführe, nicht gefolgert werden.

In Bezug auf die Ausführungen zur Verfolgungsverjährung sei auf § 81 Abs. 1 AWG 2002 zu verweisen, wonach die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr betrage. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten seien, beginne die Frist gemäß der zitierten Bestimmung mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde. Bei den hier in Erörterung stehenden Übertretungen handle es sich um echte Unterlassungsdelikte. Bei diesem Delikttypus beginne der Lauf der Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet sei; die Verjährung beginne daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln bestehe und die Handlung noch nachgeholt werden könne. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2007, 2004/07/0041, in Bezug auf § 3 Abs. 6 lit. b VerpackVO 1992 (nunmehr: § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996) ausdrücklich bekräftigt. Der Beschwerdeführer stelle nun auch nicht mehr in Abrede, dass die gegenständlichen Mineralölgebinde den Bestimmungen der VerpackVO 1996 unterlägen. Er lasse auch den von der erstinstanzlichen Behörde ermittelten und der verfahrensgegenständlichen Tatanlastung zugrunde liegenden objektiven Sachverhalt insgesamt unbestritten. Wie er zuletzt selbst einräume, seien die gesetzlich gebotenen Verpflichtungen der VerpackVO 1996 in Bezug auf die Mineralöl- und Schmiermittelgebinde von der S. GmbH bis dato nicht erfüllt worden. Somit werde der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt im Einklang mit der dahingehend unbedenklichen Aktenlage als feststehend erachtet.

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Wenn er sein mangelndes Verschulden darin begründet sehe, dass er auf die Auskunft seines Kollegen, des Geschäftsführers der D-GmbH, vertrauen habe dürfen, der ihn bereits 2002 über die Einstellung eines gegen ihn wegen eines ähnlichen Sachverhaltes geführten Verwaltungsstrafverfahrens in Kenntnis gesetzt habe, sei dazu zu bemerken, dass sich aus den beigeschafften Akten der belangten Behörde und der betreffenden Berufungsentscheidung vom 24. Mai 2002 ergebe, dass diese Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG im Grunde des § 51 Abs. 7 VStG erfolgt sei, wonach das angefochtene Straferkenntnis ex lege außer Kraft trete und das Verfahren einzustellen sei, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen werde. Ein materiell-rechtlicher Abspruch über die damals angelastete Verwaltungsübertretung sei dem Berufungsbescheid aber gerade nicht zu entnehmen. Schon aus dem Grund, dass es sich weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Kollegen um Juristen oder in rechtlichen Belangen geschulte Personen gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer auf Grund dieser Information gerade nicht darauf vertrauen dürfen, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der VerpackVO 1996 exkulpiert zu sein. Vielmehr treffe in einer solchen Lage und natürlich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes den Rechtsunterworfenen die Verpflichtung, sich an geeigneter Stelle über die rechtliche Relevanz einer derartigen behördlichen Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen der VerpackVO 1996 seien betreffend Mineralöl- und Schmierstoffgebinde im Deliktszeitraum so komplex gewesen, dass auch eine bei Behörden eingeholte Auskunft keine Klärung in allen Bereichen herbeigeführt hätte, trage nicht, weil - wie die beigeschafften und verlesenen Akten erkennen ließen - bei den zur Vollziehung der Bestimmungen des AWG und der VerpackVO 1996 zuständigen Behörden einheitlich die Rechtsauffassung vertreten worden sei, auch Mineralöl- und Schmierstoffgebinde fielen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der VerpackVO 1996. Auch die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz praktizierte Strafverfolgung verantwortlicher Vertreter der Mineralölwirtschaft wegen gleichgelagerter Übertretungen der VerpackVO in Bezug auf Mineralölgebinde ergebe unter Zugrundelegung der vom Ministerium vertretenen Rechtsmeinung ein einheitliches Bild, dies zeige sich auch in der Spruchpraxis der belangten Behörde im maßgeblichen Zeitraum. Von einer uneinheitlichen Rechtsauffassung der Behörde könne daher überhaupt keine Rede sein. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer geeignete Erkundigungen vorgenommen hätte. Erst anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2008 sei vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht worden, dass diesbezüglich eine Befragung des Beschwerdeführers nötig sei. Dass er dazu keine weiteren Angaben machen habe können, gehe zu Lasten des Beschwerdeführers, der seinen anwaltlichen Vertreter ausreichend zu informieren gehabt hätte.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass durch die gegenständlichen Taten das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und flächendeckenden Bewirtschaftung der in Österreich anfallenden Verpackungsabfälle nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei. Dazu gehöre es insbesondere auch, dass die Verpflichtungen für die Meldung und Nachweisführung über die in Verkehr gebrachten Verpackungen erfüllt würden. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten erweist sich daher nicht als geringfügig. Weiters sei weder hervorgekommen noch anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei mildernd gewertet worden, allfällige Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht; diese seien auf Grund seines Alters und seiner beruflichen Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seiner leitenden Funktion im Management der S. GmbH als überdurchschnittlich zu werten; allfällige Sorgepflichten hätten nicht berücksichtigt werden können. Eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sei im Hinblick auf die angeführten Strafzumessungsgründe und allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass seitens der Behörde erster Instanz die Strafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden seien, nicht vorzunehmen gewesen, zumal der Beschwerdeführer als auch alle anderen zur Anwendung der Vorschriften der VerpackVO 1996 verpflichteten Personen in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichhaltiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden sollten.

