102. Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
§ 1 Berufsbezeichnung
§ 2 Tätigkeitsbereich
§ 3 Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin
§ 4 Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes
§ 5 Arzneimittel
§ 6 Pflichtenkreis der Hebamme
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Personenstandsrechtliche Pflichten
§ 9 Dokumentation
§ 10 Berufsberechtigung
§ 11 Qualifikationsnachweise - Inland
§ 12 Qualifikationsnachweise - EWR
§ 13 Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 16 Hebammenausweis
§ 17 Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR
§ 18 Berufsausübung
§ 19 Freiberufliche Berufsausübung
§ 20 Werbeverbot
§ 21 Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR
§ 22 Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 23 Ausbildung
§ 24 Ausbildungsinhalt
§ 25 Hebammenakademien
§ 26 Akademieleitung
§ 27 Akademieordnung
§ 28 Vertretung der Studierenden
§ 29 Aufnahme in eine Hebammenakademie
§ 30 Aufnahmekommission
§ 31 Ausschluss aus der Ausbildung
§ 32 Ausbildungsverordnung
§ 33 Anrechnungen
§ 34 Prüfungen - Prüfungskommission
§ 35 Diplom
§ 37 Fortbildung
§ 38 Sonderausbildung
§ 39 Österreichisches Hebammengremium
§ 40 Wirkungskreis
§ 41 Informationsrechte und -pflichten
§ 42 Hebammenregister
§ 42a Eintragung in das Hebammenregister
§ 42b Versagung der Eintragung
§ 42c Änderungsmeldungen
§ 42d Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42e Mitgliedschaft
§ 43 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 44 Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
§ 45 Organe des Österreichischen Hebammengremiums
§ 46 Hauptversammlung
§ 47 Gremialvorstand
§ 48 Wahlbestimmungen
§ 49 Präsidium
§ 50 Landesgeschäftsstellen
§ 51 Verschwiegenheitspflicht
§ 52 Deckung der Kosten - Gremialbeitrag
§ 53 Aufsicht
§ 53a Weisungsrecht
§ 54a Strafbestimmungen
§§ 55 bis 61a Übergangsbestimmungen
§ 61b Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 61c Verweisungen
§ 62 Inkrafttreten
§ 63 Vollziehung“
1. Abschnitt
§ 1 Berufsbezeichnung
§ 2 Tätigkeitsbereich
§ 3 Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin
§ 4 Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes
§ 5 Arzneimittel
2. Abschnitt
§ 6 Pflichtenkreis der Hebamme
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Personenstandsrechtliche Pflichten
§ 9 Dokumentation
3. Abschnitt
§ 10 Berufsberechtigung
§ 11 Qualifikationsnachweise - Inland
§ 12 Qualifikationsnachweise - EWR
§ 13 Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 16 Hebammenausweis
§ 17 Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR
§ 18 Berufsausübung
§ 19 Freiberufliche Berufsausübung
§ 20 Werbeverbot
§ 21 Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR
§ 22 Zurücknahme der Berufsberechtigung
4. Abschnitt
§ 23 Ausbildung
§ 24 Ausbildungsinhalt
§ 25 Hebammenakademien
§ 26 Akademieleitung
§ 27 Akademieordnung
§ 28 Vertretung der Studierenden
§ 29 Aufnahme in eine Hebammenakademie
§ 30 Aufnahmekommission
§ 31 Ausschluss aus der Ausbildung
§ 32 Ausbildungsverordnung
§ 33 Anrechnungen
§ 34 Prüfungen - Prüfungskommission
§ 35 Diplom
5. Abschnitt
§ 37 Fortbildung
§ 38 Sonderausbildung
6. Abschnitt
§ 39 Österreichisches Hebammengremium
§ 40 Wirkungskreis
§ 41 Informationsrechte und -pflichten
§ 42 Hebammenregister
§ 42a Eintragung in das Hebammenregister
§ 42b Versagung der Eintragung
§ 42c Änderungsmeldungen
§ 42d Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42e Mitgliedschaft
§ 43 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 44 Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
§ 45 Organe des Österreichischen Hebammengremiums
§ 46 Hauptversammlung
§ 47 Gremialvorstand
§ 48 Wahlbestimmungen
§ 49 Präsidium
§ 50 Landesgeschäftsstellen
§ 51 Verschwiegenheitspflicht
§ 52 Deckung der Kosten - Gremialbeitrag
§ 53 Aufsicht
§ 53a Weisungsrecht
7. Abschnitt
§ 54a Strafbestimmungen
§§ 55 bis 61a Übergangsbestimmungen
§ 61b Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 61c Verweisungen
§ 62 Inkrafttreten
§ 63 Vollziehung“
2. In § 10 werden in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 4 der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
„5. in das Hebammenregister eingetragen sind.“
3. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische Hebammengremium
- 1. die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und
- 2. den Hebammenausweis einzuziehen.“
4. § 22 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.“
5. In § 22 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „bzw. Wiedererteilung“ eingefügt.
6. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.“
7. Vor § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ausbildungsverordnung“
8. Die Überschrift zu § 41 lautet:
„Informationsrechte und -pflichten“
9. § 42 samt Überschrift lautet:
„Hebammenregister
§ 42. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Eintragungsnummer;
- 2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
- 3. akademischer Grad;
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 5. Staatsangehörigkeit;
- 6. Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);
- 7. Hauptwohnsitz;
- 8. Zustelladresse;
- 9. Berufssitze und Dienstorte;
- 10. Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
- 11. Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 12. Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
- 13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“
10. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42d samt Überschriften eingefügt:
„Eintragung in das Hebammenregister
§ 42a. (1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
- 1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
- 2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.
(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
- 1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
- 2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.
(8) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Versagung der Eintragung
§ 42b. (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
(2) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
- 1. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
- 2. den Hauptwohnsitz
hat.
Änderungsmeldungen
§ 42c. (1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- 1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- 2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
- 3. jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.
(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.
Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42d. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
- 1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
- 2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
- 3. Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);
- 4. Tod der/des Berufsangehörigen.
(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
Mitgliedschaft
§ 42e. (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.
(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.“
11. In § 54a Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 42 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.
2. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
- 1. die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
- 2. trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.“
3. In § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.
4. In § 45 Abs. 3 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.
5. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.
6. In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer
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