Soweit der Beschwerdeführer in der Höhe der über ihn verhängten Geldstrafen eine unsachliche Differenzierung im Vergleich zu anderen Fällen erblicke, sei darauf hinzuweisen, dass im dortigen Fall bereits von der Behörde erster Instanz überaus milde und nach Auffassung des hier erkennenden Senates den Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretungen nicht einmal ansatzweise erfassende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden seien, deren nochmalige Herabsetzung der belangten Behörde auf Grund einer im dortigen Verfahren gebotenen quantitativen Einschränkung der Tatanlastung als erforderlich erschienen sei. Eine derartige quantitative Einschränkung der Tatanlastung sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aber nicht vorzunehmen gewesen; ein vergleichbarer Sachverhalt sei nicht gegeben. Der Berufung sei daher keine Folge zu geben gewesen; die Neuformulierung des Spruches diene im Übrigen der Präzisierung der Tatanlastungen sowie der korrekten Zitierung der Übertretungs- und Strafsanktionsnorm.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer macht auch in der Beschwerde geltend, eine Verletzung von Nachweispflichten sei gemäß § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG nicht strafbar; der Tatzeitraum sei von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden, desgleichen finde sich in Spruchpunkt 2 ein aktenwidriger (weil ziffernmäßig falsch beschriebener) Tatvorwurf und die Behörde habe den entschuldbaren Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG unrichtig gewürdigt. Schließlich sei auch Verfolgungsverjährung bereits eingetreten und § 21 VStG wäre anzuwenden gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde außerdem begründet verhindert gewesen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte den Ersatz der Kosten für die Aktenvorlage.

Der als weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG beigezogene BM erstattete eine Stellungnahme vom 15. Oktober 2008, in der er zu einzelnen Punkten der Beschwerde näher - und jeweils die Rechtsansicht der belangten Behörde unterstützend - Stellung nahm.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2009 replizierte der Beschwerdeführer auf diese Stellungnahme und verwies insbesondere auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2006, 2005/07/0096, aus der sich eine Rechtswidrigkeit der in Spruchpunkt 2 vorgeworfenen Unterlassung ergebe, weil es die belangte Behörde (im Instanzenzug) verabsäumt habe, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. § 1 Abs. 2 VStG hat nur die die Strafe betreffenden Rechtsvorschriften im Auge. Diese sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 79 und 81 AWG 2002.

Der dem Tatvorwurf zu Grunde liegende Tatzeitraum erstreckt sich vom 1. Jänner 2005 bis 15. September 2006; der Bescheid erster Instanz wurde im Februar 2008 erlassen. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 wurden zwar im Zeitraum zwischen dem Tatzeitraum und dem Bescheid erster Instanz zweimal verändert, und zwar durch die Novellen BGBl I Nr. 34/2006 und 43/2007, allerdings nicht in einer den Täter begünstigenden Weise.

Die daher heranzuziehenden, im Tatzeitraum geltenden Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und § 81 AWG 2002 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 155/2004) lauten :

"§ 79. (1) ...

(2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt

....

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 EUR bedroht.

(3) Wer

1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2,

§ 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b,

§ 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

...

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.910 EUR zu bestrafen ist.

§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde."

Die VerpackVO 1996 hatte im Tatzeitraum folgenden Inhalt:

"§ 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden. ...

(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,

2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und

3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter

haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.

(5) ....

(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,

2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,

3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

(7) ....

(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs. 6 nicht erbracht haben, haben sie, 1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder 2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden."

Auf die - im Übrigen für die vorliegenden Tatvorwürfe auch nicht relevanten - Änderungen des § 3 Abs. 6 und Abs. 9 durch die Novelle BGBl II Nr. 364/2006 (in Kraft seit 1. Oktober 2006) kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Verletzung von Nachweispflichten sei nach § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG nicht strafbar. Er begründet dies damit, dass nach dem zweiten Absatz des § 79 AWG 2002 die Missachtung von in Verordnungen wie der VerpackVO 1996 vorgesehenen Nachweispflichten ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen, in Abs. 3 dieser Bestimmung hingegen nicht ausdrücklich aufgenommen worden sei. Es gebe somit keinen Straftatbestand, der als Rechtsgrundlage für eine Bestrafung des Beschwerdeführers herangezogen werden könnte.

Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Unterschied der Begriffe, die in § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 bzw. Abs. 3 Z. 1 leg. cit. angeführt werden, zutreffend aufzeigt. So nimmt § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 ausdrücklich den Verstoß gegen Nachweispflichten aus, § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 nennt solche Verstöße - im Gegensatz zu den anderen, in § 79 Abs. 2 Z 1 ausgenommenen Verstößen - ebenfalls nicht ausdrücklich. Daraus ergibt sich, dass die Nichteinhaltung von Nachweispflichten der VerpackVO 1996 weder nach § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 noch nach § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 strafbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/07/0083).

Allerdings handelt es sich bei der in § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 genannten Verpflichtung trotz des dort verwendeten Wortes "Nachweis" insofern um eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen an den BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist. Eine Übertretung dieser Norm ist daher nach § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 zu bestrafen (vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, 2005/07/0096).

Demzufolge findet § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 auf die hier vorliegende Übertretung der Verpflichtung des § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 Anwendung.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die Korrektur der Strafnorm durch die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil das AWG 2002 nicht in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2006 angewendet werden dürfe, zumal diese Fassung erst am 1. April 2006 und damit lange Zeit nach Beginn des von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraumes in Kraft getreten sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde das AWG in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2004 anzuwenden gehabt.

Nach § 44a Z 3 VStG hat der Spruch u.a. die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist, in keinem subjektiven Recht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1986, 86/10/0086, und vom 26. Juli 2002, 2001/02/0253).

Wie bereits ausgeführt, hatte die durch BGBl. I Nr. 34/2006 erfolgte Novellierung des AWG 2002 keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die hier in Rede stehenden Bestimmungen, insbesondere wurde die Strafdrohung nicht verändert. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe den Tatzeitraum aktenwidrig angenommen. Sie habe den Tatzeitraum des Spruchpunktes 1 insofern geändert, als dieser nunmehr "1. April 2005 bis 15. September 2006" laute. Der Beschwerdeführer habe es in diesem Zeitraum unterlassen, die im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 dem BM zu melden, wobei diese Meldung bis zum 15. September 2006 noch nicht eingelangt gewesen sei. Dieser Tatvorwurf sei aber aktenwidrig. Im Akt erliege ein Schreiben der S. GmbH vom 13. Juli 2005, womit zumindest ein Teil der im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen gemeldet worden sei. Dies ergebe sich aus den Aktenseiten 6 und 7 des Verwaltungsstrafaktes. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die "Anlage 3-Meldung" unrichtig oder unvollständig ausgefüllt habe, da der Tatvorwurf dahingehend laute, er habe überhaupt keine solche Meldung an den BM übermittelt, was jedoch nachweislich nicht zutreffe. Das strafbare Verhalten habe daher bereits am 14. Juli 2005 geendet, sodass zudem auch Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Der Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der VerpackVO 1996 vom 13. Juli 2005 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Juli 2005), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bezieht sich - wie aus dem im Akt erliegenden Formblatt ersichtlich - nicht auf die im Rahmen der Überprüfung festgestellten Unterlassungen in Bezug auf die nichtlizenziert in Verkehr gesetzten Verpackungen (Mineralölgebinde), sondern auf die nicht verfahrensgegenständlichen Eigenimporte (§ 13 VerpackVO 1996) sowie auf Lieferungen an Großanfallstellen für das Kalenderjahr 2004. Eine Meldung in Bezug auf die Menge von Metallverpackungen der im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) stellt diese Meldung hingegen nicht dar.

Die in der Meldung vom 15. Juli 2005 genannten Zahlen (zB Eisenmetallembalagen 12.790 kg und Kunststofffolien 10.620 kg) finden sich bereits im Prüfbericht unter dem Punkt 5.2.6. "Eigenimporte und im Unternehmen als Abfall anfallende Verpackungen." Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bezieht sich aber nicht auf diesen Teil des Prüfberichtes, sondern auf die unter Punkt 5.2.2. ermittelten Zahlen über "Verpackungsarten und -mengen, hinsichtlich derer keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem besteht."

Bereits aus diesem Grund scheitert der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit des angenommenen Tatzeitraumes.

4. Der Beschwerdeführer meint weiters, Aktenwidrigkeit liege auch darin, dass dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vorgeworfen werde, er hätte hinsichtlich 66.118 kg Metallverpackungen keine Meldung erstattet. In Spruchpunkt 2 werde ihm hingegen angelastet, er habe es unterlassen, hinsichtlich einer Menge von 69.118 kg Metallverpackungen den Nachweis über die Rücknahme zu führen. Es sei aber weder in der Begründung des Straferkenntnisses noch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, woraus sich diese Divergenz ergeben solle.

Im Verfahren vor der Erstbehörde wurde in Bezug auf die Metallverpackungen der Vorwurf erhoben, eine Menge von 441.212 kg im Jahr 2004 nicht gemeldet zu haben. In seiner Rechtfertigung vom 21. März 2007 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei 372.094 kg um 200 l Metallfässer gehandelt habe, für die ein Tauschsystem im Sinne der VerpackVO 1996 mit der OMV eingerichtet sei. Die Summe von 69.118 kg stellt die Differenz zwischen diesen beiden Zahlen dar, hinsichtlich der der Vorwurf der Verwaltungsübertretungen aufrecht erhalten wurde.

Diese Zahl von 69.118 kg Metallverpackungen findet sich im Schreiben des BM vom 19. Oktober 2007 an die Behörde erster Instanz, mit welchem der BM zur Rechtfertigung des Beschuldigten vom 21. März 2007 Stellung nahm. Offenbar auf Grund eines Schreibfehlers wurde im Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der MA 22 vom 6. Februar 2008 aber die Zahl 66.118 kg Metallverpackungen angeführt.

Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist durch diesen Schreibfehler nicht zu erkennen. Bei den zwei ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um unterschiedliche Tathandlungen. Dass der Beschwerdeführer weniger als 69.118 kg Metallverpackungen im Jahr 2004 in Verkehr gebracht hat, behauptet er weder in der Berufung noch in der Beschwerde. Er hat daher mit diesem - im Übrigen auch erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten und schon deshalb nicht weiter beachtlichen - Vorbringen lediglich auf ein Versehen der Erstbehörde hingewiesen, aber eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend machen können.

5. Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, es liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum gemäß § 5 VStG vor. Er beruft sich diesbezüglich auf das Verfahren gegen den Geschäftsführer der D. GmbH und den Umstand, dass diesem ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugestanden worden sei. Der Geschäftsführer der D. GmbH und auch der Beschwerdeführer hätten die Verfahrenseinstellung des vor Jahren gegen den Geschäftsführer der D. GmbH geführten Verwaltungsstrafverfahrens als Bestätigung dafür gewertet, dass ihr bisheriger Umgang mit den Bestimmungen der VerpackVO 1996 offenbar richtig gewesen sei. Es liege daher eine unverschuldete irrige Gesetzesauslegung vor.

Die vorliegenden Delikte sind Ungehorsamsdelikte; bei solchen tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, 2000/02/0181, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem gesamten Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Seite 91f unter E 171 zu § 5 VStG angeführte Judikatur).

Nun bedarf es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht in Bezug auf die einzuhaltenden Rechtvorschriften einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.

Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund des Ausganges eines Verwaltungsstrafverfahrens im Jahr 2002, das die D. GmbH und deren Geschäftsführer betraf, hätte er darauf vertrauen dürfen, dass sein bisheriger Umgang mit den Bestimmungen der VerpackVO 1996 korrekt gewesen sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

Abgesehen davon, dass das im Jahr 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren allein wegen Fristablaufes gemäß § 51 Abs. 7 VStG eingestellt wurde und ihm daher kein inhaltlicher Abspruch über die dem Geschäftsführer der D. GmbH angelastete Verwaltungsübertretung zu entnehmen ist, entspricht die Bezugnahme auf diesen Einzelfall keinesfalls einer Objektivierung der Sorgfaltspflichten durch geeignete Erkundigungen. Dass der Beschwerdeführer konkrete Erkundigungen zu den in Rede stehenden Melde- und Nachweispflichten in Bezug auf die im Beschwerdefall maßgeblichen Verpackungen etwa bei der für die Vollziehung des AWG zuständigen Behörde eingeholt hätte, wird von ihm nicht behauptet.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde wäre es dem Beschwerdeführer dabei keinesfalls oblegen, eine Art "authentischer Interpretation" in Bezug auf die Berufungsentscheidung der belangten Behörde aus dem Jahr 2002 einzuholen, er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich nicht bei einem Laien (dem Geschäftsführer der D-GmbH) um eine Bestätigung der Richtigkeit der von ihm gepflogenen Praxis zu bemühen, sondern sich bei der dafür zuständigen Behörde in entsprechender Weise zu erkundigen. Das Vertrauen auf einen mangels Rechtskenntnis unrichtigen Eindruck, den ein Laie von der rechtlichen Relevanz des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer vergleichbaren Angelegenheit gewonnen hat, reicht keinesfalls aus, um einen unverschuldeten Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, es treffe ihn an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden.

6. Unter dem Aspekt einer bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung meint der Beschwerdeführer, er verkenne nicht die Judikatur zur Frage des Beginnes des Laufs der Verfolgungsverjährungsfrist bei Unterlassungsdelikten. Der Verwaltungsgerichtshof möge sich anhand des konkreten Sachverhaltes aber noch einmal mit der Frage der Verjährung von Unterlassungsdelikten wie dem vorliegenden auseinander setzen.

Im (auch vom Beschwerdeführer zitierten) hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2004/07/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 AWG 1990 (der Vorgängerbestimmung des § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002) in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres, auf das sich die Nachweise bezogen, Zeit gehabt habe, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackVO 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser 3- Monats-Frist die Nachweise nicht vorhanden wären, beginne das strafbare Verhalten. Es handle sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbestanden habe, solange die Nachweise nicht vorhanden waren. Von einer Verjährung habe daher keine Rede sein können. Dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage gewesen sei, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen gewesen seien, diese zu erbringen, befreie ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen würden.

Es ist nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall anders zu beurteilen wäre.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe sich nicht veranlasst gesehen, ein Ermittlungsverfahren darüber durchzuführen, ob ihm ein Nachholen der unterlassenen Handlung überhaupt noch möglich wäre bzw. ab welchem Zeitpunkt ihm dies unmöglich gemacht worden sei. Dies wäre aber für ein faires Verfahren notwendig gewesen, um anhand der Ermittlungsergebnisse festzustellen, ob die Verfolgungsverjährungsfrist bereits zu laufen begonnen habe und wenn ja, wann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass die fehlende Möglichkeit, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, den Beschwerdeführer nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Es wäre auch in diesem Fall an ihm gelegen, die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig zu schaffen.

(Bei einer anderen Betrachtung würde sonst der Fall eintreten, dass derjenige, der eine Meldung verspätet, aber doch, erstattet, mit einer gemäß § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 ab dem Zeitpunkt der Meldung laufenden Verjährungsfrist von einem Jahr zu rechnen hätte; derjenige hingegen, der mangels jeglicher Vorkehrungen überhaupt nicht in der Lage wäre, nachträgliche Meldungen zu erstatten, mit einer früher beginnenden und daher - zeitlich gesehen - auch früher ablaufenden Verjährungsfrist rechnen dürfte und damit begünstigt wäre.)

Aus § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch im Sinn der EMRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar.

7. Der Beschwerdeführer meint weiters, es sei zu Unrecht nicht nach § 21 VStG vorgegangen worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei geringfügig, weil tragfähige Argumente für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums vorlägen.

Nach § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde - ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" - nicht zur Ermessensübung; sie ist vielmehr als Anordnung zu verstehen, welche die Behörde verpflichtet, bei Zutreffen der genannten Kriterien von einer Strafe abzusehen. Ist aber auch nur eines der beiden Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

Die von der VerpackVO 1996 dem Verpacker auferlegten Pflichten, wozu auch die gegenständlichen Meldepflichten gehören, sind vor dem Hintergrund der im AWG 2002 festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2004/07/0041).

Auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, sind Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0230). Dazu gehören aber auch die im AWG und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen und in § 79 leg. cit. sanktionierten Meldepflichten. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ist weder hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist, noch dass die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind, sodass es an den maßgeblichen Voraussetzungen für eine zulässige Anwendung des § 21 VStG fehlt.

8. Unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels meint der Beschwerdeführer schließlich, er wäre im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2008 begründet verhindert gewesen. Er habe in seinen Vertagungsbitten ausführlich dargelegt, warum die berufliche Behinderung so zwingend gewesen sei, dass er sie nicht durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen habe beseitigen können. Er habe dies auch durch entsprechende Unterlagen bescheinigt. Es sei ihm daher die Möglichkeit genommen worden, selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dadurch hätte er z.B. die Möglichkeit gehabt, Details der Abläufe im Zusammenhang mit dem Schuldausschließungsgrund "Rechtsirrtum" vorzubringen.

Es kann dahin stehen, ob die mangelnde Berücksichtigung der rechtzeitigen und entsprechend begründet vorgetragenen Vertagungsbitte des Beschwerdeführers einen Verfahrensmangel darstellt oder nicht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in der Beschwerde die Relevanz dieses Verfahrensmangels näher darzutun (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, 98/21/0175). Durch den allgemeinen Hinweis darauf, es sei ihm die Möglichkeit der Darstellung von Details genommen worden, wird er dieser Anforderung aber nicht gerecht. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen in Bezug auf diese "Details der Abläufe", aus dem sich Umstände ergeben würden, die die Relevanz dieses Verfahrensmangels belegten. Auch damit wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgreich aufgezeigt.

9. Dennoch ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. In seiner Replik vom 13. März 2009 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im Zusammenhang mit der ihm in Spruchpunkt 2 vorgeworfenen Unterlassung des Führens von Nachweisen über die Rücknahme von in Verkehr gesetzten Verpackungen entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Anführung von Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch fehle.

Das mit Spruchpunkt 2 dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt, nämlich die Unterlassung des Führens von Nachweisen über die Rücknahme von in Verkehr gesetzten Verpackungen stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen ist es zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde im besagten Spruchteil aber lediglich eine Unterlassung "zumindest bis zum 14. Juli 2005" vorgeworfen, ohne dass der Beginn des Unterlassungszeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Damit hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Sprucherfordernissen des § 44a Z. 1 VStG aber nicht entsprochen (vgl. zu einer ähnlichen Spruchgestaltung das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, 2005/07/0096).

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art. 6 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier: eines unabhängigen Verwaltungssenates), einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan wurde.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. Mai 2010

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